BVwG W203 2130967-1

W203 2130967-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016

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Regest

Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Schulabschluss

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BVwG W203 2130967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2130967.1.00

Spruch

W203 2130967-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vom 28.06.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 14.06.2016, GZ. 8000000.55/0001-LSR/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

Der Schüler XXXX hat die letzte Stufe der Berufsschule für den Lehrberuf Maurer nicht erfolgreich abgeschlossen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2015/16 die B3C-Klasse (dritte Fachklasse) für den Lehrberuf Maurer an der XXXX.

2. Im ersten Halbjahr wurde der BF im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit der Note "Genügend" beurteilt. Diese Halbjahresbeurteilung basierte auf einer mit "Nicht genügend" beurteilten Schularbeit vom 11.03.2016 sowie zwei mit "Gut" bzw. "Genügend" beurteilten Mitarbeitsleistungen.

Insgesamt belief sich der Notendurchschnitt im Halbjahreszeugnis des BF auf 2,60.

3. Mit Schreiben der XXXX vom 16.03.2016 wurde die Firma XXXX als Lehrbeauftragte des BF darüber informiert, dass der BF im Pflichteggenstand Angewandte Mathematik "Probleme" habe und es daher möglich sei, dass dieser zum Lehrgangsende mit "Nicht genügend" beurteilt werde, wenn sich seine Leistungen nicht besserten. Es werde daher ersucht, auf den BF dahingehend einzuwirken, dass eine Verbesserung der schulischen Leistungen bzw. ein positiver Schulabschluss "doch noch ermöglicht" werde.

4. Bei der am 15.04.2016 geschriebenen zweiten Schularbeit, bei der die höchstmögliche Punkteanzahl 39 betrug, erreichte der BF 7 Punkte und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

5. Im Jahreszeugnis 2015/16 wurde der BF im Pflichteggenstand Angewandte Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt und angemerkt, dass der BF gemäß § 25 SchUG die 3. Klasse (12. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

6. Am 27.04.2016 brachte der BF beim Landesschulrat für Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) einen "Widerspruch gegen die Beurteilung mit 5 im Fach Angewandte Mathematik (höhere Leistungsgruppe) im Jahres- und Abschlusszeugnis" ein.

Mit selbigem Datum langte ein Schreiben des Lehrbeauftragten bei der belangten Behörde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Firma am 27.04.2016 informiert habe, dass er im Fach Angewandte Mathematik im Jahres- und Abschlusszeugnis die "Note 5" erhalten werde. Nach dem Schreiben vom 16.03.2016 sei eine Kontaktaufnahme mit dem den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer erfolgt, während des Gespräches sei aber auf die Möglichkeit einer "Umstufung" in die nächstniedrigere Leistungsgruppe nicht hingewiesen worden. Eine derartige "Umstufung" wäre aber erforderlich gewesen, um die Beurteilung mit "Nicht genügend" zu verhindern. Dies deshalb, da bereits mit Schreiben vom 16.03.2016 eine mögliche Beurteilung mit "Nicht genügend" vorangekündigt worden wäre, und laut Gesetz (§ 31c SchUG) eine einvernehmliche Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit "Genügend" möglich gewesen wäre. Die Herabstufung wäre weder mit dem BF noch mit dessen Lehrbeauftragtem besprochen worden. Laut Angaben des BF habe dieser seinen Lehrer darüber informiert, dass er dem Unterricht nicht folgen könne, und um eine Abstufung gebeten.

