I403 2123611-1•BVwG I403 2123611-1
I403 2123611-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2123611-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 03.03.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt sechzig (60) von Hundert (vH). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 12.11.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) und wies im Antrag auf einen Myokardinfarkt sowie die Setzung von Stents hin.
2. Am 02.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der belangten Behörde durch eine Fachärztin für Innere Medizin begutachtet. Er legte verschiedene Befunde aus dem Bereich der Inneren Medizin und Neurologie sowie einen Befund der BandscheibenClinik Telfs vom 29.07.2010 vor. In letzterem wurde eine Diskusprotrusion diagnostiziert und auf eine komplikationslose Operation verwiesen.
3. Mit Sachverständigengutachten vom 18.02.2016 kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliege.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Signifikante Herzgefässverengung (Intervention), angelaufener Myocardinfarkt, geringe Einschränkung der Herzleistung - mehrmalige CAGs - oberer RS
40
2
Leichte Hypertonie, Therapie mit Antihypertonikum in Kombination mit Diuretikum, gut eingestellt - fixer RS
10
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen angegeben, dass das Leiden 2 wegen Geringfügigkeit keine Erhöhung des Gesamtgrades bewirke. Diesem Sachverständigengutachten wurde am 29.02.2016 vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt.
4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 03.03.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grundlage der §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen erfülle.
5. In offener Frist wurde am 08.03.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine massiven Bandscheibenprobleme nicht berücksichtigt worden seien. Er habe seit 1995 Rückenprobleme und sei 2010 in Telfs operiert worden. Etwa zwei Jahre später seien die Schmerzen aber wieder zurückgekommen, und er habe massive Bewegungseinschränkungen.
6. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass der letzte Befund zu Rückenproblemen aus dem Jahr 2010 stammt und dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2016 keine Rückenprobleme angegeben worden seien. Daher werde davon ausgegangen, dass derzeit kein Rückenleiden bestehe, das so gravierend wäre, dass es eine Anhebung des Gesamtgrades rechtfertigen würde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Orthopädie. Der im Rechtsmittelverfahren beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie gelangte auf Grund einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde zu einem Gutachten (datiert mit 17.05.2016), in dem das Wirbelsäulenleiden nunmehr mit 50% eingeschätzt wurde. Dieses führende Leiden werde durch die signifikante Herzgefäßverengung (40%) um eine Stufe erhöht, so dass insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% auszugehen sei.
8. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt und Gelegenheit gewährt, innerhalb von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Mail vom 27.5.2016 seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und erklärte, nicht in der Lage zu sein, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Von Seiten der belangten Behörde wurde am 08.06.2016 per E-mail mitgeteilt, dass der Sachverständigenbeweis als vollständig und schlüssig erachtet und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer leidet an einem Wirbelsäulenleiden nach Bandscheinbenvorfällen. Dieser Funktionseinschränkung ist in Einklang mit Positionsnummer 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer signifikanten Herzgefäßverengung, welche das führende Leiden wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, so dass insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% auszugehen ist. Die festgestellte leichte Hypertonie erhöht den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gegenwärtig vor. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Besserung des Wirbelsäulenleidens.
Die Feststellungen zum Antrag und zur Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde das Wirbelsäuelnleiden des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 18.02.2016 gar nicht berücksichtigt. Dies ist teilweise auch dem Beschwerdeführer anzulasten, der im Antrag gar nicht auf dieses Leiden hinwies und nur einen Befund aus dem Jahr 2010 vorlegte, aus dem Probleme in der Wirbelsäule ersichtlich waren. Es ist daher durchaus nachzuvollziehen, dass die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige die Bandscheibenproblematik ignorierte und im Sachverständigengutachten vom 18.02.2016 zu folgendem Ergebnis kam.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Signifikante Herzgefässverengung (Intervention), angelaufener Myocardinfarkt, geringe Einschränkung der Herzleistung - mehrmalige CAGs - oberer RS
40
2
Leichte Hypertonie, Therapie mit Antihypertonikum in Kombination mit Diuretikum, gut eingestellt - fixer RS
10
Erst in der Beschwerde wurde diese Frage vorrangig angesprochen, so dass in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten bei einem Arzt für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie in Auftrag gegeben wurde. Dieser behielt die Bewertung in Bezug auf die bereits festgestellten Leiden bei, ergänzte dies in seinem Gutachten vom 17.05.2016 aber dahingehend, dass er das Wirbelsäulenleiden entsprechend berücksichtigte. Dazu wurde auch ein aus April 2016 stammendes MRT der Lendenwirbelsäule herangezogen. In Ergänzung zur Herzgefäßverengung und dem Bluthochdruck wurde vom Sachverständigen folgende Diagnose erstattet: Der Beschwerdeführer leidet an einem Wirbelsäulenleiden (Rezidivbandscheibenvorfalle L4/5 und L5/S1 mit Wurzelreizsymptomatik L5, geringer Sl rechts, Instabilitätssymptomatik bei aktivierter Osteochondrose 14/5). Es erfolgte vom Sachverständigen eine Zuordnung zu Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und zu einem Grad der Behinderung von 50%.
