BVwG G305 2127803-1

G305 2127803-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G305 2127803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2127803.1.00

Spruch

G305 2127803-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK über den Vorlageantrag des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 23.05.2016, GZ: XXXX, und über die gegen den Bescheid vom 22.02.2016 gerichtete Beschwerde vom 14.03.2016 beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.02.2016, GZ: XXXX, stellte die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: BF) auf Arbeitslosengeld ab 01.02.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnliches Aufenthaltsortes ein.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung am 21.12.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Anlässlich einer von der belangten Behörde in seinem Firmenquartier durchgeführten Wohnsitzüberprüfung sei er nach mehreren - erfolglosen - Versuchen, ihn zu erreichen, erst am 12.02.2016 dort angetroffen worden. Auf Grund der Erhebungen der belangten Behörde vor Ort und der niederschriftlichen Angaben zu seinen Lebensumständen und zum Lebensmittelpunkt sei ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unwahrscheinlich und sei davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Slowenien liege. Aus diesen Gründen sei der Wohnsitzmitgliedstaat für die Leistungsgewährung gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2204 zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 14.03.2016, mit der er den Antrag verband, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

Begründend führte er im Kern aus, dass die Behörde der Verpflichtung, den Bescheid hinreichend und nachvollziehbar zu begründen, nicht nachgekommen sei. Vielmehr hätte sie die für die Bescheiderlassung notwendigen Tatsachen im Bescheid darzulegen und auszuführen gehabt, wann und wie erfolglos versucht wurde, den BF anzutreffen bzw. welche Ausführungen der niederschriftlichen Angaben nunmehr als feststehend angenommen werden. Auch sei das dem Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mangelhaft geblieben.

3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 23.05.2016,GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 22.02.2016 gerichtete Beschwerde vom 14.03.2016 ab und führte im Kern begründend aus, dass der BF im Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld angegeben habe, dass er in der XXXX, wohne. Im Februar habe der Erhebungsdienst der belangten Behörde eine Wohnsitzüberprüfung an dieser Adresse durchgeführt und habe der BF erst nach einer Terminvereinbarung am 12.02.2016 angetroffen und niederschriftlich einvernommen werden können. Bei der angegebenen Unterkunft handle es sich um ein Arbeiterquartier im Firmengebäude der Firma XXXX. Der BF verfüge dort über keinen eigenen Raum bzw. Privatsphäre und stehe ihm lediglich ein Zimmer mit ca. 15 bis 20 m² zur Verfügung, das er mit einem weiteren Arbeiter teile. Die monatlichen Kosten für die Unterkunft in Höhe von EUR ?4,00 würden ihm als Sachbezug vom Lohn abgezogen. Es gebe nur einen allgemeinen Firmenpostkasten und werde die einlangende Post im Firmenbüro gesammelt und in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern abgeholt. Der BF habe einen Wohnsitz in Slowenien an der Adresse XXXX. Dort lebe auch dessen Kernfamilie. Es lägen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für persönliche oder soziale Bindungen in Österreich vor. Demnach sei der Wohnsitz des BF im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nicht im Firmenquartier in Österreich gelegen, sondern zu Hause in Slowenien. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei daher der Wohnsitzmitgliedstaat Slowenien zuständig.

4. Gegen diesen, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 30.05.2016 zugestellten Bescheid richtete sich dessen Antrag vom 06.06.2016, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.

5. Am 10.06.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 22.02.2016 gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die gegenständliche Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.

6. In seiner Eingabe vom21.07.2016 brachte der BF zum Ausdruck, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2016 und den Vorlageantrag vom 06.06.2016 gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, die Bestimmungen des Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seiner schriftlichen Eingabe vom 21.07.2016 brachte der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde (weiters den Vorlageantrag gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid) zurückziehen wolle.

Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese Erklärung nur dahingehend aufgefasst werden, dass der BF seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Rechtsmittel zurückziehen wollte.

Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung der anhängigen Rechtsmittel abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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