BVwG W232 2128863-1

W232 2128863-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG W232 2128863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2128863.1.00

Spruch

W232 2128863-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 13-722285103-2117192, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 20.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 24.07.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.

4. Mit Schreiben vom 22.11.2006 teilte das Arbeitsmarktservice Kitzbühel mit, dass dem Beschwerdeführer eine Kontingentbewilligung nach § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 für ein Gasthaus erteilt worden sei.

4.1. Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte das Arbeitsmarktservice Kitzbühel mit, dass dem Beschwerdeführer eine Kontingentbewilligung nach § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2008 für ein Gasthaus erteilt worden sei.

4.2. Mit weiterem Schreiben vom 08.05.2008 Arbeitsmarktservice Kitzbühel mit, dass dem Beschwerdeführer eine Kontingentbewilligung nach § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Zeit vom 09.05.2008 bis 31.10.2008 für ein Gasthaus erteilt worden sei.

4.3. Mit Bescheid vom 05.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice Kufstein vom 05.05.2009 bis 04.05.2010 erteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbrucks vom 14.09.2009, rechtskräftig am 13.01.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei neun Monate unter Verhängung einer Probezeit für drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

6. Mit Bescheid vom 22.06.2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 06.09.2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 18.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Uganda zugestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

9. Mit Bescheid vom 19.12.2011 wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.09.2012, rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 16.10.2013, rechtskräftig am 19.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

13. Mit Bescheid vom 22.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice Kufstein vom 22.04.2014 bis 21.04.2015 erteilt.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zl. W161 1240529-2/11E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

I. und II. des eben genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt III. aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa 13 1/2 Jahren in Österreich befinde. Er habe einige Deutschkurse besucht und sich somit die Grundlagen der deutschen Sprache angeeignet. Während seines Aufenthaltes habe er im gesetzlichen Rahmen immer wieder als Saisonarbeiter gearbeitet und diverse Beschäftigungsbewilligungen erhalten. Dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre bemüht habe, sich in Österreich zu integrieren, sei seinen zahlreichen diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei derzeit auch noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er jedoch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen einen besonders hohen Grad an Integration spreche jedoch der Umstand, dass er bereits dreimal vorbestraft sei. Er weise zwei einschlägige Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen die körperliche Integrität auf und sei zuletzt im Jahre 2013 wegen einer am 16.06.2013 begangenen Straftat verurteilt worden. Bei diesen Verurteilungen handle es sich um keine Bagatellvergehen, schließlich sei der Beschwerdeführer am 14.09.2009 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung zu 12 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden, die von der Art der Straftat als besonders schwerwiegend einzustufen sei. Das Gericht habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unbedingt notwendig sei, um die entschlossene Ahndung sexueller Gewalt aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten worden, weitere Straftaten zu begehen, er sei noch zwei weitere Male wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung verurteilt worden. Darüber hinaus sei über ihn auch ein Rückkehrverbot ausgesprochen worden. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten sei die Zurückweisung des dritten Spruchpunktes auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Letztlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat erst am 16.06.2013 begangen habe. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet sei und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist sei, seien dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG 2005 sprechen würden. Diese würden in ihrer Gesamtheit das - aufgrund der oben festgestellten Umstände vergleichsweise geringe - private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen.

15. Mit Bescheid vom 09.06.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 habe er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2010 verloren (Spruchpunkt III.). Das gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.06.2010, Zahl FW-44512, erlassene auf sieben Jahre befristete Rückkehrverbot wurde gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und diverse Anzeigen gegen ihn bei der LPD Tirol erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, zudem würden seine Eltern noch in der Heimat leben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lebe der Beschwerdeführer getrennt von seiner Gattin und sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Es bestehe ein wichtiges öffentliches Interesse, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise auf Dauer außerhalb des Bundesgebietes aufhalte. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

16. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile 14 Jahre unverschuldet aufgrund des Umstandes, dass sein Asylverfahren 14 Jahre gedauert habe, in Österreich befinde. Es könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er in dieser Zeit eine Ehe eingegangen sei. Er sei immer sehr bemüht gewesen, sich in Österreich zu integrieren, so bereite er sich gerade auf die Lehrabschlussprüfung als Koch vor. Er habe viele Freunde und Bekannte in seinem Heimatort, wobei dazu Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden. Da der Beschwerdeführer immer wieder gearbeitet habe, habe er derzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er sei seit 14 Jahren nicht in Uganda gewesen und habe auch keinen Kontakt mit seinen Eltern oder sonstigen Familienmitgliedern. Eine Rückkehr sei für ihn mangels sozialen Netzwerks nicht zumutbar. Eine strafgerichtliche Verurteilung sei kein absoluter Ausschlussgrund für die Erlangung eines Bleiberechts. Entscheidend sei die Dauer des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung. Er sei sich bewusst, dass er große Fehler gemacht habe und möchte sich entschuldigen. Er habe sich gebessert und liege die letzte Straftat drei Jahre zurück.

17. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Beschwerde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und christlichen Glaubens.

Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 20.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen - nach Rechtsgängen zum Asylgerichtshof und zum Bundesverwaltungsgericht - letztlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtkräftig negativ entschieden wurde. Mit Bescheid vom 09.06.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 habe er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.06.2010 verloren (Spruchpunkt III.). Das gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.06.2010, Zahl FW-44512, erlassene auf sieben Jahr befristete Rückkehrverbot wurde gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Die Verhältnisse in Uganda haben sich seit dem negativen Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 - in welchem - im Kontext mit einem allfällig zuzuerkennenden subsidiären Schutz - bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es können daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann und in der Lage und gewillt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 im Herkunftsstaat gelebt. Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsstaat. Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Uganda in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich und besuchte einige Deutschkurse. Er war saisonal immer wieder im Servicebereich tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Ausbildung für den Lehrberuf als Koch. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihr auch aktuell keine Beziehung. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

1.2. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.09.2009, rechtskräftig am 13.01.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.09.2012, rechtskräftig am 14.09.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 16.10.2013, rechtskräftig am 19.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Uganda

Politische Lage

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2015a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 10.2015a). Seither haben viermal Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden, zuletzt am 18.2.2011. Präsident Museveni erreichte mit seiner Partei National Resistance Movement (NRM) 68,38 Prozent der Stimmen, fast zehn Prozent mehr als bei den Wahlen 2006. Im Parlament hat die NRM mit 263 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt vom Forum for Democratic Change (FDC) mit 34, der Democratic Party (DP) mit zwölf und der Uganda Peoples Congress (UPC) mit 10 Sitzen. 43 Sitze gehen an unabhängige Kandidaten. Je ein Sitz an die Conservative Party (CP) und das Justice Forum (JEEMA) (GIZ 9.2015a).

Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 10.2015a).

Ende Juli 2009 präsentierte die Wahlkommission eine Roadmap für die Vorbereitungen einer möglichst freien und fairen Wahl 2011. Diese wurde von der Opposition heftig kritisiert (GIZ 9.2015a). Als "Frei, aber nicht immer fair", bezeichneten Beobachter die Wahlen von 2011. Eine EU-Wahlbeobachtermission sah Verbesserungen bei Wahlvorbereitung und im Verlauf gegenüber früheren Wahlen. Reformen, insbesondere bezüglich der Besetzung der Wahlkommission, wurden zwar angestrebt, aber nicht umgesetzt. Hinzu kommen massive Behinderungen der Opposition durch unverhältnismäßig groben Einsatz von Polizeikräften.

Die Hauptkritikpunkte der Opposition: Fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission, fehlende Chancengleichheit sowie erschwerter beziehungsweise ungleicher Zugang zu den Medien gelten auch für den Vorwahlkampf 2015 (AA 10.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 17.11.2015). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 17.11.2015). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab (AA 17.11.2015; vgl. FD 17.11.2015).

Dies gilt auch angesichts des militärischen Engagements Ugandas in Somalia vor allem im Hinblick auf die Terrororganisation Al-Shabaab, die regelmäßig Drohungen gegen alle in Somalia militärisch engagierten ostafrikanischen Staaten angekündigt hat. Die Ugandische Polizei hat im Oktober 2013 einen "Red Terror Alert" erlassen, mit dem die Bevölkerung zu besonderer Vorsicht und Wachsamkeit aufgefordert wurde (BMEIA 17.11.2015).

Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Al-Shabab-Miliz in Kampala vereitelt werden. Auch weiterhin ist von einer Gefährdung insbesondere weicher Ziele auszugehen (AA 17.11.2015). Auch die Botschaft der USA warnt vor möglichen Anschlägen in Uganda, insbesondere in Kampala. Die lokalen Sicherheitsmaßnahmen wurden verstärkt (BMEIA 17.11.2015).

Die nördlichen Gebiete Ugandas haben jahrelang unter der Rebellion der Lord's Resistance Army (LRA) gelitten. Überfälle auf Zivilisten und Entführungen waren häufig und von extremer Gewalt geprägt. Die Milizen der LRA haben sich in die Nachbarländer abgesetzt. Obwohl sich die Sicherheitslage im Norden verbessert hat, bleibt sie prekär. In den nördlichen und nordöstlichen Gebieten bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Außerdem besteht Minengefahr (EDA 17.11.2015). Die Sicherheitslage an der Grenze zum Süd-Sudan hat sich verbessert. So auch in der Region Karamoja, die jedoch durch ein starkes Militäraufgebot geprägt ist. Für beide Regionen wird seitens des französischen Außenministeriums jedoch weiterhin empfohlen, sich nur bei Vorliegen dringlicher Gründe dorthin zu begeben (FD 17.11.2015).

Die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo werden von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht, und es besteht die Gefahr von Landminen. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der Demokratischen Republik Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen in den Raum Kisoro, der südwestlichsten Ecke von Uganda (EDA 17.11.2015). Auf Grund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der Demokratischen Republik Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 17.11.2015; vgl. EDA 17.11.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 25.6.2015), und die Regierung respektierte dies auch weitgehend in der Praxis (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a; vgl. AA 10.2015a). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Der Mangel an Richtern beim Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und des Hohen Gerichts führte im Jahr 2014 zu einer Verzögerung bei der Abwicklung der dort anhängigen Verfahren. Gerichte niedriger Instanz bleiben personell unterbesetzt und ineffizient. Es gilt die Unschuldsvermutung. Alle nicht-militärischen Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht, durch einen Anwalt vertreten zu werden. Präsident Museveni ernannte am 29.4.2014 sechs Richter am Obersten Gerichtshof, um die Länge der Untersuchungshaft zu reduzieren (USDOS 25.6.2015).

Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2015a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 10.2015a). Allerdings finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig, hat aber auch eine signifikante Verantwortung für die Sicherheit bei Demonstrationen und ist anlassbezogen auch in anderen Fällen der inneren Sicherheit im Einsatz. Die Interne Sicherheitsorganisation und die Externe Sicherheitsorganisation sind Sicherheitsagenturen und Geheimdiensteinheiten unter dem Ministerium für Sicherheit. Diese verhaften gelegentlich Zivilisten. Die Polizei besitzt die Befugnis von präventiven Festnahmen, um Verbrechen aufzudecken oder zu verhindern. Oft wird mit exzessiver Gewalt vorgegangen (USDOS 25.6.2015).

Der militärischer Geheimdienst - Chieftaincy of Military Intelligence (CMI) unterliegt rechtmäßig der Autorität der Armee und kann Zivilisten beschuldigen, an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein, und diese inhaftieren (USDOS 25.6.2015). Die Polizei setzte in der Vergangenheit Tränengas und Waffen ein, um Demonstrationen aufzulösen (GIZ 9.2015a).

Willkürliche Festnahmen der Polizei stellen weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 9.2015a), schlechte Bezahlung (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 9.2015a). Beschwerden wegen Misshandlung durch die Polizei sowie Korruption werden von einer eigenen Abteilung, der UPF's Professional Standards Unit (PSU), untersucht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat.html?fs=9%27%2522, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2,860 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Aufgrund von Berichten ehemaliger Verdächtiger veröffentlichte die Human Rights Commission (UHRC) sowie internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen Fälle von Folter durch die SSF (USDOS 25.6.2015).