7. Gemäß einer Stellungnahme des den Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik im Schuljahr 2015/16 in der B3C-Klasse unterrichtenden Lehrers vom 04.05.2016 zum Widerspruch vom 27.04.2016 sei eine Abstufung des BF von der Vertiefungsgruppe in die Normgruppe infolge des guten Notendurchschnittes von 2,6 im Halbjahreszeugnis nicht vorgenommen worden, da sehr gute Leistungsreserven in Mathematik vorhanden gewesen wären. Ein Antrag auf Herabstufung sei weder vom BF noch von dessen Lehrbeauftragtem mündlich oder schriftlich gestellt worden. Am 31.03.2016 habe er mit dem Lehrbeauftragten des BF telefonischen Kontakt gehabt, wobei vereinbart worden sei, dass der BF in der Firma Nachhilfe bekomme. Über eine etwaige Abstufung sei bei dem Telefonat nicht gesprochen worden. Die Leistungen des BF seien "gegen Lehrgangsschluss negativ gefallen". Die Möglichkeit einer "Fünferprüfung" sei vom BF nicht genutzt worden.

8. Gemäß einer undatierten Stellungnahme des Direktors der XXXX sei der Widerspruch zwei Tage nach Abhaltung der Notenkonferenz eingelangt. Am 16.03.2016 sei ein "Leistungsnachweis gemäß § 19 SchUG" an den BF und an dessen Lehrbeauftragten versendet worden. Mit "Leistungsstand Woche 5" wären zu diesem Zeitpunkt Leistungsreserven vorhanden gewesen. Der Lehrbeauftragte des BF sei am 31.03.2016 vom zuständigen Lehrer informiert worden.

9. Am 09.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Direktor der XXXX mit, dass im Widerspruchsfall des BF gemäß § 71 Abs. 4 SchUG für den 18.05.2016 unter dem Vorsitz des Landesschulinspektors eine kommissionelle Prüfung anberaumt werde, da die vorliegenden Unterlagen nicht für die Feststellung ausreichten, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig gewesen sei.

10. Die am 18.05.2016 durchgeführte kommissionelle Prüfung des BF wurde unter Erreichung von 16 von 50 möglichen Punkten mit "Nicht genügend" beurteilt. Inhalt der Prüfung waren ähnliche Beispiele wie bei der zweiten Schularbeit (Viertelgewendete Stiege, Baugrubenberechnung).

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016, GZ. 800000.55/0001-LSR/2016, wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe der beiden Stellungnahmen des Direktors und des Lehrers, der Bestimmungen des § 71 Abs. 4 und 6 SchUG und der Ergebnisse der kommissionellen Prüfung vom 18.05.2016 ausgeführt, dass die Beurteilung der kommissionellen Prüfung auf "Nicht genügend" gelautet habe und die Behörde ihrer Entscheidung die Beurteilung zu Grunde zu legen habe, die die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig halte. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

12. Am 28.06.2016 brachte der BF - unterstützt von seinem Lehrbeauftragten - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016 ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Der Direktor habe am 07.03.2016 den Koordinatoren für den leistungsdifferenzierten Unterricht die dem § 31c SchUG widersprechende Anweisung gegeben, dass eine Abstufung nur bei der "Note 5" möglich sei.

Der BF habe mehrmals während der Unterrichtsstunden in Angewandte Mathematik seinen Lehrer darüber informiert, dass er in die niedrigere Leistungsgruppe abgestuft werden möchte, was zwei Mitschüler des BF bezeugen könnten. Über die Möglichkeiten und Formalitäten der Abstufung sei der BF aber vom Lehrer nicht informiert worden.

Insofern der Lehrer angebe, dass die Leistungen des BF "gegen Lehrgangsschluss negativ abgefallen" wären, sei festzuhalten, dass der BF die Unterrichtsmappe vollständig und ordentlich geführt habe. Diese wäre aber nie angeschaut oder beurteilt worden. Der BF habe sich bis zum Schulschluss in den Unterrichtsstunden interessiert gezeigt, obwohl er dem Unterricht nicht mehr wirklich folgen habe können.

Der BF könne sich auch nicht erinnern, dass über die von seinem Lehrer erwähnte Möglichkeit einer "Fünferprüfung" gesprochen worden sei.

