BVwG I403 2132363-1

I403 2132363-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016

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aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res iudicata, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG I403 2132363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2132363.1.00

Spruch

I403 2132363-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. August 2016, Zl. 1049551704 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin zu Recht erkannt:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte seine Flucht mit der in Marokko herrschenden Armut. Der Beschwerdeführer behauptete minderjährig zu sein; mit Sachverständigengutachten vom 18. April 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 1. September 2015 volljährig werden würde. In der Folge wurde daher als Geburtsdatum der XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer selbst hatte angegeben, am XXXX geboren zu sein.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2016 in Untersuchungshaft genommen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, als Berber in Marokko diskriminiert worden zu sein und seine Familie finanziell unterstützen zu wollen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbmäßigen Diebstahls, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung sowie der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2016, Zl. 1049551704/150016449 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung vom 28. Juni 2016, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 28.06.2016 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.

7. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben.

8. Am 22. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und stellte einen Asylfolgeantrag.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wurde über ihn gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er bisher gelogen habe, dass er aber tatsächlich von Mafiosi gesucht werde, die seinen Bruder umgebracht haben würden. Er stamme auch nicht aus Marokko, sondern aus Sahara-Marokko. Zudem sei er psychisch krank.

11. Am 04. August 2016 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 05.08.2016 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers: "Nach heutiger Durchsicht der Krankenakte ist der OG laut Anhalteprotokoll vom 26.7.2016 haftfähig. Seit dem Tag seiner Aufnahme ist er laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Der OG erhält als Polytoxikomane (anamnestisch Einnahme diverser Suchtgifte und Medikamente) die entsprechende medikamentöse Ersatztherapie und hat diese auf eigenen Wunsch mit Begleitung des Dialogarztes sukzessive reduziert. Die heutige Untersuchung zeigt unauffällige Vitalparameter, eine geordnete Kommunikation ist möglich - auch bei der psychiatrischen Kontrolluntersuchung keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Haftfähigkeit ist somit nach wie vor gegeben."

12. Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Folge-Asylverfahrens durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nunmehr erklärte er, befragt nach dem Fluchtgrund, dass er von der Polizei bedroht werde, da er Polizisten dabei gefilmt habe, als sie Schmiergeld angenommen haben würden. Sein Freund sei gefangen genommen worden, ihm sei es gelungen zu flüchten. Sein Leben werde durch die Polizisten bedroht, er habe es anfangs nicht gewagt, die Wahrheit zu sagen. Einer Überprüfung in seinem Heimatland - unter Wahrung seiner Anonymität - stimmte der Beschwerdeführer nicht zu.

13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

14. Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen; er wiederholte, dass er wegen eines Videos, das sein Freund gemacht und veröffentlicht habe, von der Polizei verfolgt werde.

15. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 9. August 2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG aufgehoben. Das Bundesamt stellte diesbezüglich fest, dass der gegenständlich vorgebrachte Fluchtgrund bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden habe. Der neue Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei keine wesentliche Änderung erkennbar. Es hätten sich keine Krankheiten oder schwerwiegende psychischen Probleme ergeben, die einer Abschiebung entgegenstünden.

16. Die gegen die Verhängung der Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2016, GZ. W140 2131631-1/7E abgewiesen.

17. Die Verwaltungsakten langten am 16. August 2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung am selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er stammt aus Marokko, hält sich (spätestens) seit Jänner 2015 in Österreich auf und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2016, Zl. 1049551704/150016449 abgewiesen. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung auch nach seiner Haftentlassung am 15. Juli 2016 nicht nach. Aktuell befindet er sich in Schubhaft.

Die Situation in Marokko hat sich seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2016 nicht wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer neue Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Diesbezüglich muss aber festgehalten werden, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, warum er die behauptete Verfolgung durch die Polizei nicht früher vorgebracht hatte. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Bescheiderlassung am 28. Juni 2016 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Marokko ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatten. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht darauf, dass der Beschwerdeführer nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid bzw. Erkenntnis zum Schubhaftverfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Juni 2016 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.

Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, aus Marokko geflüchtet zu sein, da er von der Polizei verfolgt werde, nachdem er mit einem Freund Polizisten bei der Entgegennahme von Schmiergeld gefilmt habe. Dieses Vorbringen ist allerdings unbeachtlich, war es doch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt und hätte damals vorgebracht werden müssen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Vorbescheid vor weniger als zwei Monaten erlassen wurde.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2016 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) :

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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