Längere Untersuchungshaft, unzureichende Versorgung und eine schlechte Justizverwaltung behindern den Zugang zur Justiz. Das Gefängnissystem ist überfüllt mit Untersuchungshäftlingen, welche mehr als die Hälfte der Gefängnisinsassen bilden. Vergewaltigungen, Selbstjustiz, Folter und Misshandlung von Verdächtigen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte zählen zu den größten Problemen (FH 28.1.2015). Anwendung exzessiver Gewalt und Folter von SSF bei Festnahmen und anderen Strafverfolgungsoperationen werden auf Unfälle zurückgeführt. Es gibt zahlreiche Berichte der Folter und des Missbrauchs in Polizeihaftanstalten, so dass die Regierung im letzten Jahr rund 500 Millionen Schilling (185.000 $) Entschädigung an Opfer von Folter bezahlte (USDOS 25.6.2015).

Straflosigkeit ist ein Problem. Aufgrund von Schwächen in den Untersuchungsmechanismen werden Gerichtverfahren von SSF Offizieren, vorwiegend der exzessiven Gewalt beschuldigt, häufig verzögert oder gar nicht untersucht bzw. vor Gericht gebracht (USDOS 25.6.2015).

Das afrikanische Zentrum zur Behandlung und Rehabilitation von Opfern (ACTV- African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims) registriert Foltervorwürfe gegen die Polizei, UPDF, Insassen, Wärtern und örtliche Beamte. Darüber hinaus unterstützt die ACTV auch ehemalige von der Lords Resistance Army (LRA) Entführte in der Geltendmachung ihrer Ansprüche (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Korruption

Der Einfluss der Exekutive untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz; darüber hinaus deckte Al-Jazeera im Dezember 2014 Korruption auf allen Ebenen der Justiz auf (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Die Anti-Korruptionskoalition untersuchte im Juni und September 2014 Gerichte im gesamten Land und fand deutliche Hinweise auf Erpressung, Bestechung, Missbrauch der richterlichen Gewalt, Diebstahl und Vergewaltigung. Jedoch wurden die Beamten nicht zur Verantwortung gezogen (USDOS 25.6.2015). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 142 von 175 untersuchten Ländern (GIZ 9.2015a; TI 2015). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und auch NGOs um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung (Inspectorate of Government) einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 9.2015a).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

TI - Transparency International (2015), http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 10.11. 2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Die Regierung der Republik Uganda hat das Mindestalter für die Rekrutierung von Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Rekrutierung erfolgt freiwillig (HRI 11.5.2015).

Quellen:

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

In Artikel 4 der Verfassung Ugandas sind Menschenrechte für alle Bürger garantiert und festgeschrieben, einschließlich Wanderarbeiter (HRI 11.5.2015). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, aber schweigt über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 25.6.2015).

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 25.6.2015), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; HRW 29.1.2015; FH 28.1.2015), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).

Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).

Eine auf Grundlage der Verfassung gegründete unabhängige Menschenrechtskommission wurde für die Durchführung von Untersuchungen, Forschung, Überwachung, Dokumentation, Bildung und Förderung der Menschenrechtslage beauftragt (HRI 11.5.2015).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das im November 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen. Eine im Dezember 2013 beim Verfassungsgericht eingereichte Klage, mit der die Verfassungsmäßigkeit des POMA angefochten wurde, war Ende 2014 noch anhängig (AI 25.2.2015; vgl. GIZ 9.11.2015a; HRW 29.1.2015; USDOS 25.6.2015).

Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. Trotzdem ist laut Reporter ohne Grenzen im Ranking zur Pressefreiheit von 2015 eine leichte Verbesserung festzustellen (GIZ 9.11.2015a).

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 25.6.2015). Mit den Vorbereitungen für die Wahlen 2016 werden umstrittene, politisch sensible und kritische Themen unterbunden, da Betroffenen mit Einschüchterungen und Drohungen konfrontiert werden (AI 25.2.2015; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Hauptkritikpunkte der Opposition sind: Fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission, fehlende Chancengleichheit (insbesondere die nicht zu übersehende finanzielle Übermacht des regierenden National Resistance Movement - NRM) sowie erschwerter beziehungsweise ungleicher Zugang zu den Medien gelten auch für den Vorwahlkampf 2015. Reformen wurden, im Hinblick auf die Wahlen 2016 zwar angestrebt, aber nicht umgesetzt. Hinzu kommen massive Behinderungen der Opposition durch unverhältnismäßig groben Einsatz von Polizeikräften. Die Oppositionsparteien sind intern und untereinander zerstritten (AA 10.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 4.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/295529/430561_de.html, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern, besonders in Regierungsgefängnissen, Militäreinrichtungen und nicht registrierten Haftzentren. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015).

Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).

In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind mangelnde Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).

Im Gefängnis ist unter anderem ein Ombudsmann für die Aufnahme und Bestätigung von Beschwerden, Streitigkeiten oder Todesfällen verantwortlich. Gefangene könnten in regelmäßigen Personalversammlungen Beschwerden einreichen, ohne der Zensur unterworfen zu sein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015a): Uganda - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/#c3067, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11. 2015

Religionsfreiheit

Es gibt keine Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (USDOS 14.10.2105).

Die Bevölkerung Ugandas ist zu 41,9 Prozent römisch-katholisch, 42 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 35,9 Prozent Anglikaner, 4,6 Prozent Anhänger der Pfingstbewegung, und 1,5 Prozent Adventisten), 12,1 Prozent sind Moslems und ca. 3 Prozent Hindus, Juden, Bahai oder andere indigenen Religionen (CIA 2.11.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 14.10.2015). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert (GIZ 9.2015b).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (2.11.2015): The World Factbook -

Rwanda:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/299313/435885_de.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/#c3147, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/313302/437651_en.html, Zugriff 9.11.2015

Ethnische Minderheiten

Uganda ist, wie die meisten afrikanischen Länder, ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Das bedeutsame Bevölkerungswachstum der letzten Jahre lässt annehmen, dass diese 2015 auf 35,8 Millionen herangewachsen wird (GIZ 9.2015b; vgl. HRI 11.5.2015). Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert (GIZ 9.2015b).

Die Batwa sind mit einem begrenzten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Land und wirtschaftliche Chancen konfrontiert. Es gibt vereinzelte Berichte über Gewalt zwischen ethnischen Minderheiten in einigen Teilen des Landes (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/#c3147, Zugriff 9.11.2015

HRI - International Human Rights Instruments (11.5.2015): Government of Uganda: Common core document forming part of the reports of States parties

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. In der Praxis werden diese Rechte zeitweise von der Regierung eingeschränkt. Eine verheiratete Frau braucht eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes auf dem Antrag für einen Reisepass, auch um Kinder in den Pass eintragen zu lassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrenden, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen. Im Mai 2014 führten sintflutartige Regenfälle und Überschwemmungen zu Binnenvertriebenen (IDPs). Es wurden schätzungsweise 6.500 Personen vorübergehend umgesiedelt, konnten aber später wieder in ihre Heimat zurückkehren (USDOS 25.6.2015).

Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 9.2015b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang wie Bürgerinnen und Bürgern zur öffentlichen Gesundheitspflege, Bildung und andere Dienstleistungen. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder, die als Kinder entführt wurden (USDOS 25.6.2015).

Regierung und Gemeinden bestimmen die Zuordnung von Land für Flüchtlinge in bestimmten Siedlungen Ugandas. Jedoch bedeutet dieses Wachstum der Bevölkerung, dass das Land knapp wird und Grundstücke schrumpfen. Eine der Herausforderungen von 2015 wird sein, Möglichkeiten zu finden, um die Produktivität und die Erträge aus diesen kleineren Parzellen zu optimieren, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Sicherheit für die betroffenen Haushalte zu erreichen (UNHCR 2015).

Die Regierung akzeptiert keine Flüchtlinge zur Neuansiedlung aus Drittländern, aber sie erleichtert die Hilfsmaßnahmen der UNHCR, Flüchtlinge in Drittländern umzusiedeln. Die Regierung unterstützt die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Zwischen Jänner und September 2015, unterstützte die Regierung UNHCR bei der freiwilligen Rückführung von 31 Flüchtlingen nach Ruanda und

1. 204 Flüchtlingen in die Demokratische Republik Kongo (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 10.11.2015

