BVwG L515 1267293-3

L515 1267293-3Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016

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Regest

Bescheiderlassung, Frist, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zeitpunkt

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BVwG L515 1267293-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1267293.3.00

Spruch

L515 1267293-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vom 15.06.2016 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1

iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.

I.2. Mit Bescheid vom 29.5.2008 wurde gegen die bP ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs.

I.3. Am 25.11.2015 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

I.4. Am 15.6.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Säumnisbeschwerde ein.

I.5. Mit Bescheid vom 23.6.2016 wurde das gegen die bP erlassene Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bescheid wurde der rechtefreundlichen Vertretung der bP am 28.6.2016 zugestellt.

In weiterer Folge wurde die Akte inklusive der eingebrachten Säumnisbeschwerde dem ho. Gericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der für den gegenständlichen Beschluss relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt (siehe Punkt I.5.). Das Verfahren war daher nach Aktenvorlage gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der eindeutige Wortlaut des § 16 Abs. 1 VwGVG keine andere Vorgangsweise als die Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Nachholung des Bescheides durch die Behörde zulässt.

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