BVwG W232 2008897-2

W232 2008897-2Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2016

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Regest

Entscheidungsfrist, Fristen, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W232 2008897-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2008897.2.00

Spruch

W232 2008897-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Erstbefragung am 21.03.2013 durch ein Organ der Polizeiinspektion durchgeführt wurde.

Am 29.01.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme durch.

Mit Bescheid vom 08.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Äthiopien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.05.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater bestellt.

Mit Fax vom 28.05.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid vom 08.05.2014.

Am 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015 zur Zl. W161 2008897-1/6E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2015 zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.03.2015, Zl. Fr2015/18/0005-9, wurde das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht eingestellt.

Im Zuge einer E-Mail vom 01.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen sowie eine Kopie der ersten Seite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2015 an die belangte Behörde und ersuchte in diesem Zusammenhang um weitere Bearbeitung seines Asylverfahrens.

Mit Schreiben vom 20.06.2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Fall zu bearbeiten.

Mit Fax vom 21.08.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Zudem wurde beantragt den Antrag auf Asyl innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu entscheiden oder die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, 2014, Rz 933).

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 (2014), Rz 631).

Für die Berechnung der sechsmonatigen Frist gelten die in §§ 32 und 33 AVG vorgesehenen allgemeinen Regeln. Daher endet sie mit Ablauf des Tages nach sechs Monaten, der durch seine Zahl dem Tag des Einlangens entspricht [vgl. dazu VwGH 25.01.1983, 82/07/0199 sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 (2014), Rz 632].

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am 20.02.2013 eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Zudem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG 2005 festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2015, W161 2008897-1/6E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde am 24.02.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt, womit die Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu diesem Zeitpunkt neuerlich zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 24.08.2015 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mittels Fax am 21.08.2015 und damit zu früh eingebracht.

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG Anm. 6).

Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 21.08.2015 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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