BVwG W185 2126582-1

W185 2126582-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W185 2126582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2126582.1.00

Spruch

W185 2126582-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 1105012400-160216097, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Indien, brachte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei zusammengefasst an, Indien vor ca. sechs Monaten verlassen zu haben und schlepperunterstützt mittels eines Flugzeugs über Katar nach Österreich gekommen zu sein, wo er sich ab dem 21.01.2016 für ungefähr 5-6 Tage in einem Privatquartier aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien gefahren und nach einem etwa 10-12 tägigen Aufenthalt schließlich wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen habe, wisse er nicht. Er könne nur angeben, dass ihn der Schlepper am 30.12.2015 zu einer Botschaft in Delhi gebracht und dieser ein paar Tage später ein Visum von dort abgeholt habe. Der Beschwerdeführer könne weder genauere Angaben zur Botschaft noch zum Visum machen. An sich seien die USA sein ursprüngliches Reiseziel gewesen, da er dort Schulfreunde habe. Im Übrigen habe er einen in London aufhältigen Verwandten. Gesundheitliche Beschwerden wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Seine Heimat habe er aufgrund eines familiären Streits um Grundstücke verlassen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte jedoch eruiert werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von der belgischen Botschaft in Delhi ausgestellten Visums der Kategorie C, gültig vom 16.01.2016 bis zum 08.02.2016, ist. Aufgrund dessen wurde am 18.02.2016 ein Konsultationsverfahren mit Belgien gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) eingeleitet, und stimmte Belgien mit Schreiben vom 23.02.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO zu (vgl. AS 77).

Aus einem Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 05.04.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat.

Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe weder in Österreich noch im Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der geplanten Ausweisung nach Belgien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Belgien möchte. Er sei nie in Belgien gewesen, habe dort niemanden und kenne auch die dortigen behördlichen Wege nicht. Er sei direkt von Indien nach Wien geflogen. Seit er in Österreich aufhältig sei, habe er "Leute aus seinem Heimatland" getroffen, die ihn hier unterstützen würden.

Mit Bescheid vom 15.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO Belgien zuständig sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Belgien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, oder im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, sowie aus der Haft heraus. Die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, erfolgt durch das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren ist das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) zuständig (AIDA 28.2.2015).

CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer negativen Entscheidung führen (CGRS/Fedasil 2014).

Wenn ein AW die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, wird automatisch geprüft, ob er subsidiär schutzwürdig ist (CGRS/Fedasil 2014).

Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten. Bis CGRS darüber entschieden hat, ob der Folgeantrag zulässig ist, kann die Unterbringung verweigert werden. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht aber weiterhin (CGRS/Fedasil 2014).

Belgien besitzt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (AIDA 28.2.2015 vgl. CGRS/Fedasil 2014). Am 24. April 2015 wurde die Liste erneut beschlossen und umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (CGRS 2015).

beschleunigte Verfahren

In spezifischen Konstellationen werden die Verfahren prioritär geführt. Das heißt, die Entscheidung hat innerhalb verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 28.2.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen (15 Tage wenn in Haft) vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung (CGRS/Fedasil 2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (extremely urgent necessity procedure). Nach Kritik durch den belg. Verfassungsgerichtshof gab es hier weitere Änderungen, die am 1.6.2014 in Kraft traten und die volle richterliche Überprüfung von Entscheidungen bezüglich Unzulässigkeit von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vorsehen (AIDA 28.2.2015).

Gegen Entscheidungen des CALL ist kassatorische Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese muss binnen 30 Tagen erhoben werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert (CGRS/Fedasil 2014; vgl. AIDA 28.2.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)

Quellen:

Non-Refoulement

Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 28.2.2015).

Quellen:

Versorgung

Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht (faktisch bis zu acht oder neun Monate oder solange der AW keine Verlegung beantragt). In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm ein Aufnahmezentrum (erste Stufe) als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, berücksichtigt Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse. Die Unterbringung dort ist aber offen und AW dürfen sich frei bewegen. Die Familieneinheit wird respektiert. Die Versorgung von Asylbewerbern beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten AW einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann AW auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung an einer privaten Adresse wohnen, dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

In der individuellen Unterbringung (zweite Stufe), die meist von NGOs oder den Sozialdiensten der Städte und Gemeinden bereitgestellt wird, sind die AW unabhängiger, erhalten aber weiterhin materielle Unterstützung und Beratung. Ob die individuelle Unterbringung auch gewährt wird, hängt von den freien Kapazitäten ab, ansonsten wird man auf eine Warteliste gesetzt. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 44,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA, plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,-

bis 10,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden kann, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 534, 23 und EUR 1.068,45 (Familien) betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Anfang 2015 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer eines AW in Belgien bei 9,3 Monaten (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

Nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren und Ende der Rechtsmittelfrist (bzw. nach negativem Ausgang der Beschwerde), wird der Fremde in ein spezielles offenes Rückkehrzentrum von Fedasil verlegt, wo Maßnahmen zur Ausreise getroffen werden. Dort ist der Fremde noch für 10 Tage zur Unterbringung berechtigt, dann muss er das Land endgültig verlassen. Hat der Betreffende einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zugestimmt, kann das Recht auf Unterbringung auf bis zu 30 Tage verlängert werden. Ist ein Fremder dann immer noch nicht ausgereist, wird er abgeschoben (es gibt humanitäre Ausnahmen). Während einer eventuellen Kassationsbeschwerde ist ein Antragsteller nur dann zur Unterbringung berechtigt, wenn die Beschwerde auch tatsächlich zugelassen wird. Auch bei Folgeanträgen (bzw. während Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend Folgeanträge) gibt es kein Unterbringungsrecht, es sei denn der Antrag wird zugelassen. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, oder solche die bereits einen Schutzstatus in der EU haben, sind hingegen zur Unterbringung berechtigt (AIDA 28.2.2015).

Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Anfang Jänner 2015 lag die Zahl der Unterbringungsplätze in Zentren bei 17.411 und jene in Privatunterbringung bei 7.260. Dazu kommen 1.833 Pufferplätze für Notlagen. Die Auslastung lag zur selben Zeit bei 79% (AIDA 28.2.2015).

Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 28.2.2015).

Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 28.2.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Jeder Asylwerber über fünf Jahren wird einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Unterbringungszentren haben medizinisches Personal (einen Arzt und Krankenpflegepersonal), die Einzelfälle an Spezialisten überweisen können. Gegen deren Entscheidungen ist Beschwerde möglich. Auch wenn AW nicht im Zentrum leben, bleibt das Recht auf medizinische Versorgung während des gesamten Verfahrens weiter bestehen. Fedasil muss jeder Behandlung zustimmen, außer natürlich in Notfällen. Auch psychologische Hilfe ist möglich. Auch hier kann der Arzt im Zentrum Überweisungen vornehmen (CGRS/Fedasil 2014).

AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 28.2.2015).

Quellen:

Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines belgischen Visums. Belgien habe einer Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art 12 Abs 4 Dublin III-VO zugestimmt. Einer Ausweisung seiner Person nach Belgien stünde nichts im Wege. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe auch keine negativen Aspekte bezüglich seiner Behandlung in Belgien vorgebracht. Bei einer Überstellung nach Belgien würde diesem mit Sicherheit eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Es hätten sich jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Belgien die erforderlichen Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer weder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe noch Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ersichtlich seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.

Am 12.05.2016 langte eine mit 22.04.2016 datierte Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und deren Obmann RA Dr. Lennart Binder beim Bundesamt ein.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, über verschiedene Länder nach Österreich geflüchtet sei. Die Behörde begründe die Zuständigkeit Belgiens mit einem belgischen Visum, mit welchem der Beschwerdeführer angeblich in Europa eingereist sei. Dabei übersehe das Bundesamt aber, dass der Beschwerdeführer in Belgien keinen Asylantrag gestellt habe (ansonsten ein entsprechender EURODAC-Treffer vorliegen würde) und die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung des Asylantrages außer der Ausreise des Asylwerbers aus Europa auch aus anderen Gründen erlöschen könne. Für den Beschwerdeführer seien insbesondere der Art. 12 sowie Art. 13 Abs. 2 der Dublin-III-VO relevant. Weiters würden sich in der Beweiswürdigung der belangten Behörde ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern finden; auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auf sein Vorbringen, dass er zu Belgien überhaupt keinen Bezug habe und auf seine Befürchtungen hinsichtlich der Versorgung in Belgien) sei nicht eingegangen worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demnach keiner konkreten Beweiswürdigung unterzogen worden. Auch wenn im belgischen Asylverfahren kein systematischer Mangel habe erkannt werden können, hätte eine Beurteilung stattfinden müssen, ob im Einzelfall des Beschwerdeführers ein solcher Mangel vorliege und ein Selbsteintritt Österreichs geboten wäre. Humanitäre Gründe würden einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belgien widersprechen. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste mit einem belgischen Visum (gültig vom 16.01.2016 bis zum 08.02.2016), ausgestellt von der belgischen Botschaft in Delhi, aus Indien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2016 den vorliegendem Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ein Konsultationsverfahren mit Belgien und teilte Belgien mit Schreiben vom 23.02.2016 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Belgien an.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Verfahrensrelevante private, familiäre oder finanzielle Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen belgischen Visums ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen, der durchgeführten Abfrage der österreichischen Visa-Datenbank und dem Antwortschreiben Belgiens vom 23.02.2016.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde ab.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Belgien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines (bis 08.02.2016) gültigen belgischen Visums, weshalb vom Bundesamt richtigerweise Abs. 4 des Art. 12 der Dublin-III-VO herangezogen wurde. Belgien hat einer Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Belgien keine Anhaltspunkte. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Belgiens - etwa aufgrund des Art. 13 Abs. 2 der Dublin-III-VO wie in der Beschwerde (zu Unrecht) ins Treffen geführt - sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens fünf Monaten in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten zu haben. Auch die Überstellungsfrist ist nach wie vor offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw mangels Vorliegens eines humanitären Sonderfalls keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1

Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung

dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Belgien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Belgien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Weder aus Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Belgien etwa seine Verpflichtungen nach der GFK, EMRK, GRC oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Belgien sprechen, vorgebracht. Vielmehr hat er angegeben, dass sein Visum von einem Schlepper organisiert worden sei, er ursprünglich in die USA habe reisen wollen, da er dort Freunde habe und er noch keinen einzigen Tag in Belgien aufhältig gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht nach Belgien zu wollen, da er dort die behördlichen Wege nicht kenne und dort im Gegensatz zu Österreich "niemanden habe", ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer zum einen anfangs auch in Österreich erst mit den Behördenwegen vertraut machen musste (und ihm dies offensichtlich gelungen ist) und zum anderen Bekanntschaften mit "Leuten aus der Heimat" auch in Belgien möglich sind, zumal sich wohl auch dort eine größere Anzahl von Indern befindet. Der Beschwerdeführer könnte sich auch in Belgien einen Gewerbeschein besorgen und eine selbständige Tätigkeit ausüben. Da dem Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Belgien (sofern er dort einen Asylantrag stellt) staatliche Unterstützung zuteilwird, ist nicht von einer finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Belgiens ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Belgien hat sich - wie bereits erwähnt - ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat in Belgien jedenfalls die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und in der Folge Unterbringung und (medizinische) Versorgung zu erhalten. Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylsystem und das Recht auf Versorgung wie "normale" Asylwerber.

Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgungslage in Belgien sind demnach unbegründet, da den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zufolge jeder Asylwerber ab Einbringung des Asylantrages das Recht auf eine Versorgung hat, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch gar nicht in Belgien aufgehalten und dort demnach auch noch keinen Asylantrag gestellt hat, sind seine Befürchtungen rein spekulativ. im Übrigen wurde den genannten Länderinformationen keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das erkennende Gericht insgesamt keine Art. 3 EMRK relevante Verletzung in Hinblick auf die Versorgungssituation in Belgien für den Beschwerdeführer erkennen kann.

Entgegen den anderslauten Behauptungen in der Beschwerde sprechen auch keine humanitären Gründe gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien. Diesbezüglich wurde bereits erläutert, dass der Beschwerdeführer abgesehen von Bekanntschaften in Form von "Leuten aus Heimat" keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht hat, die darüber hinaus auch noch eine besondere Beziehungsintensität aufweisen würden.

Das im Rechtsmittelschriftsatz enthaltene Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und ihm daher Asyl zu gewähren gewesen wäre, ist irrelevant, zumal es sich gegenständlich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, nämlich um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung des Antrags zuständig ist. Belgien ist, wie bereits ausgeführt, nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des (in Zukunft gestellten) Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch für zuständig erklärt. Es ist gerade der hauptsächliche Sinn der Bestimmungen der Dublin III-VO, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrags nur in einem Mitgliedstaat stattfindet. Folglich war es auch nicht erforderlich, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat Indien auseinanderzusetzen, zumal diese ohnedies im belgischen Asylverfahren geprüft werden. Der zuständige Mitgliedstaat richtet sich - wie bereits oben ausgeführt - nicht nach dem Wunsch des Asylwerbers, sondern lediglich nach den in der Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterien.

Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zusammengefasst istfestzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren einen jungen, volljährigen und gesunden Mann betrifft, der keinerlei Abhängigkeiten zu anderen Personen geltend gemacht hat. Eine im vorliegenden Fall bestehende besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht hervorgekommen.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Genannte im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Vom Selbsteintrittsrecht wurde in casu zu Recht kein Gebrauch gemacht.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dieser lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es liegen auch weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben kann nicht erkannt werden. Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor. Folglich würde eine Überstellung nach Belgien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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