BVwG W221 1436785-2

W221 1436785-2Tribunal Administrativo Federal9 de ago. de 2016

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Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politischer Charakter

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BVwG W221 1436785-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.1436785.2.00

Spruch

W221 1436785-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 13-821126404/1535026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören.

Am 24.08.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im XXXX habe er Somalia von XXXX aus verlassen und sei über Äthiopien, Syrien, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Er habe von XXXX die XXXX Schule in XXXX besucht, keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Somalia Krieg herrsche. XXXX hätten die Rebellen seine Region erobert und der Ehemann seiner Tante sei zu ihnen gegangen. Die Rebellen hätten auch von ihm verlangt, dass er für sie arbeite, er habe sich jedoch geweigert. Der Sohn seiner Tante sei getötet worden und er sei geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass Al Shabaab ihn töten würden. Von Seiten der Regierung habe er nichts zu befürchten, aber die Rebellen würden ihn töten. Sie seien in das Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe und hätten gesagt, dass sie nach seinem Cousin auch ihn töten würden. Der Grund dafür sei, dass sein Clan Heiligengräber verehren würde und die Rebellen dagegen seien.

Am 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er gesund sei. Er habe sich seine Arbeitsunterlagen von einem Mitarbeiter schicken lassen. Dabei handle es sich um seinen Presseausweis, Arbeitsausweis, Journalistendiplom, Schulzeugnis und Arbeitszeugnis. Er habe auch eine DVD, auf dem ein Fernsehbeitrag zu sehen sei, den er gemacht habe. Er gehöre dem Clan der Ashraf an und habe von XXXX bis XXXX eine Journalistenschule besucht. Im Jänner XXXX habe er geheiratet. Seine Gattin sei mit seiner Tante in Kenia; sein Bruder lebe in Äthiopien. Seine Eltern seien verstorben, weshalb er bei der Tante väterlicherseits aufgewachsen sei. Er habe im Jahr XXXX fünf Monate bei seiner Tante als Lebensmittelverkäufer gearbeitet und dann vom XXXX bis zum XXXX in XXXX bei XXXX als Journalist gearbeitet. Er habe Somalia erstmals im XXXX verlassen, sei aber am XXXX nach XXXX zurückgekehrt und habe im bereits genannten Zeitraum als Journalist gearbeitet. Dann habe es wieder Probleme mit Al Shabaab gegeben und er habe Somalia zum zweiten Mal am XXXX verlassen. Er habe vom XXXX bis XXXX einen Kurs als Journalist in Nairobi besucht und am XXXX einen Bericht über Jugendliche in Nairobi aufgenommen, wo es darum gegangen sei, wie Jugendliche bei einer Rückkehr nach Somalia ihrem Land helfen könnten. Dieser Bericht sei am XXXX auf XXXX in Somalia und England ausgestrahlt worden. Am XXXX sei er nach XXXX zurückgekehrt und am XXXX sei Al Shabaab in sein Büro in XXXX gekommen und habe ihn mitgenommen, um ihn als Kämpfer einzusetzen. Al Shabaab habe in der Stadt das Sagen gehabt. Er sei in ihr Gefängnis gebracht worden und nach einer Stunde habe der Anführer zu ihm gesprochen. Er habe gesagt, dass er den Bericht gesehen habe und ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, so etwas nicht mehr zu machen. Am XXXX sei er entlassen worden. Nach zwei Tagen sei nach ihm zu Hause gesucht und bei seiner Gattin nach ihm gefragt worden. Als sie ihm dies erzählt habe, habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Gesichter der Journalisten seien bekannt und er würde von Al Shabaab daher überall in Somalia gefunden werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den Bescheid mit Erkenntnis vom 25.09.2013, A5 436785-1/2013, und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.

Im fortgesetzten Verfahren ermittelte das Bundesasylamt zu den vorgelegten Unterlagen und die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 29.01.2014 ein.

Am 09.02.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine journalistische Tätigkeit bei der Erstbefragung nicht angegeben hat, weil er geglaubt habe, dass er keinen Asylgrund angeben könne, den er nicht nachweisen könne.

