BVwG W174 1428052-3

W174 1428052-3Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016

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Asylgewährung von Familienangehörigen, Entscheidungspflicht,<br/>Familienverfahren, Säumnisbeschwerde

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BVwG W174 1428052-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.1428052.3.00

Spruch

W174 1428050-3/8E

W174 1428051-3/8E

W174 1428052-3/8E

W174 1428053-3/8E

W174 1428054-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren betreffend 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstrasse 11/6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Folgeanträgen auf Gewährung von internationalem Schutz wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Die gegenständlich zu beurteilenden Beschwerdeverfahren betreffen die Mitglieder der Familie XXXX , bestehend aus 1. Vater, XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführer), 2. Mutter, XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) sowie deren gemeinsame Kinder: a) Sohn, XXXX (in der Folge Drittbeschwerdeführer), b) Tochter, XXXX (in der Folge Viertbeschwerdeführerin) und c) Sohn, XXXX (in der Folge Fünftbeschwerdeführer).

1.1. Den zuvor genannten Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zlen: 11 11.841-BAI, 11 11.842-BAI, 11 11.843-BAI, 11 11.844-BAI und 11 11.845-BAI, jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Im anschließenden Verfahren wies der Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 30.07.2012, Zlen: B1 428.050-1/2012/3E, B1 428.051-1/2012/2E, B1 428.052-1/2012/2E, B1 428.054-1/2012/2E und B1 428.053-1/2012/2E die Beschwerden betreffend die Anträge auf die Gewährung von Asyl als unbegründet ab. Diese Entscheidungen wurden rechtskräftig.

1.2. Am 10.02.2014 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. Beschwerde-führerinnen bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Traiskirchen EAST PI, jeweils Folgeanträge nach der AsylG-Novelle. Die Behörde belehrte sie ihre Verfahren seien bereits rechtskräftig entschieden worden und für einen neuen Antrag auf die Gewährung von Asyl seien ausschließlich Gründe maßgeblich, die zwischen der Rechtskraft der Vorentscheidungen und den neuen Antragstellungen entstanden seien. Dazu gab insbesondere der Erstbeschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien zwar nach wie vor aufrecht, bei seiner Ehefrau und seiner Tochter seien allerdings auch neue Fluchtgründe hinzugekommen.

Am selben Tag nahm die damalige rechtsfreundliche Vertretung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen zu den persönlich gestellten Asylanträgen schriftlich Stellung und brachte vor, die Situation der Beschwerdeführer habe sich entscheidungsrelevant verändert.

Insbesondere die Situation der Viertbeschwerdeführerin, habe sich massiv verändert. Durch das Erreichen ihres derzeitigen Alters von 15 Jahren zähle sie mittlerweile zur besonders gefährdeten Gruppe von jungen Frauen und wäre aus diesem Grund in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung und zwar vor allem der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt. Zudem habe sie sich im letzten Jahr gut in die österreichische Gesellschaft integriert und besuche nun die Schule, was ihr in Afghanistan unmöglich gewesen sei. Dadurch habe sich für sie auch eine neue Lebensperspektive ergeben. In Afghanistan seien vor allem Frauen aufgrund ihrer westlichen Einstellung zu Zielen von Verfolgung geworden.

Ebenso habe sich die Situation der Zweitbeschwerdeführerin geändert. Durch ihren mittlerweile längeren Aufenthalt in Österreich habe sie eine neue Einstellung zu ihrer Lebensweise entwickelt, was sich besonders in ihrem Auftreten und ihrem Lebenswandel äußere. Sie sei nun in Wien alleine, ohne männliche Begleitung, unterwegs und zeige sich in westlich orientierter Kleidung. Im Weiteren wurde auszugsweise die Judikatur des Asylgerichtshofes zitiert bzw. auf die europäische Rechtsprechung verwiesen, wonach Frauen mit einer westlichen Orientierung in Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt seien.

1.3. Mit Schreiben vom 22.04.2015 gab Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, seine Beauftragung mit der Vertretung der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen im anhängigen Asylverfahren bekannt und ersuchte um Kenntnisnahme der Vollmachtverhältnisse.

