BVwG G305 2127504-1

G305 2127504-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG G305 2127504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2127504.1.00

Spruch

G305 2127504-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, VSNR: XXXX, vom XXXX auf Grund des Vorlageantrages vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum

XXXX bis XXXX verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, die ihm bei der Firma XXXX zugewiesene Beschäftigung mit Arbeitsbeginn XXXX anzunehmen. Nachsicht werde nicht erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die zum XXXX datierte Beschwerde, in der er erklärte, den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anzufechten und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, allenfalls im Zuge der Gewährung von Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er am 25.01.2016 im Lauf des Vormittags einen Anruf mit einer ihm unbekannten Nummer erhalten habe. Da er an diesem Tag Schifahren gewesen sei, habe er den Anruf nicht gleich entgegengenommen, sondern erst rund zwei Stunden später am Handydisplay bemerkt. Als er die ihm unbekannte Rufnummer zurückgerufen habe, habe sich eine ihm nicht bekannte Person gemeldet und gefragt, was er denn wolle. Der BF habe erwidert, dass er gar nichts wolle, weil er ja angerufen worden sei und nun zurückrufe. Daraufhin habe ihn der weiterhin unbekannte Anrufer gefragt, ob er der BF und Spengler sei; das habe der BF bejaht. Weiter sei er gefragt worden, ob er Interesse an einem Job habe. Das habe er jedoch verneint und entgegnet, dass seine Arbeitslosigkeit saisonbedingt sei und dass er bereits wieder eine fixe Einstellungszusage bei seiner Stammfirma, der Firma XXXX mit Sitz in XXXX, mit voraussichtlichem Arbeitsbeginn im März habe. Daraufhin habe der Anrufer kurz angebunden das Telefonat beendet und noch angekündigt, dass er sich an die belangte Behörde wenden werde, da ihm der Ton des BF missfallen habe.

Weiter heißt es, dass dieser Sachverhalt die Behörde nicht zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG berechtige. Gegenständlich hätten weder ein Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde, noch eines von ihr beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleisters vorgelegen. Bei der den BF kontaktierenden Firma XXXX habe es sich um eine Personalleasingfirma gehandelt, die den BF als Leiharbeitnehmer einstellen wollte; das habe er erst von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde im Zuge der am 05.02.2016 mit ihm aufgenommenen Niederschrift erfahren. Der BF sei sich nach dem Telefonat nicht im Klaren gewesen, ob es sich dabei um ein seriöses Jobangebot gehandelt habe. Von einem vom Gesetz geforderten, durch die belangte Behörde oder einen sonstigen dazu berechtigten Arbeitsvermittler zugewiesenen Jobangebot könne daher keine Rede sein. Für den BF habe lediglich eine ganz unbestimmte zufällige Jobanfrage eines potentiell an seiner Arbeitskraft interessierten Unternehmens vorgelegen. Diese Anfrage habe er aus guten Gründen redlich und ohne jede Vereitelungsabsicht ablehnend beantwortet. Für ihn sei klar gewesen, dass er in einigen Wochen die Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder antreten werde. Dass er für einen Zeitraum von lediglich einigen Wochen einen Arbeitsvertrag als Leiharbeitnehmer eingehe, sei nicht sachgerecht gewesen. Die Beschwerde des Anrufers der Firma XXXX bei der belangten Behörde über die vermeintliche Jobablehnung sei dem unfreundlich verlaufenen Telefonat geschuldet gewesen. Als Grund für die Nachsichterteilung nenne § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung; das sei hier der Fall, weil dem BF von seinem Arbeitgeber bereits bei Beschäftigungsende im Dezember 2015 die Wiedereinstellung mit März 2016 zugesagt worden sei. Tatsächlich sei die Wiedereinstellung dann am 14.03.2016 witterungs- und auftragsbedingt zunächst im geringfügigen Ausmaß und nach Ostern im Ausmaß der Vollbeschäftigung erfolgt. Dass sich die Wiedereinstellung im Vollzeitausmaß gegenüber den ursprünglichen Angaben des Dienstgebers etwas verzögere, sei dem BF am 25.01.2016 noch nicht bekannt gewesen. Da gegenständlich der Regionalbeirat mit der Frage der Nachsichterteilung nicht befasst wurde, leide der angefochtene Bescheid auch an einem Verfahrensmangel.

Mit seiner Beschwerde legte der BF der belangten Behörde eine zum XXXX Wiedereinstellungszusage bei der Firma XXXX, XXXX, vor. Weiters brachte er eine Bestätigung über seine Anmeldung zur Gebietskrankenkasse vom 14.03.2016 zur Vorlage.

