L513 2127330-1•BVwG L513 2127330-1
L513 2127330-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2016
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L513 2127330-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der AMS Traun vom 10.05.2016, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden: AMS) vom 5.4.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihre Familie in Kroatien aufhalte. Sie habe dort auch ihren Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt wäre daher Kroatien. Grenzgänger erhalten Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass sich ihr Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt seit fast 6 Jahren in Österreich befinden. Sie würde lediglich alle 3 Monate einmal mit dem Bus übers Wochenende nach Kroatien fahren.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2016 hat das Arbeitsmarktservice die Beschwerde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004. Es sei zwar richtig, dass die BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als echter Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.
Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074).
Subsumierend führte das AMS sodann aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt: Die BF sei seit dem Jahr 2010 in Österreich mit kurzen Unterbrechungen beschäftigt. In dieser Zeit habe sie Unterkunft bei ihrem Dienstgeber genommen. Sie bewohne dort eine 30m2 Wohnung und fahre ein Mal in drei Monaten übers Wochenende zu ihrem Gatten und Sohn nach Kroatien. Da die BF bei ihrem Arbeitgeber Unterkunft genommen habe, bestehe der Verdacht, dass sie die Wohnung nur dazu benütze, um ihrer Arbeit nachgehen zu können und aufgrund der Tatsache, dass sie in Kroatien den Gatten und Sohn habe, der Lebensmittelpunkt nicht Österreich wäre. Der Lebensmittelpunkt wäre daher für das AMS zweifelsfrei in Kroatien. Somit wäre auch der Wohnmitgliedstaat Kroatien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und der Antrag sei mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.
5. Gegen diese BVE hat die BF mit Schreiben vom 24.5.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
6. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.06.2016 vorgelegt.
7. Mit Beschluss des BvWG vom 08.06.2016 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in ähnlichen Fällen ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stammt aus Kroatien, wo ihr Gatte und ihr Kind leben.
In Österreich war sie von 2003 bis 2004 und dann wieder ab 23.7.2010 beschäftigt. Ihr alleiniger Dienstgeber bis 21.12.2015 war J.S. Während der Zeit dieser Beschäftigung war sie an der Adresse ihres Dienstgebers gemeldet, der zugleich ihr Unterkunftsgeber war. Seit dem 30.9.2015 ist sie an einer Privatadresse in Linz gemeldet, wo sich auch ihr Hauptwohnsitz befindet (ZMR v. 30.9.2015).
Schon in den Jahren 2001 bis 2004 hatte sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich.
Ungefähr einmal in drei Monaten würde sie übers Wochenende zu ihrem Gatten und dem Kind nach Kroatien fahren.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ging auch das AMS - den Angaben der BF folgend - davon aus, dass sie (lediglich) ca. viermal pro Jahr nach Kroatien fuhr bzw. fährt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags der BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...] [Hervorhebungen durch das BVwG]
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich bei der BF - da diese nur gelegentlich (ca. viermal pro Jahr) nach Kroatien fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, wenngleich ihr Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO möglicherweise Kroatien ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).
Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags der BF damit, dass Art 65 Abs 5 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorsehe, dass der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Kroatien in Betracht komme.
Dabei übersieht das AMS jedoch, dass sich Art 65 Abs 5 lit a der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt.
Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Art 65 Abs 3 dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Art 65 Abs 5 lit a der VO eben gerade nicht verweist, da sich Art 65 Abs 5 lit a der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben."
Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Art 65 Abs 5 lit b der VO, der wie folgt lautet:
"Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor, dass der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Art 65 Abs 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG). Wenn der "unechte Grenzgänger" sich dann später für die Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat entscheiden sollte, so erhält er gem. Art 65 Abs 5 lit b zunächst Leistungen nach Art 64 der VO für die Dauer von drei Monaten zu Lasten des Beschäftigungsstaats.
Gänzlich verfehlt ist für gegenständliches Verfahren somit der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0074, zumal diesem Verfahren eben ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 - das AMS kam den vom VwGH nicht beanstandeten Feststellungen zufolge nämlich zum Ergebnis, dass der damalige Beschwerdeführer jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen fahre - zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EuGH vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), zumal es sich auch hier um einen "echten" (wenngleich aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypischen") Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelte.
Im konkreten Fall hat sich die BF - die unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass sie sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.
Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind.
Das erkennende Gericht ist im Rahmen der Gesamtabwägung zum Ergebnis gelangt, dass sich der Wohnort der BF (durchgehend) in Kroatien befindet und dass sie (zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung) in Anbetracht ihrer geringen Rückkehrfrequenz in ihren Wohnmitgliedstaat Kroatien ein Nicht-Grenzgänger war. Der erkennende Senat gelangt zur Auffassung, dass die BF trotz Wegfalls der mit ihrer früheren Beschäftigung verbundenen Interessen in Anbetracht der verbleibenden Dichte ihrer auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht ihrer in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung und der vom Gericht für glaubhaft erachteten nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten ist, zumal ohne die Motivation der BF zu hinterfragen nicht behauptet worden bzw. hervorgekommen ist, dass sie ihre familiären Interessen in Kroatien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat.
Der für den Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die sogenannten "unechten Grenzgänger" gibt es in Art 65 Abs 2 dritter Satz und Abs 5 lit b der VO (EG) Nr. 883/2004 eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, wonach ein "unechter Grenzgänger" - wenn er nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt - sich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen muss und folglich Leistungen zu dessen Lasten erhält (sh. auch oa. Erk. d. VwGH).
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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