BVwG W205 2013964-1

W205 2013964-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage

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BVwG W205 2013964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2013964.1.00

Spruch

W205 2013966-1/19E

W205 2013962-1/14E

W205 2013964-1/15E

W205 2013965-1/15E

W205 2013967-1/14E

W205 2101606-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2. ) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom XXXX , ad 1.) Zl. XXXX , ad 2.) Zl. XXXX , ad 3.) Zl. XXXX , ad 4.) Zl. XXXX , ad 5.) Zl. XXXX sowie ad 6.) vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.09.2014 (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. am 22.01.2015 (in Österreich nachgeborene Sechstbeschwerdeführerin) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der übrigen Beschwerdeführer.

Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Bei der Erstbefragung von 1.-5.-Beschwerdeführer am 13.09.2014 gaben diese im Wesentlichen an, über Ägypten mit einem Boot nach Malta und von dort weiter nach Österreich gereist zu sein. Den bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgefundenen Zettel der "Malta Police" hätten sie von den Schleppern bekommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei im Herkunftsstaat drei Monate in Haft genommen und gefoltert worden. Die Kinder hätten mit eigenen Augen gesehen, wie Verwandte seiner Frau ermordet worden seien.

Zu der in Österreich nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin fand am 22.01.2015 die Erstbefragung statt. Bei dieser gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es würden dieselben Gründe wie für die übrigen Familienmitglieder gelten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete hinsichtlich der 1.-5.-Beschwerdeführer am 16.09.2014 zwei auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Malta.

Mit zwei Schreiben vom 02.10.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte Malta der Aufnahme der 1.-5.- Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 23.01.2015 wurde den maltesischen Behörden die Geburt der Sechstbeschwerdeführerin mitgeteilt und unter Berufung auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die bereits erfolgte Zustimmung zur Aufnahme der Eltern hingewiesen.

Bei der Einvernahme der 1.-5.- Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er habe Beschwerden, nehme aber keine Medikamente ein, weil er noch nicht behandelt worden sei. Er sei in Syrien mit Elektroschlägen gefoltert worden und habe nunmehr Beschwerden im Nervensystem, er zittere. Der Arzt in der Betreuungsstelle habe ihm mitgeteilt, er würde nach einem Transfer ins andere Lager behandelt werden. In Malta hätten sie seelisch sehr gelitten, weil sie dort in Haft genommen worden seien. Die Behandlung im Gefängnis sei sehr schlecht gewesen. Bei ihrer Flucht über das Meer hätten sie sehr viel mitgemacht, sie hätten nichts zu essen und zu trinken gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei dieser Einvernahme vor, sie sei schwanger, habe Probleme mit den Vitaminwerten und müsse sich ständig übergeben. Auch würde es ihr von Zeit zu Zeit schwindlig. Während ihrer Flucht hätte sie Blutungen gehabt, ein Termin beim Gynäkologen werde erst vereinbart. Einmal sei sie ins Spital gebracht worden, weil sie ohnmächtig geworden sei, dort sei sie etwa 1 Stunde lang aufhältig gewesen. Zu ihren Kindern befragt gab sie an, dass der Drittbeschwerdeführer unter Angstzuständen leide, der Fünftbeschwerdeführer habe einen vergrößerten Lungenflügel und sei aus diesem Grund früher in Behandlung gestanden. In Österreich lebe seit etwa sieben oder acht Monaten ein Cousin, mit diesem habe sie aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, im Herkunftsstaat seien sie Nachbarn gewesen. In Malta seien sie grob behandelt worden, weil sie ihre Fingerabdrücke nicht hätten abgeben wollen. Wegen ihrer wunden Haut sei sie dort ins Krankenhaus gebracht worden, man habe ihr aber erklärt, sie bekomme keine Behandlung, wenn sie nicht die Fingerabdrücke abgeben würde. Daher sei sie ohne Behandlung wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Sie seien dort wie Verbrecher behandelt worden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie in Malta als Schwangere gut behandelt oder ihr Neugeborenes gut versorgt sein würde.