1.4. Am 06.07.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde ein. Durch Untätigkeit der Behörde seien die Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt worden, weshalb nun beantragt werde, das zuständige Bundesverwaltungsgericht habe über die Anträge der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen vom Februar 2014 in der Sache zu entscheiden, ihnen internationalen Schutz zu gewähren und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.5. Am 22.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge samt dortigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.6. Am 03.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Einleitend wurden die unter den Aktenzahlen W174 1428050-3, W174 1428051, W174 1428052-3, W174 1428053-3 und W174 1428054-3 protokollierten Beschwerden aller oben genannten Familienmitglieder gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Sodann wurden, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und Dari, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt voneinander ausführlich einvernommen. Der gleichfalls getrennten Einvernahme der zum Zeitpunkt der Aussagen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des ebenfalls minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gemeinsam mit seinem mittlerweile volljährigen, älteren Bruder, dem Drittbeschwerdeführer, wurden seitens der Eltern, als gesetzliche Vertreter, ausdrücklich zugestimmt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Zunächst wurde der Erstbeschwerdeführer zu seiner Person und Situation im Heimatland befragt. Dabei bestätigte dieser seinen Namen, er sei 53 Jahre alt und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Gelebt habe er aber in XXXX , im Stadtteil XXXX . Er sei im Jahr 1357 (entspricht 1978) dorthin übersiedelt. Er gehöre dem Stamm der XXXX an, seine Muttersprache sei Punjabi. Sein Religionsbekenntnis sei Sikh. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es der Familie nicht schlecht gegangen, er habe in einem Geschäft gearbeitet, es habe aber sonst Schwierigkeiten gegeben, insbesondere nachdem die Mujaheddin an die Macht und somit in die Stadt gekommen seien, habe man sie als "Hindu" bezeichnet, beschimpft und mit Steinen beworfen. Sie seien als "Ungläubige" angesehen und er selbst sei dabei auch verletzt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe die Schule in XXXX bis zur 8. Klasse besucht, danach sei er von der Armee rekrutiert worden und 7 Jahre Soldat gewesen. Danach habe er, bis die Mujaheddin an die Macht gekommen seien, in einem Geschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Vater habe dieses Geschäft vom damaligen Eigentümer, XXXX , gegen eine Ablöse bekommen, doch als die Mujaheddin an die Macht gekommen seien, hätten diese behauptet, die Bezahlung einer Ablöse sei im Islam verboten und der frühere Eigentümer des Geschäftes habe das Geschäft deshalb gegen die Zahlung von 30.000 Dollar wieder an sich genommen. Das Geschäft sei aber tatsächlich viel mehr wert gewesen, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit im Geschäft beendet habe. Das habe sich vor ca. 22 Jahren ereignet. Danach habe die Familie von den Erträgen ihres Grundstücks in XXXX gelebt. Das Grundstück sei verpachtet gewesen und der Bauer habe die Grundstücke später für sich beansprucht und sie sich angeeignet. Die Familie sei danach, am 20.09.2011 aus Afghanistan geflohen. Zum Zeitpunkt der Ausreise hätten die Mutter und der Bruder des Erstbeschwerdeführers noch in XXXX gelebt. Seit ca. 5 Jahren habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse auch nicht, ob sich diese noch in Afghanistan aufhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe noch zwei Schwestern, welche sich aber nicht in Afghanistan aufhalten würden. Sonst habe er keine Verwandten.

Der Erstbeschwerdeführer wünsche sich, dass seine Kinder ihr jetziges Leben fortsetzen und ihre Ausbildungen abschließen können. Er hoffe, dass besonders seine Ehefrau und seine Tochter ihre Freiheiten behalten können und nicht den Einschränkungen, denen sie in Afghanistan ausgesetzt gewesen seien, wieder ausgesetzt werden. In Afghanistan hätten seine Frau und Tochter das Haus nicht verlassen können. Die Tochter habe keine Schule besuchen können, denn der Erstbeschwerdeführer habe befürchtet, sie könne entführt werden. Weder die Ehefrau, noch die Tochter hätten das Haus jemals alleine verlassen können, sie wären ausschließlich in Begleitung des Erstbeschwerdeführers unterwegs gewesen. In Österreich führe die Familie nun ein glückliches Leben. Frau und Kinder könnten das Haus alleine verlassen und niemand müsse mehr in Angst leben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Erstbeschwerdeführer von Muslimen getötet zu werden. Außerdem müssten seine Frau und Tochter in Afghanistan eine Burka tragen.

Zur Sicherheitslage führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, diese sei in Afghanistan im Allgemeinen sehr schlecht. Er selbst und seine Familie, seien als Hindus aber noch mehr von dieser schlechten Lage betroffen. Die Ethnie der Hindu-Sikh sei diesen Einschränkungen noch mehr ausgesetzt. Es komme vor, dass junge Mädchen angegriffen und entführt würden, weil man sie gewaltsam in eine Familie verheiraten wolle.

Danach gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei 49 Jahre alt und mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie gehöre dem Stamm XXXX an und sei Sikh. Ursprünglich habe sie in XXXX , XXXX bei ihrer Familie gelebt. Nach ihrer Heirat sei sie zu ihrem Mann nach XXXX übersiedelt. Sie sei die ganze Zeit zuhause gewesen und habe als Frau nicht arbeiten können. Sie habe nicht alleine hinausgehen können, ihr Ehemann habe sie immer begleiten müssen. Wenn sie sich auf der Straße befunden habe, habe sie entweder einen großen Schleier oder eine Burka tragen müssen. Ebenso hätten ihre Arme vollständig verdeckt sein müssen. Ihr Ehemann habe die Einkäufe erledigt. Sie habe keine Schule besucht und auch nie gearbeitet. Außer ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager, die in XXXX gelebt hätten, habe sie keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten Afghanistan ebenfalls verlassen, sie habe zu niemandem mehr Kontakt.

