BVwG W164 2113775-1

W164 2113775-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Klaglosstellung, Kontrolle, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall<br/>rechtliches Interesse, Zahlungsansprüche

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BVwG W164 2113775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2113775.1.00

Spruch

W164 2113775-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. 745201, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.5.2012, Zl. II/7-EBP/07-117186933, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2007 vom 9.5.2007 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, für die er am 7.5.2007 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Der BF war weiters Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die er am 9.5.2007 ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.

Mit Bescheid vom 28.12.2007, II/7-EBP/07-69601613, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.261,86. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,21 ha, davon 20,02 ha anteilige Almfutterfläche, 62,56 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,21, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 61,21 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.4.2008, II/7-EBP/07-100370590, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.277,81, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11,261,86 eine weitere Zahlung in Höhe von € 15,95 ergebe.Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,41 ha, davon 20,02 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,21, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 61,21 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/07-115823866, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.196,75, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11.277,81 eine Rückforderung von € 81,06 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,21 ha, davon 20,02 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,21, sowie eine ermittelte Fläche von 60,77 ha, davon 20,02 ha Almfutterfläche zugrunde gelegt. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, es seien anlässlich der Vorort-Kontrolle (Anmerkung: betreffend den Heimbetrieb des BF) vom 15.10.2007 und im Rahmen der internen Überprüfung der AMA Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.5.2012, II/7-EBP/07-117186933, mit dem sie dem BF für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.277,75, gewährte, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11.196,75 eine weitere Zahlung von € 81,06 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,21 ha, davon 20,02 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 61,21, sowie eine ermittelte Fläche von 61,21, davon 20,02 ha Almfutterfläche, zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung (nun Beschwerde) und brachte vor, mit dem angefochtenen Bescheid seien von ihm Teilbeträge der einheitlichen Betriebsprämie 2007 zurückgefordert worden. Auf der Alm mit der BNr XXXX sei am 7.9.2011 eine Vorort-Kontrolle durchgeführt worden. Der BF habe am 13.11.2011 den Prüfbericht erhalten und diesem entnommen, dass ihm 2,77 ha Almfutterfläche abgezogen wurden. Der BF sei damit nicht einverstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH.), (vgl. auch BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1).

Anders, als der BF in seiner Beschwerde behauptet, wurde mit dem angefochtenen Bescheid von ihm kein Teilbetrag der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 zurückgefordert. Vielmehr entspricht der angefochtene Bescheid nach seinem rechtlichen Gehalt sowohl hinsichtlich der Höhe der Betriebsprämie als auch hinsichtlich der Anzahl, der Werte und der Nummern der Zahlungsansprüche exakt jenem Bescheid vom 29.4.2008, I/7-EBP/07-100370590, mit dem dem BF unter Zugrundelegung seiner ursprünglich beantragten Fläche eine Betriebsprämie von € 11.277,81 zuerkannt worden war. Der BF wurde durch den angefochtenen Bescheid klaglos gestellt. Die Beschwerdevorbringen treffen nicht zu. Eine Reduzierung der für 2007 beantragten Almfutterfläche ergibt sich aus keinem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid.

Da dem Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 vollinhaltlich stattgegeben wurde, fehlt es ihm an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können; vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu die unter

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