Die Rechtsberaterin legte folgende Unterlagen vor:

Urteil des EGMR vom 23.7.2013 SUSO MUSA v. MALTA; den Bericht von Human Rights Watch vom 10.10.2013 sowie den AIDA National Country Report von Malta vom Mai 2014 Sie beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer gefoltert worden sei, hinsichtlich 2.-, 3.- und 5.-Beschwerdeführer entsprechende medizinische Untersuchungenzur Feststellung der Überstellungsfähigkeit. Sie wies auch darauf hin, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Malta die medizinische Versorgung verweigert und die Kinder ins Gefängnis gesperrt worden seien und beantragte den Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt, der als errechneten Geburtstermin den 10.01.2015 ausweist.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (hinsichtlich 1.-5. Beschwerdeführer) bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (hinsichtlich 6.- Beschwerdeführerin) zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

3. Gegen die Bescheide richten sich die jeweils rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in welchen die Antragsteller unter anderem unter Verweis auf die bereits bei der Einvernahme vorgelegten Berichte geltend machten, den Beschwerdeführern würde in Malta unmenschliche Behandlung drohen; aufgrund des Umstandes, dass sie Malta wieder verlassen hätten, würde ihnen möglicherweise kein Asylverfahren mehr offen stehen und es drohe ihnen die Abschiebung nach Syrien, wo sie asylrelevant verfolgt würden. Einem in der Beschwerde zitierten Bericht von Pro Asyl folgend würden Asylsuchende in Malta bis zu zwölf Monate inhaftiert, Malta verstoße mit der systematischen Verelendung von Schutzsuchenden gegen elementare Menschenrechtsstandards und gegen EU-Recht. EU-Kommissarin Malmström zeige sich sehr besorgt über die Lage in Malta. Einem Bericht des Deutschlandfunks vom 12.11.1013 zufolge würden die Bootsflüchtlinge unwürdige Zustände in einem Internierungslager erleben. Der Erstbeschwerdeführer sei in Syrien vom Geheimdienst in der Haft schwerst gefoltert und dabei mit Elektroschlägen und heißem Wasser misshandelt worden, deswegen habe die Inhaftierung in Malta bei ihm eine Retraumatisierung ausgelöst. Die Zweitbeschwerdeführerin leide aufgrund der Schwangerschaft an gesundheitlichen Problemen. Die Kinder seien aufgrund der Flucht über das Meer traumatisiert und benötigten dringlich psychologische Betreuung und Betreuung durch einen Kinderfacharzt. In Syrien habe es ein Massaker an den Verwandten geben, das von den Kindern unmittelbar miterlebt worden sei (die Zweitbeschwerdeführerin schreibt in ihrer handschriftlichen Ergänzung, ihre Cousins und deren Kinder seien vor ihren Augen und den Augen ihrer Kinder enthauptet worden und unmittelbar darauf seien sie von der Luft aus bombardiert worden). Bei der Reise übers Meer seien die Kinder wiederholt ohnmächtig geworden und ihre Haut sei vom Meerwasser geschädigt worden. In Malta hätte man sie nach der Rettung in Gefängniskleidung gesteckt und sie erniedrigt, sie sei wegen eines Nervenzusammenbruchs ins Spital gebracht, aber nicht handelt worden. In ein offenes Lager seien sie erst nach einer Beschwerde bei einer Menschenrechtsorganisation überstellt worden.

4. Mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2014 (hinsichtlich der 1.-5.-Beschwerdeführer) bzw. vom 26.02.2015 (hinsichtlich der 6.-Beschwerdeführerin) wurde den Beschwerden jeweils gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

[...]

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

[...]

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss."