Die Benotung der ersten Schularbeit wäre nicht nachvollziehbar und willkürlich. Der Punkteschlüssel für die einzelnen Beispiele wäre nicht angeführt gewesen, und die stark ungleiche Gewichtung der beiden an sich etwa gleich aufwendigen Beispiele wäre nicht nachvollziehbar. Hätte der BF gewusst, dass das zweite Beispiel sehr viel höher bewertet werden würde, hätte er mit der Lösung desselben begonnen, auch wenn er dieses nicht vollständig hätte lösen können, weil wichtige Angaben gefehlt hätten. Außerdem habe er für diese Aufgabe, bei der der Baugrubenaushub gesucht gewesen sei, keinen einzigen Punkt erhalten, obwohl er Längen und Breiten der Böschung zur Berechnung des Aushubs richtig gerechnet und eine Skizze angefertigt habe. Auch sei bei den Angaben der Widerspruch zwischen Text und Zeichnung sehr verwirrend gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass keine Formelsammlungen hätten verwendet werden dürfen.

Für die kommissionelle Prüfung wäre dem BF viel zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden und wiederum sei die Gewichtung der Beispiele nicht bekannt gewesen. Der BF habe nicht erkennen können, wo er die fehlenden Maßangaben hätte eintragen können, wesentliche Angaben für die Berechnungen hätten gefehlt bzw. wären erst in späteren Teilfragen enthalten gewesen, der BF habe die Stufenbreite richtig berechnet, aber wegen Nichtrundens des Ergebnisses einen Punkteabzug bekommen und für nicht gefragte bzw. erforderliche Antworten wären trotzdem Punkte vorgesehen gewesen. Derartige Ungereimtheiten habe es bei beiden Prüfungsaufgaben gegeben. Insgesamt wären die Beispiele bei der kommissionellen Prüfung "noch komplexer als bei der zweiten Schularbeit" gewesen.

13. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 27.07.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 31c Abs. 2 SchUG ist - wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit "Nicht genügend" zu beurteilen - er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit "Genügend" erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. entscheidet über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß lit. e leg. cit. ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF die letzte Stufe der Berufsschule für den Lehrberuf Maurer nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sowie die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" bestätigt.

Die dagegen erhobene Beschwerde stützt sich zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass der BF zu Unrecht nicht in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des Pflichtgegenstandes Angewandte Mathematik abgestuft worden wäre, dass die den Schularbeiten zu Grunde liegenden Aufgaben mangelhaft und ohne Angabe der jeweils dafür vorgesehenen Punkte gestellt gewesen wären und dass die Aufgabenstellung bei der kommissionellen Prüfung zu komplex gewesen wäre.

Mit diesem Vorbeingen zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit der BF die Nichtabstufung in die nächstniedrigere Leistungsgruppe rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht. Abgesehen davon sieht das Schulunterrichtsgesetz gemäß § 71 Abs. 2 lit. e SchUG in diesem Zusammenhang eine Widerspruchsmöglichkeit nur für zwei Konstellationen vor, nämlich zum einen gegen die Entscheidung, dass der Schüler die nächstniedrigere Leistungsgruppe zu besuchen habe, und zum anderen gegen die Entscheidung, dass dessen Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe abgelehnt werde. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine nichterfolgte Umstufung in die nächstniedrigere Leistungsgruppe - unabhängig davon, ob eine solche beantragt wurde oder nicht - ist dem Schulunterrichtsgesetz aber nicht zu entnehmen. Da einerseits das Schulunterrichtsgesetz grundsätzlich keine derartige Widerspruchsmöglichkeit vorsieht und andererseits Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe ist, ist auf das weitere Vorbringen betreffend der Voraussetzungen für eine Umstufung in die nächstniedrigere Leistungsgruppe nicht näher einzugehen.