In Österreich könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nun frei bewegen und vieles alleine erledigen. Sie habe nun einen westlichen Kleidungsstil und trage normale Hosen und T-Shirts. Ebenso wenig trage sie Kopftuch und sie lackiere sich die Nägel. Die Kinder seien alle in Österreich beschäftigt. Der älteste Sohn mache eine Lehre, die Tochter besuche das Gymnasium und der jüngste Sohn gehe in die Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin habe selbst keine Berufsausbildung in Österreich gemacht, aber sie habe einen Deutschkurs besucht. Sie verstehe zwar viel, könne aber nicht auf Deutsch sprechen.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst getötet zu werden, weil sie keine Muslimin sei. Sie würde verfolgt und getötet werden. Außerdem gebe es für Frauen in Afghanistan im Allgemeinen große Schwierigkeiten. Die meisten Frauen seien zuhause eingesperrt und dürften nicht am öffentlichen Leben teilnehmen.

In Österreich hingegen müsse sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht einschränken, sie könne ein glückliches Leben führen, sich frei bewegen und Dinge alleine erledigen. In Afghanistan hätten ihre Kinder keine Schule besuchen können.

Als nächstes wurde die Viertbeschwerdeführerin, auf ihr Ersuchen in deutscher Sprache einvernommen. Sie gab an, ihr Name sei XXXX und sie sei am XXXX geboren. Sie gehöre dem Stamm der XXXX an und sei Sikh. Sie habe in XXXX in XXXX gelebt. In Afghanistan habe sie sobald sie nach draußen gegangen sei, ein Kopftuch bzw. eine Burka tragen müssen. Das Haus habe sie niemals alleine verlassen und auch in die Schule habe sie nicht gehen dürfen. Ebenso habe es Angst vor Zwangsverheiratungen gegeben.

Zum Verlassen Afghanistans führte die Viertbeschwerdeführerin an, es habe Probleme und Angst wegen des Geschäftes und wegen der Religion gegeben. Zu etwaigen Verwandten der Familie könne sie keine Angaben machen.

In Österreich besuche die Viertbeschwerdeführerin derzeit das Gymnasium. Danach gehe sie nach Hause oder unternehme etwas mit ihren Freundinnen. Sie könne alleine einkaufen oder zum Arzt gehen. In Österreich könne sie überall hingehen ohne Angst zu haben. Seit 5 Jahren habe sie kein Kopftuch mehr getragen, sie kleide sich westlich, trage Hosen und Jeans. Sie schminke sich und lackiere sich die Nägel. Am Sonntag besuche sie mit ihrer Familie einen Sikh-Tempel, um zu beten.

Ergänzend dazu legte die Viertbeschwerdeführerin eine Mappe mit zahlreichen Unterlagen betreffend ihre bisher in Österreich absolvierten Ausbildungen vor (Schulbesuchs-bestätigungen für die Jahre 2012 bis 2016; Zertifikat B1 Deutsch mit guten Erfolg vom 27.11.2014; Teilnahmebestätigung am Konzept "College für Berufsorientierung" beim Stadtschulrat für Wien vom 03.12.2013; Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes in der Neuen Mittelschule XXXX vom 27.01.2014 etc.).

Befragt zum aktuellen Leben ihrer Mutter, gab die Viertbeschwerdeführerin weiter an, diese verlasse das Haus auch alleine, sie treffe sich zB mit Freundinnen und müsse niemanden fragen, wenn sie das Haus verlasse. Wenn es sich um wichtige Dinge handle, halte die Mutter aber Rücksprache mit dem Vater.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte die Viertbeschwerdeführerin getötet zu werden. Außerdem wolle sie keine afghanische Kleidung (mehr) tragen, auch kein Kopftuch oder eine Burka.

Zuletzt wurden die Dritt- und Fünftbeschwerdeführer gemeinsam und beide gleichfalls in Deutsch befragt. Nachdem sie ihre Namen und Geburtsdaten entsprechend ihren bisheren Angaben ebenfalls bestätigt hatten, gaben beide Söhne zur Situation der Familie in Afghanistan vor ihrer Flucht an, sie seien alle aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Sikhs beschimpft und auch mit Steinen beworfen worden. Sie hätten beide die Schule nicht besuchen können. Ihre Mutter habe das Haus nicht verlassen können, sie sei Hausfrau gewesen. Der Vater sei geschlagen worden und habe in Pakistan behandelt werden müssen. Sie hätten große Angst gehabt.

