BVwG W188 2129305-1

W188 2129305-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016

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Regest

Beschwerdemängel, Formmangel, Mängelbehebung, Unterschrift,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W188 2129305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2129305.1.00

Spruch

W188 2129305-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) DI XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , und 2) des Rechtsanwaltes XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 04.05.2016, Zahl: XXXX , wegen Gerichtsgebühren den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm den §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.05.2016 schrieb die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer (EBF) die im näher bezeichneten Verfahren aufgelaufenen Pauschalgebühren nach TP 2 Anmerkung 1a Gerichtsgebührengesetz (GGG) zur Zahlung vor und sprach zudem aus, dass der EBF und der Zweitbeschwerdeführer (ZBF) hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien.

2. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer (BF) am 10.06.2016 per Telefax Beschwerde ein.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2016, Zahl: XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2016, GZ: W188 2129305-1/2Z, wurde der ZBF als Vertreter des EBF gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf der mit Telefax eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am 10.06.2016 mit Telefax eingebrachte Beschwerde der BF weist keine eigenhändige Unterschrift auf. Der Rechtsvertreter des EBF beruft sich in der Beschwerdeschrift auf die ihm erteilte Vollmacht.

Der mit dem oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher im elektronischen Rechtsverkehr dem Rechtsvertreter des EBF am 08.07.2016 zugestellt wurde, ergangenen Aufforderung der Behebung des Formmangels der fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf der Beschwerdeschrift wurde innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In casu brachte der Rechtsvertreter der BF die im Spruch bezeichnete Beschwerde ohne eigenhändige Unterschrift ein, sodass diese mit einem Formmangel iSd § 13 Abs. 3 AVG behaftet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der auch fallbezogen Entscheidungsrelevanz zukommt, ist eine mit einem Formmangel behaftete Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht behoben wird (vgl. VwGH 18.03.1987, 86/09/0044; 11.05.2009, 2006/18/0170).

Nachdem der Rechtsvertreter des EBF dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag vom 07.07.2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist und den in Rede stehenden Formmangel nicht behob, ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm den §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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