Am 13.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache abermals niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit, sondern nur Probleme mit Al Shabaab. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei einer Rückkehr würde ihn Al Shabaab erkennen. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, zugestellt am 28.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung nicht schriftlich ausgehändigt worden sei. Die umfassende Prüfung der Dokumente sei unterblieben. Es würden auch aktuelle Feststellungen zur Lage in XXXX fehlen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen. Dem Beschwerdeführer wurde überdies die Anfragebeantwortung vom 29.01.2014 übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08.07.2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten insofern Stellung, als dass keine Berichte über die Gebietskontrolle in der Stadt XXXX im vierten Quartal XXXX gefunden werden konnten. Des Weiteren nahm er zum Fluchtvorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Clans der Ashraf. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste im XXXX aus Somalia aus, reiste XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Ehefrau und seine Tante väterlicherseits leben in Kenia. Ein Bruder lebt in Äthiopien.

Der Beschwerdeführer hat als Journalist einen Beitrag über Al Shabaab in Form eines Interviews gemacht, der über Youtube abrufbar ist. Am 13.05.2016 hatte dieser Beitrag 35 Aufrufe. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser Beitrag im Fernsehen gezeigt wurde.

Der Beschwerdeführer war außer hinsichtlich dieses einen Beitrags nie als Journalist tätig und ist es auch derzeit nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses einen Beitrags in Somalia als Journalist bekannt ist.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr XXXX nicht in Somalia aufgehalten hat und von Al Shabaab nicht bedroht wurde.

Festgestellt wird, dass XXXX unter Kontrolle der AMISOM steht und als "Stronghold" bezeichnet wird, was bedeutet, dass diese Garnison als permanent erachtet wird und es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie an Al Shabaab fallen könnte.

Nicht festgestellt werden kann daher, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

"Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

[Karte nicht darstellbar]

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 8.3.2016). In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu (AA 1.12.2015; vgl. LI 8.2.2016). Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen aus dem Radio. Alleine in Süd-/Zentralsomalia gibt es 50 Stationen (USDOS 13.4.2016). Es gibt somalische und ausländische Radio- und Fernsehsender sowie das Somali-Service von BBC und Voice of America. Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Land ca. 750 Journalisten (LI 8.3.2016).

Das neue Mediengesetz vom Jänner 2016 könnte - so es umgesetzt wird - die Pressefreiheit einschränken. Das Gesetz sieht vor, dass somalische Journalisten eine universitäre Ausbildung haben müssen. Außerdem sind nunmehr Berichte über "eskalierende Feindseligkeiten" und "Nachrichten, die den Terrorismus fördern" verboten. Diese Formulierungen lassen einen großen Interpretationsspielraum (LI 8.3.2016).

Der somalische Journalismus ist von Korruption und Bestechung geprägt; dies schränkt die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein (LI 8.3.2016). Gleichzeitig sehen sich Journalisten regelmäßig Einflussnahme oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen, ausgesetzt (AA 1.12.2015). Medien wurden zwangsweise geschlossen (AI 24.2.2016). Dies betraf 2015 die Radiostationen Shabelle, Risala und Sky; sie wurden später wieder in Betrieb genommen. Auch Jubaland hat die Schließung von Medien angeordnet (UNHRC 28.10.2015). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übertretungen gegenüber Medien und Journalisten (UNHRC 28.10.2015).

Die somalische Regierung, Regionalbehörden und andere Akteure setzen Journalisten der Gewalt, Belästigung und Verhaftung aus (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; AI 24.2.2016; UNHRC 28.10.2015). Die Verhaftungen in Süd-/Zentralsomalia werden meist vom Geheimdienst vorgenommen (UNHRC 28.10.2015).

