BVwG L521 2129152-1

L521 2129152-1Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2016

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Regest

Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Säumnisbeschwerde, Überlastung,<br/>Verfahrensführung

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BVwG L521 2129152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2129152.1.00

Spruch

L521 2129141-1/2E

L521 2129152-1/2E

L521 2129155-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 05.05.2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Erstbeschwerdeführerin), stellten im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 06.05.2015 fand an der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt und erfolgte am 07.05.2015 die jeweilige Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verbindung mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer.

3. Am 29.05.2015 wurden die gegenständlichen Verfahrensakte von der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihren zugleich ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellten unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den Beschwerdeführern internationalen Schutz zuerkennen.

Im Wesentlichen wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass nach Art. 31 RL 2013/32/EU die Mitgliedstaaten sicherstellen würden, dass die Verfahren innerhalb von sechs Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Mitgliedstaaten könnten die Frist um weitere neun Monate verlängern, u.a. wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantrage, so dass es in der Praxis sehr schwierig sei, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Ausnahmsweise könnten die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich sei, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten würden das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. Die Mitgliedstaaten würden sicherstellen, dass der betreffende Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen könne, über die Verzögerung informiert werde und auf sein Ersuchen hin über die Gründe für die Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen sei, unterrichtet werde.

Gegenständlich habe das Bundesamt in keinster Weise über eine zu erwartende Verzögerung informiert und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zu erkennen gegeben, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Verzögerung vorliegen würden. Durch Verweis auf den Verfahrensakt werde glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten verstrichen sei.

5. Die gegenständlichen Verfahrensakten langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das jeweilige Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

In seiner jeweiligen Beschwerdevorlage legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Säumnis dar, dass "nach individueller Prüfung eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen kann", wobei der Beschwerdevorlage vom 29.06.2016 zur Begründung hiefür eine mehrseitige Stellungnahme beigefügt wurde. Wörtlich wird ausgeführt:

"[...] Mit der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 01.01.2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in 1. Instanz gebündelt. Es handelte sich dabei um eine der größten Verwaltungsreformen.

In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre betreffend Anzahl der Asylanträge bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen. Zusätzlich mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Einführung EBs zur Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 Vollbeschäftigtenäquivalente für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 628 Planstellen bzw. eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet. Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf. Seit Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde und werden zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um einerseits Vollbesetzung im Amt zu erreichen und andererseits die Planstellen bzw. Arbeitsplätze aufgrund der kontinuierlichen Steigerung der Anträge gesamt zu erhöhen: So reagierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die im ersten Halbjahr 2014 eingesetzte fast kontinuierliche Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz, bereitete ein Personalkonzept vor und beantragte im August die erste Erweiterung des Personalstandes. Der Behörde wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Neuaufnahmen waren aber nicht möglich, sondern sollte Personal des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Mit den getätigten Personalmaßnahmen konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden.

Nachdem sich der steigende Antragstrend um die Jahreswende fortsetzte und ein weiteres Ansteigen des Migrationsdruckes absehbar war, reagierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum frühzeitig auf die sich abzeichnenden Entwicklungen sowie Auswirkungen auf die Verfahrensdauer und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Im März 2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen. Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den Planstellenplan 125 Planstellen - jedoch erst ab 2016 - zugewiesen wurden, sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze. Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 konnten somit insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen werden und zählte der Personalstand Ende 2015 895 Personen (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener). Im Herbst 2015 wurden sodann die Weichen für eine dritte Personalaufstockung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt und wurde der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Planung "500 zusätzliche Mitarbeiter für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" beauftragt.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase immer einen massiven Zeitaufwand für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitung und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. In den Jahren 2014 und 2015 wurden 146 Schulungen bzw. Fortbildungsveranstaltungen mit 2.022 Teilnehmern und 3.355 Ausbildungstagen durchgeführt.

