BVwG L520 1430555-2

L520 1430555-2Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2016

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Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG L520 1430555-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.1430555.2.00

Spruch

L520-1258898-2/9E

L520-1411777-2/7E

L520-1403801-2/7E

L520-1430555-2/7E

L520-1420202-2/7E

L520-2117136-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahlen 313056500/160593117, 791227102/160593125, 780447408/160593133, 820237507/160593141, 810314107/160593168, 1023492403/160593150 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX

, XXXX gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich XXXX gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge mit BF bezeichnet), gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet, sind Staatsangehörige von Armenien. BF1 und B2 reisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das österreichische Bundesgebiet ein. BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren.

Beim BF1 handelt es sich um den Lebensgefährten der BF2 und BF3-BF6 sind die Kinder von BF1 und BF2.

Der BF1 reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen am 21.11.2004 in Österreich ein und stellte am 22.11.2004 beim Bundesasylamt (in Folge mit BAA bezeichnet) seinen ersten Asylantrag.

Am 24.11.2004 und am 23.02.2004 wurde der BF1 durch das BAA zu seinen Fluchtgründen und seinem Reiseweg befragt.

Mit Bescheid des BAA vom 03.03.2005 wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.)sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 15.03.2005 Berufung, welche durch Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen wurde. Das Fluchtvorbringen des BF1 wurde als unglaubwürdig beurteilt.

Der Bescheid erwuchs am 11.05.2006 in Rechtskraft.

Am 03.03.2006, 04.04.2006 und 20.04.2006 wurden Urteile Grazer Strafgerichte über Verurteilungen des BF1 dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Im Hinblick auf eine gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde vom 18.09.2006 wurde mit Beschluss desselben vom 22.09.2006 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006 abgelehnt.

2. Am 21.05.2008 wurde durch den BF1 für den am 16.05.2008 unter Umgehung der Grenzbestimmungen eingereisten BF3 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Der BF1 wurde diesbezüglich am 21.05.2008 einer Erstbefragung und am 27.05.2008 sowie am 24.11.2008 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen.

Der Antrag des BF3 wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.12.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Auf Grund von Widersprüchen und Implausibilitäten wurde das beim BAA als ausreisekausal dargelegte Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.

3. Am 05.10.2009 reiste die BF2 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in Österreich ein und stellte am 06.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde dazu am 06.10.2009 einer Erstbefragung vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 25.01.2010 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen.

Der Antrag der BF2 wurde vom BAA mit Bescheid vom 12.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Das BAA erachtete das Fluchtvorbringen der BF2 als nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Am 01.04.2011 wurde von der BF2 für die im März 2011 in Österreich geborene BF5 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF2 wurde diesbezüglich am 27.05.2011 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen.

Der Antrag der BF5 wurde vom BAA mit Bescheid vom 15.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Argumentiert wurde im Wesentlichen, dass für die BF5 kein Sachverhalt dargelegt wurde, woraus sich eine relevante Gefährdungssituation in Armenien im Falle einer Rückkehr ergeben würde.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Auf Grund der Beschwerden der BF2, des BF3 und der BF5 wurde am 16.11.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof anberaumt. Diese wurde wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren der Mutter des BF1 sowie dessen Bruder zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 wurden die Beschwerden der BF2, des BF3 sowie der BF5 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse erwuchsen am 28.12.2011 in Rechtskraft.

Per Schreiben der BH Graz Umgebung vom 28.03.2012 wurden die BF2, der BF3 und die BF5 über ihre Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgrund der gemäß § 10 AsylG 2005 bestehenden durchsetzbaren Ausweisung informiert.

Die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.10.2012 abgelehnt.

Am 23.03.2013 brachte die LPD Steiermark, PI Graz, eine Anzeige gegen die BF2 und die BF5 aufgrund rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG bei der LPD Steiermark ein.

6. Am 28.02.2012 wurde durch die BF2 für den am selben Tag unter Umgehung der Grenzbestimmungen eingereisten BF4 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Die BF2 wurde diesbezüglich am 28.02.2012 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 08.10.2012 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA unterzogen. Sie gab dort im Wesentlichen an, dass der BF4 an einer Bluterkrankung leide und in Armenien nicht behandelt werden würde. Sie legte dazu medizinische Unterlagen aus Armenien vor. Weitere Fluchtgründe würden für den BF4 nicht bestehen.

Der Antrag des BF4 wurde vom BAA mit Bescheid vom 23.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Argumentiert wurde im Wesentlichen, dass die Blutwerte des BF4 im normalen Bereich liegen würden und kein ärztliches Schreiben auf eine schwerwiegende lebensbedrohliche physische oder psychische Krankheit hindeuten würde. Es würden keine diesbezüglichen Diagnosen vorliegen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Falle des BF4 keine Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Weiters würden der BF4 und seine Familie nicht in eine lebensbedrohliche Notlage im Falle einer Abschiebung nach Armenien geraten.

