W106 2000932-1•BVwG W106 2000932-1
W106 2000932-1Tribunal Administrativo Federal9 de ago. de 2016
Arbeitsplatzbewertung, dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht,<br/>Funktionsgruppe, Funktionszulage, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W106 2000932-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 09.08.2012, GZ P793279/13-SKFüKdo/J1/2012, betreffend Funktionszulage, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid im Umfang des Abspruches über die Funktionszulage gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(09.08.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Fliegerwerft 1 in XXXX eingesetzt.
I.2. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantragte sie die Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beginnend mit 1. Juni 2002. Begründend führte sie dazu unter Verweis auf das dem Antrag beiliegende Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 7. Mai 2002 aus, dass sie seit 10. Juni 2002 mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin. QM" betraut sei und dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 zugeordnet sei.
I.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Streitkräfteführungskommando der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie das Schreiben vom 7. Mai 2002, in welchem eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz "OrgPlan L26, PosNr. 019, SachB (PM/WM), A3/5*(3)" in Betracht gezogen worden sei, nicht übernommen und nicht unterfertigt habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass sie die Tätigkeit gemäß dieses "Dienstauftrages" zumindest ansatzweise ausgeübt hätte, was auch durch die Fliegerwerft 1 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei mit Fliegerwerftweisung vom 4. Juni 2002 zur Unterstützung der "HRef 1-4" herangezogen und mit Einzelweisungen geführt worden. Im Zuge der "Transformation BH 2010" sei der Beschwerdeführerin gemäß § 113h GehG der Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" bei der Fliegerwerft 1 zugewiesen worden. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt worden.
I.4. In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 3. Juli 2012 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Schreiben der Fliegerwerft vom 7. Mai 2002, wonach sie mit dem darin genannten Arbeitsplatz "Sachbearbeiter (Prüfmeister/Werkmeister-A3/5)" betraut gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus ihrer der Stellungnahme angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung. Zudem gehe aus zahlreichen Mitarbeitergesprächen mit ihrem Vorgesetzen und aus dem Handbuch der Werftorganisation hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin/Qualitätsmanagement" betraut (gewesen) sei. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, auch die Assistenzdienstzulage für den militärluftfahrttechnischen Dienst zu beantragen, welche auf Grund der Richtlinien zum Befähigungsnachweis für den militärluftfahrttechnischen Assistenzdienst jenen Personen gebühre, die mit der Verwaltung und Administration der luftfahrttechnischen Publikationen beauftragt sind.
I.5. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 9. August 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2012 auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 und auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) beginnend mit 10. Juni 2002 "aufgrund fehlender Voraussetzungen" abgewiesen. Als gesetzliche Grundlagen wurden die §§ 34, 36b, 37, 38 und 40b GehG und § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannt. In der Begründung stellte die Dienstbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin seit ihrer Dienstzuteilung zur Fliegerwerft 1 mit 1. Dezember 1998 und ihrer anschließenden Versetzung dorthin mit 1. März 1999 der Arbeitsplatz "OrgPlan L26, HRef 2, PosNr. 011, SachB/Pers, Wertigkeit A3/2" zugewiesen gewesen sei und sie diese Tätigkeit nachweislich bis 31. Jänner 2009 ausgeübt habe. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf den Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt und seither im Bereich Qualitätsmanagement verwendet worden.
Zur behaupteten vorübergehenden Verwendungsänderung laut Schreiben der Fliegerwerft vom 7. Mai 2002 führte die Dienstbehörde aus, dass diese Personalmaßnahme mangels Übernahme und Unterfertigung des Schreibens durch die Beschwerdeführerin nicht in Kraft getreten sei. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung handle es sich um einen Entwurf, der nie angeordnet worden sei und der deshalb auch nicht unterfertigt sei. In der Folge gab die Dienstbehörde die für den derzeitigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin geltende Arbeitsplatzbeschreibung gemäß "GZ. S92610/11-ORG/2007" wieder. Das Handbuch der Werftorganisation regle die Einteilung als "Admin" im Referat QM, da grundsätzlich der Arbeitsplatz PosNr. 074, "SB" der Abteilung "UmlTLLuFteAnl" zugeordnet sei. Der in den Mitarbeitergesprächen verwendete Begriff "LTP/TA-Verwaltung" beziehe sich gemäß tatsächlicher Arbeitsplatzbeschreibung auf die Führung des inneren Dienstes und des Kanzleibetriebes. Dies beinhalte die Wahrnehmung des Kanzleibetriebes und damit auch die Mitwirkung bei der LTP-Verwaltung, welche im Bereich der Fliegerwerften eine ausschließliche Kanzleitätigkeit (wie das Kopieren, Sortieren und Verteilen) sowie die nachweisliche Übergabe von Schriftstücken beinhalte.
