W225 2119951-1•BVwG W225 2119951-1
W225 2119951-1Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2016
Berichtigung der Entscheidung, offenkundige Unrichtigkeit,<br/>Schreibfehler, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Versehen
W225 2119951-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEIß LL.M.Eur als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Der Spruch des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.7.2016, GZ W 225 2119951-1/9E wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., i.V.m. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG Nr. 51/1991 i.d.g.F, insofern berichtigt, als er zu lauten hat:
" [...] gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1.12.2015, Zl. 07-A-UVP-1288/52-2015 [...]."
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu Spruchteil A:
Im Spruch des hier gegenständlichen Erkenntnisses vom 21.7.2016, GZ W 225 2119951-1/9E, wurde versehentlich das Datum und die Geschäftszahl des die Beschwerde betreffenden Bescheides der Kärntner Landesregierung mit 3.12.2015, Zl. 07-A-UVP-1289/60-2015 angegeben. Tatsächlich ist das richtige Datum und die Geschäftszahl der 1.12.2015, Zl. 07-A-UVP-1288/55-2015.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 62 Abs. 4 AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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