UNHCR - The UN Refugee Agency (2015): 2015 UNHCR country operations profile - Uganda, http://www.unhcr.org/pages/49e483c06.html, Zugriff 11.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 4.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56 Prozent (1992) auf circa 22 Prozent im Jahr 2013. Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5 und 10 Prozent. Im Jahr 2014 betrug das Wachstum 4,5 Prozent. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Die Inflationsrate lag Ende 2014 bei 5 Prozent. Aufgrund einer 27-prozentigen Abwertung des ugandischen Schilling gegenüber dem US-Dollar in den letzten vier Monaten hat sich der Anstieg der Inflation auf zuletzt 6,7 Prozent (auf Jahresbasis, Stand September 2015) beschleunigt. Der Staatshaushalt ist zu rund 20 Prozent geberabhängig (AA 10.2015c). Rund 80 Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (AA 10.2015c; vgl. GIZ 9.2015b). Hierbei handelt es sich jedoch vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 10.2015c). Die Sektoren Industrie (26,7 Prozent) und Dienstleistungen (51,3 Prozent) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5 Prozent herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 15,6 Prozent, einer der geringsten Afrikas, ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja. (GIZ 9.2015c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 10.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - WirtschaftEntwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.11.2015

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 16.11.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 16.11.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 16.11.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17 Prozent der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75 Prozent mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 9.2015b).

Außerdem werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden!) zur Verfügung gestellt, z. B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. Aids ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten AIDS - Bekämpfungsprogramme der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen (GIZ 9.2015b).

Im Juli 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das Gesetz zur Verhinderung und Kontrolle von HIV/AIDS. Das Gesetz definiert HIV-Übertragung und - Exposition als Straftatbestände und ermöglicht obligatorische HIV-Tests. Das Gesetz erlaubt auch ungerechtfertigte Verletzungen des Rechts auf Vertraulichkeit. Lokale und internationale NGOs wiesen mit Besorgnis darauf hin, dass die Umsetzung des Gesetzes besonders für Frauen negative Auswirkungen hat (AI 25.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Uganda: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 16.11.2015

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.11.2015): Uganda - Reiseinformation (20.10.2015): Uganda Reisehinweise,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 16.11.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/297327/430691_en.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015c): Uganda - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.11.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Glauben sowie zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, die insofern widerspruchsfrei waren und auch nicht durch sonstige Beweismittel widerlegt worden sind.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. Hinsichtlich der Feststellung zu seiner sprachlichen und gesellschaftlichen Integration bleibt auf die vorgelegten Sprachkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben Bekannter zu verweisen. Bezüglich seiner beruflichen Integration ist ebenfalls auf die Bestätigungen diverser Arbeitgeber, den Sozialversicherungsdatenauszug und die vorgelegten Zeugnisse zu verweisen. Das Rückkehrverbot ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Dass der Beschwerdeführer derzeit Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des AMS.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Uganda beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen wurden allfällige Abschiebungshindernisse bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 geprüft und für nicht vorliegend befunden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2.2. Zu den Feststellungen der strafrechtlichen Verurteilungen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen wurde auf ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Uganda getroffenen Feststellungen und herangezogenen Länderberichte entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und erscheinen jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das gegenständliche Verfahren nicht in Betracht, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG 2005, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG 2005 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 07.01.2016, Zahl

W161 1240529-2/11E, gegenständliches Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen hatte.

Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG 2005), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG 2005) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG 2005).

Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist".

Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im August 2002 eine gewisse, auch durch - nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnende - Verzögerungen verursachte Dauer. Der seit August 2002 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er (und sein Umfeld) während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte(n), dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Hinzukommt, dass gegen den Beschwerdeführer im Juni 2010 ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen wurde. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Beschwerdeführer hat während der knapp 14-jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich einige Bekannt/Freundschaften entwickelt, sich die Grundlagen der deutschen Sprache angeeignet und immer wieder befristete Beschäftigungsbewilligungen erhalten, wobei er aktuell keiner Erwerbsarbeit nachgeht und Arbeitslosengeld bezieht. Er befindet sich derzeit in einer Lehre zum Koch. Von seiner Ehegattin lebt der Beschwerdeführer getrennt und besteht keine Unterhaltspflicht. Der Beschwerdeführer ist kinderlos.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2002 im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat in seiner Rsp. wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VWGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121).