I.6. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach dem Ende ihrer Dienstzuteilung mit Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 2. Mai 2002 über die "Personalmaßnahmen - weitere Vorgehensweise" in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Schreiben sei Frau M. mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes "PosNr. 011, Hauptreferat 2, Pers/Admin" betraut worden, welche bis zur Auflassung dieses Arbeitsplatzes die dort anfallenden Aufgaben tatsächlich durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei mittels der seitens der Fliegerwerft 1 verfügten Verwendungsänderung vom 7. Mai 2002 mit dem darin genannten Arbeitsplatz betraut worden und habe bereits unter dem Hauptreferatsleiter Ing. R. die Aufgaben des Hauptreferates 4 durchgeführt. Aus den mit Ing. R. und X. geführten Mitarbeitergesprächen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der "LTP-Inventur" beauftragt war und sie gelegentlich eigenverantwortlich die "Ausphasung LTPAB 206" wahrzunehmen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei seit der Übernahme des Hauptreferates 4 durch Amtsdirektor X. die einzige Mitarbeiterin gewesen, welche tatsächlich die Aufgaben des Hauptreferates erledigt und dort gearbeitet habe. Die von der Beschwerdeführerin bis 31. Jänner 2009 und ab 1. Februar 2009 wahrgenommenen Aufgaben stimmten mit der Arbeitsplatzbeschreibung "GZ. S92610/11-ORG/2007" nicht überein. So habe die Beschwerdeführerin weder die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten gem ArbeitsbehelfPers. Angelegenheiten" noch die Führung der Standeskontrollliste noch Überstundenbearbeitung der Fachabteilung noch Erstellung von Unfallanzeigen noch die Führung und Verwaltung "streng verrechenbarer Drucksorten" ausgeübt. In der Folge legte die Beschwerdeführerin die von ihr wahrgenommenen Aufgaben im Einzelnen dar. Ohne Begründung habe die Behörde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes tatsächlich ausgeübt habe, und deshalb eine Vergütung der Assistenzdienstzulage abgelehnt. Zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben ersuchte die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten X. als Zeugen einzuvernehmen.
I.7. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Oktober 2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0245, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid, insoweit als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zur Funktionszulage aus:
"Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die sich auf zwei Absätze beschränkende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unzureichend sei, wobei die belangte Behörde auch aktenwidrig davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte nicht bestritten, dass sie auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigende Tätigkeit ausgeübt hätte. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zu Feststellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweiswürdigungserwägungen bzw. in Bezug auf die Beweiswürdigung selbst nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung konkrete Arbeiten genannt, welche sie ausgeführt habe und insbesondere auch deponiert, dass außer ihr überhaupt niemand anwesend gewesen sei, der die Arbeit auf dem höherwertigen Arbeitsplatz hätte verrichten können. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, welche Arbeiten sie tatsächlich verrichtet habe bzw. wer die von ihr genannten Aufgaben sonst erledigt habe. In diesem Sinn wäre auch ihr unmittelbarer Vorgesetzter X. als Zeuge einzuvernehmen gewesen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde betont, dass das gesetzliche Erfordernis der Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sei. Das gesetzliche Erfordernis einer "Betrauung mit einem Arbeitsplatz" sei jedoch immer dann erfüllt, wenn eine (sechs Monate übersteigende) Dauerverwendung vorliege. Dass die belangte Behörde die Betrauung der Beschwerdeführerin bestreitet, indiziere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur sogar eine konkludente Betrauung mit einem Arbeitsplatz möglich sei und jedenfalls diese Form der Betrauung in ihrem Fall gegeben gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage offenbar ausschließlich deshalb verneint, weil sie annahm, die Beschwerdeführerin sei nicht mit einem näher bezeichneten, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz, sondern mit einem andern, der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz betraut gewesen, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung an diesem Arbeitsplatz nicht erfolgt sei.
Dazu ist - abgesehen davon, dass sich zu diesen in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, keinerlei beweiswürdigende Überlegungen finden - zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem nach Ansicht der belangten Behörde der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz erst mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22. Jänner 2009 betraut wurde und die spätere Betrauung mit diesem Arbeitsplatz noch nichts über den von ihr im - vom angefochtenen Bescheid ebenfalls erfassten - Zeitraum ab Juni 2002 innegehabten Arbeitsplatz aussagt.
Ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, eine formelle Betrauung mit einem der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz sei mangels Zukommen des Schreibens vom 7. Mai 2002 nicht erfolgt, erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 30 GehG zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, 2011/12/0145, mwN, sowie vom 27. September 2011, 2009/12/0112).
Ausgehend von ihrer in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden unrichtigen Rechtsansicht, wonach allein die Betrauung mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber der bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 30 GehG zu begründen vermag, hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend mit den von ihr näher dargestellten Aufgaben der Wertigkeit A3/5 betraut gewesen, inhaltlich auseinanderzusetzen und Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin nach der im maßgeblichen Zeitraum herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu treffen.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er sich auf die Funktionszulage gemäß § 30 GehG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0245.
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 16.10.2013 durch den VwGH tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde), wobei jedoch der angefochtene Bescheid vom 09.08.2012 im Umfang des Abspruches betreffend die Vergütung im militärluftfahrtechnischen Dienst gemäß § 40b GehG - infolge der Abweisung der Beschwerde durch den VwGH in diesem Umfang - in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und S 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und S 73 f.).
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 30 Abs. 1 erster Satz GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet:
"Funktionszulage
§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist."
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zustehen kann, nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145, mwN, sowie 27.09.2011, 2009/12/0112).
Die Feststellungen des VwGH zum Berufungsbescheid vom 16.10.2013 treffen in gleicher Weise auf den nun wieder den Beschwerdegegenstand bildenden erstinstanzlichen Bescheid vom 09.08.2012 zu. Auch in diesem Bescheid geht die Behörde von der verfehlten Rechtsansicht aus, dass allein die Betrauung mit einem organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 30 GehG begründe.
Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat die Behörde im Bescheid keine Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum - nämlich ab Juni 2002 bis zu der mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22.09.2009 erfolgten Betrauung eines A3/1 wertigen Arbeitsplatzes - nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben und welcher Funktionsgruppe diese zuzuordnen waren getroffen. Hiefür wird es erforderlich sein, die von der BF tatsächlich verrichteten Tätigkeiten unter Einvernahme von Zeugen wie der Vorgesetzten der BF im maßgeblichen Zeitraum festzustellen und sich auch mit den von der BF in ihrer Beschwerde im Einzelnen dargelegten von ihr wahrgenommenen Aufgaben und deren Wertigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen sowie der Beschwerdeführerin hiezu Parteiengehör zu gewähren.
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch ergänzungsbedürftig. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. II.2. verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 22.06.2016 - die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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