BVwG W159 1308858-2

W159 1308858-2Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung

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BVwG W159 1308858-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1308858.2.00

Spruch

W159 1308858-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.07.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die DGF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, gelangte (seinen eigenen Angaben zufolge) am 09.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, Zl. XXXX , wurde diese abgewiesen. Festgestellt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.

Dagegen wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, über die aber anscheinend noch keine Entscheidung erfolgt ist.

Am 19.07.2014 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes mit dem Namen XXXX , Kindesmutter ist die EU-Bürgerin XXXX .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.07.2016, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter der Spruchteil II. gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchteil III. gem. § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden. In der Beschwerde wurde u.a. bemängelt, dass das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nicht ermittelt wurde und die zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin beantragt wurde. Außerdem wurde kritisiert, dass der angefochtene Bescheid keine Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthalte und eine Prüfung, ob bei einer Rückkehr nach Gambia die Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK erfolgen würde nicht vorgenommen worden sei. Es bestehe daher ein reales Risiko einer Verletzung dieser Konventionsbestimmungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Darüber hinaus wurden noch weitere, nicht von vorne herein als völlig unerheblich zu erkennende Ermittlungen beantragt, die eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich voraussetzen, welche jedoch bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gewährleistet wäre.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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