Das Erkenntnis erwuchs am 25.10.2013 in Rechtskraft.

Per Schreiben der BH Graz Umgebung vom 08.11.2013 wurden die BF2, der BF3, der BF 4 und die BF5 über ihre Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgrund der gemäß § 10 AsylG 2005 bestehenden durchsetzbaren Ausweisung informiert.

Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 12.03.2014 abgelehnt.

7. Am 28.03.2014 wurde der BF6 in Graz geboren.

8. Am 21.05.2015 wurde die BF2 betreffend der Erörterung des gegenwärtigen Aufenthaltsstatus und Anforderung eines Heimreisezertifikates durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden BFA bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen gab die BF2 zu Protokoll, dass ihr der Verfahrensstand bekannt sei, die beiden älteren Kinder die Schule besuchen und der Lebensunterhalt der Familie durch die Grundversorgung getragen werde. Zudem leben die Schwiegermutter und der Bruder des Lebensgefährten (BF1), welcher zum Zeitpunkt der Niederschrift in der JA Graz in Haft war, in Österreich. Eine Deutsch-Sprachprüfung der Grundstufe A1 habe die BF2 absolviert. Die Eltern und eine Schwester der BF2 leben im gemeinsamen Haushalt in Erevan, Armenien, und habe sie zu diesen regelmäßigen telefonischen Kontakt. Zu den zahlreichen Ausreiseaufforderungen befragt, führte die BF2 an, in Armenien ein Problem zu haben und dass sie weder etwas unterschreiben oder ausfüllen werde, da sie in Österreich verbleiben will.

9. Gem. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF6 vom BFA am 19.10.2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

Eine gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wird nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen den BF6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF6 zwar seit seiner Geburt in Österreich aufhältig sei, jedoch keines der Mitglieder seiner Kernfamilie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen würde. Die Eltern und die Geschwister des BF6 seien erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hätten keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Zudem seien die Eltern des BF6 nicht selbsterhaltungsfähig und der Vater des BF6 mehrmals straffällig gewesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.01.2016 in Rechtskraft.

10. Am 26.04.2016 brachten die nunmehrigen BF (BF1-BF6) die zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Beim BF6 handelt es sich um den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 kurz zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Sohn XXXX bald 15 Jahre alt sein würde und in Armenien in wenigen Jahren seinen Wehrdienst antreten müsste. Es gebe Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan. Der BF habe Angst um das Leben seines Sohnes. Weiters seien seine Kinder in Österreich aufgewachsen, sie könnten zwar armenisch sprechen, jedoch die Sprache nicht lesen oder schreiben. Sie hätten sich in Österreich integriert und hätten Schwierigkeiten, sich in Georgien zu integrieren. Weiters sei der BF1 an Hepatitis C erkrankt und benötige eine dringende Therapie. Weiters sei die Mutter des BF1 in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Sie sei alt und krank und habe niemanden, der sie pflege. In Armenien hätte die Familie keine Existenzgrundlage mehr. Weiters gab der BF1 an, dass sein Sohn XXXX und seine Tochter XXXX eigentlich XXXX im Nachnamen heißen würden und nicht XXXX . Sie hätten XXXX bei der Einreise nur angegeben, da sie Angst gehabt hätten, nach Armenien abgeschoben zu werden. Er sei der leibliche Vater aller vier Kinder, jedoch sei er mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet.

Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass ihr ältester Sohn XXXX seit seinem sechsten Lebensjahr in Österreich sei. Er sei jetzt 15 Jahre alt und könnte weder armenisch lesen noch schreiben. Mit 16 Jahren dürfe kein junger Bursche mehr Armenien verlassen aufgrund des Wehrdienstes. Die Familie habe keine Existenz mehr in Armenien. Die BF2 habe zudem hohe Zuckerwerte und es gehe ihr nicht gut. In Armenien müsse sie jegliche Behandlung privat bezahlen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würde ihr Mann sofort mobilisiert werden und er müsste in Berg Karabach kämpfen.

Der BF3 gab im Rahmen der Erstbefragung "Folgeantrag" vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er in zwei Monaten 15 Jahre alt werde. Wenn er nach Armenien zurückkehren würde, könnte er ab seinem 16.Lebensjahr seine Heimat nicht mehr verlassen. Ab 17 oder 18 Jahren müsse er seinen Wehrdienst antreten. Zurzeit gebe es einen kriegsähnlichen Zustand zwischen Aserbaidschan und Armenien.

