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W205 2007471-3•BVwG W205 2007471-3
W205 2007471-3Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016
Behebung der Entscheidung, Familienverfahren, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
W205 2007471-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. IFA XXXX , Verf.Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vor dem nunmehr dritten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2016 bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, und zwar am 10.03.2014 (IFA XXXX ; im Folgenden: "Erstverfahren") sowie am 22.09.2014 (IFA XXXX ; im Folgenden: "Zweitverfahren"), die alle wegen Unzuständigkeit Österreichs (unter Feststellung der Zuständigkeit Frankreichs) auf Grundlage des § 5 AsylG zurückgewiesen worden waren.
1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 (Erstverfahren):
1.1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2009 die Russische Föderation und reiste illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Er stellte am 12.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen, reiste später weiter nach Frankreich und stellte dort am 14.01.2011 einen weiteren Asylantrag. Die französischen Behörden stellten in der Folge ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches von Polen mit Schreiben vom 26.01.2011 positiv beantwortet wurde. Innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist erfolgte jedoch keine Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Polen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und brachte hier am 10.03.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Konsultationsverfahren ein und stellte letztlich ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Da Frankreich nicht fristgerecht antwortete, wurde davon ausgegangen, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Verpflichtung Frankreichs, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, eingetreten ist.
1.2. Das BFA holte dem Erstverfahren eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin ein. Diese kam in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2014 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Dass der Beschwerdeführer situativ sorgenvoll sei, scheine aus seiner derzeit bestehenden Lage im Asylverfahren nachvollziehbar; jedoch seien diese Sorgen noch nicht krankheitswertig.
1.3. In der Folge wies das BFA diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: "Erstbescheid"), gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im folgenden Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, weiters wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, krank zu sein und im Falle einer Überstellung nach Frankreich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Er habe in Wien zwei Brüder, die ihm helfen könnten, seine Gesundheit wiederherzustellen.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurden die französischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungfrist demnach auf 18 Monate verlängern würde.
2. Verfahren betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2014 (Zweitverfahren):
2.1. Am 22.09.2014 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer bei der Befragung vom selben Tag an, nach dem damals negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nach Frankreich gefahren zu sein und sich dort bis zum 20.05.2014 aufgehalten zu haben. Anschließend habe er sich nach Tschetschenien begeben, wo er am 24.05.2014 angekommen und sogleich von Leuten des Präsidenten Kadyrov verhaftet und für zwei Tage inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zum 01.07.2014 bei einem Freund in Tschetschenien versteckt gehalten, der ihn danach in eine andere russische Stadt gebracht habe. Dort habe er sich wiederum bis zum 22.08.2014 bei einem Bekannten aufgehalten und sei in weiterer Folge mit dem Zug in die Ukraine gefahren. Nachdem er sich bis zum 19.09.2014 in der Ukraine aufgehalten habe, sei er schließlich schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Er könne aber nicht angeben, welche Länder er im Zuge dieser Reise durchquert habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach Österreich zurückgekehrt zu sein, da man ihn in Tschetschenien verhaftet und zu einer Zusammenarbeit mit der Regierung gezwungen habe. Dazu befragt, ob es Beweise für seine Rückkehr nach Tschetschenien gebe, legte der Beschwerdeführer eine Zugfahrkarte von Rostov nach Kiew vom 22.08.2014 vor. Er wolle nunmehr in Österreich bei seinen Brüdern bleiben. Er wolle weder nach Polen noch nach Frankreich zurückkehren, da er Angst habe, von diesen Ländern nach Russland abgeschoben zu werden.
Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Frankreich mit Schreiben vom 04.11.2014 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost am 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, sich gut und in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Über Vorhalt, dass er bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung in Österreich habe, gab der Beschwerdeführer an, am 11.05.2014 über Frankreich nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, wo er für zwei Tage inhaftiert worden sei. Am 01.06.2014 habe ihn ein Freund nach Rostov gebracht; am 22.08.2014 habe er sich in die Ukraine begeben und sei dort bis zum 19.09.2014 verblieben. Danach sei er am 22.09.2014 schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Frage, ob er Beweismittel über seine angebliche Rückkehr vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Sein Asylverfahren in Frankreich sei mehrmals negativ entschieden worden. Er habe jedoch während seines dortigen Aufenthaltes keine Probleme mit den Behörden oder sonstigen Personen gehabt. Nichtsdestotrotz wolle er nicht nach Frankreich zurückkehren, da er befürchte, von dort nach Polen und in weiterer Folge nach Russland abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, bei seinen beiden in Österreich lebenden Brüdern zu bleiben. Die genannten Brüder seien seit mehr als vier Jahre in Österreich aufhältig. Einer dieser Brüder sei derzeit arbeitslos; der andere Bruder sei Student. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine "gute" Beziehung zu seinen Brüdern habe, ab und zu bei ihnen übernachte und Essen von diesen erhalte, benötige er aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes auch deren "moralische Unterstützung".
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Frankreich zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 04.11.2014 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Frankreich im Wege stehen würden.