3. Mit dem in der Folge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF vom 22.03.2016 ab und stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen fest, dass der BF 25 Jahre alt sei und eine abgeschlossene Lehrlingsausbildung, sowie eine jahrelange Berufserfahrung als Spengler habe. Sein letztes Dienstverhältnis habe vom XXXX bis XXXX gedauert und habe er danach Arbeitslosengeld bezogen. Am XXXX habe ihn die Firma XXXX telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er Spengler sei, was er bejaht habe und ob er an einer Beschäftigung als Spengler interessiert sei, was er mit dem Hinweis auf die bestehende Einstellungszusage verneint habe. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass es das Ziel der belangten Behörde sei, seine Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten. Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe setze voraus, dass Arbeitswilligkeit vorliege. Um nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als arbeitswillig zu gelten, müsse sich die arbeitslose Person darauf einstellen, jede zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bzw. jede sonst sich bietende zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen. Dazu sei ein aktives Handeln wie zB das Bewerben bei einem potentiellen Dienstgeber und das Unterlassen von Verhaltensweisen, die dazu geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von einer Arbeitseinstellung der arbeitslosen Person abzuhalten, notwendig. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, festgehalten, dass sich "eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch unterscheide, dass sich eine solche erst dann "bieten" werde, wenn es entweder am Dienstnehmer liege, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme, oder wenn der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt trete und ihr zumindest ein Vorstellungsgespräch offeriere. Die vorhandene Einstellungszusage der Firma XXXX entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, eine andere, zumutbare Stelle anzunehmen. Die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX sei am 01.02.2016 möglich gewesen. Die Einstellungszusage bei der Firma XXXX habe sich auf März 2016 bezogen; zur tatsächlichen vollversicherten Arbeitsaufnahme sei es - witterungs- und auftragsbedingt - erst am 01.04.2016 gekommen. Durch seine Angabe, kein Interesse an einer Beschäftigung als Spengler zu haben, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Nachsichtsgründe, wie z.B. eine vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes seien nicht vorgelegen, da die Arbeitsaufnahme erst am 01.04.2016 erfolgt sei.

4. Gegen die dem BF am 12.05.2016 zu Handen seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2016 richtete sich sein - rechtzeitiger - Vorlageantrag vom 24.05.2016, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

Im Vorlageantrag führte er aus, dass er sein gesamtes bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vollinhaltlich aufrecht halte. Ergänzend führte er noch aus, dass § 10 Abs. 3 AlVG die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung nenne. Jedoch lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass eine solche Beschäftigung bis zu einem gewissen Zeitpunkt - etwa wie die belangte Behörde vermeine, bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlust - aufgenommen worden sein müsse. Daher könne grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden sei und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versicherungsgemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Der Verwaltungsgerichtshof habe erkannt, dass im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschluss- bzw. Sperrfrist die Nachsicht jedenfalls zu erteilen sei. Vorliegend habe die Frist für die Sperre des Arbeitslosengeldes am 13.03.2016 geendet und habe der BF zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Wiedereinstellungszusage eines Stammarbeitgebers verfügt. Die Wiedereinstellung sei zum 14.03.2016 - sohin sechs Wochen nach Anspruchsverlust - erfolgt; dies witterungs- und auftragsbedingt zunächst im geringfügigen Ausmaß und ab dem 01.04.2016 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Das hindere die Nachsichterteilung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht.

5. Am 07.06.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 16.02.2016 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.07.2016 wurden dem BF der zum 07.06.2016 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.

Die angesprochene Verfahrensanordnung wurde ihm am 08.07.2016 zu Handen seiner Rechtsvertretung elektronisch zugestellt und endete die Frist zur Stellungnahme am 22.07.2016, 24:00 Uhr. Innerhalb dieser Frist ging keine Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG.

1.2. Er hat eine Lehre als Spengler absolviert und verfügt über eine jahrelange, einschlägige Berufserfahrung.

1.3. Ausgehend vom 01.01.2013 bis laufend gestaltet sich seine berufliche vita wie folgt:

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX täglich)

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (Arbeiter)

XXXX bis XXXX Bezug von Krankengeld

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX täglich)

XXXX bis XXXX Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (Arbeiter)

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX täglich)

XXXX bis XXXX Bezug aus der BUAK

XXXX bis XXXX geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (Arbeiter)

XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (XXXX)

XXXX bis XXXX Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG

XXXX bis XXXX geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX

XXXX bis laufend vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma

XXXX (Arbeiter)

1.4. Während der Ausschlussfrist (XXXX bis XXXX) bezog der BF keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

1.5. Am 25.01.2016 rief ein Mitarbeiter der Firma XXXX den BF an und bot ihm mit Beginn XXXX eine Vollbeschäftigung als Spengler an. Die Stelle war auf der Basis des Kollektivvertrages entlohnt und besitzt der BF die für die angebotene Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Der BF erklärte dem Anrufer, dass er an einer Beschäftigung als Spengler beim genannten Unternehmen kein Interesse habe, da ihm eine Einstellungszusage bei der Firma XXXX vorliege.