Am 22.06.2016 wurde eine Einvernahme mit den BF durchgeführt. In dieser wiederholte der BF1 sein Vorbringen aus der Erstbefragung und wies neuerlich darauf hin, dass seine Kinder in Österreich aufgewachsen seien. Weiters sei Krieg in Armenien. Sie hätten nicht einmal eine Wohnung in Armenien. Der Bruder des BF1 befinde sich jedoch in Armenien. Nach Vorhalt, wonach der Konflikt am Berg Karabach schon seit etwa 100 Jahren stattfinde und der BF1 dies bis dato nicht erwähnt habe, gab der BF1 an, dass er schon in seinem letzten Verfahren angegeben habe, dass sein Vater aufgrund des Krieges getötet worden sei. Die Kinder des BF1 würden in Österreich Fußball spielen und boxen. Der Grund seiner neuerlichen Antragstellung sei fast gleich, jedoch sei er nunmehr ängstlicher.

Die BF2 gab im Rahmen der Einvernahme an, dass ihr Sohn nicht armenisch könne. Es gebe außerdem Krieg und ihr ältester Sohn könne zur Armee gebracht werden. Befragt, ob sie noch weitere Gründe geltend machen wolle, gab die BF2 an, dass sie nicht zurück könnten. Sie hätten allgemeine Probleme. Es habe sich nichts geändert. Nach Vorhalt, wonach der BF schon von Geburt der Söhne an bewusst gewesen sei, dass diese wehrpflichtig werden und zudem der Konflikt am Berg Karabach schon seit etwa 100 Jahren stattfinde, die BF2 dies jedoch bis dato nicht erwähnt habe, gab die BF2 an, dass die Kinder damals noch klein gewesen seien. Nach Vorhalt, dass der Sohn der BF auch einen Wehrersatzdienst leisten könnte, gab die BF2 an, dass dies schwer sei. Sie kenne sich jedoch gar nicht aus.

Weiters wurden den BF Feststellungen zur Lage in Armenien vorgehalten und ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 04.07.2016 langte die Stellungnahme der BF zur Lage in Armenien beim BFA ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die politische Situation dort sehr instabil sei. Im Falle einer Rückkehr müsse der BF1 damit rechnen, vom armenischen Militär eingezogen zu werden. Allein die Tatsache, dass die BF in Österreich um Asyl angesucht hätten, würde ausreichen, um den BF1 und die BF2 am Flughafen festzunehmen und zu befragen und sie müssten eventuell mit drakonischen Strafen rechnen. Letztendlich wurde auf die gute Integration der BF in Österreich hingewiesen.

Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden Arbeitsvorverträge betreffend den BF1 und die BF2 übermittelt.

11. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 05.07.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF gemäß § 57 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 18 Absatz 1 Z 6 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den BF1 wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht hätten. Zudem sei auch keine Integrationsverfestigung der BF in Österreich eingetreten und wurde insbesondere auf die wiederholte Straffälligkeit des BF1 hingewiesen.

12. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 06.07.2016 wurden den BF1-BF6 gem. § 63 Abs. 2 AVG amtswegig Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

13. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 11.07.2016 erfolgte eine Urkundenvorlage und wurden hierbei folgende Dokumente vorgelegt:

  • Schreiben des Fußball-Trainerteams betreffend den BF3

  • Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF3

  • Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4

  • Schreiben der Hausverwaltung betreffend das Haus der BF

  • Schreiben des Zentrums Omega betreffend die BF

  • Schreiben einer Privatperson

  • 2 Bestätigungen betreffend eines Kindergartenplatzes betreffend die BF5

14. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erhoben die BF1-BF6, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, fristgemäß Beschwerde gegen alle Spruchpunkte der Bescheide des BFA. In dieser wurde im Wesentlichen der Sachverhalt sowie die Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.07.2016 wiederholt und weiters gerügt, dass die Behörde die schriftliche Stellungnahme der Antragsteller negiert habe sowie die vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt habe, was eine antizipierende Beweiswürdigung darstelle. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt worden sei, zumal sich die BF seit November 2004 bzw. Oktober 2009 in Österreich aufhalten würden und integriert seien. Letztendlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Armenien. Die Identität der BF steht fest. Der BF1 ist der Lebensgefährte der BF2. Die BF3-BF6 sind die Kinder der BF2 und des BF1.

Die BF stellten am 22.11.2004 (BF1), am 21.05.2008 (BF3), 06.10.2009 (BF2), 01.04.2011 (BF5), 28.02.2012 (BF4) sowie am 26.04.2016 (BF6) ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Der Asylantrag des BF1 wurde mit Bescheid des BAA gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2006 abgelehnt.

Die Asylanträge der BF2, des BF3 sowie der BF5 wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 einer rechtskräftigen negativen Erledigung zugeführt. Die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 03.10.2012 abgelehnt.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF4 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 einer rechtskräftigen negativen Erledigung zugeführt. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 12.03.2014 abgelehnt.

