G305 2125534-1•BVwG G305 2125534-1
G305 2125534-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Widerruf
G305 2125534-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 05.04.2016, Zl. XXXX, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht.
Darin gab er zum Familienstand an, dass er mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet sei; sie lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt und erziele ein Gehalt in Höhe von monatlich XXXX. Die im Antragsformular weiters enthaltenen Fragestellungen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete der BF jeweils mit "nein". Zu Punkt 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" gab er an, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Bankangestellter bei der XXXX tätig gewesen zu sein, weiters vom XXXX bis XXXX im Krankenstand, vom XXXX bis XXXX im Übergangsbezug der Pensionsversicherungsanstalt und vom XXXX bis XXXX im Krankenstand gewesen zu sein.
Das Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.
2. Am 22.05.2015, 10:39 Uhr, erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Darin erklärte er, dass er seit dem XXXX als Honorarkraft (Trainer) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Er benötige weder einen Gewerbeschein, noch ein Geschäftslokal. Der Zeitaufwand richte sich nach Bedarf.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurde der BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass sie auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger habe feststellen müssen, dass er seit dem XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes erging das Ersuchen an den BF, bis längstens XXXX persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 07.01.2016 bestätigte der BF, dass die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Information, dass er seit dem 21.09.2015 in einem Dienstverhältnis beim XXXX (in der Folge kurz: XXXX) stehe, richtig sei.
5. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde der BF darüber aufgeklärt, dass Arbeitslosigkeit bei einem vollversicherten Dienstverhältnis nicht gegeben sei und erging das Ersuchen, den Sachverhalt bis spätestens 25.01.2016 zu klären.
6. Mit Schreiben vom 17.01.2016 bestätigte der BF gegenüber der belangten Behörde, dass es richtig sei, dass er ab dem XXXX beim
XXXX angestellt sei. Obwohl er eine Tätigkeit auf Honorarbasis angestrebt hätte, habe er einem Dienstverhältnis zugestimmt, da er die Chance gesehen habe, dort dauerhaft tätig sein zu können. Schon im Businessplan habe er im Zuge seiner Aufnahme in das Unternehmergründungsprogramm dargelegt, dass er neben der selbständigen Buchhaltung auch als Trainer tätig sein müsse, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In den vergangenen Monaten habe er während seiner Tätigkeit beim BFI die Buchhalterprüfung und die Bilanzbuchhalterprüfung nach dem BiBuG abgelegt. Sein Einkommen liege unter der Geringfügigkeitsgrenze und habe er keinesfalls Leistungen zu Unrecht bezogen.
7. Mit Bescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. berichtigte sie die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX.
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da er ab dem XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim BF gestanden sei. Dies habe er insbesondere in seinem Schreiben vom 17.01.2016 bestätigt.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die - fristgerechte - Beschwerde des BF vom XXXX, in der er begründend ausführte, dass er sich seit Mai 2015 in einem "Unternehmergründungsprogramm" des Arbeitsmarktservice befinde, das er unter den Bedingungen Anspruch auf volles Arbeitslosengeld, keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme und Kostenbeitrag für die Ausbildung in Höhe von XXXX,-- zuzüglich Reisekosten angenommen habe. Überdies sei vereinbart gewesen, dass er bis zur Geringfügigkeitsgrenze Nebeneinkünfte behalten dürfe. Seit Beginn des "Unternehmergründungsprogramms" habe er versucht, Auskünfte dazu zu erhalten, in welcher Form er Nebeneinkünfte erzielen dürfe. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, das er bereits seit April 2015 als Unternehmensberater selbständig agiere. Aus diesem Grund sei er auch zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Er sei davon überzeugt, dass sein tatsächliches Einkommen für die Berechnung nur auf Grund der Einkommensteuererklärung ermittelt werden könne. Als er im September die Tätigkeit beim BFI aufgenommen habe, habe er dies auch seiner Betreuung - XXXX - mitgeteilt. Sie habe angegeben, dass die Information weitergeleitet werde. Auch mit Frau XXXX vom XXXX in XXXX habe er über seine Tätigkeit gesprochen. Er habe seine unselbständige Tätigkeit zu keiner Zeit verschwiegen. Außerdem habe er dieses "zusätzliche Einkommen" "beinahe zur Gänze für eine höhere Ausbildung als vereinbart eingesetzt", sodass er neben seiner Tätigkeit am XXXX die Vorbereitung zur Prüfung "Bilanzbuchhalter" absolviert habe.
