I403 2125633-1•BVwG I403 2125633-1
I403 2125633-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2125633-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 07.03.2016, mit dem festgestellt wurde, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben ist, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte zunächst am 31.08.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Mit Sachverständigengutachten vom 10.11.2011 wurde festgestellt, dass aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung die Positionsnummer 13.02.01 der Einschätzungsverordnung vorliege und dies mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% zu bewerten sei. Es wurde weiters festgehalten, dass eine Heilungsbewährung im März 2016 zu erwarten sei.
In der Folge gab das inzwischen zuständige Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) im Februar 2016 bei einer Amtssachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag. Diese kam nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 03.02.2016 in ihrem Gutachten vom 09.02.2016 zu folgendem Ergebnis:
Bezeichnung der Funktionseinschränkung
Positionsnummer
GdB
1
Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag
30
2
Chronisches Cervikalsyndrom
10
Die Sachverständige
stellte fest, dass die zwei Leiden voneinander unabhängig seien und keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliege. Die fünfjährige Heilungsbewährung der Krebserkrankung sei abgelaufen. Daher sei insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festzustellen. Dieses Gutachten wurde am 25.02.2016 von der leitenden Ärztin der belangten Behörde vidiert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Bereits am 29.02.2016 war ebenfalls mit Bescheid des Sozialministeriumservice festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfülle.
Gegen beide Bescheide wurde von der Beschwerdeführerin am 12.04.2016 Beschwerde erhoben. Sie erklärte, nicht damit einverstanden zu sein und dass sie sich aktuell nicht in der Lage sehe, wieder Vollzeit zu arbeiten. Durch ihre Grunderkrankung habe sie ein wesentlich erhöhtes Krankenstandsrisiko und müsse viele Arztbesuche bewältigen. So habe sie etwa Nachuntersuchungen im Spital XXXX und XXXX durchgeführt, sie habe Lymphdrainage und Heilmassagen bekommen und habe auch eine Mundhygiene und eine Taschenspülung beim Zahnarzt gemacht. Sie sei auch wieder in Physiotherapie. Sie habe keine akuten Erkrankungen oder Schmerzen, durch ihre Vorgeschichte und die bleibende tägliche Tabletteneinnahme von Novaldex habe sie aber vermehrt chronische Beschwerden wie dauerhaftes Kopfweh, Wirbelsäule/Nackenverspannung, linker Vorderfuß, schwere Parodontose, Verstopfung, Blähungen und Flatulenz. Auch ihre Konzentration und ihr Gedächtnis seien in einem sehr schlechten Zustand. Auch seien ihre Stimmungslage und ihr Gemüt nicht das stärkste, vor allem auch da sie im nächsten Verwandtenkreis zahlreiche Todesfälle durch schwere Krankheiten habe erdulden müssen. Sie fürchte, dass sie, sobald sie aus dem Behinderteneinstellungsgesetz "rausfalle", die nächste zu sein. Der Beschwerde beigelegt war ein Ambulanzblatt des Krankenhauses XXXX vom 18.02.2016 mit folgendem Inhalt: "Frau H. kommt wie vereinbart zur Tumornachsorge mittlerweile fünf Jahre nach Primärtherapie. Allgemeines Wohlbefinden, keine groben Beschwerden, lediglich Schmerzen am linken Fuß aufgrund eines Morten Neuronoms. Die Patientin berichtet auch über Obstipationsneigung und Meteorismus, generell ist sie jedoch zufrieden." Weiters wurde auch ein Überweisungsschein für eine physikalische Behandlung, eine Überweisung für Röntgen an der Schulter, Vorfuß sowie Wirbelsäule, ein Verordnungsschein für eine Einlage aufgrund von Vorfußschmerzen, ein ärztlicher Entlassungsbericht nach der Kur durch die Pensionsversicherungsanstalt in Bad Schallerbach vom 19.10.2015 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die Amtssachverständige, welche die persönliche Begutachtung am 03.02.2016 vorgenommen hatte, die neu vorgelegten Befunde zu berücksichtigen und ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu erstellen. In diesem Ergänzungsgutachten vom 12.06.2016 kam die Sachverständige zum Schluss, dass diese keine Änderung in der Beurteilung mit sich bringen würden.
Das Ergänzungsgutachten wurde zum Parteiengehör versandt; mit Stellungnahme vom 18.06.2016 erklärte die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein. Sie leide an chronischen Beschwerden, müsse Novaldex nehmen und habe dadurch verschiedene Nebenwirkungen wie etwa schlechte Zähne zu ertragen. Sie befinde sich außerdem in Physiotherapie und bekomme Massagen. Gegen das Fatigue-Syndrom gebe es keine Medikamente; alle zwei Jahre nehme sie im Rahmen der Kur an einer Psychotherapie teil und auch ihre Freundin, die Psychotherapeutin sei, helfe ihr. Ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten habe sie bisher vor einer Kündigung bewahrt, daher bitte sie um eine Verlängerung der Begünstigung. Der Stellungnahme beigelegt war die Beschwerde vom 08.04.2016 und die im Beschwerdeverfahren bereits vorgelegten und im Ergänzungsgutachten berücksichtigten Befunde. Am 19.06.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem eine neue Rechnung für eine Mundhygiene vorgelegt.
Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin musste im Jahr 2011 aufgrund einer Brustkrebserkrankung eine entsprechende Behandlung vornehmen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist sie rezidivfrei, die 5-jährige Heilungsbewährung ist abgelaufen. Die Beschwerdeführerin nimmt nach wie vor regelmäßig Novaldex ein, ein Antiöstrogen. Daraus ergeben sich gewisse Nebenwirkungen, wie etwa Parodontose, Blähungen, ... Sonstige Medikamente werden nicht regelmäßig eingenommen.
Zudem leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Cervikalsyndrom, gegen das sie Heilmassagen und Physiotherapien verschrieben bekommt. Die radiologischen Veränderungen sind allerdings geringfügig, und eine Schmerzmedikation war bisher nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin berichtet zudem über Erschöpfungszustände; entsprechende Befunde wurden aber nicht vorgelegt. Eine Psychotherapie wird (abgesehen von Psychotherapien im Rahmen der Kuraufenthalte, die alle zwei Jahre wahrgenommen werden) nicht regelmäßig besucht.
Daraus ergibt sich zusammengefasst folgendes Ergebnis:
Bezeichnung der Funktionseinschränkung
Positionsnummer
GdB
1
Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag
30
2
Chronisches Cervikalsyndrom
10
Beide Leiden
beeinflussen sich nicht gegenseitig, daher liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vor.
Eine von der belangten Behörde beauftragte Amtssachverständige aus dem Bereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin begutachtete die Beschwerdeführerin am 03.02.2016, berücksichtigte die vorgelegten Befund und kam in ihrem Gutachten vom 09.02.2016 zu folgendem Ergebnis:
Bezeichnung der Funktionseinschränkung
Positionsnummer
GdB
1
Z.n. Mamma CA li nach BET, SNB 3/11, Nachresektion mit Reduktionsplastik 4/11, Radiatio, laufende Hormontherapie. Rezidivfrei, keine Funktionseinschränkung im Alltag
30
2
Chronisches Cervikalsyndrom
10
Da eine gegenseitige Leidensbeeinflussung verneint wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.
Aus Sicht des erkennenden Senats ist das Gutachten vom 09.02.2016 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar anzusehen. Insbesondere ist es plausibel, dass nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung eine entsprechende Neuzuordnung der Brustkrebserkrankung (Zuschnitt 08.03.01 anstelle der malignen Erkrankungen des Abschnitts 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) erfolgen muss. Ebenso sind die im Gutachten vorgenommenen Zuordnungen zu den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig.
Dem Gutachten hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 08.04.2016 entgegen, dass sie an Erschöpfung leide, dass ihre Stimmungslage nicht gut sei und dass sie an den Nebenwirkungen des Medikaments leide, dass sie wegen ihrer Brustkrebserkrankung einnehmen müsse. Daraus ergeben sich aus Sicht des erkennenden Senats noch keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten. Dennoch wurden die neu vorgelegten Befunde (insbesondere Nachweise von vorgenommenen Mundhygienen, Befunde des Krankenhauses, welche die Heilungsbewährung bestätigen, sowie und Überweisungen für Physiotherapie und Massagen) der Amtssachverständigen nochmals vorgelegt, welche aber zum nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass sich daraus keine Notwendigkeit einer Änderung des Vorgutachtens ergibt.
In der Stellungnahme vom 14.07.2016 verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf die bereits vorgelegten Befund, aus denen sich aber, wie von der Sachverständigen bereits festgestellt wurde, keine zusätzliche Funktionseinschränkung und kein höherer Grad der Behinderung ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Anführung des Begriffs des "Fatigue Syndroms" darauf verweist, dass sie alle zwei Jahre im Rahmen eines Kuraufenthaltes eine Psychotherapie besuche bzw. dass ihre Freundin, eine Psychotherapeutin, ihr helfe, kann daraus kein dauerhafter Therapiebedarf abgeleitet werden und ist daher der Sachverständigen zuzustimmen, wenn sie keine Funktionseinschränkung aus dem psychischen bzw. psychiatrischen Bereich in ihre Einschätzung aufnimmt. Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr selbst zu tragenden Kosten für die Mundbehandlungen bzw. Massagen und ihre Angst vor einem Arbeitsplatzverlust ins Treffen führt, kann daraus - trotz allem Verständnis für die schwierige Situation - kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses resultieren.
Zusammengefasst muss daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der im Verfahren beauftragten Amtssachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten ist und ihr Vorbringen nicht geeignet war, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein entsprechender Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zudem erscheint die Sachlage aufgrund des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens geklärt. Eine Verhandlung wird vom erkennenden Senat daher nicht als notwendig bzw. sinnvoll erachtet. Daher sah der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen sind die Gutachten des im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten, welches unter Berücksichtigung neu vorgelegter Befunde im Beschwerdeverfahren ergänzt wurde, wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30%. Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich auch die Feststellung in beiden Gutachten, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden der Beschwerdeführerin vorliegt, als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesem Punkt von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin brachte insgesamt nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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