W202 2128473-1•BVwG W202 2128473-1
W202 2128473-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W202 2128473-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl 1103992510/160167266, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG i. d. g. F. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, in seinem Land herrsche Krieg, die Lage sei sehr unsicher. Er habe zur Nationalarmee gehen wollen, weshalb er Drohbriefe von den Taliban bekommen habe. Ob und bejahendenfalls was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer stamme aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Er habe Anfang 2016 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von Dschalalabad aus begonnen und sei er Ende Jänner 2016 mit einem Pkw aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe ca. einen Monat gedauert. Die Reise habe ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX mit Hilfe eines Schleppers organisiert.
Am 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt XXXX im der Provinz Nangahar. Er sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an.
Er wisse nicht, ob er Verwandte in Kabul habe, bzw. habe er sich nicht danach erkundigt. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht zumindest danach erkundigt habe, ob er Verwandte in Kabul habe, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ab, dass er sehr wohl Verwandte in Kabul habe und dass er die ursprüngliche Angabe auf Anraten Dritter gemacht habe. Er spreche erst wenig Deutsch, habe zwar Deutschkurse besucht, aber noch keinen Abschluss.
Befragt zum Fluchtpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach der Schule dazu entschlossen, zur Nationalarmee (ANA) zu gehen, wovon Dorfbewohner erfahren hätten. Jemand hätte dies den Taliban erzählt und sei der Beschwerdeführer sodann bedroht worden. Von seinem Entschluss, zur ANA zu gehen, habe er seinen Freunden erzählt. Auf Frage, welche Freunde das seien, gab der Beschwerdeführer an, es seien Bekannte. Auf Frage, welche Bekannten das seien, gab der Beschwerdeführer an, er kenne nur Spitznamen, er wisse eigentlich nicht mehr. Er habe seine Absichten, zur ANA zu gehen, bereits vor Jahren gefasst, alle hätten dies gewusst. Es hätte in der Schule des Beschwerdeführers keine "Talibankinder" gegeben, die anderen Kinder seien alle Freunde des Beschwerdeführers gewesen. Im Dorf habe es allerdings viele Anhänger der Taliban gegeben. Auf Frage, ob es nicht unvorsichtig gewesen sei, seine Absichten laut auszusprechen, gab der Beschwerdeführer an, er kenne keine Taliban im Dorf, er glaube, es gebe keine. Eines Tages seien die Taliban auf Motorrädern ins Dorf zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie mit ihm etwas zu besprechen hätten. Er sei sodann mit ihnen mitgefahren, aber eigentlich sei er nicht mitgefahren, vielmehr sei er geflohen, die Taliban hätten ihm nachgeschossen, er sei dann in die Stadt und von dort nach Kabul geflohen. Mehr wisse er nicht. In Kabul gebe es keine Taliban.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl 1103992510-160167266, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.
m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m.
§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bei den Länderfeststellungen seien nur Feststellungen zu Kabul und Kunduz, nicht jedoch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen worden. Zudem seien die meisten Länderberichte, auf die sich die Entscheidung stützen würde, veraltet. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne nach Mazar e-Sharif rücküberstellt werden, weil der Beschwerdeführer zu Mazar e-Sharif genauso wenige Bindungen habe, wie zu Kabul. Weiters sei im Ort bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich der ANA habe anschließen wollen; in seinem Heimatdorf habe es viele Anhänger oder Sympathisanten der Taliban gegeben, weshalb er erst per Post und anschließend persönlich bedroht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten.
Hiezu ist festzuhalten, dass in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen wurden. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Kunduz sind im Bescheid angeführt. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I unterstellt das BFA, der Beschwerdeführer könne unbehelligt nach Mazar e-Sharif zurückkehren, obwohl die belangte Behörde hiezu keinerlei Feststellungen getroffen hat. Ebenso traf das BFA keinerlei Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, obwohl dies in der rechtlichen Beurteilung unterstellt wird. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, Konditor zu sein und in Afghanistan Süßigkeiten aus Mandeln und Zuckerglasur hergestellt zu haben.
Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnissen in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar auseinanderzusetzen haben, soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).
Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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