9. Mit E-Mail vom 04.04.2016 urgierte die belangte Behörde bei XXXX, ob der BF gemäß seinem Beschwerdevorbringen ihr gegenüber im September 2015 die Aufnahme seiner Tätigkeit beim XXXX bekannt gegeben hätte.
Mit E-Mail vom 05.04.2016 teilte die Angefragte mit, dass sie den BF im Herbst 2015 mehrmals kontaktiert und ihn zu einem Beratungsgespräch eingeladen habe. Schließlich habe am 05.11.2015 ein Termin beim XXXX in XXXX stattgefunden. In ihrer bei diesem Termin angefertigten Mitschrift habe sie notiert, dass der BF beim XXXX auf Werkvertragsbasis tätig sei, sein Unternehmensberatergewerbeschein aufrecht sei und er der belangten Behörde eine Einnahmen-Ausgabenaufstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze vorlege. Als er seine Kooperation nach genauerem Nachfragen als Anstellung definierte, habe sie ihm erklärt, dass er nicht mehr als arbeitslos gelte und auch keinen Bezug mehr aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, sollte er die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Sie habe ihm während des Gesprächs mehrmals eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde zur Klärung der Angelegenheit empfohlen. Der BF habe ihr daraufhin geantwortet, dass dies kein Problem darstelle, da er mit seinem Jahresabschluss für das Jahr 2015 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Dabei habe sich der BF nur an den steuerrechtlichen Gegebenheiten orientiert.
10. Über Urgenz bei der vom BF in der Beschwerdeschrift weiter angesprochenen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, XXXX, teilte diese mit E-Mail vom 04.04.2016 mit, dass der BF ihr nie mitgeteilt habe, dass er mit dem BFI ein unselbständiges Dienstverhältnis begründen werde oder begründet habe.
11. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde ab. Nach einer umfangreichen Darstellung des Gangs des Verwaltungsverfahrens und nach erfolgte Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der BF die belangte Behörde nachweislich im April 2015 über seine geringfügige selbständige Tätigkeit als Trainer auf Honorarbasis informiert habe. In der Niederschrift vom 22.05.2015 sei er darüber informiert worden, dass die vorläufige Beurteilung seines Anspruchs auf der Grundlage der monatlich im Nachhinein von ihm abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolge. Weiters wurde er darüber informiert, dass er den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch auf Grund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde und dies zu einer Nachzahlung aber auch zu einer Rückzahlung führen könne. Ab dem 16.04.2015 habe er der belangten Behörde die Erklärungen über sein monatliches Bruttoeinkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt, wonach er monatlich ein Bruttoeinkommen von maximal XXXX - sohin unter der Geringfügigkeitsgrenze - erzielt habe. Am 30.07.2015 habe er der belangten Behörde mitgeteilt, dass er möglicherweise die Gelegenheit bekommen werde, "im Herbst beim
XXXX als Trainer tätig zu sein". Mit Schreiben vom 31.07.2015 habe ihm die belangte Behörde geantwortet, dass das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid bei der geringfügigen Selbständigkeit durch die Monate der Selbständigkeit dividiert werde und dann die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen dürfe. Außerdem werde der Umsatz auf 11,1% heruntergebrochen und dürfe auch dieser die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Da er erst seit April selbständig sei, würde nicht durch 12 dividiert, sondern durch 9 bzw. würden die Tage aliquotiert. Seit dem 21.09.2015 stehe der BF beim XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe XXXX von der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice angeführt, dass er sein Dienstverhältnis beim XXXX ab dem XXXX nicht gemeldet habe.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem 21.09.2015 vom BFI angemeldet und vollversichert worden sei. Ab diesem Zeitraum gelte er im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als arbeitslos. Dennoch habe er vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.03.2015, Seite 4, sei er über seine Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis zu melden, belehrt worden und habe er diese Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf diese Meldepflicht sei er auch auf Seite 2 jeder Mitteilung über den Leistungsbezug (vom 20.03.2015, vom 19.06.2015, vom 07.07.2015 und vom 30.09.2015) aufmerksam gemacht worden. Er sei daher ausreichend darüber informiert gewesen, dass er der belangten Behörde den Eintritt in ein Dienstverhältnis zu melden habe. Dennoch habe er der belangten Behörde die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses beim XXXX ab dem XXXX nicht gemeldet. Aus diesem Grund wären sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung seines Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von XXXX (XXXX mal XXXX Tage = XXXX zuzüglich pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von XXXX = XXXX) durchzuführen gewesen.
12. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitiger und mit einer Begründung versehener - Vorlageantrag vom XXXX, in der er im Kern zusammengefasst festhielt, dass er die belangte Behörde über die Aufnahme seiner Beschäftigung informiert habe. XXXX habe er mit E-Mail vom 12.10.2015 über seine Beschäftigung informiert. Dass es nicht sofort bzw. zeitnah zu einer Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass alles rechtens sei. Der vorliegende Schaden (er habe im guten Glauben das Geld in Ausbildung investiert) sei ausschließlich auf die mangelhafte, fehlerhafte und unzureichende Beratung durch die belangte Behörde und die Firma XXXX zurückzuführen. Auch fühle er sich auf Grund seines Alters und seiner Ambitionen, noch einmal etwas Neues zu lernen und das Risiko der Selbständigkeit einzugehen, insofern diskriminiert, als er in den Beratungen öfter das Gefühl gehabt habe, dass er nicht ernst genommen werde.
13. Am 29.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid vom 19.01.2016 gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
14. Der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Vorlagebericht vom 28.04.2016 wurde dem BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
15. Mit Schreiben vom 24.05.2016 rügte der BF abermals Beratungsmängel der belangten Behörde im Hinblick auf die Frage zu den Zuverdienstgrenzen und dass seine Beraterin nicht dafür gesorgt habe, dass sie im Hinblick darauf zu den fehlenden Informationen kommt, um ihm eine klare Antwort zu geben. Grobe Beratungsfehler der belangten Behörde hätten zur Abweisung seiner Beschwerde beigetragen. So habe er XXXX die Aufnahme seiner Tätigkeit beim XXXX mitgeteilt. Anlässlich dieses Gesprächs habe er wieder die Zuverdienstgrenze angesprochen, worauf sich Frau XXXX wieder darauf berufen hätte, dies im speziellen Fall auch nicht so genau zu wissen. Auch die Beratung der Firma XXXX - Frau XXXX - sei absolut unzureichend gewesen. Die Termine bei ihr seien in sehr kurzer Zeit (ca. 30 Minuten) abgehandelt worden. Auch habe er keine für ihn brauchbaren Informationen erhalten. Auch wundere es ihn, dass sie über den Termin vom 05.11.2015 über genaue Mitschriften verfüge. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er zu keiner Zeit von einem "Werkvertrag" mit dem XXXX gesprochen habe. Er habe Frau XXXX bereits am 12.10.2015 mit E-Mail mitgeteilt, dass er mit 21.09.2015 beim XXXX eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von zweiunddreißig Stunden angenommen habe. Schon das Stundenausmaß lasse auf ein Dienstverhältnis schließen. Zwar habe sie Bedenken geäußert und versprochen, dies mit Frau XXXX zu besprechen, doch habe sie zu keiner Zeit von seinen "steuerrechtlichen Ansätzen" gesprochen. Am 30.12.2015, bei seinem letzten Termin bei Frau XXXX, habe sie in seiner Gegenwart eine Abfrage gestartet, um zu sehen, ob er ab dem 01.01.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet sei. Dies habe sie bestätigt. Anschließend stellte er die Frage, ob sie nicht spätestens jetzt sehen hätte müssen, dass er auch bei der Gebietskrankenkasse vollversichert ist.