Gemäß § 9 BFA-VG wurde gegen den BF6 vom BFA am 19.10.2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Eine gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wird nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen den BF6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Am 26.04.2016 brachten die nunmehrigen BF (BF1-BF6) die zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der BF6 brachte den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 05.07.2016, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF gemäß § 57 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 18 Absatz 1 Z 6 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den BF1 wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die BF befinden sich seit ihrer jeweiligen Asylantragstellung in Österreich. Seit dem Jahr 2000 lebten der BF1 und die BF2 gemeinsam mit dem BF3 und dem BF4 abwechselnd in Moskau und in Armenien. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange die BF jeweils in Moskau bzw. Armenien waren.

Der BF1 besuchte in Armenien vier Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Bauhilfsarbeiter in Moskau. Von dort kam er 2004 nach Österreich. Die Mutter des BF1 lebt in Österreich mit einem Aufenthaltstitel. Ein Bruder des BF1 lebt in Armenien. Die BF2 besuchte in Armenien zehn Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Kosmetikerin in Erewan. Sie kam im Jahr 2009 nach Österreich. Die Mutter der BF2 lebt in Erewan. Der BF3 kam im Jahr 2008 als Minderjähriger alleine nach Österreich. Zuvor lebte er gemeinsam mit seiner Mutter in Erewan bzw. Moskau. Er hat in Armenien bzw. Russland noch nicht die Schule besucht. Der BF4 kam im Jahr 2012 als Minderjähriger nach Österreich. Er lebte zuvor in Erewan bei den Eltern der BF 2 bzw. der Schwester der BF2 und besuchte dort von 2009-2011 die Grundschule. Die BF5 und der BF6 wurden beide in Österreich geboren.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF3 aufgrund seines Alters und der damit verbundenen Einberufung zum Wehrdienst einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Weiters wird festgestellt, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien keiner Wehrpflicht unterliegt.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 bzw. die BF2 - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Armenien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Der BF1 und die BF2 sind trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Die BF3-BF6 sind gesund.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Mutter des BF1 lebt in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der BF1-BF6 zu ihr kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt. Die BF beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig, zumal weder der BF1 noch die BF2 einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 legten jedoch "Arbeitsvorverträge" im Falle einer Erteilung von Aufenthaltstiteln an die BF vor. Der BF1 und die BF2 besuchen Deutschkurse. Die BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Volksschule bzw. die neue Mittelschule. Die BF5 besucht den Kindergarten in Österreich. Der BF3 ist Mitglied in einem Sportverein. Der BF4 trainiert in einem Verein Boxen. Der BF1 und die BF2 haben Bekannte in Österreich.

Der BF1 verbrachte etwa viereinhalb Jahre seiner Zeit in Österreich in Strafhaft aufgrund neun strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 18.10.2013 und wurde zuletzt am 01.04.2014 aus der Strafhaft entlassen. Die BF2-BF6 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Armenien:

Zur aktuellen Lage in Armenien wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 05.07.2016 verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem zweiten Verfahren:

Die Feststellungen zur Identität der BF, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie auf die vorgelegten Dokumente. Auch das BFA hat die Identität der BF festgestellt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 auch bereits vor ihrer Ausreise aus Armenien in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie aufzukommen. Die BF waren daher vor ihrer Ausreise aus Armenien jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und haben die BF auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der BF üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die BF3-BF6 gesund sind, gründet sich auf ihre Angaben bzw. den Angaben ihrer Eltern als deren rechtliche Vertreter.

Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, beruht auf ihren eigenen Angaben, wonach der BF1 an Hepatitis C und die BF2 an hohen Zuckerwerten leiden. Es wurden diesbezüglich keine Befunde vorgelegt. Daraus und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Behandlung der - nicht dermaßen schwer, akut lebensbedrohlich kranken - BF1 und BF2 im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur fehlenden Integration in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Dass die BF über einen Bekanntenkreis in Österreich verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Es bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der BF3-BF6 und der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2. In Österreich leben der BF1 und die BF2 von der Grundversorgung. Damit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegten "Arbeitsvorverträge" sind bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und können für sich allein genommen nicht als Beweis für die zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 und der BF2 genommen werden. Der Umstand, dass beide Arbeitsvorverträge jeweils gleich ausgestaltet sind und sich lediglich in der Identität des Arbeitnehmers unterscheiden, während beide den gleichen Arbeitgeber ausweisen, lässt zudem auch Zweifel aufkommen, inwieweit es sich bei den vorlegten Dokumenten nicht um reine Gefälligkeitsschreiben handelt.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF1 bzw. der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF6 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der BF1 und die BF2 Deutschkurse besuchten, ergibt sich lediglich aus ihren persönlichen Angaben, sie legten diesbezüglich keine Dokumente vor.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.2. Zu den Länderfeststellungen über Armenien:

