BVwG W231 2102976-1

W231 2102976-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W231 2102976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2102976.1.00

Spruch

W231 2102976-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 gegen den "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 1.618,14 gewährt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.

Am 13.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, die für das Antragsjahr 2011 eine ermittelte Fläche von 14,14 ha (gegenüber einer beantragten Fläche von 15,86 ha), sohin eine Differenz von 1,72 ha, ergab.

Mit dem angefochtenen, auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurden die Ergebnisse der VOK für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Es wurde eine EBP für 2011 iHv EUR 1.282,26 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 335,88 (einschließlich Flächensanktion iHv EUR 223,93) ausgesprochen. Dabei wurden 25,09 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,87 ha und eine ermittelte Fläche von 23,14 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK am 13.08.2013 Flächenabweichungen von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz habe gekürzt werden müssen.

Am 10.03.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, wonach die Außenstelle XXXX im Fall der betreffenden Alm des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011 bestätige, dass die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle erfolgten Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichungen dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Dieser Bestätigung ist als Beilage eine weitere Sachverhaltsdarstellung der Außenstelle zum Feldstück 2 auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2006 beigefügt.

Am 11.03.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.04.2016 erging vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Änderung der Aktenlage an die AMA das Ersuchen bekannt zu geben, ob die Bestätigung gemäß Task Force Almen von der AMA geprüft wurde und berücksichtigt werden könnte.

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 23.05.2016 gab die AMA bekannt, dass die Bestätigung gemäß Task Force Almen für das Antragsjahr 2011 positiv berücksichtigt werden kann, da die Beantragung für das Antragsjahr 2011 mit den schlagbezogenen Darstellungen plausibilisiert werden könne. Wenn der Beschwerdefall an die AMA zurückverwiesen würde, könne die Almsanktion aufgehoben werden und im Zuge einer Neuberechnung berücksichtigt werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 23.05.2016 ergibt sich, dass die am 10.03.2014 bei der AMA eingelangte Bestätigung der Task Force Almen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurde und positiv berücksichtigt werden könnte, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Somit ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde einer Entscheidung zuzuführen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.