16. Die Stellungnahme des BF vom 24.05.2016 wurde in der Folge der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
17. In ihrer zum 20.06.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass der BF in einem Telefonat mit Frau XXXX am 27.04.2015 bekanntgegeben habe, dass er ab September 2015 das Gewerbe "Gewerblicher Buchhalter" anmelden würde und bereits vor September 2015 die geringfügige Gewerbeanmeldung als Unternehmensberater und Trainertätigkeiten als "Neuer Selbständiger" vornehmen würde. Sie habe den BF im Telefonat vom 27.04.2015 vorausschauend darüber informiert, dass dies problematisch sein könne, da bei der Prüfung der Arbeitslosigkeit bis 31.08.2015 durch das Arbeitsmarktservice nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2015 eventuell eine Rückforderung entstehen könnte. Das sei in einem weiteren Telefonat am 28.04.2015 nochmals besprochen worden. Der Inhalt der mit den Kunden geführten Telefonate werde von der belangten Behörde standardmäßig noch am selben Tag protokolliert und können Gesprächsinhalte auch noch nach Monaten detailliert wiedergegeben werden. Auch die Firma BIT protokolliere Gespräche mit ihren Kunden. Am 22.05.2015 habe der BF bei der belangten Behörde nachweislich angeführt, dass er ab dem 28.05.2015 als Honorarkraft beim XXXX und XXXX als Trainer mit einem Zeitaufwand nach Bedarf selbständig erwerbstätig ist. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung möglich, wenn sowohl das Bruttoeinkommen, als auch 11,1% des Umsatzes aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze blieben. Nach erfolgter Beschreibung der einzelnen Prüfschritte führte die belangte Behörde aus, dass der BF über diese gesetzlichen Bestimmungen und das Verfahren nachweislich in der Niederschrift vom 22.05.2015 informiert worden sei. Hätte der BF entsprechend seiner Meldepflichten die tatsächliche Sachlage (vollversichertes Dienstverhältnis ab dem 21.09.2015) gemeldet, wäre der Leistungsbezug sofort eingestellt worden.
18. Diese Äußerung der belangten Behörde vom 20.06.2016 wurde dem BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
19. In seiner, im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 12.07.2016, mit der er die mit Frau XXXX und Frau
XXXX geführte E-Mailkorrespondenz vorgelegte, führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich keinesfalls vorstellen könne, dass ihm Frau XXXX vorausschauend Informationen habe zukommen lassen. Er habe zu keiner Zeit mögliche Nebeneinkünfte verschwiegen; vielmehr habe er hartnäckig um entsprechende Auskünfte gebeten. Er sei sich der Meldepflicht immer bewusst gewesen. Fehlendes Detailwissen habe er durch Telefonate und E-Mails nachholen wollen. Im E-Mail vom 12.10.2015 an Frau XXXX habe er auf seine Beschäftigung hingewiesen. Am 05.11.2015 habe er bei Frau XXXX in XXXX vorsprechen müssen, doch habe eine Beratung - im Sinne einer Hilfestellung auf dem Weg zur Selbständigkeit - de facto nicht stattgefunden. Er sei überzeugt, von der belangten Behörde und vom BIT unzureichend und falsch informiert worden zu sein. Er habe wiederholt um Auskunft gebeten, was er melden müsse, um seiner Meldeverpflichtung nachkommen zu können. Die belangte Behörde habe auf seine "klaren Aussagen weder erschöpfend geantwortet oder nachgefragt noch Leistungen eingestellt". Im Zweifel wäre für die belangte Behörde eine zeitgerechte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein Aufwand von wenigen Minuten gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF hat mit bundeseinheitlichem Antragsformular am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Das von ihm eigenhändig unterschriebene Antragsformular enthält auf dessen Seite 4 eine Belehrung über die Meldepflicht gemäß § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz, die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet:
"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?
Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift.
Nach den Bestimmungen des § 50 abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)
einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug
und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere
jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen
jede Änderung Ihrer Wohnadresse
jeden Aufenthalt im Ausland sowie
jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung
Haben Sie uns persönlich oder durch eine/n Dritte/n bekannt gegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt Ihre Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens mit dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
[...]
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird,
dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind
[....]"
Mit der eigenhändigen Unterzeichnung des Antragsformulars nahm der BF die oben (auszugsweise) wiedergegebene Belehrung über die ihn treffenden Meldepflichten ausdrücklich zur Kenntnis.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2015 wurde der BF einerseits über die Bemessung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeldes und andererseits (auf Seite 2 des bezogenen Schreibens) über die ihn treffenden Meldepflichten informiert.