Es ergibt sich aus der Einsicht in die vom BFA herangezogenen Länderberichte keine maßgebliche Änderung der die BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF, weshalb diese der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Die BF führten in ihren nunmehrigen zweiten Verfahren auf internationalen Schutz als Grund für ihre neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz die baldige Wehrpflicht des BF3 im Hinblick auf die instabile politische Situation in Armenien sowie die gute Integration der BF3-BF6 in Österreich sowie deren Schwierigkeiten im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration in Armenien an. Weiters verwies der BF1 auf seine Hepatitis C-Erkrankung, aufgrund welcher er eine Therapie benötige sowie die Tatsache, dass die Mutter des BF1 mit einem Aufenthaltstitel in Österreich lebe und seine Unterstützung benötige. Die BF2 verwies weiters darauf, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien sofort mobilisiert werden würde und in Berg Karabach kämpfen müsste. Letztendlich verwiesen sowohl der BF1 als auch die BF2 auf ihre mangelnde Existenzgrundlage in Armenien. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben an, dass sich die Gründe ihrer Antragstellung eigentlich nicht geändert hätten, sie seien nur ängstlicher.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die von den BF geltend gemachte mögliche Wehrpflicht des BF3 mit den Länderfeststellungen betreffend Armenien in Einklang steht, aus welchen hervorgeht, dass männliche Armenier ab 16 Jahren zur Wehrregistrierung verpflichtet sind. Das Vorbringen der BF wird in diesem Zusammenhang somit als glaubwürdig erachtet und der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Nicht glaubwürdig ist jedoch, dass der BF3 aufgrund einer möglichen Einberufung zum Militärdienst einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat unterliegt (siehe dazu unter 3.2.).

Gegen eine tatsächliche Verfolgungsbefürchtung der BF aufgrund des drohenden Wehrdienstes betreffend den BF3 spricht zudem auch die Tatsache, dass sie diesen Grund erst im Rahmen ihres nunmehr zweiten Verfahrens vorgebracht haben, obwohl es sich bei der Einberufung zum Wehrdienst um eine allseits bekannte Gegebenheit handelt und kein Grund ersichtlich ist, weshalb die BF diesen Grund nicht schon früher geltend gemacht haben. Ebenso ist dem BFA beizupflichten, dass es sich auch bei dem Konflikt in Berg Karabach um keine neue Tatsache handelt, welcher erst im Rahmen des zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz hervorgekommen ist, zumal der Konflikt nunmehr schon fast 100 Jahre andauert und es sich bei den Kampfhandlungen im April 2016 lediglich um Ereignisse handelt, welche im Rahmen eines schon zuvor andauernden Konfliktes stattgefunden haben. Weiters haben auch sowohl der BF1 als auch die BF2 angegeben, dass sie keine neuen Gründe für ihre zweite Antragstellung hätten (Akt des BF1: AS 21 und 57, Akt der BF2: AS 62). Und auch der BF3 führte in seiner Erstbefragung an, dass er dies immer schon gewusst habe (Akt des BF3 AS 19).

Weiters ist an dieser Stelle auch noch auf die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes hinzuweisen. Das Vorbringen der BF2, wonach diese Möglichkeit nur Protektionskindern offensteht und Kinder immer nach Karabach gebracht werden würden, wurde von dieser lediglich unsubstantiiert und ohne weitere Begründung vorgebracht und steht zudem auch in Widerspruch zu den Länderfeststellungen, aus welchen hervorgeht, dass alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst positiv beantwortet wurden (siehe Bescheid des BF1 S. 17 ff). Zudem gab die BF2 selbst an, dass sie sich gar nicht auskennen würde, weshalb diesem Vorbringen somit die Relevanz abgesprochen werden kann (Akt der BF2 AS 63).

Weiters scheint auch das Vorbringen, wonach der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien sofort mobilisiert werden würde und in Berg Karabach kämpfen müsste, nicht glaubwürdig und steht überdies in Widerspruch mit den Länderfeststellungen zu Georgien.

So geht aus diesen eindeutig hervor, dass die Wehrpflicht lediglich bis zum 27.Lebensjahr besteht, während es sich beim BF1 um einen mittlerweile 38-jährigen Mann handelt, der somit schon lange die Altersgrenze für die Wehrpflicht überschritten hat (siehe Bescheid des BF1 S. 16 ff). Gegen eine tatsächliche Gefahr der Mobilisierung des BF1 für Kampfhandlungen in Berg Karabach spricht weiters auch die Tatsache, dass er selbst diesen Grund weder in seiner Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA vorbrachte und lediglich die BF2 auf eine allfällige Mobilisierung des BF1 hinwies, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF1 eine allfällige Mobilisierung seiner Person nicht wirklich befürchtete. Zudem ist festzustellen, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 und der BF3 die Frage, ob ihnen im Falle einer Rückkehr nach Armenien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todessstrafe drohen würde, verneinten.