Befragt zum Kleidungsstil von Mutter und Schwester wurde ausgesagt, diese hätten in Afghanistan traditionelle Sikh-Kleidung getragen, meistens einen langen schwarzen Mantel und darunter ein langes Kleid mit einer Hose. Auch einen großen Schleier oder eine Burka hätten sie angehabt.

Jetzt würden sich sowohl die Mutter als auch die Schwester westlich kleiden und Hosen und T-Shirts tragen. Beiden würden die Wohnung auch alleine verlassen, Dinge unternehmen und sich zB. mit Freundinnen treffen.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchteten sowohl der Dritt- als auch der Fünftbeschwerdeführer dort getötet zu werden. Sie könnten in Afghanistan nicht mehr offen leben und müssten große Angst haben.

Ergänzend dazu wurden eine Schulnachricht des Fünftbeschwerdeführers betreffend das Schuljahr 2015/2016 der Öffentlichen Neuen Mittelschule Modell Wiener Mittelschule sowie diverse Unterlagen betreffend die Ausbildung und Integration des Drittbeschwerdeführers vorgelegt (Lehrvertrag vom 27.02.2015 für den Lehrberuf Koch;

Schulnachrichten für die Jahre 2014 bis 2016 der Berufsschule für Gastgewerbe; Externistenprüfungszeugnis für die 8. Schulstufe vom 22.01.2014; Zertifikat B1 Deutsch vom 27.06.2014;

Lohn/Gehalts-berechnungen 09/2014 bis 03/2016).

Abschließend brachte der Beschwerdeführervertreter zu den Länderberichten ergänzend vor, Frauen befänden sich in Afghanistan in einer schwierigen Lage und dies gelte insbesondere für Sikhs. In XXXX gebe es für Sikhs keine Schule und auch das Problem von Zwangsverheiratungen. Dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe ginge außerdem aus den Länderberichten hervor.

Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführervertreter insbesondere aus, die Viertbeschwerdeführerin sei als junge Frau westlicher Prägung einzuschätzen, es sei für sie undenkbar, wieder jene Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen, welche Frauen in Afghanistan ausgesetzt seien. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Viertbeschwerdeführerin nunmehr im heiratsfähigen Alter befände und daher ernsthaft gefährdet sei, in Afghanistan verschleppt und zwangsverheiratet zu werden. Bislang habe die Viertbeschwerdeführerin auch keine Gelegenheit gehabt, diese sie persönlich betreffenden Fluchtgründe vorzutragen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin mache insofern neue Asylgründe geltend, als sie nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Österreich mittlerweile eine hinreichend "westliche Prägung" aufweise und nun Rechte und Lebensweisen für sich in Anspruch nehme, die für Frauen in Österreich bzw. Mittel-Westeuropa zum Leben dazugehören würden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die unter den Aktenzahlen W174 1428050-3, W174 1428051-3, W174 1428052-3, W174 1428053-3 und W174 1428054-3 protokollierten Beschwerdeverfahren betreffend die auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG2005 gestellten Folgeanträge gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden bleiben.

2.1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1.1. Zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen:

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsbürger, die in XXXX im Stadtteil XXXX in der Provinz Nangarhar bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Sie sind in das Bundesgebiet illegal eingereist und unbescholten. Spätestens seit 08.10.2011 halten sich alle Beschwerdeführer in Österreich auf. Im Jahr 2012 wurde ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Sie wohnen gemeinsam in Wien.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX , der Drittbeschwerdeführer am XXXX , die Viertbeschwerdeführerin am XXXX und der Fünftbeschwerdeführer am XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer war mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan traditionell verheiratet. Bei der Viertbeschwerdeführerin und dem Dritt- und Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um zum Zeitpunkt der Stellung am 10.02.2014, der in diesem Verfahren zu beurteilenden Folgeanträge auf die Gewährung von Asyl um deren minderjährige leibliche Kinder. Alle genannten Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen sind Hindus, sie gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikh an und sprechen Punjabi sowie teilweise Paschtu, Dari bzw. nunmehr gut bis sehr gut Deutsch (die Viertbeschwerdeführerin und der Dritt- und Fünftbeschwerdeführer gaben ihre Auskünfte während der mündlichen Verhandlung ausschließlich in Deutsch bzw. beantworteten klar und verständlich die auf ihr Ersuchen an sie ebenfalls in Deutsch gerichteten Fragen). Der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine mehrjährige Schulbildung in Afghanistan, die Zweitbeschwerdeführerin hat hingegen die Schule nie besucht. Bis zu seiner Flucht aus dem Heimatland Afghanistan hat der Erstbeschwerdeführer in einem, zuvor in seinem bzw. seines Vaters Eigentum stehenden Textilgeschäft gearbeitet. Die Viertbeschwerdeführerin und der Dritt- und Fünftbeschwerdeführer erhielten in Afghanistan keine Schulbildung, sie besuchen aktuell in Österreich die Schule bzw. absolvieren eine Berufsausbildung.