Dadurch kam ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX mit Beginn 01.02.2016 nicht zustande.

1.6. Am 05.02.2016 wurde der BF durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu der von der Firma XXXX angebotenen Stelle niederschriftlich einvernommen. Darin heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"[...] Herrn XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice am 25.1.2016 eine Beschäftigung als Dienstgeber beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt XXXX.

Ich, XXXX, erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich

  • der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe

  • der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe

  • der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe

  • körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe

  • der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe

  • Betreuungspflichten keine Einwendungen habe [...]"

Die über die Einvernahme des BF vor der Mitarbeiterin der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift wurde von dieser und vom BF eigenhändig unterschrieben.

Aus der Niederschrift ist ableitbar, dass die Firma XXXX dem BF ein konkretes, angemessenes Stellenangebot unterbreitet hat.

1.7. Am 11.03.2016 teilte XXXX einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit, dass der BF bei der Firma XXXX am XXXX als geringfügig Beschäftigter arbeiten könne und er dann ab dem XXXX vollversichert arbeiten werde.

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde war der BF noch nicht im Besitz einer schriftlichen Wiedereinstellungszusage.

1.8. Eine schriftliche Wiedereinstellungszusage der Firma liegt ihm erst seit dem XXXX vor. Daraus geht hervor, dass die Firma XXXX "zur Weihnachtszeit letzten Jahres" und der BF vereinbarte hätten, dass eine "Anmeldung Vollzeit voraussichtlich ab März oder April 2016 erfolgen" werde.

1.9. Tatsächlich begann der BF am XXXX beim genannten Unternehmen als geringfügig Beschäftigter zu arbeiten. Seit dem XXXX arbeitet er dort als Vollbeschäftigter.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und insbesondere die über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 05.02.2016 aufgenommene, vom BF und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Niederschrift, weiters durch den Gerichtsakt des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn nun der BF in der Beschwerdeschrift behauptet, dass der Anrufer das Jobangebot nicht konkretisiert habe und von einem konkreten Jobangebot daher nicht die Rede sein könne, so steht dies im Widerspruch zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.02.2016 und ist das Beschwerdevorbringen daher auch unglaubwürdig, da der BF in der angesprochenen, über seine Einvernahme aufgenommenen Niederschrift angegeben hatte, gegen die angebotene berufliche Verwendung, die konkret angebotene Entlohnung und die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit keine Einwendungen zu haben. Wäre ihm anlässlich des unstrittig stattgefundenen Telefonats tatsächlich kein konkretes Stellenangebot unterbreitet worden, wie er nunmehr in der Beschwerdeschrift behauptet, so hätte er die angegebenen Fragen zur "konkret angebotenen Entlohnung", zur "angebotenen beruflichen Verwendung" und zur "geforderten Arbeitszeit" nicht dahin beantworten können, dass er dagegen "keine Einwendungen habe". Vielmehr hätte er die Mitarbeiterin der belangten Behörde auf diesen Umstand ansprechen müssen, dass ihm kein konkretes Stellenangebot unterbreitet wurde und hätte er sie fragen müssen, wie das Stellenangebot konkret aussieht. Wären diese Fragen gestellt worden, hätte sich das in der Niederschrift entsprechend wiederspiegeln müssen. Hätte die Dokumentation in der Niederschrift nicht den Tatsachen entsprochen, hätte er diese in der vorliegenden Form mit dem darin ersichtlichen Aussagegehalt nicht unterfertigen dürfen. Aus den angeführten Gründen wird daher dem Aussagegehalt der Niederschrift eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, als dem angesprochenen Einwand in der gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde und wird erstere im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem vorliegenden Erkenntnis als der Wahrheit entsprechend zu Grunde gelegt.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass dem BF von der Firma XXXX eine Stelle als Spengler mit Arbeitsbeginn 01.02.2016 angeboten wurde, die er mit dem Hinweis auf eine Einstellungszusage der Firma XXXX abgelehnt hatte, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

Die zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF und den Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung getroffenen Feststellungen gründen auf dem unwidersprochen gebliebenen Aussagegehalt des eingeholten Auszuges aus der Darstellung des österreichischen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Versicherungszeiten des BF und auf dem von der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen, im Kern darauf, dass der BF eine ihm von der Firma XXXX als Spengler mit Arbeitsbeginn XXXX angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe.