Im Hinblick auf die von den BF geltend gemachten Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Konfliktsituation in Berg Karabach ist zudem dem BFA zuzustimmen, dass das Gefecht in Berg Karabach im April 2016 lokal begrenzt gewesen ist und letztendlich durch eine Waffenstillstandsvereinbarung beendet wurde. Aufgrund dieses einmaligen und lokal begrenzten Vorfalls ist somit nicht von einer landesweiten Gefährdungslage auszugehen. Auch der BF1 und die BF2 brachten keine konkreten Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang vor, sondern verwiesen lediglich auf die allgemeine politische Lage.

Das im Rahmen der Stellungnahme vom 04.07.2016 geltend gemachte Vorbringen, wonach die BF allein aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich eine Verhaftung und Befragung am Flughafen befürchten müssten, steht in Widerspruch zu den Länderfeststellungen, aus welchen ableitbar ist, dass bis dato keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden.

Aus diesen Gründen erübrigt sich weiters auch eine nähere Auseinandersetzung mit der im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Missachtung eines fair trial sowie der Korruption im Rahmen von Strafverfahren in Armenien, zumal die BF aufgrund ihrer gestellten Asylanträge dort keine Strafverfolgung befürchten müssten.

Was den von den BF angeführten Entzug ihrer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Armenien betrifft, ist folgendes festzuhalten:

Dem Vorbringen einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, ist die Asylrelevanz zu versagen. Die BF schilderten ihre mit ihrer Rückkehr verbundene schlechte wirtschaftliche Lage in Armenien ohne Anknüpfung an die in der GFK genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der politischen Gesinnung und ist letztendlich nicht davon auszugehen, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien die Existenzgrundlage entzogen wäre (siehe dazu auch unter 3.3.).

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat unter einfachen Verhältnissen gelebt haben, ist kein Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ableitbar. So wurde bereits im ersten Verfahren der BF detailliert geprüft, ob die BF aufgrund der von ihnen geschilderten Lebensumstände zu einer in besonderem Maße gefährdeten Gruppe gehören. Im nunmehr zweiten Verfahren kamen sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zum Schluss, dass eine derartige Gefährdung der BF nicht besteht und ihre Lebensgrundlage im Herkunftsstaat ausreichend gesichert ist. So konnten sich sowohl der BF1 als auch die BF2 das zum Leben Notwendige bisher selbst verdienen und werden sie dazu auch zukünftig in der Lage sein. Die BF2 gab zudem selbst in der Einvernahme auf die Frage, ob sie in Armenien arbeiten könne an, dass sie das schon glaube (Akt der BF2, AS 64). Aus den Länderinformationen über Armenien ergibt sich im Übrigen nicht, dass im Herkunftsstaat eine generell lebensbedrohende Situation (Hunger, Obdachlosigkeit) herrscht. Außerdem verfügen sowohl der BF1 als auch die BF2 gemäß ihren Aussagen über Verwandte, jedenfalls in Form des Bruders des BF1 sowie der Mutter der BF2, die die BF allenfalls zukünftig unterstützen können (Versorgung mit einem Schlafplatz bzw. Wohnraum, Essensversorgung).

In einer Gesamtschau dieser Umstände ist sohin nicht davon auszugehen, dass den BF ihre Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen wurde oder sie zukünftig massiv gefährdet sind, weshalb auch keine Asylrelevanz gegeben ist.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein.

Wie den Länderinformationen zu Armenien zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in Armenien insgesamt ruhig und eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Was die befürchtete, künftig zu erwartende, allfällige Einberufung des BF3 zum Militärdienst betrifft, ist Folgendes auszuführen (wobei wie dargestellt ohnedies davon auszugehen ist, dass diesem auch der Wehrersatzdienst zur Verfügung steht):

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85).

Bezüglich der Ausführungen der BF1, wonach ihre Kinder in den Krieg gebracht werden würden (Akt der BF2 AS 63) ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, dass einfache Rekruten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen.

Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). All dies liegt beim - unpolitischen - BF3 jedoch nicht vor. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen müssen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden.

Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Im hier vorliegenden Fall haben die eingeholten Länderinformationen nicht ergeben, dass es bei der Mobilisierung oder im Zuge des Militärdienstes zu einer Diskriminierung ethnischer Armenier kommt, weder für den BF3 noch für den BF2 (im Falle seiner unwahrscheinlichen Mobilisierung) ist daher von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.

Allein der Umstand, dass der BF3 potentiell zum Militär eingezogen werden könnte, stellt in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar. Gleiches gilt für den BF2, für den eine mögliche Einberufung aufgrund seines Alters ohnedies völlig unwahrscheinlich ist.

