W161 2121276-1•BVwG W161 2121276-1
W161 2121276-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
W161 2121276-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, IFA: 1092983807, VZ: 151663426, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 23.04.2009.
Am 26.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt.
Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2009 in Rumänien um Asyl angesucht habe und er am 28.08.2009 subsidiären Schutz erhalten habe, der bis 13.01.2017 aufrecht sei. Das Wiederaufnahmeersuchen könne deshalb nicht akzeptiert werden.
2.1.1. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 01.11.2015 an, dass er am 28.10.2015 von Afghanistan mit einem Flugzeug nach Dubai geflogen wäre. Von dort sei er eine unbekannte Route weitergeflogen. Als das Flugzeug gelandet sei, wäre der Schlepper mit ihm eine Stunde mit einem PKW gefahren. Anschließend sei er mit dem Zug ca. 2 Stunden gefahren und man habe ihm gesagt, dass er in Österreich wäre. Er sei im Jahr 2009 von Rumänien wieder zurück nach Afghanistan. Das Asylverfahren in Rumänien habe er nicht abgewartet, es sei dort kein Leben gewesen, er habe kein Haus gehabt und keine Arbeitsmöglichkeit. Er habe das Land freiwillig verlassen und wäre zurück nach Afghanistan gegangen. In Afghanistan sei er mit dem Tod bedroht worden, er werde dort umgebracht.
2.1.2. Mit Schreiben seines Anwalts vom 21.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, die seine Arbeitstätigkeit in Afghanistan nach seiner Rückkehr aus Rumänien im Jahr 2009 bescheinigen würden.
2.1.3. Mit Schreiben vom 12.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Rumäniens. Er wolle nochmals festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2009 in Rumänien gewesen sei, anschließend aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, weil sein Vater schwer erkrankt wäre. Er sei dann von 2009 bis 2015 in Afghanistan aufhältig gewesen und habe seinen Vater gepflegt. Während dieser Zeit habe er bei verschiedenen ausländischen Unternehmen in Afghanistan gearbeitet. Die Prüfung eines Dublin-Verfahrens in Bezug auf den Drittstaat Rumänien scheide daher aus. Österreich sei zweifellos für das Asylverfahren und eine inhaltliche Entscheidung in diesem Asylverfahren zuständig. Der Beschwerdeführer leide an Panikattacken aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen und befände sich in Österreich in Behandlung.
Mit diesem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Landesklinikums vom 23.12.2015, aus welchem die Diagnose V.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Hepatopathie und erhöhte Glucosewerte zu entnehmen sind. Als Therapie seien dem Beschwerdeführer Psychopax Tropfen und Passedan Tropfen verschrieben worden.
Zudem liegt ein Schreiben der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums vom 23.12.2015 auf, aus welchem die Diagnose PTSD F43.1, anamn. Dissoziatives Zustandsbild entnommen werden kann. Als Empfehlung werde Mirtabene 30mg, Praxiten bei Anpassung verschrieben, eine Psychotherapie in Muttersprache werde dringend empfohlen.
3.1.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in medizinischer Behandlung stehe und Medikamente nehme, er habe viele Verletzungen durch die Taliban erlitten und stehe unter Schock. Wenn er daran denke, habe er noch immer sehr große Angst. Er sei auch schon in Afghanistan im Krankenhaus gewesen und sei im Koma gewesen. Am 07.09.2015 sei die erste Taliban-Attacke gewesen und die zweite Attacke wäre am 10.10.2015 passiert, als er von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen wäre. Er sei von den Taliban attackiert worden und sei danach ungefähr zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. In seiner Pension besuche er einen Deutschkurs, der ein-bis dreimal pro Woche stattfinden würde. Österreich sei ein sicheres Land und er wolle hier weiter studieren, die Bewohner würden ihn sehr unterstützen. Über Nachfrage, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, antwortete er, dass er davon nichts wisse. Er sei nur eine Woche in Rumänien gewesen und wäre danach wieder zurück nach Afghanistan wegen seines Vaters. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, er sei nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. Er wolle einfach hier bleiben. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer in Rumänien andere Daten angegeben zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht er sei, er habe in Rumänien denselben Namen wie hier angegeben. Diese Person kenne er auch gar nicht. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer einen guten Job, ein Haus und eine Frau gehabt, es sei ein sehr gutes Leben gewesen. Als die Taliban ihn zuletzt attackiert und verletzt hätten, habe er jedoch fliehen müssen, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Seine Familie habe ebenfalls flüchten müssen, weil die Taliban auch sie bedroht hätten.