Näher wurde dazu ausgeführt:
"Nach Voroperation 2010 (Sequestrektomie 14-Sl rechts) liegen nunmehr Rezidivbandscheibenvorfälle in den voroperierten beiden Segmenten vor, zudem besteht eine klare Wurzelreizsymptomatik ins rechte Bein, mit positivem Lasegue und Bragard, ohne grobklinisch feststellbare motorische Paresen, jedocli entsprechender subjektiver hartnäckiger Schmerzausstrahlung. Ein weiterer gravierender Befund ist die MRE-mäßig belegbare Instabilität 14/5. Beide Befundfaktoren erfordern die Anwendung der höheren Positionsgruppe, im unteren Randbereich."
In der Anlage zur Einschätzunsgverordnung findet sich unter Positionsnummer 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades der Wirbelsäule) bei einem Grad der Behinderung von 50%: Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen; Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Die Zuordnung zu diesem Rahmensatz und dieser Positionsnummer erscheint dem erkennenden Senat ebenso schlüssig und plausibel wie die Begründung des Sachevrständigen, wieso zwischen dem Wirbelsäulenleiden und der Herzgefäßverengung eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht: "Aus der Aktenlage überraschend stellt sich der bisher nicht bewertete orthopädische Befund nunmehr als führendes Leiden heraus, zur Gesamteinstufung habe ich ihn wegen des internistischen Leidens 2 um eine Stufe erhöht, da zumindest partielle funktionelle Additivität (wechselseitige Leidensbeeinflussung) vorliegt. Das notwendige Schonungsprofil beider Leiden ist teilweise different (Erschütterungsschmerzen, Einnehmen von Körperhaltungen, neurogene Schmerzen), weiters ist durch die internistisch notwendige Antikoagulation eine Erschwerung bzw. ein höheres Risiko bei Behandlungen wie Injektionen und vor allem Infiltrationen gegeben."
Es erscheint daher angemessen, eine Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe anzunehmen und von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% auszugehen.
Dem Gutachten und seinen Feststellungen wurde sowohl von Seiten der belangten Behörde als auch von Seiten des Beschwerdeführers zugestimmt. Auch der erkennende Senat erachtet das Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachten und dem Umstand, dass auch die belangte Behörde das zuletzt eingeholte Gutachten als schlüssig und vollständig anerkennt und der Beschwerdeführer diesem auch nicht entgegentreten ist, geht auch der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 60% der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der Sachverhalt - im Sinne der im Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 getroffenen Feststellungen - ist unstrittig und steht fest; es ist daher keine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 12.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, der mit dem Verweis auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. abgewiesen worden war. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 v. H.
Der Beschwerde ist stattzugeben, da das Sachverständigengutachten vom 18.02.2016 das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hatte und so die Grundlage für die Erstellung des Bescheides eine lückenhafte war. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens steht nunmehr fest, dass der Bsechwerdeführer tatsächlich einen Grad der Behinderung von 60% aufweist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 60% vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Besserungsmöglichkeit des Wirbelsäulenleidens wäre jedoch eine entsprechende Befristung und Nachuntersuchung im Jahr 2018 vorzunehmen.
Insoweit in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.05.2016 darauf hingewiesen wird, dass er - wie im Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 auch festgestellt wurde - nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, wird darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da mit dem Bescheid nur der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Behindertenpasses und nicht auf Vornahme von Zusatzeintragungen abgewiesen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.