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin bezeichnen sich selbst als gesund, befinden sich aber in medizinischer Betreuung. Die Viertbeschwerdeführerin und der Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sind nach eigenen Angaben völlig gesund.

Soweit in den gegenständlichen Rechtssachen Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den von den zuvor tätigen Behörden und Gerichten in deren Entscheidungen getroffenen Feststellungen, welche ihre Bestätigung in den aktuellen Ermittlungsergebnisse, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung fanden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen in deren Asylverfahren.

2.1.2. Zur Situation der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin konnten in Afghanistan ihr Haus nur in Begleitung des Ehemannes bzw. Vaters verlassen. Sie waren, wie auch die männlichen Mitglieder der Familie, den Anfeindungen der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung ausgesetzt und wagten sich nur selten und ausschließlich in traditionell, afghanischer Kleidung außer Haus. Seitdem sie in Österreich leben, orientiert sich ihre Wertehaltung und ihre Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild. Sie leben nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnen vor allem die ihrer Ethnie und Glaubensrichtung fremden Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie bewältigen beide ihren Alltag in Österreich selbständig und auch ihr Erscheinungsbild entspricht nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Bekleidungsvorschriften. Darüber hinaus besucht die Viertbeschwerdeführerin die Schule und beabsichtigt danach in Österreich zu arbeiten bzw. zu studieren, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Die Zweitbeschwerdeführerin unternimmt regelmäßig alleine Spaziergänge, erledigt Einkäufe, besucht Freunde oder geht zum Arzt. Aufgrund dieser Wertehaltung und Lebensweise sind die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und treten auch eindeutig als solche Frauen nach außen erkennbar in Erscheinung. Sie stehen damit im klaren Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden streng konservativen gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Bei Beibehaltung dieser freien, am Westen ausgerichteten Lebensweise, ist daher nicht auszuschließen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht sind oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltenden unmenschlichen Behandlung zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt, dass sich die Viertbeschwerdeführerin aktuell bereits im 17. Lebensjahr befindet und demnächst in ihr 18. Lebensjahr eintritt. Sie hat somit ein heiratsfähiges Alter erreicht und auch eine Bedrohung ihrer Person durch, die in Afghanistan verbreitete religiöse Tradition sie zwangsweise zu verheiraten, kann daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

2.1.3. Zum Herkunftsstaat:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.01.2016) ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen, Nangahar samt der Provinzhauptstadt Jalalabad, der Hauptstadt Kabul, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, Religionsfreiheit, insbesondere die Situation der Sikhs/Hindus und von Frauen unter Berücksichtigung des Gutachten des Ländersachverständigen, Dr. Sarajuddin Rasuly vom 13.12.2014 (vgl. W201 1439291-1/4Z, W201 1439292-1/5Z), Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr ist Folgendes zu entnehmen:

Sicherheitslage allgemein:

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Sicherheitslage in Kabul:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Sicherheitslage in Nangarhar:

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Religionsfreiheit:

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Sikhs/Hindus:

Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 600 Sikh-Familien und Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa 3.000 Personen geschätzt. Des Weiteren gaben diese Führer an, dass 700 Personen von den Sikhs und Hindus während des Jahres nach Europa oder anderswohin migriert waren (USDOS 14.10.2015).

Kremation:

In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen die in der Nähe des Krematoriums wohnten nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen.. Obwohl die Regierung aufgrund der Intervention eines Sikh-Senators das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, gab es Beschwerden durch Sikhs, dass das Land zu weit entfernt lag und sich als unbrauchbar erwies. Außerdem bemächtigte sich angeblich ein Parlamentsmitglied dieses Landes, das der Sikh-Gemeinschaft in Lut-o Band, außerhalb von Kabul, gehörte und drohte mit dem Umbringen eines jeden, der versuchen würde dort einen Körper zu verbrennen. Während des Berichtszeitraumes, bestimmte die Regierung einen Kremationsort innerhalb der Stadt und stellte der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft polizeiliche Unterstützung zur Verfügung, während sie ihre Rituale durchführten (USDOS 14.10.2015).

Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.2015). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.2015; vgl. USCIRF 30.4.2015). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.2015).

USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Jedoch ist die lokale Hindu- und Sikhpopulation, obwohl es ihr erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, Belästigung und manchmal auch Gewalt ausgesetzt (USCIRF 30.4.2015).

Berichten zufolge zeigten sich Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft besorgt über Landstreitigkeiten. Sie ziehen es vor, aus Angst vor Vergeltung, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen, speziell auch dann, wenn mächtige lokale Führer ihre Grundstücke besetzen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie allgemein ihre Fälle nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern es vorziehen ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh-Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.2015). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).

Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:

zwei in Kabul einen in Jalalabad und einen in Helmand (USDOS 28.7.2014).

Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive Lehrer/innen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014).

Frauen:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr:

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Auszug zur Situation von Frauen, die der Ethnie der Hindus bzw. der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehören laut Gutachten den Ländersachverständigen, Dr. Sarajuddin Rasuly vom 13.12.2014 (vgl. W173 2115848-1/9E):

[...] die meisten Hindus und Sikhs sind schon in den 90er Jahren [...] vor den Mujaheddin und den Taliban geflüchtet.

Zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:

In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.

Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.

Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.

Die Mujaheddin griffen in Kabul die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.

Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.

Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.

Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.

Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in Kabul und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in Kabul und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sich die BF mit ihrer Familie rechtzeitig vor den Mujaheddin im Ausland in Sicherheit gebracht haben könnte. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.

Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als -unsaubere-Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.

Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden.

[...]

Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.

[...]

Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.

In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.

In der Großstadt Kabul sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in Kabul wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert. [...]

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 (abrufbar unter: http://www.refworld.org):

Die UNHCR geht darin von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

[...]; Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben; Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;

Frauen; Kinder; [...]; Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen;

[...]

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern; Zwangsrekrutierung; die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen; steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren; die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung; die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der, die Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen betreffenden und dem Bundesverwaltungs-gericht vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie Gerichtsakten und den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren unter zentraler Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen basieren auf den, in Bezug auf die in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gleichlautenden Aussagen der betroffenen Personen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bezogen auf die Identifizierung der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen in deren Asylverfahren gelten deren Identitäten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als erwiesen.

Dass den Beschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen im Jahr 2012 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthalts-berechtigung in Österreich erteilt worden ist, ergibt sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Unterlagen. Die Feststellung der guten bis sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache, vor allem der Viertbeschwerdeführerin, aber auch des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers beruhen auf gerichtlicher Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung.

2.2.2. Die Feststellungen zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, der Heimatregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, zur Situation der Hindus bzw. Sikhs und insbesondere von hinduistischen Frauen in Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen - welchen die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist - besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2.3. Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machten alle Mitglieder der Beschwerde führenden Familie während der aktuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben sowohl zu ihrer Person, Herkunftsregion samt Geburts- und Wohnort sowie deren individuellen, aber auch familiären Lebensverhältnissen. Soweit es sich nicht um, insbesondere von den Beschwerdeführerinnen nunmehr vorgebrachte, neue Tatsachen handelt, decken sich diese aktuellen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch mit den, in den rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aktenkundigen Schilderungen der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen.

So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, infolge ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hindus und der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Afghanistan keinen Zugang zur Schulbildung gehabt zu haben. Parallel dazu war es den Söhnen der Familie und vor allem der Tochter, der Viertbeschwerdeführerin, nach deren übereinstimmenden Angaben, als nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Hindus erkennbare Personen - zumindest seit der Machtergreifung der Mujaheddins (siehe die diesbezüglichen Anmerkungen des länderkundlichen Sachberständigen) - unmöglich in Afghanistan eine Schule zu besuchen. Sowohl das Leben der Zweit- als auch jenes der Viertbeschwerdeführerin beschränkten sich somit auf ihr eigenes Heim. Beiden weiblichen Personen war es, nach deren nachvollziehbaren Angaben, nur möglich, ihr Haus ausschließlich in einer, der muslimischen Tradition entsprechenden Bekleidung und in männlicher Begleitung zu verlassen. Diese Aussagen fanden ihre Bestätigung sowohl in den inhaltlich vergleichbaren Ausführungen, der von den beiden weiblichen Beschwerdeführerinnen, getrennt einvernommenen männlichen Beschwerdeführern, als auch in den zuvor auszugsweise wiedergegebenen sachverständigen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen.

Nunmehr bringt die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe hier - während es in Afghanistan für Frauen im Allgemeinen große Schwierigkeiten gebe und sie nicht am öffentlichen Leben teilnehmen könnten - erstmals die Möglichkeit ein Leben ohne Angst zu führen, trage westliche Kleidung, wie zB Hosen und T-Shirts und könne sich frei bewegen. Übereinstimmend dazu schilderten deren, von ihr getrennt einvernommene Kinder in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Mutter in Österreich allein spazieren gehe, niemanden Fragen müsse, wenn sie das Haus verlasse und sie sich zB mit Freundinnen treffe oder Einkäufe erledige, was ihr in Afghanistan unmöglich wäre. Unterstrichen werden diese Angaben durch das äußere Erscheinungsbild der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sowohl aufgrund der für westliche Verhältnisse üblichen Kleidung (sie trug Hosen und eine Bluse), als auch wegen ihrer gepflegte Erscheinung (sie trug Lippenstift, Nagellack und Schmuck) entspricht die Zweitbeschwerdeführerin, wie sich die erkennende Richterin selbst überzeugen konnte, einer als "westlich-orientiert" zu bezeichnenden Frau.