Seine gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde stützte der BF im Kern darauf, dass weder ein Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde, noch eines von ihr beauftragten Dienstleisters vorgelegen habe. Auch habe der Anrufer das Jobangebot nicht konkretisiert, weshalb von einem vom Gesetz geforderten konkreten Jobangebot nicht die Rede sein könne. Auch sei keineswegs sachgerecht, dass der BF für einen Zeitraum von einigen Wochen einen Arbeitsvertrag als Leiharbeitnehmer eingehen hätte sollen. Die Gründe für eine Nachsichterteilung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lägen gegenständlich vor, da dem BF bereits bei Beschäftigungsende im Dezember 2015 die Wiedereinstellung mit März 2016 zugesagt worden sei.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF die Aufnahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung bei einem Dienstgeber durch sein Verhalten vereitelt habe, in dem er das Angebot, eine Stelle als Spengler mit Arbeitsbeginn XXXX nicht angenommen habe.

Unstrittig wurde der BF am XXXX von einem Mitarbeiter der Firma XXXX telefonisch kontaktiert und danach gefragt, ob er Spengler sei und nachdem er diese Frage bejaht hatte, danach gefragt, ob er Interesse an einer Beschäftigung als Spengler mit Arbeitsbeginn XXXX habe. Diese Frage habe der BF mit dem Hinweis auf eine Einstellungszusage der Firma XXXX verneint.

Aus dem Beschwerdevorbringen des BF lässt sich nicht entnehmen, dass er sich um die von der Firma XXXX angebotene Beschäftigung bemüht hätte. Vielmehr lehnte er diese unter dem Hinweis auf die erwähnte Einstellungszusage ab; allerdings ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Einstellungszusage einerseits von der Witterungssituation und andererseits von der Auftragslage der Firma XXXX abhängig gemacht war, weshalb der Arbeitsantritt jedenfalls nicht als sicher angesehen werden konnte.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr behauptet, dass das Stellenangebot nicht konkretisiert worden sei und er sich nach dem Telefonat nicht einmal im Klaren gewesen sei ob es sich dabei überhaupt um ein seriöses Angebot gehandelt habe, muss er sich - unabhängig von der mangelnden Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen - den Vorwurf gefallen lassen, warum er das Stellenangebot nicht hinterfragt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diese Eigeninitiative von einer arbeitslosen Person, die noch dazu von einem potentiellen Dienstgeber kontaktiert wurde, zu erwarten. Von ihr ist überdies - ungeachtet einer allfälligen Einstellungszusage - zu erwarten, dass sie eine ihr angebotene Stelle auch annimmt und Arbeitsbereitschaft zeigt. Daraus ist zu folgern, dass Arbeitsbereitschaft nicht zeigt, wer ein Arbeitsangebot mit dem Hinweis auf eine Einstellungszusage ablehnt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es schon, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Gegenständlich gereicht dem BF zum Vorwurf, dass er die ihm angebotene Stelle abgelehnt hat, obwohl sie nach dem branchenüblichen Kollektivvertrag - sohin angemessen - entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Hinsichtlich der ihm angebotenen Stelle bekundete er offenkundig sein Desinteresse. Vor diesem Hintergrund ist auch einsichtig, dass ein Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall nicht zustande kommen konnte.

Das musste dem BF schon auf Grund seiner vita als arbeitslose Person - er war schon einmal, nämlich vom XXXX bis XXXX vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen - bewusst sein.

Es fällt eklatant auf, dass der BF kein Bemühen dahin zeigte, die angebotene Stelle antreten zu können. Selbst wenn die "zufällige Jobanfrage eines potentiell an seiner Arbeitskraft interessierten Unternehmens" "ganz unbestimmt" gewesen sei, wie er behauptet, wäre er verhalten gewesen, die ihm angebotene Stelle durch genaues Nachfragen für sich zu bekommen. Dass er dies unterlassen hat, gereicht ihm ebenfalls zum Vorwurf.