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die 1.-bis 5.-Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Libyen) kommend die Seegrenze von Malta illegal überschritten haben. Malta hat auch -wie im Verfahrensgang dargestellt - dem Aufnahmeersuchen Österreichs ausdrücklich zugestimmt. Auch ist die Zuständigkeit Maltas für die in Österreich nachgeborene Sechstbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO zutreffend bejaht worden.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist allerdings aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Unter diesem Gesichtspunkt führen die Beschwerdeführer - soweit hier entscheidungswesentlich - verschiedene Erkrankungen der jeweiligen Beschwerdeführer (sowie die - damals bestehende, als Risikoschwangerschaft zu qualifizierende Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin) ins Treffen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im Beschwerdefall brachten die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausdrücklich vor, der Erstbeschwerdeführer sei in Syrien drei Monate lang in Haft gewesen und dabei schwerst gefoltert worden, er leide noch jetzt unter den Folgen und müsste behandelt werden. Auch wurde angeführt, dass der Drittbeschwerdeführer unter Angstzuständen leide und der Fünftbeschwerdeführer Probleme mit der Lunge habe bzw. gehabt habe. Die damals schwangere Zweitbeschwerdeführerin sei wiederholt ohnmächtig geworden, habe Blutungen gehabt und man habe ihr in Malta die Behandlung im Krankenhaus nicht zuteilwerden lassen. Schon bei den Einvernahmen wurde geschildert, dass die Aufnahmebedingungen in Malta aufgrund der sofortigen Inhaftierung der Beschwerdeführer sowie - der näher dargestellten - Behandlung nach ihrer gefährlichen Überfahrt auf dem Meer sehr belastet gewesen seien und in der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es sei - insbesondere nach den Erlebnissen im Herkunftsstaat - zu einer Retraumatisierung einzelner Beschwerdeführer gekommen.

Schon in der Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin die medizinische Untersuchung einzelner Beschwerdeführer zur Überprüfung ihrer Überstellungsfähigkeit und sie legte aktuellere Berichte über die herrschenden - schlechten - Zustände in Malta vor. Dazu kommt, dass erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer aus verschiedenen von ihnen näher angeführten Gründen bis zur Einvernahme/Beschwerdeerhebung selbst keine ausreichende Gelegenheit hatten, eine umfassende medizinische Abklärung ihrer Gesundheitszustände zu veranlassen und entsprechende Befunde selbst beizubringen.

Aus den Schilderungen in der Beschwerde über die Ereignisse in Syrien, bei denen es offenkundig zu schweren Gewalttaten gegenüber der Bevölkerung - insbesondere auch gegenüber den Beschwerdeführern und ihren engeren Verwandten - gekommen ist, wobei vor allem auch die Kinder zusätzlich unmittelbar Zeugen schlimmer Gewalttaten geworden sind, ist jedenfalls zu erkennen, dass es sich bei der Familie um vulnerable Personen handelt. Aus diesen Gründen wäre es angezeigt gewesen, entsprechend dem Antrag der Rechtsberaterin eine medizinische und psychiatrische Untersuchung sämtlicher Beschwerdeführer vorzunehmen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob diese aufgrund der konkreten individuellen Situation nach ihrer Flucht aus dem Bürgerkrieg, der gefährlichen Überfahrt und den konkreten Ereignissen nach ihrer Ankunft in Malta, mit einer Überstellung nach Malta nicht Gefahr liefen, retraumatisiert zu werden und damit eine unmenschliche Behandlung zu erleiden.

Ungeachtet dessen, hat das Bundesamt es nicht für erforderlich erachtet, eine diesbezügliche Prüfung zu veranlassen. Zudem hat es sich auch nicht veranlasst gesehen, auf die von der Rechtberaterin vorgelegten neueren Berichte zur aktuellen Lage in Malta einzugehen und zu überprüfen, ob eine Einzelfallprüfung im Beschwerdefall nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, allenfalls durch Folterungen und Grausamkeiten im Herkunftsstaat bedingte besondere Bedürfnisse der Beschwerdeführer und - im Falle eines Behandlungsbedarfs - die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten im Zielstaat zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Malta auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Beschwerdefall einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) gebieten.

Der Vollständigkeit halber sei allerdings auch angemerkt, dass angesichts der inzwischen bereits sehr langen Dauer des Zulassungsverfahrens von beinahe zwei Jahren zudem davon auszugehen ist, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden (hier ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein dürfte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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