Parallel dazu brachte auch die in der mündlichen Verhandlung mit Jeans und T-Shirt, ebenfalls westlich gekleidete, Viertbeschwerdeführerin nachvollziehbar vor, sie trage seit fünf Jahren kein Kopftuch mehr, wolle keinesfalls mehr afghanische Kleidung wie zB eine Burka tragen und schminke sich bzw. lackiere sich die Nägel. In Österreich besuche sie jetzt die Schule, was ihr in Afghanistan unmöglich gewesen wäre, sie gehe aktuell ans Gymnasium und führe ein angstfreies bzw. unbeschwertes Leben. Neben dieser klaren allgemeinen Orientierung am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild, das sich insbesondere in der Kleidung und im Auftreten der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und ihren Aussagen manifestierte, machte die Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - indem sie angab, für sich ein selbstbestimmtes Leben anzustreben und in Österreich arbeiten zu wollen - überdies deutlich, dass sie bereits klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten am westlichen Lebensverhältnissen orientierten Zukunft habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Im vorliegenden Fall sind keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, welche das maßgebende, neue Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Zweifel ziehen könnten. Die Aussagen der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sind umfangreich, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Besonders unterstützt wird deren Vorbringen durch die Aussagen des Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführers, die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmende Auskünfte über diese, die Ehefrau, Mutter, Tochter bzw. Schwester schon bis zur Flucht aus Afghanistan einschränkenden Lebensführung und die seit 2011 in Österreich möglichen Veränderungen gaben. Zur Glaubwürdigkeit von deren bestehenden vom Westen geprägten Lebenseinstellungen trägt maßgeblich der Umstand bei, dass die beiden weiblichen Mitglieder der Beschwerde führenden Familie nunmehr seit bereits fast fünf Jahren in einem westlich geprägten Umfeld leben, in dem es ihnen erstmals möglich wurde, ihre nicht auf muslimischen bzw. konservativ-afghanischen Werten basierenden Vorstellungen und Überzeugungen auch tatsächlich umzusetzen. Schließlich machten alle in der mündlichen Verhandlung voneinander getrennt einvernommenen Familienmitglieder dazu weitgehend deckungsgleiche Angaben, aus welchen nachvollziehbar abzuleiten ist, dass dieser an westlichen Werten ausgerichtete Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerinnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machten die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor allem in Bezug auf ihre individuelle Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei, authentisch und vor dem Hintergrund der auch in den länderkundlichen Feststellungen zum Ausdruck kommenden afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation der Beschwerdeführerinnen plausibel und nachvollziehbar. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung und insbesondere bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerinnen, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Angaben der Beschwerdeführerinnen über ihre westlich geprägte Wertehaltung Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und die derzeit nach wie vor nicht gegebenen innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich schon aus den zuvor dargestellten Länderfeststellungen, aber auch aus den diesbezüglichen, auch für diese Fälle einschlägigen und somit beachtlichen Einschätzungen des länderkundlichen Sach-verständigen. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und sicherheitsrelevanten Situation in Afghanistan, kann weder die Zweit- noch die Viertbeschwerdeführerin effektiven Schutz von Seiten des afghanischen Staates erwarten, wenn sie diesen nunmehr in Österreich gepflegten Lebensstil, mit dem sie die in Afghanistan herrschenden sozialen Normen jedenfalls verletzen, im Falle einer Rückkehr fortsetzen würden. Die staatlichen Einrichtungen Afghanistans wären nicht in der Lage, die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im ausreichenden Maß zu schützen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und zwar infolge der ihnen inzwischen zu Eigen gemachten sozialen, westlichen Werten und der westlichen geprägten Lebensart drohen würde.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten dem Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen am 10.02.2014 Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt und am 06.07.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist als zulässig erweist. Mit Beschwerdevorlage vom 16.07.2015 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zusammen mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das Bundesverwaltungs-gericht übergegangen ist.

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass infolge der hohen Antragszahlen und des Personalmangels andere Verfahren als die gegenständlichen prioritär zu behandeln gewesen seien, zumal die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen bis 04.06.2016 verlängert worden seien. Anbetracht der seit den Antragstellungen im Februar 2014 verstrichenen Zeit von zumindest 16 Monaten, konnte damit die belangte Behörde jedoch keine Umstände aufzeigen, wonach die Verzögerung nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre. Auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden war. In der am 03.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten mündlichen Verhandlung, konnte der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt abschließend ermittelt werden, wobei die ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladene, belangte Behörde dieser Verhandlung unentschuldigt fernblieb und hierzu keine weitere Äußerung abgab.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A)

2.3.2.1. Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweit- und Viertbeschwerde-führerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ist in den gegenständlichen Fällen aufgrund des durchgeführten und oben dargestellten Sachverhalts festzustellen, dass der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen droht, welcher jeweils zu deren Flüchtlingseigenschaft führt. Die gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Bedrohung bzw. die gegen ihre Personen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auszuschließenden, ungerechtfertigten Eingriffe knüpfen an die in Art 1 Abs A Z. 2 GFK festgelegten Gründe der politischen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der afghanischen Frauen an.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der herrschenden Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017).