Zum Selbstschutz achten viele Journalisten darauf, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben. Viele Online- oder Printjournalisten verwenden Pseudonyme. Dies gilt auch für die Gebiete der Übergangsregierung. Ein weiteres Mittel zum Selbstschutz ist Selbstzensur. Manche Journalisten nächtigen in ihren Büros. In den Jahren 2012 und 2013, als Angriffe auf Journalisten massiv zugenommen hatten, flohen einige Journalisten aus dem Land. Manche sind wieder zurückgekehrt (LI 8.3.2016).

Al Shabaab betreibt den Radiosender Radio Andalus (LI 8.3.2016) und unterdrückt andere Medien (AI 24.2.2016). Die Gruppe drangsaliert und bedroht Journalisten, z.B. damit diese über anti-Regierungsoperationen positiv berichten; fünf wurden im Jahr 2015 getötet (USDOS 13.4.2016). Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen ist Somalia das gefährlichste Land weltweit für Journalisten. Das gilt nicht nur für die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete. Auch darüber hinaus werden immer wieder Journalisten von Kämpfern der al Shabaab ermordet (AA 1.12.2015). Seit 1992 sind in Somalia 59 Journalisten getötet worden, die Mehrheit davon in den vergangenen zehn Jahren. In den letzten Jahren hat sich der Blutzoll verringert (LI 8.3.2016). Für die Tötung oder Belästigung von bzw. Gewalt an Journalisten herrscht offenbar Straflosigkeit (HRW 27.1.2016). Journalisten auf dem Gebiet der al Shabaab haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie gehören zu den al-Shabaab-eigenen Medien bzw. sie unterstützen al Shabaab; oder sie geben sich nicht als Journalisten zu erkennen. Neutrales oder kritisches Verhalten gegenüber al Shabaab erhöht das Risiko, als Spion oder Regierungs-Sympathisant erachtet zu werden. Die Konsequenz wäre die Verurteilung zum Tode (LI 8.3.2016).

Neben al Shabaab und der Regierung versuchen auch andere Akteure die Medien zu behindern, z.B. Wirtschaftstreibende und andere Personen mit Macht- und Wirtschaftsinteressen. Nur selten bekennt sich al Shabaab zu einem Mord an Journalisten. In vielen Fällen bleiben die Täter unbekannt und es ist nicht möglich zu sagen, wer hinter diesen Taten steckt (LI 8.3.2016).

Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet nicht ein (USDOS 25.6.2015). Die al Shabaab hat hingegen durch Morddrohungen erwirkt, dass seit Februar 2014 kein Internet mehr verfügbar ist (AA 1.12.2015) - zumindest auf dem Gebiet unter Kontrolle der al Shabaab (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verwendung von Smartphones ist dort verboten (LI 8.3.2016).

Quellen:

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

• Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

• Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

• Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

• Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

• Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2014 (AS 447-465):

"Quellenlage/Quellenbewertunq

Das Somalia NGO Safety (ehemals: Security) Programme ist eine von in Somalia tätigen NGOs geschaffene Einrichtung, welche auf täglicher Basis anhand von Medienberichten und Informanten vor Ort die Sicherheitslage überprüft und Vorfälle wiedergibt.

Zusammenfassung

Wie untenstehende Quellen belegen, wurde die Stadt Luuq Anfang März 2011 durch mit der Regierung verbündete Milizen erobert. Danach hat al Shabaab zu keinem Zeitpunkt wieder die Kontrolle über Luuq zurückerlangen können. [...]

[...]

Einzelquellen

2009

Am 21.6.2009 wurde gemeldet, dass Kräfte der al Shabaab in den Städten Dobley, Diif, Ceel Waaq, Luuq und Buio Xawo stationiert worden sind.

Am 30.6.2009 verhängte die Hizbul Islam in Luuq eine Ausgangssperre.

Am 12.7.2009 wird Farhan Abdi llmoge als Sprecher der Hizbul Islam in Luuq erwähnt.

Am 14.-17.8.2009 mobilisierte die Hizbul Islam in Luuq Milizen, kurz vor einem unmittelbar bevorstehenden Angriff durch Kräfte der Übergangsregierung und von ASWJ.