In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich eine arbeitslose Person hinsichtlich einer ihr zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen hat, begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dieses Verhaltens des BF, der bei der (niederschriftlich dokumentierten) Zumutbarkeitsprüfung vom 05.02.2016 die ihm von der Firma XXXX angebotene Stelle nicht beanstandete, angenommen hat, dass das mangelnde Desinteresse des BF für das Nichtzustandekommen dieser ihm vom Dienstgeber angebotenen und im Übrigen zumutbaren Beschäftigung kausal war.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 10 AlVG wäre der BF sogar verpflichtet gewesen, sich um die ihm angebotene Stelle zu bemühen. Daher geht auch sein Einwand, dass das Eingehen eines auf einige Wochen angelegten Arbeitsvertrages als Leiharbeitnehmer keineswegs sachgerecht gewesen sei, ins Leere. Auch vermag der Einwand, dass selbst bei der Verleihfirma des Anrufers kein tatsächliches Interesse bestanden habe, weil dieser den BF für ein paar Wochen angestellt und bei der sich bietenden Arbeitsmöglichkeit beim Stammarbeitgeber XXXX, der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF konnte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Diese niederschriftlich dokumentierten und vom BF mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben stehen - was zumindest die Entlohnung bzw. die zum Ausdruck gebrachten persönlichen Gehaltsvorstellungen des BF betrifft - in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben.

3.4.4. Zum Einwand des BF, dass § 10 Abs. 3 AlVG die Aufnahme einer anderen Beschäftigung als einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung nenne, ist auszuführen, dass das der Fall sei, da dem BF von seinem Arbeitgeber bereits bei Beschäftigungsende im XXXX die Wiedereinstellung im XXXX zugesagt worden sei, ist auszuführen, dass der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Berücksichtigungswürdig i.S.d. § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hätte der BF bei der Firma XXXX am 01.02.2016 ein Beschäftigungsverhältnis in dem von ihm erlernten und ausgeübten Beruf als Spengler aufnehmen können. Dies verweigerte er. Auf Grund der Einstellungszusage seines früheren Dienstgebers der Firma XXXX nahm er dort erst am 14.03.2016 eine geringfügige Beschäftigung als Spengler an. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde erst am 01.04.2016 in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt.

Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht hervor, dass schon das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei seinem früheren Dienstgeber mehr als sechs Wochen nach dem möglichen Beginn des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX aufgenommen wurde. Zwischen dem möglichen Arbeitsantritt bei der Firma XXXX und der Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX liegen mehr als acht Wochen.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als "alsbaldige" Beschäftigungsaufnahme gewertet werden kann (siehe dazu VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Gegenständlich liegt kein ernsthaftes Bemühen des BF um eine Arbeitsstelle vor, zumal er sich auf eine (hinsichtlich des Zeitpunktes des Arbeitsantrittes unsichere) Einstellungszusage seines früheren Dienstgebers verlassen hat, die wie der BF in der Beschwerdeschrift selbst vorbrachte, von der Witterungssituation und von der Auftragslage der Dienstgeberin abhängig gemacht war. Der BF konnte sich daher nicht auf eine Wiedereinstellung zu einem alsbaldigen Zeitpunkt verlassen, weshalb von ihm ein ernsthaftes Bemühen um das "alsbaldige Aufnehmen" einer ihm zumutbaren Stelle erwartet werden durfte.

Wenn der BF nunmehr im Vorlageantrag vorbringt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, auf ihn anzuwenden sei, so verkennt er, dass dieses Erkenntnis auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, zumal die Revisionswerberin die angebotene Stelle deshalb nicht angenommen hatte, da ihr der Anfahrtsweg zum Arbeitsort zu weit und zu lang dauernd erschien und der Verwaltungsgerichtshof ihre Ansicht als berücksichtigungswürdigen Grund teilte. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beinhaltet jedoch keinen Freibrief für jemanden, dem hinsichtlich des Antrittszeitpunktes eine unsichere (Wieder-)einstellungszusage vorliegt, ihm angebotene Stellen unter Hinweis auf diese (Wieder-)einstellungszusage abzulehnen, wie dies gegenständlich der Fall ist.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.

3.4.5. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist die Nachsicht - wie der BF zutreffend rügt - nach Anhörung des Regionalbeirates zu erteilen. Eine solche Anhörung ist im beschwerdegegenständlichen Fall durch die regionale Geschäftsstelle - die davon ausging, dass eine Nachsicht nicht zu erteilen sein werde - nicht erfolgt.

Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird, auch durch das Bundesverwaltungsgericht - ohne Anhörung des den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice beigegebenen Regionalbeirates - im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen könne. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das erkennende Bundesverwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Sachentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG erlassen. Die Anhörung des der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde beigegebenen Regionalbeirates durch das Bundesverwaltungsgericht war aus den angeführten Gründen entbehrlich.

3.4.6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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