Bei der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin treten - wie sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt - zum generellen, also alle afghanische Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifischen Gefahren hinzu, im Falle von nonkonformen Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise traditionellen muslimische bzw. afghanische Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, S. 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechts-spezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor konservative gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin zunächst schon mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nicht konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend sind die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, jedoch ist es andererseits der Zentralregierung auch nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen bzw. diese umfassend zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen bzw. ihnen zum Durchbruch zu verhelfen.

Im Fall der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin ergibt sich somit das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und damit auch als politisch zu werteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung verletzten sie aktuell soziale afghanische Normen und werden sie diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verletzen, wenn sie gegen das dort bestehende traditionelle Gesellschaftssystem verstoßen, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Andererseits sind Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen zu nennen, denn Maßnahmen die sich gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung richten, sind unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483, mwN). Abzustellen ist dabei insbesondere auch auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende (oder von außen zugeschriebene) innere Wertehaltung (vgl. BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1 bzw. AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011 mwN), wobei die Fülle der, Frauen treffenden Diskriminierungen, als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen einer Verfolgung (vielfach) gleichzuhalten ist (vgl. AsylGH 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN)., C1 413142-1/2010; AsylGH 20.03.2012, C6 305.297-1/2008).

Hinzu kommt, dass sich die Viertbeschwerdeführerin nun im heiratsfähigen Alter befindet und demnach bei einer Rückkehr nach Afghanistan, auch noch der besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden.

In einer Zusammenschau der zuvor geschilderten Umstände sind in den individuellen Fällen der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin die für die Asylgewährung gebotenen Schwellen überschritten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Rückkehrfall gezielte Menschenrechtsverletzungen durch individuelle Verfolgung drohen. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechts-verletzungen wird durch die gegebene Berichtslage eindeutig indiziert.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wären.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus GFK-relevanten Gründen verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin droht eine ihrem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.

Den Folgeanträgen der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin war daher Folge zu geben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zukommt.

2.3.2.2. Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Erst-, Dritt- und Fünft-beschwerdeführer:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ist unter anderem Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung gilt, wenn ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder

3. einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 leg cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs 6 Z 2 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, den der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges Kind.

Der Erstbeschwerdeführer ist der der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Ehe bestand bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2011. Gleichzeitig handelt es sich beim Erstbeschwerdeführer um den leiblichen Vater der Viertbeschwerdeführerin.

Der Drittbeschwerdeführer, geboren am XXXX und der Fünftbeschwerdeführer, geboren am XXXX waren zum Zeitpunkt der Stellung der hier zu entscheidenden Folgeanträge auf die Gewährung von Asyl, am 10.02.2004, beide minderjährig. Eine später eintretender Wegfall dieser Eigenschaft - also etwa die erst danach eingetretene Volljährigkeit des Drittbeschwerdeführers - hindert definitionsgemäß nichts am Vorliegen dieser in § 2 Abs1 Z 22 AsylG 2005 aufgestellten Voraussetzung für die Eigenschaft der Familienangehörigkeit (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremden-recht, Kommentar, Stand 15.01.2016, § 2, K46). Beide Beschwerdeführer sind leibliche Söhne der der Zweitbeschwerdeführerin und nach wie vor unverheiratet.

Damit handelt es sich bei den Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführern um Familienangehörige der Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführinnen im Sinne von § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.

Sowohl der Zweitbeschwerdeführerin als auch der Viertbeschwerdeführerin wurden in diesem Erkenntnis, jeweils der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer wurden weder straffällig, noch sind in den gegenständlichen Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach es dem Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführern möglich wäre das aktuell bestehenden Familienleben mit der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in einem anderen Staat als Österreich fortzusetzen. Auch werden gegen die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin keine Verfahren zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten geführt. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten für die Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführern erfolgten nicht nach den Sonderbestimmungen für Familienverfahren, sodass auch die Regelungen von § 34 Abs 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden ist.

Demzufolge waren dem Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführern wegen Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie der Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen zuzuerkennen, ihren Folgeanträgen statt zu geben und ihre Flüchtlingseigenschaft jeweils festzustellen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe, die ohnehin im vorliegenden Verfahren nicht releviert wurden, zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung ebenso mit der Feststellung zu verbinden, dass diesen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zukommt.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende nationale und europäische Rechtsprechung (siehe die Zitate zuvor) nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es standen Tat- bzw. Sachverhaltsfragen im Vordergrund. Soweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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