2.3. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des BFA vom 22.04.2015 wurde den französischen Behörden zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.
2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die den zweiten Antrag betreffende Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 PG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - soweit entscheidungswesentlich - folgendes ausgeführt:
"1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte erstmals am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und Frankreich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig befunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18.08.2014 wurden die französischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich die Überstellungfrist demnach auf 18 Monate verlängert.
Am 22.09.2014 suchte der Beschwerdeführer erneut um die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich an, woraufhin das Bundesamt am 17.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich richtete. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 04.11.2014 der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.
Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern konnte nicht festgestellt werden. Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der Beschwerdeführer seit 22.12.2014 obdachlos gemeldet ist und demnach mit seinen Brüdern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das Vorliegen eines finanziellen bzw. sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Einer der Brüder ist nach den Angaben des Beschwerdeführers arbeitslos, der andere Student. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und ist somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen Zahlungen. Abgesehen von einer behaupteten guten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern hat dieser nicht vorgebracht, dass eine etwaige sehr enge familiäre Beziehung in einer besonderen Intensität zu seinen Geschwistern bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bestanden hätte. Die genannten Brüder des Beschwerdeführers leben bereits seit über vier Jahren in Österreich und besteht zumindest so lange kein gemeinsamer Haushalt (mehr).
Am 22.04.2015 informierte das Bundesamt die französischen Behörden erneut über die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (aufgrund des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers)."
In der rechtlichen Beurteilung wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO folgendes wörtlich ausgeführt: "Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs 1 iVm Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich keine Anhaltspunkte. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Frankreichs sind ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist die Überstellungsfrist nach wie vor offen, nachdem das Bundesamt die französischen Behörden am 22.04.2015 von deren Verlängerung auf 18 Monate (aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers) informiert hat.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, sich nach seiner erstmals rechtskräftig negativen Entscheidung in Österreich für einen über drei Monate währenden Zeitraum außerhalb der Europäischen Union befunden zu haben. Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, wodurch die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt wurde, erloschen wäre, allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist den Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Rückreise in den Herkunftsstaat durch keinerlei Beweise belegen habe können, zu folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine russische Zugfahrkarte für den 22.08.2014 vorgelegt hat, kann diese zum einen von jeder beliebigen Person erworben worden sein, sodass letztendlich kein Beleg dafür vorliegt, dass auch tatsächlich der Beschwerdeführer mit diesem Ticket gereist ist. Zum anderen kann diese Fahrkarte auch lediglich einen Beweis für einen kurzzeitigen Aufenthalt (nämlich nur für die Zugfahrt am 22.08.2014) außerhalb der Mitgliedstaaten, darstellen. Abgesehen davon, wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes den französischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen mitgeteilt (AS 35). Die französischen Behörden waren nach dem Gesagten über den vom Beschwerdeführer behauptete, mehr als drei Monate dauernde Aufenthalt im Herkunftsstaat informiert. Nichtsdestotrotz hat Frankreich - mangels Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - letztlich auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d akzeptiert, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Zwar befinden sich auch zwei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich, doch ist keiner der Genannten auf die Hilfe bzw. Unterstützung des jeweils anderen in gesundheitlicher Hinsicht angewiesen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht kam.
Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern - keinen humanitären Sonderfall darstellt.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre."
In der Folge wurde näher ausgeführt, dass - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen - im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher habe auch keine Veranlassung bestanden, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
2.5. Dieses das Zweitverfahren rechtskräftig beendende hg. Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 26.06.2015 zugestellt.
3. Verfahren betreffend den dritten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2016 (im folgenden: "Drittverfahren"):
3.1. Am 18.01.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf ihn internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vom selben Tag gab er an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe seit seiner letzten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Er habe aber Ergänzungen zu machen: Er habe in Österreich geheiratet, habe aber keine Heiratsurkunde, die Eheschließung sei in Österreich nicht anerkannt. Nach Frankreich wolle er nicht zurück, da seine Brüder auch hier in Österreich leben würden.
3.2. Dem Aktenvermerk des BFA vom 19.01.2016 ist zu entnehmen, dass die Erstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 geprüft, diese Voraussetzungen für gegeben erachtet und festgestellt habe, dass faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht bestehe. Die Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers liege seit 04.11.2014 vor, aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers sei die Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate verlängert worden.
Dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21. 01.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21..01.2016 auf dem Luftweg nach Frankreich abgeschoben wurde.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung der derzeitigen Lage in Frankreich, welche Darstellung ident mit jener des das Zweitverfahren beendenden Erkenntnisses ist, unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach keine neuen Gründe vorliegen würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden, mit der Identität der Rechtssache. Zur Überstellungsfrist wird ausgeführt, dass sich "aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 19 (4) bzw. 20 (2) der Dublin-II-Verordnung auf 18 Monate [...] die Zulässigkeit der Überstellung nach Frankreich bis 04.05.2016" ergeben habe.