Am 18.8.2009 übernahmen Milizen der Übergangsregierung und die ASWJ die Kontrolle über Luuq, nachdem sich die Hizbul Islam zurückgezogen hatte.

Am 5.10.2009 erklärte die Hizbul Islam, dass für die Region Gedo eine neue Verwaltung eingerichtet worden sei. Sheikh Mohammad Hassan Ali wurde zum Gouverneur von Gedo ernannt. Sheikh Dahir Aden Abdikarim wurde zum Sicherheitschef ernannt. Sheikh Ali Hassan Abdulle wurde Schatzmeister. Farah Abdi llmoge wurde Informationssekretär. Zum Bürgermeister von Luuq wurde Sheikh Farah Abdirisak ernannt.

Am 15.10.2009 verhängte die Hizbul Islam eine nächtliche Ausgangssperre in Luuq

Am 18.10.2009 erklärte der Sicherheitssekretär der Hizbul Islam in Luuq, dass weitere Kämpfer der Übergangsregierung zur Hizbul übergelaufen seien.

Am 27.10.2009 verhaftete die Hizbul Islam außerhalb von Luuq vierzehn junge Fußballspieler. Außerdem verhaftete die Gruppe ca. 80 Personen in Luuq, u.a. Männer und Frauen, die sich entgegen Anweisungen der Verwaltung verhielten (Khat-Gebrauch, fehlende Schleier).

Am 25.12.2009 führte die Hizbul Islam in Luuq Sicherheitsoperationen durch.

2010

Am 4.1.2010 schlossen sich einige Kämpfer der Hizbul Islam im Bezirk Luuq der al Shabaab an.

Am 21.2.2010 stoppte die Verwaltung der Hizbul Islam in Luuq die Feierlichkeiten zur Geburt des Propheten.

Am 3.3.2010 hat die Hizbul Islam in der Region Gedo eine neue Verwaltung ernannt. Für Luuq wurde ein neuer Bezirkschef ernannt.

24.6. 2010: Die Hizbul Islam kontrolliert in Süd-/Zentralsomalia nur kleine Gebiete. Afgooye und Luuq werden als ihre Bastionen erachtet. Allerdings sinkt die Bedeutung der Hizbul.

Am 5.9.2010 führte Hizbul Islam in Luuq der Bevölkerung fünf Soldaten der Übergangsregierung vor, die zur Hizbul übergelaufen waren.

Seit dem Verlust von Lower Juba ging es mit der Hizbul Islam ständig bergab. Zwischen Mitte 2009 und November 2010 hat die Hizbul die Kontrolle über Belet Weyne und andere Teile von Hiraan verloren. Im November 2010 verblieb der Hizbul gerade noch die Kontrolle über Luuq, Haradheere, Buur Hakaba, Afgooye und einige Teile von Mogadischu.

Am 1.12.2010 begann eine neue Offensive der al Shabaab gegen die Hizbul Islam. An diesem Tag wurde auch Buur Hakabe erobert. In Luuq ergab sich Hizbul am 18.12.2010, in Afgooye am 21.12.2010. Damit ist Hizbul von der politischen Karte Somalias verschwunden. Am 30.12.2010 kontrollierte die al Shabaab alle Positionen, die zuvor von Hizbul Islam kontrolliert worden waren. AI Shabaab war nunmehr in Kontrolle u.a. von Luuq, Buur Hakaba, Afgooye und Haradheere. Wie zu erwarten, wurden die Verwaltungen der Hizbul durch neue Verwaltungen der al Shabaab ersetzt.

2011

In der zweiten Februarhälfte 2011 wurde von Milizen und äthiopischen Truppen eine Offensive gegen Dollow und Luuq begonnen. Am 25.2.2011 befand sich Luuq noch unter Kontrolle der al Shabaab.

Die Offensive wurde von mehreren unterschiedlichen Gruppen und der äthiopischen Armee vorangetrieben. Bulo Xawo wurde nach zweiwöchigen Kämpfen am 5.3.2011 befreit. Daraufhin zog sich al Shabaab Richtung Garbaharey, Baardheere und Luuq zurück.