Die auf Seite 2 dieses Schreibens enthaltene Belehrung lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"Meldepflicht
Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden:
a) jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit);
[...]
Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstattet, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen."
1.3. Beginnend mit XXXX bezog der BF bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX ein Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich.
Der Arbeitslosengeldbezug war im Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX wegen des Bezugs von Krankengeld unterbrochen.
Mit Wirkung XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes eingestellt.
1.4. Der BF geht seit dem XXXX einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater nach.
Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater, die er im April 2015 aufgenommen hatte, hat der BF der belangten Behörde gemeldet und diese durch Vorlage von Erklärungen über die aus dieser Tätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte und Umsätze informiert gehalten.
1.5. Am XXXX trat er in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim XXXX ein und erzielte aus dieser nichtselbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von XXXX. Mit diesen Einkünften lag er über der für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 monatlich.
Im Kalenderjahr 2015 galt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn es - wie im gegenständlichen Fall - auf unbestimmte Zeit vereinbart war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 gebührte.
Weder aus der vom BF übermittelten E-Mailkorrespondenz, noch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Gesprächs- bzw. Telefonprotokollen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF der belangten Behörde die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen - nichtselbständigen - Erwerbstätigkeit beim XXXX gemeldet hätte.
1.6. In ihrem E-Mail vom 30.07.2015 gab die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, XXXX, die Berechnungsmodalitäten bezüglich der Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze bei selbständiger Erwerbstätigkeit bekannt.
Über Aufforderung durch sie übermittelte der BF mit E-Mail vom 30.07.2015 die Zahlungsnachweise für den Personalverrechnungskurs.
Mit einem weiteren E-Mail vom 31.07.2015 teilte er Frau XXXX mit, dass er für das Jahr 2015 zur Einkommensteuer veranlagt werde und dass er bereits eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Umsatzsteuervoranmeldungen mache. Mit diesem E-Mail erging auch die Anfrage, welchen Betrag er maximal als einkommensteuerpflichtiges Entgelt ausweisen dürfe. Ob diese E-Mailanfrage des BF durch die belangte Behörde beantwortet wurde, lässt sich nicht feststellen.
Mit E-Mail vom 12.10.2015 teilte der BF der Mitarbeiterin des XXXX, XXXX, mit, dass ihm das XXXX eine "32-Stunden-Lehrverpflichtung/Wochen angeboten" hätte, die er "vorerst natürlich sehr gerne angenommen habe (seit 21.09.)".
Im gegebenen Zusammenhang lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieses E-Mail samt der darin enthaltenen Mitteilung in die Sphäre der belangten Behörde gelangt wäre.
1.7. Dagegen steht fest, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.12.2015 die Mitteilung an den BF erging, dass auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass der BF seit dem 21.09.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
In seinem im Wege des eAMS-Konto übermittelten E-Mails vom 07.01.2006 teilte er der Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXXX, nachstehendes mit: "Ihre Information, dass ich ab 21.9.2015 in einem Dienstverhältnis (XXXX) stehe, ist korrekt." Weiters teilte er ihr mit, dass er sich in einem Unternehmensgründungsprogramm befinde, mit dem Ziel, sich mit 01.01.2016 als Bilanzbuchhalter gemäß BiBuG selbständig zu machen. In diesem Zusammenhang verwies er auch darauf, dass er seit seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater seit April 2015 der Einkommensteuer unterliege. In Anbetracht der Ausbildungskosten und der Investitionskosten in die Büroinfrastruktur rechne er für das Jahr 2015 mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin. Die zum Umstand der Belehrung des BF getroffenen Feststellungen gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden und von ihm unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformularen sowie auf dem an ihn ergangenen Informationsschreiben der belangten Behörde über die Mitteilung der Bezugshöhe vom 20.03.2015, die jeweils auf der letzten Seite eine umfangreiche Belehrung hinsichtlich der vom Antragsteller einzuhaltenden Verpflichtungen (Meldepflichten) und die damit verbundenen Konsequenzen enthalten.