Der Beschwerdeführer weist zwei einschlägige Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen die körperliche Integrität auf. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Verurteilungen um keine Bagatellvergehen handelt, so wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2009 wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung zu 12 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, die von der Art der Straftat als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Das Gericht gab eindeutig zu erkennen, dass die Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unbedingt notwendig ist, um die entschlossene Ahndung sexueller Gewalt aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen, er wurde noch zwei weitere Male wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung verurteilt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern in den Jahren 2009 bis 2013 drei Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden ist, bewirkt eine erhebliche Schwächung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die Begehung von Straftaten stellt einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); die vorliegende Straffälligkeit ist damit erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, hat er mehrmals gezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers knapp drei Jahre zurückliegt; gleichzeitig ist aber auch nicht zu übersehen, dass das Haftübel den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, neuerlich Straftaten zu begehen.

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit August 2002 im Bundesgebiet aufhältig ist, ist diesem erheblich anzulasten, wiederholt wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom bereits verspürten Haftübel von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen. Dass der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist, spricht gegen seine Integration in Österreich. Bei der Interessenabwägung besonders für die Beendigung seines Aufenthaltes spricht daher der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde und damit gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung der Republik Österreich getreu zu verhalten.

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zahl W161 1240529-2/11E, verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zahl W161 1240529-2/11E, mangels aktueller Verfolgungsgefahr verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Uganda nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda ist daher zulässig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise vorgelegen sind, war die diesbezügliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 wurde und mit Bescheid vom 22.06.2010 ein Rückkehrverbot gegen ihn erlassen wurde. In der Beschwerde wurde gegen den Verlust des Aufenthaltsrechtes auch nichts vorgebracht, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 22.06.2010 gemäß § 62 iVm §§ 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 FPG 2005 ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot, welches das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Aufgrund der amtswegigen Aufhebung war eine Bekämpfung des Spruchpunktes IV. mangels Beschwer nicht möglich und ergibt sich aus den Anträgen in der Beschwerde auch keine Anfechtung dieses Spruchpunktes.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.09.2009, rechtskräftig am 13.01.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde auf fünf Jahre verlängert.

Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.09.2012, rechtskräftig am 14.09.2012, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 16.10.2013, rechtskräftig am 19.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Damit ist, wie die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt.

Wenn noch bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, seine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit infolge Alkoholkonsums und der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt wurden, gehen aus den beiden nachfolgenden Verurteilungen keine mildernden Umstände hervor. Als erschwerend wurden bei den letzten beiden Verurteilungen die einschlägigen Vorstrafen und bei der letzten Verurteilung wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Festgehalten wurde in der letzten Verurteilung, dass ein diversionelles Vorgehen aufgrund der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten und seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung nicht in Betracht komme.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, wurde der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern drei Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt, wobei zwei Verurteilungen auf Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und eine Verurteilung auf einer Straftat gegen die körperliche Integrität basieren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch völlig zu Recht den Umstand hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt wurde, weshalb es zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten sei. In Anbetracht der Verurteilungen über einen längeren Tatzeitraum ist der seit der letzten Tat vergangene Zeitraum von drei Jahren zwar nicht unbeachtlich, aber im Ergebnis dennoch zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose anstellen zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der Umstand, dass zwischen den Tatbegehungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität etwas mehr als vier Jahre gelegen sind.

Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das in Freiheit vom Beschwerdeführer gezeigte Wohlverhalten noch nicht von ausreichend langer Dauer, um davon ausgehen zu können, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Mit den dargestellten Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht und das österreichische Strafrecht hat der Beschwerdeführer mehrfach seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann das Bundesverwaltungsgericht keine positive Zukunftsprognose treffen, auch wenn der Beschwerdeführer seit den letzten drei Jahren nicht mehr straffällig wurde. Dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeschrift entschuldigt und vorbringt sich gebessert zu haben, reicht nicht aus, um einen Gesinnungswandel glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde darüber hinaus nichts Konkretes gegen die Befristungsdauer des Einreiseverbotes vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist hervorzuheben, dass diese Norm in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 lit. a iVm Art. 31 Abs. Abs. 8 lit. j Neufassung der Verfahrensrichtlinie erfolgte. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jenes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maß widerspricht, so etwa mehrfach rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen (vgl. ErläutRV BGBl. I 2015/70).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt und haben sich im vorliegenden Fall keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem mängelfreien und ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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