Am 7.3.2011 wurde Luuq ohne Widerstand eingenommen, al Shabaab hatte die Stadt am Tag zuvor geräumt. Am selben Tag fiel auch Ceel Waaq.

Die Truppen der ASWJ-Miliz und der Übergangsregierung exekutierten am Tag der Einnahme von Luuq zwei Männer (angeblich Deserteure, die sich der al Shabaab angeschlossen hatten) und verhafteten zehn weitere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei al Shabaab.

Am 10.3.2011 wurde bei Beratungen mit Ältesten in Luuq eine neue Lokalverwaltung für den Bezirk vereinbart.

Am 19.3.2011 zog sich der Großteil der äthiopischen Truppen, die an der Offensive beteiligt waren, aus Luuq an die Grenze zurück. Einige Truppenteile verblieben in Luuq.

Am 23.3.2011 führte die al Shabaab Angriffe auf Luuq. Diese wurden durch Mörserbeschuss vorbereitet. Schwere Kämpfe wurden ca. 3-4 Km südlich von Luuq gemeldet. AI Shabaab zog sich zurück. In der darauffolgenden Woche kam es noch zu mehreren sog. Hit-and-Run-Angriffen der al Shabaab auf Luuq und Bulo Xawo.

Am 31.3.2011 griff al Shabaab Luuq an. Der Angriff konzentrierte sich auf den südlichen Teil der Stadt. Es wurden aber keine Opfer gemeldet.

In Luuq verhaftete die Lokalverwaltung am 3.4.2011 18 Personen (Reer Hassan/Marehan), die in Verdacht standen, Unterstützer der al Shabaab und in Anschläge verwickelt zu sein.

Am 9.4.2011 kam es noch einmal zu einem Versuch der al Shabaab, Luuq zurückzuerobern. Die Hauptkämpfe fanden in Luuqureedka, ca. 6 Km auswärts von Luuq statt. AI Shabaab konnte einige Positionen erobern, einige Kämpfer drangen bis zur Stadt vor. Binnen kurzer Zeit wurde al Shabaab aber wieder zurückgedrängt.

Am 23.4.2011 griff al Shabaab den Außenbezirk Kureedka an, acht Menschen starben bei den Kämpfen. Die Verteidiger der Stadt konnten ihre Positionen halten.

Am 3.5.2011 geriet der Konvoi des ASWJ-Führers Sheikh Hassan Qoryooley und des Bezirkschefs von Doolow, Abdirashid Janan in einen Hinterhalt der al Shabaab. Acht Personen - darunter Qoryooley - wurden getötet, 12 Kämpfer der al Shabaab gefangen genommen.

Nachdem die anti-al-Shabaab-Kräfte ihre Positionen in Luuq, Ceel Waaq, Bulo Xawo und Dhobley konsolidiert hatten, kam es zu weiteren Offensiven.

Am 15.5.2011 wurde bekannt, dass der Milizführer Adan Barre Shire "Hiiraale" am 2.5.2011 durch Äthiopien inhaftiert worden war. Die Äthiopier hatten das Vertrauen in ihren Alliierten verloren. Bis dahin hielt sich Hiiraale mit seinen Truppen in Luuq auf, wo er weder Clan-Unterstützung hatte, noch aktiv weitere Offensiven führte.

Am 19.5.2011 wurden äthiopische Truppen nach Luuq und Bulo Xawo verschoben.

Am 21.5.2011 bewegten sich anti-al-Shabaab-Kräfte von Luuq in Richtung Yurkud/Berdale. Diese wurden von zwei Bataillonen äthiopischer Truppen unterstützt, die in Luuq und Garbaharey stationiert waren. Dies könnte der erste Schritt zu einer neuen Offensive sein. Lokale Behörden führten am 26.5.2011 eine Razzia in Luuq durch. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, die Verbindungen zu al Shabaab haben sollen.

Äthiopien hat die kleinen Marehan-Clans der Hawrarsame und Reer Hassan (v.a. Luuq und Doolow) bewaffnet. Dies soll die großen Marehan-Clans (Reer Koshiin, Reer Diini) schwächen.