Die zum Arbeitslosengeldbezug getroffenen Feststellungen gründen auf dem Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF am 21.09.2015 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet hat, basieren auf dem - vom BF unwidersprochen und unwiderlegt gebliebenen - Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf dem an ihn gerichteten Verständigungsschreiben der belangten Behörde vom 30.12.2015 und aus seinem Bestätigungsschreiben; aus den angeführten Gründen konnten die angeführten Urkunden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die zur Höhe der aus dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen basieren auf dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2015 vom XXXX, Steuer-Nr.: XXXX.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes anzuwenden:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
3.4.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es um die Beantwortung der (strittigen) Frage, ob die belangte Behörde den Arbeitslosenbezug des BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX zu Recht widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX zu Recht verpflichtet hat.
Dabei ist zu klären, ob der BF entsprechend seiner Beschwerdebehauptung "Ich habe also zu keiner Zeit meine unselbständige Tätigkeit verschwiegen" der belangten Behörde die am 21.09.2015 erfolgte Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim BFI sofort mitgeteilt hat bzw. ob er die ihn treffende Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt hat, oder nicht. Weiter ist zu klären, ob er hinsichtlich der Meldepflichten entsprechend informiert war oder nicht.
3.4.3. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die (vom BF mit E-Mail vom 07.01.2016 bestätigte) Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gestützt, wonach sich dieser seit dem 21.09.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befunden und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hat. In seiner E-Mailmitteilung führte der BF aus, dass er sich seit dem 21.09.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim BFI befinde. Mit der Aufnahme des genannten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist klargestellt, dass der BF damit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus (vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG).
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a) leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht. Allerdings ist zu beachten, dass dennoch als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a) AlVG).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der für ihn zuständigen Abgabenbehörde Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt XXXX vom XXXX bezogen. Für das Kalenderjahr 2015 galt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn es - wie im gegenständlichen Fall - auf unbestimmte Zeit vereinbart war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72 gebührte. In Anbetracht dessen, dass der BF das vollversicherungspflichtige (nichtselbständige) Dienstverhältnis beim XXXX am XXXX aufgenommen hat, erzielte er aus dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze, sodass ab dem genannten Zeitpunkt (XXXX) jedenfalls keine Arbeitslosigkeit mehr gegeben war.
3.4.4. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF am XXXX mit dem BFI ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet hat. Er wurde sowohl im bundeseinheitlichen Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes, als auch in der Verständigung über den Leistungsanspruch vom 20.03.2015 ausdrücklich und unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass er "jede Beschäftigungsaufnahme" bzw. "den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)" der belangten Behörde sofort mitzuteilen habe.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den vom BF weiter vorgelegten Korrespondenzen geht lediglich hervor, dass er die belangte Behörde über seine selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater, die er im April 2015 aufgenommen hatte, und die dort erzielten Einkünfte und Umsätze informiert gehalten hat. Weder dem Verwaltungsakt, noch den vom BF vorgelegten Korrespondenzen lässt sich entnehmen, dass er die belangte Behörde über die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit beim XXXX informiert hätte. Wenn sich der BF nunmehr darauf beruft, die Aufnahme dieser Beschäftigung Frau XXXX vom XXXX mit E-Mail vom 12.10.2015 mitgeteilt zu haben, so vermag dieses Argument der Beschwerde aus zwei Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen war er verhalten, die Arbeitsaufnahme sofort mitzuteilen. Selbst wenn diese Mitteilung noch am selben Tag an die belangte Behörde weitergeleitet worden wäre - wofür es jedoch keine Hinweise gibt -, kann in Anbetracht der Aufnahme der Tätigkeit am 21.09.2015 nicht mehr von einer "sofortigen Meldung" gesprochen werden. Zum anderen war er verhalten, die Meldung über den Antritt des Arbeitsverhältnisses direkt der belangten Behörde zukommen zu lassen. In Ansehung des Antrittes des Arbeitsverhältnisses beim XXXX ist das unstrittig nicht geschehen, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde nach den Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG vorgegangen ist.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er von Frau XXXX und Frau XXXX unrichtig bzw. falsch informiert worden wäre, ist entgegen zu halten, dass ihm auf Grund der festgestellten mehrfachen Hinweise durch die belangte Behörde die ihn treffende Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde bekannt und bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es auf das Motiv für die Unterlassung nicht ankommt (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0150 mwN).
3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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