3.1.2. Einem Schreiben einer Unfallchirurgischen Ambulanz vom 09.11.2015 ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer unter Cont. Omi sin, Cont. vert. thorac. und Cont. art. talocrur leide, als Therapie werde eine Schmerzmedikation mitgegeben und eine lokale Wärmetherapie vorgesehen.
Der gutachterlichen Stellungnahme Dr.is Ilse Hruby vom 21.01.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, F 43.1 bestehe mit Verdacht auf dissoziative Phasen. Psychotherapie werde empfohlen. Eine Verschlechterung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute vitale Gefährdung liege zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor.
3.1.3. In einer Stellungnahme vom 29.01.2016 bestritt der Beschwerdeführer in Rumänien tatsächlich Asyl erhalten zu haben. Es sei in Rumänien ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum angegeben worden, es wäre nicht sichergestellt, dass die Asylgewährung vor diesem Hintergrund tatsächlich den Beschwerdeführer betreffe. Eine Asylgewährung scheine auch unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung Rumänien verlassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass mehr als 5 Monate nach der Ausreise plötzlich eine Asylgewährung erfolge. Die Asylgewährung wäre auch niemals wirksam geworden, weil der positive Asylbescheid dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan befunden. Nach dem rumänischen Asylgesetz erlösche der Asylstatus nach Art. 98 Abs. 1 lit. a, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe. Mit der Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit ein Erlöschenstatbestand eingetreten. Die durchgeführte Konsultation des BFA mit den rumänischen Behörden sei nicht korrekt erfolgt. Dazu komme, dass dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vor diesem Hintergrund eine Überstellung nach Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde
I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Rumänien zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aus dem PSY-III Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung habe und der Verdacht auf dissoziative Phasen bestehe. Es seien jedoch beim Untersuchungszeitpunkt keine Suizidgedanken vorgelegen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 09.12.2015. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, es bestehe die Gefahr von Rumänien in sein Heimatland überstellt zu werden, sei anzumerken, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens ergeben könne, eine derartige Entscheidung könne in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstattet werden und es liege auch keine notorische Information vor, dass der rechtliche und faktische Standard per se die Verletzung der EMRK eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine Rückverbringung könne lediglich aufgrund ausführlicher Refoulement-Prüfung erfolgen. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Rumänien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien in Zukunft medizinische Versorgung vorenthalten werden könnte. Es würden sich aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten keine gravierenden Erkrankungen ergeben, die nicht auch in Rumänien behandelt werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person könne nicht festgestellt werden.
5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht werde, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde ausführe, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira und legte eine Kopie auch der Beschwerde bei. Es sei nicht richtig, dass er unter anderem Namen um Asyl angesucht habe, der von den rumänischen Behörden angegebene Name sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Es sei richtig, dass er im April 2009 für ca. 1 Woche in Rumänien aufhältig gewesen sei, er habe damals allerdings keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bereits vor der Einvernahme habe er Rumänien verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei daher ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2009 in Rumänien Asyl/subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weil er da bereits wieder in Afghanistan gewesen sei. Weder ein Asylbescheid der rumänischen Behörde, noch ein rumänisches Konventionsreisedokument sei ihm ausgestellt worden. Eine wirksame Gewährung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer sei daher niemals erfolgt. Das rumänische Asylgesetz bestimme, dass der Asylstatus erlösche, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe, weshalb dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Schutzstatus zukomme. Die Ausführungen der Behörde seien in sich widersprüchlich, einerseits werde argumentiert, dass seine Identität nicht feststehe, andererseits werde argumentiert, dem Beschwerdeführer komme in Rumänien Asylstatus zu. Wenn die Behörde seine Identität nicht feststellen könne, könne sie auch denkunmöglich annehmen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a AsylG nicht vorlägen. Es seien tatsächlich zahlreiche Unklarheiten gegeben, die weiterführender Ermittlungen und Überprüfungen bedürfen würden. Zudem wäre es aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, den Beschwerdeführer dem Stress einer Abschiebung nach Rumänien auszusetzen, weil es dadurch zu einer Retraumatisierung und ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit kommen könnte.