Trotz der enormen Antragsentwicklungen, welche auch besonderen Ressourceneinsatz in der Registrierung der Verfahren, im Zulassungsverfahren aber auch in der Prognoseentscheidung im Sommer 2015 verlangte, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Erledigungszahlen vorweisen: So wurden im Jahr 2014 insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen, davon 27.178 im Asylbereich und 37.299 im Bereich des Fremdenrechts. Obgleich zahlreicher organisatorischer Herausforderungen anlässlich der Gründungsphase, konnte nahtlos an jene Leistungen angeschlossen werden, die von den 194 bis dahin zuständigen Behörden erbracht wurden. Auch im Jahr 2015 konnte das Bundesamt sein Erledigungsvolumen in allen Arbeitsbereichen weiter steigern: Im Zeitraum von 01. Jänner bis 31. Dezember 2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt 85.085 Entscheidungen getroffen, davon 41.312 im Asylbereich und 43.773 im Bereich des Fremdenrechts. Im Bereich der Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl doppelt so viele Entscheidungen getroffen wie im Jahr 2014. Der besondere Migrationsdruck auf Österreich und die damit einhergehende Situation im Unterbringungsbereich konfrontierte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neben den bereits bestehenden Kernaufgaben zusätzlich mit weiteren Aufgaben und Unterstützungsleistung in der Bewältigung der Krisensituation.

Ergebnis:

Europa und Österreich sehen sich einer Migrations- und Flüchtlingsbewegung gegenüber, die kaum mit anderen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit vergleichbar ist. Entsprechende prognostische Vorarbeiten konnten demnach weder im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in anderen europäischen Asylbehörden vorgenommen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte dennoch ab Aufnahme der Tätigkeiten laufend Maßnahmen, um auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, um einerseits den Personal Soll-Stand zu erreichen und andererseits durch die Vorbereitung von Personaleinsatzkonzepten und die entsprechende Beantragung das Personal aufzustocken. Diese Schritte erfolgten zeitgerecht, da absehbar wurde, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.

Hervorzuheben ist auch, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können und eine Erteilung der Approbationsbefugnis nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, sondern einige Monate an Vorbereitung und Schulungen notwendig sind. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainer sind notwendig, führen aber zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.

Zusätzlich wurden laufend organisatorisch Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des steigenden Migrationsdruckes gesetzt. Trotz der enormen Antragsentwicklungen und der nicht im Verhältnis einhergehenden Personalaufnahmen, konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Erledigungszahlen im Jahr 2015 in allen Bereichen erhöhen, bei den Asylstatusentscheidungen sogar verdoppeln.

Zusammengefasst führten die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt war und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen konnte. Aus diesem Grunde findet sich auch in der RL der EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit die festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist. [...]"

6. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Melderegister und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend und hielt Nachschau auf der jeweiligen Homepage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesministeriums für Inneres.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 25/2016 obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Feststellungen:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2.2. Die Beschwerdeführer haben am 05.05.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und und wurden sie am 07.05.2015 zum Asylverfahren zugelassen.

Am 05.04.2016 brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Säumnisbeschwerde ein, wobei der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

2.3. In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen.

Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten. Im Mai 2015, dem Monat der Asylantragstellung der Beschwerdeführer, stellten 6.240 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat mehrmals deutlich über 10.000 betragen. Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind.

Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.

Der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat).

2.4. Die Verzögerung in der jeweiligen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde.

3.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der gemeinsamen Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung der Anträge auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich bezüglich jedes einzelnen Beschwerdeführers aus der Aktenlage.

3.3. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die der Beschwerdevorlage vom 29.06.2016 beigefügte mehrseitige Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesministerium für Inneres auf deren jeweiliger Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen und auf die unter Punkt II.4.2.1.2. auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR 25. GP, S. 7 f).

3.4. Die sonstigen Feststellungen waren in Ansehung des gegenständlichen Akteninhalts zu treffen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

4.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg. cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 05.04.2016 - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung der bereits im Mai 2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

4.2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

4.2.1. Festzuhalten ist, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den in den vorliegenden Fällen objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten:

4.2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).

4.2.1.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wurde im jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, u.a. ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert sei. Die Bundesministerin für Inneres habe in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien; von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318 % gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.

Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt (AB 1097 BlgNR 25. GP, S. 7f):

" [...] Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.

[...]"

Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb er die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.

Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide.

Für den Verwaltungsgerichtshof sei es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse.

Nach dem Gesagten könne "dem Verwaltungsgericht ... nicht entgegen

getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."

4.2.1.3. Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter Punkt II.2.3. dargelegt.

Bei der schrittweise erfolgten Aufstockung des im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bearbeitung von Asylanträgen eingesetzten Personals darf auch nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat).

5. Zuletzt hat der VwGH auch bereits eine gegen ein in dieser Thematik ergangenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (L502 2120199-1/3E) eingebrachte Revision wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0047-7).

6. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht in den gegenständlichen Fällen sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer daher als unbegründet abzuweisen.

7. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des jeweiligen Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wieder zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, § 73 AVG, Rz 124).

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG).

Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.

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