W101 2006179-1•BVwG W101 2006179-1
W101 2006179-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Grundsatzbeschluss, Sachverständigengebühr, Zahlungsauftrag
W101 2006179-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg vom 05.12.2013, Zl. 565 11 C 770/10v - VNR 4, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss vom 20.04.2012 bestimmte das Bezirksgericht Salzburg (im Folgenden: BG) die im Verfahren zu 11 C 770/10v - 32 angefallenen Sachverständigengebühren in Spruchteil 1. mit € 396,00. Unter einem wies es in den Spruchteilen 2. und 3. die Buchhaltungsagentur des Bundes an, € 70,20 aus dem erliegenden Kostenvorschuss zu ZUO-Nr. 11 0993 sowie den restlichen Betrag iHv €
326,70 vorläufig aus Amtsgeldern an den Sachverständigen XXXX zu überweisen. In Spruchteil 4. sprach es letztlich aus, dass die beklagte Partei - mithin der Beschwerdeführer - für den vorläufig aus Amtsgeldern bestrittenen Betrag iHv € 326,70 ersatzpflichtig sei.
In weiterer Folge erließ das BG am 05.12.2013 (dem Beschwerdeführer am 13.01.2014 rechtswirksam zugestellt) den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 565 11 C 770/10v - VNR 4, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung Sachverständigengebühren iHv € 326,70 sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von €
334,70, verpflichtet worden war.
Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit am 20.01.2014 eingebrachter Beschwerde (Berichtigungsantrag) und bat um eine gerechte und gesetzeskonforme Prüfung der genannten Forderung. Er habe bereits alle geforderten Zahlungen in der betreffenden Rechtssache beglichen. Hinsichtlich der Honorarnote des Sachverständigen wolle er festhalten, dass es laut Rücksprache mit dem BG geheißen habe, die Erläuterung des Sachverständigengutachtens würde nicht zustande kommen, sofern keine Zahlung für die Honorarnote im Voraus geleistet werde. In keiner Weise sei für ihn eine Erklärung des Gutachtens erforderlich gewesen. Überdies sei das gesamte Verfahren nicht rechtens gewesen.
In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss vom 20.04.2012 sind im Verfahren zu 11 C 770/10v - 32 Sachverständigengebühren iHv insgesamt € 396,90 bestimmt worden.
Als maßgebend wird festgestellt, dass gemäß Spruchteil 4. des Beschlusses vom 20.04.2012 die beklagte Partei - mithin der Beschwerdeführer - für den Betrag iHv € 326,70 ersatzpflichtig ist.
Mit Zahlungsauftrag vom 05.12.2013, Zl. 565 11 C 770/10v - VNR 4, ist der Beschwerdeführer zur Zahlung der Sachverständigengebühren iHv € 326,70 sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 334,70, verpflichtet worden.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
Gemäß § 1 Z 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen von Amts wegen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, einzubringen, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Nach lit. c leg. cit. sind dies insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer.
Nach § 2 Abs. 1 GEG erster und zweiter Satz sind die im § 1 Z 5 GEG genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3 leg. cit.) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen.
Sind gemäß Abs. 2 leg. cit. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 2 GEG regelt, von wem die Kosten, die aus Amtsgeldern vorgestreckt worden sind, einzubringen sind. Wie nach dem bisherigen Recht obliegt in diesen Fällen und unter der Voraussetzung, dass der Kostenbetrag die Wertgrenze von (nunmehr) € 300,00 nicht übersteigt, die Entscheidung, welcher Partei der Ersatz der Kosten aufzuerlegen ist, (nunmehr) der Vorschreibungsbehörde; hingegen ist bei Beträgen, die höher als die Wertgrenze von nunmehr € 300,00 sind, ein richterlicher Grundsatzbeschluss vorgesehen (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 383, Anmerkung 2 zu Bemerkungen zu
§ 2 GEG).
Der Richter ist zur Erlassung des Grundsatzbeschlusses nach § 2 Abs. 2 GEG, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, immer dann zuständig, wenn der zu ersetzende Betrag € 300,00 übersteigt. Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsatzbeschluss vor, so darf die Einhebung durch die Vorschreibungsbehörde nur unter Zugrundelegung des Grundsatzbeschlusses (des Gerichts) erfolgen; der Vorschreibungsbehörde steht also (in diesen Fällen) eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichts nicht gefasst ist (vgl. VwGH 14.02.1986, Zl. 86/17/0024).
Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden (siehe VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/17/0165). Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074).
In gegenständlichem Fall wurden mit dem Beschluss vom 20.04.2012 die Gebühren des Sachverständigen dem Grunde und der Höhe nach bestimmt und gleichzeitig festgelegt, dass der nicht durch den erlegten Kostenvorschuss abgedeckte und vorläufig aus Amtsgeldern bestrittene Betrag iHv € 326,70 gemäß § 2 GEG von der beklagten Partei - mithin von dem Beschwerdeführer - zu tragen ist. Mit in Folge ergangenem Zahlungsauftrag vom 05.12.2013 wurden dem Beschwerdeführer die genannten Gebühren somit rechtmäßig vorgeschrieben.
Die Beschwerde (Berichtigungsantrag) legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages) ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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