Den BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Armenien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der BF würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim BF1 und der BF2 um junge, arbeitsfähige Personen handelt, von denen eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es kann ihnen somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sie und ihre Familie zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie sie es auch vor ihrer Ausreise schon getan haben. So war der BF1 vor seiner Ausreise als Bauarbeiter tätig und finanzierte sich gemäß seinen Aussagen mit seinem eigenen Einkommen die Reise nach Österreich. Die BF2 war bis zu ihrer Ausreise als Schönheitspflegerin tätig und gab zudem selbst an, dass sie denke, in Armenien auch wieder arbeiten zu können. Letztendlich kann somit eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF in Armenien nicht erkannt werden. Zudem leben sowohl die Mutter der BF2 als auch der Bruder des BF1 in Armenien, wodurch den BF in Armenien auch ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung steht. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF1 und die BF2 bis zum Alter von etwa 26 bzw. 29 Jahren in Armenien aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die armenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Soweit der BF1 sowie die BF2 ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im Hinblick auf die vom BF1 vorgebrachte Hepatitis C-Erkrankung sowie die von der BF2 vorgebrachten hohen Zuckerwerte wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Laut einhelliger Berichtslage ist in Armenien die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet und die für die Behandlung von Hepatitis C nötige Medikation auch verfügbar. Dass diese möglicherweise nicht auf demselben (sehr hohen) Niveau wie in Österreich und nicht oder nicht zur Gänze kostenlos ist, spielt nach der zitierten Judikatur keine Rolle, weshalb somit das Argument der BF2, wonach sie in Armenien jegliche Behandlung privat bezahlen muss, außer Betracht bleiben muss. Weiters ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass weder vom BF1 noch von der BF2 im Rahmen ihrer beiden Verfahren allfällige medizinische Befunde vorgelegt wurden.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung als ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Die BF sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die BF haben zwar auch Verwandte in Österreich (Mutter des BF1), jedoch kann im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einer derart engen Beziehung bzw. einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis der Mutter des BF1 zum BF1 und dessen Familie ausgegangen werden, sodass im Falle einer Rückführung der BF zwar von einem Eingriff in, jedoch nicht von einer Verletzung des Familienlebens ausgegangen werden kann. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Mutter des BF1 zwar einen Aufenthaltstitel in Österreich hat, jedoch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb das Familienleben mit der Mutter des BF1 nicht in Armenien fortgesetzt werden kann. Außerdem hat diese selbst die längste Zeit ihres Lebens in Armenien verbracht und beherrscht die armenische Sprache und haben sich im Verfahren der BF keine Gründe ergeben, die gegen eine Rückkehr der Mutter des BF1 nach Armenien sprechen würden. Allfällige gesundheitliche Probleme im Hinblick auf ihre Person sind im nunmehrigen Verfahren nicht hervorgekommen. Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF aus und würde die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Die BF halten sich seit ihrer Asylantragstellung in den Jahren 2004, 2008, 2009, 2011, 2012 und 2016 und somit seit unterschiedlichen Zeitpunkten im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der BF1 und die BF2 (sowie auch der BF3 und der BF4) sind unter Umgehung der Grenzbestimmungen nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen ihrer ersten Verfahren auf internationalen Schutz alle erdenklich möglichen Rechtswege ausgeschöpft haben und letztendlich die Behandlung ihrer Beschwerden jeweils mit Beschluss Verwaltungsgerichtshofes (betreffend den BF1) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (betreffend die BF2-BF5) abgelehnt wurde. Die nunmehr etwa im Fall des BF1 schon zwölfjährige Dauer des Aufenthalts der BF begründet sich somit lediglich auf deren letztendlich erfolglose Eingaben vor den österreichischen Asylbehörden und kann diesen dadurch somit nicht als vorteilhaftes Element im Hinblick auf die Integration der BF in Österreich dienen.

Der BF1 und die BF2 verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Der BF1, der im Alter von etwa 26 Jahren sowie die BF2, die im Alter von etwa 29 Jahren nach Österreich eingereist sind, haben fast ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise (mit Unterbrechungen in Russland) in Armenien verbracht und konnten dort selbst jeweils für ihren Unterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer mehrjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern werden können.

Alle BF haben in Österreich unbestritten bereits Integrationsschritte gesetzt, doch ist trotz diesen davon auszugehen, dass sie im Gegensatz zu ihrem bisherigen Leben in Armenien in Österreich schwächer integriert sind: Der BF1 und die BF2 haben gemäß ihren Aussagen Deutschkurse absolviert, legten diesbezüglich jedoch keine Zeugnisse vor. Sie haben in Österreich Freunde und Bekannte, was sich aus dem Unterstützungsschreiben ableiten lässt. Sie gehen jedoch keiner geregelten Arbeit nach, sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Weitere Gründe hinsichtlich ihrer Integration brachten weder der BF1 noch die BF2 vor, sondern sie beriefen sich jeweils nur auf die gute Integration ihrer Kinder.

