W138 2131320-1•BVwG W138 2131320-1
W138 2131320-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016
Berichtigung, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Grenzkataster,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Irrtum,<br/>Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Umwandlung, Vermessung,<br/>Vorfrage, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückverweisung, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung
W138 2131320-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER infolge der Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 17.03.2016, GFN: 189/2016/11, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 17.03.2016, GFN: 189/2016/11, wird gemäß § 17 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 21.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX einen Antrag gemäß § 13 Vermessungsgesetz (VermG). Mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96, sei das Grundstück Nummer 23 umgewandelt worden und eine neue Grenzziehung vorgenommen worden, indem ein Grundstreifen von 26 cm vom Grundstück 25 abgetrennt und dem Grundstück 23 zugeschlagen worden wäre. Es habe keine Grenzverhandlung stattgefunden, sodass die Zustimmungserklärung der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin irrtümlich erteilt worden sei. Subsidiär beantrage die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, weil die Zustimmungserklärung der Voreigentümerin der Beschwerdeführerin erschlichen worden sei. Das Verfahren könne nur in Irreführungsabsicht eingeleitet worden sein, weil kein vernünftiger Grund erkennbar wäre, warum die Voreigentümerin der Beschwerdeführerin einer Grenzänderung zugestimmt haben sollte, die für sie gravierend sei, weil sie den Innenhof der Liegenschaft betreffe. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 17.03.2016, GFN: 189/2016/11, wurde spruchgemäß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.01.2016 auf ersatzlose Behebung des Bescheides vom 01.08.1996, in dem die Umwandlung des Grundstückes 23 der KG XXXX in den Grenzkataster verfügt wurde, abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 13 Vermessungsgesetz (VermG) genannt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der an das Grundstück 23 angrenzenden Grundstücke 25 und 27 die Entlassung des Grundstückes 23 der Katastralgemeinde XXXX aus dem Grenzkataster mittels § 13 VermG beantrage. Das Grundstück 23 sei mit Bescheid des damaligen Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996 vom Grundsteuerkataster in den rechtverbindlichen Grenzkataster umgewandelt worden. Basis dieser Umwandlung sei ein Plan des IKV Dipl.-Ing. Heinrich XXXX gewesen. Dem Plan vorausgehend habe eine Grenzverhandlung stattgefunden, in der alle beteiligten Grundeigentümer den Grenzen zugestimmt und mit ihrer Unterschrift beurkundet hätten. Der Grenze zwischen den Grundstücken 25 und 27 einerseits, sowie zwischen den Grundstücken 21, 22 und 23 habe auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zugestimmt. Keinesfalls Gegenstand einer Grenzverhandlung zum Zwecke der Umwandlung sei eine Festlegung von neuen Grenzen bzw. im weiteren Verfahren die Zu- bzw. Abschreibung von Grundstücksteilen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erschleichung oder eine im Irrtum geleistete Unterschrift sei nicht Gegenstand eines Verfahrens der Vermessungsbehörde, sondern stelle einen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Tatbestand dar, welcher in einem Straf- bzw. zivilrechtlichen Verfahren abgehandelt werden müsse. Nach Einsicht der Aktenlage des gegenständlichen Geschäftsfalles sei keinerlei Hinweis ersichtlich, dass dem Verfahren irgendwelche Unregelmäßigkeiten oder Verfahrensfehler zugrunde liegen würden. Im Sinne einer Berufungsvorentscheidung sei die Beschwerdeführer eingeladen worden, am Vermessungsamt Korneuburg zu erscheinen, um Einsicht in die Aktenlage des gesamten Geschäftsfalles zu nehmen. Diese Einladung sei von der Beschwerdeführerin auch wahrgenommen worden.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag vom 27.01.2016 von der belangten Behörde nicht zur Gänze erledigt worden sei. Der Antrag auf Neudurchführung des Verfahrens sei weder inhaltlich noch formell behandelt worden. Ebenso sei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden und sei der Antrag offensichtlich durch den Hinweis im angefochtenen Bescheid auf strafrechtliche oder zivilrechtliche Gerichtsverfahren abgetan worden. Im angefochtenen Bescheid heiße es, dass Gegenstand einer Grenzverhandlung keinesfalls die Festlegung neuer Grenzen sei. Genau dies sei aber im gegenständlichen Fall geschehen. Bei der Neuvermessung der Grundstücke durch Dipl.-Ing. Heinrich XXXX sei der Grenzverlauf ohne ersichtlichen Grund geändert worden. Im gegenständlichen Fall würden objektiv unrichtige Angaben über den Grenzverlauf vorliegen, da dieser niemals zuvor Ecken und Kanten aufgewiesen habe. Die Irreführungsabsicht im Sinne des § 69 AVG liege auf der Hand, weil die Voreigentümerin niemals einer neuen Grenzführung zugestimmt habe, wenn ihr klar gewesen wäre, dass ihre Hausmauer und ihr Innenhof in Zukunft teilweise fremdes Eigentum sein sollten. Darüber könne sie nur in listiger Weise getäuscht worden sein.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Vermessungsamt Korneuburg den Eigentümern des umgewandelten Grundstückes 23 zur Stellungnahme übermittelt. Die Eigentümerin des Grundstückes 23 hat am 02.05.2016 im Vermessungsamt Korneuburg zum gegenständlichen Fall Stellung bezogen und insbesondere, vertreten durch Mag. Markus FREILINGER, Rechtsanwalt, Falkestraße 1/6, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom 10.05.2016 ihre Rechtsansicht dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96, wurden die Grundstücke 21, 22 und 23 in der Katastralgemeinde XXXX vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Dem Antrag auf Umwandlung war ein Plan des IKV Dipl.-Ing. XXXX angeschlossen (Plan vom 10.05.1996, GZ 13592). Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, sowie die Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes
Korneuburg vom 17.03.2016, GFN: 189/2016/11 wurde offensichtlich nach Ansicht des Vermessungsamtes vollinhaltlich über die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgesprochen.