Dem Beschwerdevorbringen, der BF sei im Schuljahr 2015/16 im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik wegen mangelhaft durchgeführter Schularbeiten zu Unrecht mit "Nicht genügend" beurteilt worden, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade aus dem Grund, dass wegen der im Widerspruch aufgezeigten Mängel die Unterlagen nicht ausgereicht haben, um feststellen zu können, ob diese Beurteilung richtig war, zu Recht eine kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG angeordnet hat. Wenn aber zutreffender Weise eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend Abs. 6 leg. cit. der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des BF gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung während des Schuljahres durch den Klassenlehrer (vgl. VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065 mit Verweis auf VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, VwSlg. 11788 A/1985). Soweit also die Beschwerde Mängel hinsichtlich der Beurteilung des Pflichtgegenstandes Abgewandte Mathematik im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" geltend macht, übersieht sie, dass die Beurteilung dieses Prüfungsgegenstandes durch die kommissionelle Prüfung auf eine neue Grundlage gestellt wurde. Selbst wenn die vorgebrachten Mängel vorlägen, wären sie daher nicht verfahrensrelevant (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 23.04.2007, 2005/10/0110).

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die kommissionelle Prüfung wäre zu komplex und nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit positiv abzulegen gewesen, ist festzuhalten, dass bereits im Vorfeld der Prüfung der BF darüber informiert worden ist, dass der Prüfungsstoff der kommissionellen Prüfung jenem der zweiten Schularbeit entsprechen werde. Ein Abgleich der zweiten Schularbeit mit der Aufgabenstellung anlässlich der kommissionellen Prüfung hat ergeben, dass tatsächlich in beiden Fällen die gleichen Themen Prüfungsgegenstand waren, nämlich Viertelgewendete Stiege zum einen und Baugrubenberechnung zum anderen. Tatsächlich waren die Fragestellungen anlässlich der kommissionellen Prüfung etwas umfangreicher als bei der zweiten Schularbeit, es wurde aber im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch aus dem Akteninhalt sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Fragen den maßgeblichen Lehrplan überschritten hätten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geprüften Stoffgebiete nicht im Unterricht konkret behandelt worden wären. Schließlich ist auch der Umstand, dass die Prüfung unter dem Vorsitz des zuständigen Landesschulinspektors durchgeführt worden ist, ein Indiz dafür, dass die gestellten Fragen nicht als zu komplex angesehen werden können.

Dem konkreten Vorbringen, der BF habe nicht erkennen können, wo die fehlenden Maße einzutragen wären, ist entgegenzuhalten, dass zum einen diese Aufgabe auf die gleiche Art und Weise auch schon bei der zweiten Schularbeit abgefragt worden ist, und dass zum anderen der BF die aus seiner Sicht unklare Fragestellung ohne Weiteres durch Fragen an die Mitglieder der Prüfungskommission hätte klären können.

Auch aus dem Umstand, dass zur Beantwortung von Teilfragen zum Thema "Viertelgewendete Stiege" unbedingt erforderliche Informationen bzw. Angaben erst am Ende der Fragestellung angeführt worden sind, lässt sich für den BF ebenfalls nichts gewinnen, weil von einem Berufsschüler im letzten Ausbildungsjahr erwartet werden kann, dass er die Prüfungsfrage, die sich ohnehin nur auf wenige Sätze beschränkt, zur Gänze liest, bevor er mit der Beantwortung beginnt.

Insgesamt ist somit für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die anlässlich der kommissionellen Prüfung gestellten Fragen nicht lehrplankonform gewesen wären oder dass die Prüfung sonst mangelhaft durchgeführt worden wäre. Und selbst dann, wenn man dem Beschwerdevorbringen folgend davon ausginge, dass bei der Beurteilung ein Punkt zu Unrecht abgezogen worden sei und zwei Punkte für nicht gefragte Inhalte vergeben worden wären, ließe sich damit für den BF nichts gewinnen, weil diesfalls die erreichte Gesamtpunkteanzahl 19 anstatt 16 (von 50 möglichen Punkten) betragen hätte, was immer noch deutlich von der Grenze zum "Genügend" (ab 27 Punkten) entfernt wäre. Somit waren die vorgebrachten Mängel nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Prüfung mit "Nicht genügend".

2.3. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der BF die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, aus der Altenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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