Während die anti-al-Shabaab-Milizen derzeit nicht in der Lage sind, militärisch aktiv zu werden, führte al Shabaab am 28.5.2011 neuerlich einen sog. Hit-and-Run-Angriff auf Luuq durch.

Am 7.6.2011 desertierten sechs Kämpfer der al Shabaab und liefen zu ihren Gegnern über. Mitte Juni hatten 700 neue Milizionäre ihre Ausbildung abgeschlossen. Sie sollten die Truppen in Bulo Xawo, Garbaharey und Luuq verstärken. Weitere 1.000 Mann sollen ausgebildet werden. In Luuq wurde auch lokal rekrutiert.

In der Woche 27.6.2011-3.7.2011 wurden aus Luuq keine Vorfälle gemeldet.

Äthiopische Offiziere haben am 20.10.2011 Milizkommandanten angewiesen, ihre Truppen in Luuq und Garbaharey zu konzentrieren. Es könnte eine Offensive mit äthiopischer Beteiligung bevorstehen.

Im Berichtszeitraum 18.-25.11.2011 wurden aus dem Raum Luuq keine Kämpfe gemeldet. Anti-al-Shabaab-Kräfte, die in Garbaharey und Luuq stationiert sind und von Äthiopien unterstützt werden, warten auf Entscheidungen in Addis Abeba, um mögliche Operationen auszuführen.

Am 26.11.2011 wurde in Luuq ein Mann verhaftet, der im Verdacht steht, ein Kämpfer der al Shabaab zu sein."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:

Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates bei seiner Erstbefragung am 24.08.2012 zusammengefasst an, dass XXXX die Rebellen seine Heimatregion erobert hätten und sein Onkel zu den Rebellen gegangen sei. Die Rebellen hätten auch von ihm und seiner Tante verlangt, dass sie bei ihnen mitarbeiten sollten. Sie hätten sich geweigert und sein Cousin sei getötet worden. Er sei dann nach Äthiopien geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden. Sie hätten ihn im Geschäft, wo er gearbeitet habe, mit Gewehren bewaffnet aufgesucht und gemeint, dass sie ihn töten würden. Der Grund sei, dass seine Leute Heiligengräber verehren würden. Deshalb sei er im XXXX ausgereist.

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2013 (und auch in weiterer Folge) zusammengefasst vor, dass er Journalist sei und im Jahr XXXX wieder nach XXXX gereist sei, um dort zu arbeiten. Er sei im XXXX von Al Shabaab mitgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden, weil er einen Beitrag gegen Al Shabaab gemacht habe.

Zu diesem gegenüber der Erstbefragung stark veränderten und gesteigerten Vorbringen ist auszuführen, dass sich lediglich bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag über Al Shabaab in Form eines Interviews mit drei Personen gemacht hat, die darüber diskutieren, wie man die Jugend davon überzeugen kann, sich nicht der Al Shabaab anzuschließen. Dieser Beitrag ist über Youtube XXXX abrufbar und hatte am Tag der Verhandlung (13.05.2016) 35 Aufrufe. Der Beitrag wurde am XXXX von einem XXXX online gestellt, der sonst nur ein Musikvideo teilt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, wann das Video angefertigt wurde.