3.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst vorgebracht, ausgehend von der ersten fiktiven Annahme des österreichischen Aufnahmegesuchs im Frühjahr 2014 durch Frankreich sei die Überstellungsfrist zum Zeitpunkt der dritten Antragstellung am 18.01.2016 bereits abgelaufen gewesen. Weiters wird ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten in Österreich asylberechtigten Frau (D), die ihr gemeinsames Kind erwarte. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der 09.02.2016. Der Verwaltungsgerichtshof habe (in einem näher zitierten) Erkenntnis klargestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob zum Zeitpunkt der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme absehbar sei, dass der Fremde demnächst Vater eines in Österreich dauernden aufenthaltsberechtigten Kindes werden würde und auf den bei normalem Verlauf biologisch vorgegebenen Eintritt abgestellt. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Selbsteintritt verpflichtet.
Unter einem wurde ein diese Daten bestätigender Mutter-Kind- Pass der namhaft gemachten Frau vorgelegt.
Mit ergänzender Eingabe vom 03.03.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dem Beschwerdeführer sei bei seiner Erstbefragung nicht gestattet worden, dass ihn seine damals schwangere Lebensgefährtin zur Erstbefragung begleitete. Obwohl der Beschwerdeführer Angaben zu seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes habe erstatten wollen, sei diese Tatsache der bevorstehenden Geburt nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Es sei aber zumindest angeführt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich geheiratet habe. Dieser Umstand stelle eine Neuerung im Vergleich zum Vorverfahren dar und die Behörde hätte eine weitere Einvernahme durchführen müssen.
3. 5 Mit Schreiben vom 29.04.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte aus, er befinde sich seit Anfang Februar 2016 wieder im Bundesgebiet. Er sei mit der schon im Verfahren namhaft gemachten asylberechtigten D verheiratet, die einen minderjährigen Sohn habe, am 17.02.2016 sei inzwischen der gemeinsame Sohn R zur Welt gekommen, dem mit Bescheid vom 04.03.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er kümmere sich auch um seinen Sohn R. Das gemeinsame Familienleben können nur in Österreich fortgesetzt werden, da dem Beschwerdeführer in Frankreich nach mehreren Abweisungen seiner Asylanträge die Ausweisung in die Russische Föderation drohe und weder Ehegattin noch ihr älterer Sohn noch der gemeinsame Sohn R. in Russland leben könnten, da sie dort gefährdet wären.
Vorgelegt wurde eine Geburtsurkunde des am 17.02.2016 geborenen R., wobei in dieser Geburtsurkunde der Beschwerdeführer als Vater und D. als Mutter aufscheinen, unter Bescheid des BFA Zl. XXXX , mit dem dem Antrag des neugeborenen R vom 24.02.2016 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs,. 2 AsylG 2005 stattgegeben und R. der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
3.6. Der mit Schriftsatz vom 18.04.2016 gestellte neuerliche (4.) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 27.07.2016 als Ergänzung zum anhängigen Beschwerdeverfahren übermittelt (§ 17 Abs. 8 AsylG 2005).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem weiteren Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Zum Prozessgegenstand eines Verfahrens nach § 68 Abs. 1 AVG und zu dem vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmenden Prüfungsumfang in solchen Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2015, E1286/2014, - unter Verwerfung der bis dahin in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - folgendes wörtlich ausgeführt:
"Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VfSlg 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79). Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.1979, Z 16/79 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können daher nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010).
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages am [erg: dort] 3. Februar 2011 geändert hat. Im angefochtenen Erkenntnis hat es jedoch ausgesprochen, dass Prozessgegenstand die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des BAA sei, sodass die Frage, "ob res iudicata vorliege, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Februar 2011) vorgelegen habe, zu beurteilen [sei]". Allfällige "nachfolgende Lageänderungen" müssten dabei unberücksichtigt bleiben (s. die wörtliche Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Da das Bundesverwaltungsgericht somit jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet."
2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages des Beschwerdeführers am 18.01.2016 geändert hat. Unter diesem Gesichtspunkt könnte jedenfalls im Hinblick auf die Selbsteintrittsverpflichtung eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sein:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Mit der in der Zwischenzeit erfolgten Geburt eines Kindes, dessen Vater offenkundig der Beschwerdeführer ist und welchem Kind asylrechtlicher Schutz in Österreich zukommt, würde bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens über ein gemeinsames Familienleben die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Sohn vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die nunmehrige Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs stellt daher einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Im Beschwerdefall ist es daher nunmehr erforderlich, auf Grundlage von konkret zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die strikte Handhabung der Unzuständigkeit Österreichs zu einer Grundrechtswidrigkeit, hier besonders unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führen würde.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung - zumindest ansatzweise - eine neue Familienbeziehung ins Treffen geführt hat, die einer näheren Befragung bedurft hätte. Die erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Konkretisierung des Vorbringens zu den Familienverhältnissen stellt sich daher nicht als eine im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässige Neuerung im Sinne des § 20 BFA-VG dar.
Da sohin seit Erlassung des maßgebenden Vorerkenntnisses schon insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, der rechtliche Relevanz zukommt und damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist, liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dieses Antrags wegen entschiedener Sache nicht (mehr) vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben der im Zulassungsverfahren ergangenen angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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