Dem gegenständlich bekämpften Bescheid kann aber tatsächlich nicht entnommen werden, dass damit über den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG entschieden worden wäre.
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich davon ausging, dass sie zur Prüfung der Wiederaufnahmegründe nicht zuständig sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass über den Wiederaufnahmeantrag auch von der zuständigen Erstbehörde entschieden wurde. Dieser Antrag ist somit weiterhin offen. Dem angefochtenen Bescheid ist aber auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Behörde tatsächlich über einen Antrag gemäß § 13 VermG absprechen wollte. Die Formulierung des Spruches bezüglich der ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 01.08.1996 spricht dagegen. Es ist für das erkennende Gericht daher nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Entscheidung die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid treffen wollte.
Dem vom Vermessungsamt Korneuburg übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, dass bezüglich eines Antrages gemäß § 13 VermG Ermittlungsschritte dahingehend unternommen wurden, ob die mit Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A- 80/96, verfügte Umwandlung der Grundstücke 21, 22 und 23 mit ihren Grundlagen nicht in Einklang steht oder fehlerhaft ist. Die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 13 VermG gegeben waren oder nicht, wurden von der belangten Behörde nicht gesetzt. Bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme lässt sich dem Akt des Vermessungsamtes auch nicht entnehmen, dass seitens der Behörde Ermittlungsschritte dahingehend unternommen wurden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des durch den Bescheid des Vermessungsamtes Hollabrunn vom 01.08.1996, GZ: A-80/96 abgeschlossenen Verfahrens gegeben sind und dem Antrag stattzugeben ist, oder der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat somit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes, wie vorangeführt, unterlassen (Akt der belangten Behörde).
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem. § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Wie schon der Parteistellung im Allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl. VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg. 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg. 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Aufgrund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im allgemeinen und im Beweisverfahren im besonderen Gelegenheiten gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtliche Interesse geltend zu machen (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden, maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm. § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechterheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).
Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse, auch der mittelbaren Beweisaufnahme.
Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Die Behörde hat der Partei aber auch Stellungnahmen der gegnerischen Partei vorzuhalten, sofern diese im Bescheid verwertet werden sollen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).
Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurden die Grundsätze des Parteiengehörs nicht gewahrt.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverweist. Die belangte Behörde wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehörs umfassend zu äußern.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.
Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen, hat die belangte Behörde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0099 nach dem Inhalt des Aktes des Vermessungsamtes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 VermG und des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG unterlassen. Wenn überhaupt, wurde bloß ansatzweise ermittelt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.
Im Zuge des fortgeführten Verfahrens wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG fristgerecht gestellt wurde und die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen, oder nicht. Darauf hinzuweisen ist, dass das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlungen nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen oder festgestellt worden sein muss (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132; 18.02.200, 99/10/0238). Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde, im gegenständlichen Fall das Vermessungsamt Korneuburg, selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde (VwGH 18.02.2002, 99/10/0238). Darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten hat. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass diesen die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trifft. Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck ist der Zeitpunkt, an dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 07.03.1996, 96/09/0015), sowie darzutun, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid dem Antragsteller oder einem Rechtsvorgänger gegenüber erlassen wurde.
Sollte der Antrag diesen gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, hat die Behörde mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Der Antragsteller hat somit die Einhaltung der subjektiven Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG, sowie der objektiven Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG nachzuweisen. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen wäre der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013).
Bezüglich des Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG wird das Vermessungsamt in weiterer Folge zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen, somit klären, ob die Einverleibung in den Grenzkataster mit ihren Grundlagen nicht im Einklang steht oder sonst fehlerhaft ist. Überdies wäre die Einleitung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 VermG im Grenzkataster anzumerken.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das gegenständliche Verfahren betrifft ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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