Aufgrund dieses Videos, das kaum jemand gesehen hat, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Somalia als Journalist bekannt ist und von Al Shabaab verfolgt werden würde, zumal das Video erst online gestellt wurde, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befand. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst an, dass er außer diesem einen Beitrag nie journalistisch tätig war.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beitrag auch im Fernsehen gesendet wurde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies einerseits nicht belegen konnte und weiters daraus, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beitrag, wenn er im Jahr XXXX im Fernsehen gezeigt worden wäre, erst im Jahr XXXX online gestellt wird und dann auch nicht auf der Youtube-Seite des Senders zu finden ist, sondern auf der einer Person, die nur im Jahr XXXX auf Youtube tätig war, indem sie zwei Beiträge online gestellt hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX nicht in Somalia aufhältig war und auch nicht von Al Shabaab bedroht wurde, ergibt sich aus der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Einerseits ist auf die bereits oben angeführte Erstbefragung zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer von einem Aufenthalt in XXXX im Jahr XXXX nichts erwähnt. Der Beschwerdeführer muss sich daher diesbezüglich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), jedoch konnte der Beschwerdeführer nach erfolgter, sorgfältiger Abklärung der Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufklären, warum er diesen - wesentlichen - Teil seiner Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt hat. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor der Polizei Angst gehabt und er auch keine Beweise für sein Vorbringen gehabt habe. Dieses Vorbringen wirkt jedoch wie eine reine Schutzbehauptung, schließlich konnte der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Angst vor der Polizei eine andere Fluchtgeschichte präsentieren, die er auch nicht mit Beweisen belegen konnte. Viel schwerer wiegt jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seiner Fluchtroute, die nicht bloß eingeschränkt abgefragt wird, sondern deren Feststellung ein Hauptzweck der Erstbefragung ist (arg. "Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung [...] der Reiseroute" in § 19 Abs. 1 AsylG 2005), konkrete Angaben tätigte, die mit einem Aufenthalt in Somalia im Jahr XXXX unvereinbar sind. So gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX Somalia verlassen habe und nach XXXX in Äthiopien gebracht worden sei, wo er zwei Jahre lang bei einer Familie gelebt und für diese Hausarbeiten verrichtet habe. Am 01.01.2012 habe ihm seine Tante, die in Kenia lebe, Geld nach XXXX geschickt, mit welchem er nach Addis Abeba gefahren sei. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Syrien geflogen und habe von dort die türkische Grenze zur Fuß überquert. Dann habe er mit einem Schlauchboot das Meer überquert und sei am XXXX in Griechenland angekommen. In Griechenland habe er sich fünf Monate aufgehalten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er demgegenüber abweichend an, dass er nur ein Jahr in XXXX verbracht habe und als Flüchtling in einem Flüchtlingscamp gelebt und Autos gewaschen habe. Mit der bereits erwähnten, wenig überzeugenden Angst vor der Polizei konnte der Beschwerdeführer diesen krassen Widerspruch nicht überzeugend aufklären.

Entscheidend ist aber auch, dass der Beschwerdeführer behauptet, in einer Zeit XXXX in XXXX von Al Shabaab mitgenommen worden zu sein, in der diese nachweislich bereits aus XXXX vertrieben worden waren. So ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 29.01.2014, welche den Länderfeststellungen unter 1.2. zugrunde gelegt wurde, ganz klar, dass äthiopische Truppen bereits im Februar XXXX eine Offensive gegen XXXX begonnen haben. Am XXXX wurde XXXX ohne Widerstand eingenommen, Al Shabaab hat die Stadt am Tag zuvor geräumt. Es kam zwar in weiterer Folge zu diversen hit-and-run-Angriffen der Al Shabaab und am XXXX zu einem Versuch, XXXX zurückzuerobern, was jedoch nicht gelang. In weiterer Folge konsolidierten sich die Anti-Al Shabaab Kräfte in XXXX .

Diesem Bericht tritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.07.2016 entgegen, indem er ausführt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einschätzung ausschließlich auf Berichte einer einzigen Beobachterorganisation stütze, deren Quellen wiederum unbekannt seien. Die Objektivität sei nicht einzuschätzen. Darüber hinaus würden sich die Berichte ab XXXX verdünnen und für den Zeitraum XXXX keine Berichte vorliegen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer einerseits nicht gelungen ist, anderslautende Berichte dem Gericht zur Verfügung zu stellen und damit die vorhandenen Berichte zu erschüttern und andererseits, dass es sich bei der Quelle "NGO Safety Programme" um eine von in Somalia tätigen NGOs geschaffene Einrichtung handelt, welche auf täglicher Basis anhand von Medienberichten und Informanten vor Ort die Sicherheitslage überprüft und Vorfälle wiedergibt. Dass es nur eine Quelle ist, ergibt sich somit aus dem Zusammenschluss mehrerer in Somalia tätigen NGOs, deren Quellen laut Angaben der Staatendokumentation Medienberichte und Informanten vor Ort sind.