Soweit die BF1 und der BF2 Arbeitsvorverträge vorlegen, ist aus diesen vorgelegten bedingten Bestätigungen nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Der BF1 ist im Laufe seines Aufenthaltes insgesamt neun Mal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, wodurch der BF1 eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Er verbrachte während seines gesamten Aufenthaltes knapp viereinhalb Jahre in Strafhaft und weiters noch etwa vier Monate in Schubhaft.

Dass die BF2 (sowie die BF3-BF6) strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF1 und der BF2 in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich mit jenen in Armenien zu dem Schluss, dass der BF1 und die BF2 in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz verfügten, als dies in Österreich der Fall ist.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen BF3-BF6 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Der nunmehr fünfzehnjährige BF3 reiste im Alter von etwa sieben Jahren und der nunmehr dreizehnjährige BF4 im Alter von etwa neun Jahren nach Österreich. Beide besuchen in Österreich die Schule und sind Mitglied in Sportvereinen.

Sie befinden sich gemäß der Judikatur der Höchstgerichte zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch haben sie ihr Heimatland erst im Alter von sieben bzw. neun Jahren verlassen und demnach zumindest knapp die Hälfte (betreffend den BF3) bzw. den Großteil (betreffend den BF4) ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht und dort ihre erste Sozialisierung erfahren.

Die BF5 und der BF6 wurden in Österreich geboren. Die fünfjährige BF5 besucht in Österreich den Kindergarten und es gibt keine Gründe, die dagegen sprechen, dass die BF5 in Armenien einen Kindergarten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Schule besucht. Die BF5 hat hier somit ihre Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Alle Kinder der BF2 und des BF1 sind noch minderjährig und sind im Familienverband mit den Eltern bzw. einem Elternteil aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurde. So gibt der BF1 selbst an, dass seine Kinder armenisch sprechen können, jedoch Schwierigkeiten beim Armenisch lesen oder schreiben hätten.

Soweit von den BF darauf verwiesen wird, dass die minderjährigen BF nicht bzw. kaum Armenisch schreiben bzw. lesen können, ist dazu auszuführen, dass darin keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden können, da gemäß der Aussage des BF1 alle seine Kinder armenisch sprechen und sich somit in der Schule in Armenien - nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - zurecht finden werden können. Da ihre Eltern Armenisch sprechen können, ist auch davon auszugehen, dass sie von dieser Seite ebenfalls Hilfestellung erhalten werden.

Das Interesse des BF1 und der BF2 an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die BF durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen BF3-BF6 kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen BF3-BF6, denn die von den BF insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, vor allem auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

Festzuhalten ist auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der BF im Hinblick auf die Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die BF gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2015, W129 1413694-1 ua., rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Armenien nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien ist daher zulässig.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide

§ 18 Abs. 1 Z 1 und Z 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. ...

2. ...

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. ...

(2) ...".

Mit Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz ... eine durchsetzbare Ausweisung ... erlassen worden ist" (Z

6).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 6 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend den BF1 (Einreiseverbot)

§ 53 lautet folgendermaßen:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF1 wurde insgesamt neun Mal ua wegen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Drohung, Betrugs und schweren Betrugs strafgerichtlich verurteilt und war fast viereinhalb Jahre in Strafhaft während seines nunmehrigen etwa 12-jährigen Aufenthalts in Österreich.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des BF1 gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Diebstahl bzw. Einbruchskriminalität und anderen schweren Delikten ausgeht.

Den in diesem Fall als nachrangig zu bewertenden persönlichen Interessen des BF1 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Einbruchskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und trotz seiner vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsfähigen BF1 im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004 zwar etwa 12 Jahre gedauert hat, er jedoch dennoch nur wenige Integrationsmerkmale wie etwa das gute Beherrschen der deutschen Sprache, was angesichts eines derart langen Aufenthalts durchaus vorausgesetzt werden könnte, dem Nachgehen einer regelmäßigen Beschäftigung oder der Besuch von allfälligen Vereinen oder Kursen, aufweist (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF1 erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Während seine Integration in Österreich auch aufgrund seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des BF1 zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort auch Familienangehörige aufhalten.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Ein Eingriff in das Privatleben des BF1 durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF1 und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren Delikten zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger

von einem Gericht ... zu einer bedingt oder teilbedingt

nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seiner bisher schon verbüßten Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Vielfache.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:

Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die einzelnen Verurteilungen des BF1 ausführlich dar, woraus abzuleiten ist, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der BF in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Dem Argument, wonach beim BF1 eine günstige Zukunftsprognose vorliegen würde, kann in diesem Sinne nicht gefolgt werden, zumal seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2013 keine diesbezüglichen Merkmale aktenkundig geworden sind.

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BF1 in engen Grenzen hält, da er in Österreich nur wenige Integrationsmerkmale aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und die Rückkehrentscheidung (jedoch nicht das Einreiseverbot) letztendlich auch seine Frau und seine Kinder betrifft, mit welchen er ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte - trotz eines in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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