In einem vorgelegten Befund eines Landesklinikums vom 03.02.2016 ist als Diagnose V.a. posttraumatische Belastungsstörung, Z.n. dissoziativem Zustandsbild und V.a. beginnender grippaler Infekt angeführt, als Therapievorschlag wird eine Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie und bei akuten Beschwerden eine Vorstellung an der psychiatrischen Ambulanz Baden empfohlen.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Zahl Ra 2016/19/0072-8 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seinen Erwägungen führt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies in seiner Beweiswürdigung lediglich auf das im Rahmen der "Dublin-Konsultationen" ergangene Antwortschreiben der rumänischen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht, das ebenfalls diese Mitteilung ins Zentrum seiner beweiswürdigenden Überlegungen rückte, ging ergänzend davon aus, dass sich in den Angaben des RevisionsWerbers Widersprüche fänden und zudem die Fingerabdrücke eines Menschen einzigartig seien.
Die beweiswürdigenden Überlegungen werden aber dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gerecht. Schon aus seinen Ausführungen gegenüber der Behörde ergibt sich, dass er nicht bestreitet, zur fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei den fraglichen Fingerabdrücken um die seinen handelt. Vielmehr ist seinen Angaben bei verständiger Betrachtung zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass bei der Administrierung in Rumänien ein Fehler unterlaufen sein müsse, der dazu geführt habe, dass seine Fingerabdrücke einer anderen Person zugeordnet worden seien. Dazu enthält die Mitteilung der zuständigen rumänischen Behörde aber überhaupt keine Aussage, sodass es als unschlüssig anzusehen ist, wenn sich die Behörde allein auf dieses Schreiben beruft, um von der Unrichtigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers auszugehen.
...
Auf dem Boden der Aktenlage ist sowohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht der Vorwurf zu machen, im vorliegenden Fall nicht die zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Revisionswerbers ausgeschöpft zu haben. Aus der Mitteilung der rumänischen Behörde ergibt sich nämlich, dass jener Person, der in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt wurde, von jener Behörde ein (näher mit Nummer und Gültigkeitsdatum bezeichnet er) Reisepass ausgestellt worden sei. Es ist daher - aber auch weil im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung üblicherweise von der betreffenden Person nicht nur Fingerabdrücke genommen, sondern auch ein Bild angefertigt wird - davon auszugehen, dass die rumänische Behörde über ein Lichtbild der fraglichen Person verfügt. Dann aber wäre es möglich, mittels einer Anfrage im Rechtshilfeweg an diese Behörde zum einen durch Vergleich mit dem nach der Aktenlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegenden Lichtbild zu verifizieren, ob das bei der rumänischen Behörde zur fraglichen Person erliegende Bild den Revisionswerber zeigt. Zum anderen könnte auf diesem Weg auch eruiert werden, ob zur Zeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Zuordnung von erkennungsdienstlichen Daten zu Verfahrensakten in Rumänien besondere Vorkommnisse gegeben waren, die das Vorbringen des Revisionswerbers, es sei in Rumänien eine Fehlzuordnung erfolgt, als wahrscheinlich ansehen lassen.
...
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeuten diese Grundsätze Folgendes:
Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es zur Vermeidung von Missverständnissen für geboten, ergänzend darauf hinzuweisen, dass infolge der mit diesem Erkenntnis überbundenen Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht (bei gleich gebliebenen Verhältnissen) im fortzusetzenden Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen haben wird. Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat zwar das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben hat. Diese Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes - wie etwa in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der insoweit auch kein Ermessen einräumt (arg.: "Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn...") - selbst beschränkt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt und oben näher dargestellt, hat im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Behörde die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Wie oben dargelegt wird von der erstinstanzlichen Behörde eine Anfrage im Rechtshilfeweg an die rumänischen Behörden zu richten sein, um das in Rumänien angefertigte Lichtbild des Beschwerdeführers beizuschaffen, um in der Folge dieses mit dem hier aufliegenden Lichtbild zu vergleichen. Zum anderen wird durch Anfrage an die rumänischen Behörden zu klären sein, ob auf Grund damals herrschender besonderer Vorkommnisse die Möglichkeit einer Fehlzuordnung besteht und wie wahrscheinlich eine solche gegebenenfalls anzusehen ist. Erst nach Abklärung dieser Fragen wird festgestellt werden können, ob in Rumänien bei der Administrierung der Daten des Beschwerdeführers tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein könnte, der seine Fingerabdrücke in der Folge einer anderen Person zugeordnet hätte, oder nicht.
Erst nach Beseitigung der dargelegten Ermittlungsmängel durch den aufgezeigten Schriftverkehr mit der zuständigen rumänischen Behörde, wird eine neuerliche Entscheidung möglich sein.
3.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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