Die Behauptung in der Stellungnahme, dass die von "irgendjemandem finanzierte" NGO kein Interesse daran habe, bekannt werden zu lassen, dass Al Shabaab die Stadt XXXX wieder eingenommen und kontrolliert habe, lässt sich durch nichts belegen. Auch wenn die Berichte ab XXXX immer weniger werden, geht jedoch klar aus ihnen hervor, dass am XXXX die Kommandanten von äthiopischen Offizieren angewiesen wurden, ihre Truppen in XXXX zu konzentrieren und im Zeitraum XXXX keine Kämpfe gemeldet wurden und die in XXXX stationierten Anti-Al Shabaab Kräfte auf Entscheidungen warteten, um Operationen auszuführen. Aus diesen Berichten ist daher ganz klar zu schließen, dass äthiopische Truppen vor Ort waren und Al Shabaab nicht mehr an der Macht war.

Außerdem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung der Lage in XXXX behauptete, dass Al Shabaab die Macht und Kontrolle über XXXX gehabt und auch noch so agiert habe, dass beispielsweise während der Gebetszeit niemand auf die Straße durfte, die Cafés geschlossen werden mussten und Frisuren kontrolliert worden seien. Ein solches Vorbringen ist mit den angeführten Länderfeststellungen keinesfalls vereinbar. Selbst wenn man von einer gewissen Einflussmöglichkeit der Al Shabaab in XXXX im Jahr XXXX und Angriffen auf die Stadt ausginge, dann ist es aufgrund der Berichte doch unvorstellbar, dass sie im XXXX und XXXX durch die Straßen patrouilliert sind, um Menschen und die Einhaltung ihrer Regeln zu kontrollieren. Auch am XXXX wurden äthiopische Truppen nach XXXX verschoben, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen müssen. Außerdem wäre anzunehmen, dass er von den Kämpfen um XXXX , wenn er sie schon unverständlicherweise nicht selbst mitbekommen hat, als "Journalist" zumindest erfahren hätte.

Aus diesen Gründen ist auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in XXXX aufgehalten hat und von Al Shabaab bedroht wurde.

Das von ihm vorgelegte Schreiben von XXXX vom XXXX stellt sich vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben dar. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den auf diesem Schreiben unterzeichnenden Direktor XXXX auch nicht identifizieren konnte. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der AS 453, auf der sich zwei Fotos befinden, Herrn XXXX nicht erkennen. Darüber hinaus benannte er auch die angeblich ihm bekannte Person, die auf dem rechten Foto gerade in die Kamera schaut, falsch mit XXXX , während sich aus dem in der Anfragebeantwortung angeführten Link, der zum vollständigen Magazin führt, ergibt, dass es sich bei dieser Person um XXXX handelt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den für XXXX handelnden Personen wenig vertraut ist.

Zum Schluss ist zur Aktualität des Vorbringens noch festzuhalten, dass es jedenfalls für die heutige Situation klar ist, dass XXXX unter der Kontrolle der AMISOM steht und als "Stronghold" bezeichnet wird, was bedeutet, dass diese Garnison als permanent erachtet wird und es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie an Al Shabaab fallen könnte. Auch hat sich die Sicherheitslage in diesem Gebiet verbessert.

Es wird dabei nicht verkannt, dass sich aus den Länderfeststellungen auch ergibt, dass Al Shabaab gezielt Anschläge auf Personen durchführen kann, an denen sie großes Interesse hat, worauf auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.07.2016 verweist. Jedoch ist nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten ist bzw. bei einer (aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes rein theoretischen) Rückkehr nach XXXX ins Blickfeld der Al Shabaab geraten würde, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines einzigen Beitrages, den auf Youtube nur 35 Menschen gesehen haben, der Al Shabaab als Journalist bekannt ist.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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