BVwG W211 2124983-1

W211 2124983-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016

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Regest

Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz

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BVwG W211 2124983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2124983.1.00

Spruch

W211 2124983-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 14.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen und Gemüseverkäuferin zu sein. Ihre Mutter und ihr Bruder würden noch in Somalia leben. Sie sei im Dezember 2012 aus Mogadischu ausgereist, weil sie von Al Shabaab wegen des Verkaufs von Zigaretten bedroht worden sei.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.05.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in XXXX in Mogadischu aufgewachsen zu sein. Ihr Bruder lebe seit fünf oder sechs Jahren in Österreich. Ihre Mutter und ein weiterer Bruder würden nach wie vor in Mogadischu leben. Die beschwerdeführende Partei gehöre der Volksgruppe der XXXX an und habe Somalia am 18.12.2012 verlassen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, im Bezirk XXXX Tee und Zigaretten am Markt verkauft zu haben. Damals habe der Bezirk unter der Kontrolle der somalischen Soldaten gestanden. Zu ihrem Teestand seien somalische Soldaten gekommen; Al Shabaab seien auch im Bezirk präsent gewesen. Eines Tages Mitte des Jahres 2012 hätten sie Mitglieder der Al Shabaab angesprochen, dass das Verkaufen von Zigaretten unislamisch sei. Man habe ihr gedroht sie zu töten, wenn sie mit dem Verkauf von Zigaretten nicht aufhören würde. Eine andere Frau mit einem Teegeschäft am Markt sei eines Tages bei der Explosion einer Handgranate ums Leben gekommen. Sie sei davor von Al Shabaab bedroht worden. Al Shabaab habe auch Mitte August 2012 bei ihr zu Hause ihre Mutter nach der beschwerdeführenden Partei gefragt. Sie habe darüber hinaus Angst vor den somalischen Soldaten.

4. Am 02.06.2015 brachte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein.

5. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2015 geht hervor, dass der gesamte Bezirk Heliwaa als unter dem Einfluss der Übergangsregierung stehend erachtet werde. Im südwestlichen Teil können Angehörige der Al Shabaab nur verdeckt aktiv werden, während der Rest des Bezirks als auch für konventionelle Angriffe der Al Shabaab gefährdet eingestuft werden könne. Zum Tabakverkauf wurde ausgeführt, dass unterschiedliche Regionaladministrationen der Al Shabaab in der Vergangenheit Verbote für Khat und Tabak erlassen hätten. Bezüglich der Umsetzung der Verbote habe es regional und temporär unterschiedliche Meldungen gegeben. Mehrere Meldungen von vor 2012 würden darauf hinweisen, dass manche Administrationen, wie Gedo, Middle Shabelle und Lower Juba, restriktiv vorgegangen seien. Tatsächlich gebe es in den vergangenen Jahren keine dem Thema entsprechenden Meldungen betreffend Mogadischu. Eine relevante Quelle, nämlich eine "leitende angestellte Kontaktperson bei einer internationalen Organisation in Mogadischu", habe angegeben, dass derartige Fälle - also gezielte Angriffe oder Drohungen gegen Raucher oder Zigarettenverkäufer - in Mogadischu weder bekannt seien noch vorkommen würden.

6. Am 18.11.2015 langte eine weitere Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte darin fest, dass die beschwerdeführende Partei den XXXX angehöre und aus dem Gebiet XXXX komme. Die von ihr angegebenen Gründe für eine Bedrohung ihrer Person durch die Al Shabaab seien nicht glaubhaft.

8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

9. Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2016 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

10. Am 14.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberatung eine mündliche Verhandlung durch, bei der sie soweit wesentlich angab, persönlich keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Sie habe auf einem Markt in XXXX Tee und Zigaretten an Regierungsmitglieder verkauft. Al Shabaab habe sie deswegen mehrfach verwarnt; im August 2012 sei eine andere Teeverkäuferin getötet worden. Drei Männer der Al Shabaab, aber auch Regierungsmitglieder, seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter nach ihr gefragt. Im Falle einer Rückkehr habe sie vor Al Shabaab und vor der Regierung Angst. Sie würde im Falle einer Rückkehr auch Tabak verkaufen müssen; vom Teeverkauf alleine könne man nicht leben.

In der Verhandlung wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten übergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 14.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu, aus XXXX , das liegt im nordöstlichen Bereich des Bezirks XXXX .

Die Mutter und der Bruder der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in XXXX ; die beschwerdeführende Partei ist mit diesen regelmäßig in Kontakt.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört den XXXX , und der Untergruppe der XXXX an. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX oder XXXX hatte die beschwerdeführende Partei in Mogadischu keine Probleme.

1.2. Die beschwerdeführende Partei verkaufte zwischen Mitte 2010 und ihrer Ausreise Tee und Zigaretten in einem Suuq in XXXX ( XXXX ).

Es wird jedoch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht und aufgefordert wurde, mit dem Verkauf von Tabak aufzuhören, andernfalls sie getötet würde.

Weiter wird nicht festgestellt, dass auch Regierungssoldaten nach der beschwerdeführenden Partei gesucht hätten, weil sie den Verdacht gehabt hätten, die beschwerdeführende Partei kollaboriere mit Al Shabaab, oder aus anderen Gründen.

Nicht festgestellt wird auch, dass Al Shabaab und Regierungssoldaten im Haus der beschwerdeführenden Partei nach ihr gesucht hätten.

Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr von Al Shabaab wegen damaligen oder heutigen Tabakverkaufs bedroht oder verfolgt, noch, dass sie von Regierungssoldaten wegen Tabakverkaufs oder des Aufhörens von Tabakverkauf bedroht oder verfolgt werden würde.

Schließlich wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr jedenfalls wieder Tee und Tabak verkaufen müsste, um sich ein Überleben zu sichern.

1.3. Zur Situation in Somalia wird folgendes festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016:

1.3.1. Sicherheitslage: Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

1.3. 2 Minderheiten und Clans

Aktuelle Situation

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Quellen:

1.3.3. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Quellen:

1.3.5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Somalia:

Mogadischu, Heliwaa; Tabakhandel, 08.09.2015:

Zusammenfassung: Der gesamte Bezirk Heliwaa wird als unter dem Einfluss der Übergangsregierung bzw. der AMISOM stehend erachtet. Allerdings ist der Bezirk hinsichtlich der Möglichkeiten der Al Shabaab zweigeteilt. Während im südwestlichen Teil Angehörige der Al Shabaab nur verdeckt aktiv werden können, wird der Rest des Bezirks als auch für konventionelle Angriffe der Al Shabaab gefährdet eingestuft. Diese Einstufung wird auch in der Auswertung der zur Verfügung stehenden Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im ersten Halbjahr 2015 verdeutlicht. Daraus geht der Bezirk Heliwaa als einer der am schwersten von konventionellen Übergriffen der Al Shabaab betroffenen Bezirke in Mogadischu hervor. (Quellen: BFA, Auswertung internes Archiv).

Wie allgemein bekannt, haben unterschiedliche Regionaladministrationen der Al Shabaab in der Vergangenheit Verbote für Khat und Tabak erlassen. Bezüglich der Umsetzung der Verbote gibt es regional und temporär unterschiedliche Meldungen. Mehrere Meldungen von vor 2012 weisen darauf hin, dass manche Administrationen, wie Gedo, Middle Shabelle und Lower Juba, restriktiv vorgegangen sind. In der Region Middle Shabelle wurde das Verbot später entschärft. Aus anderen Regionen sind keine Vorfälle eingetragen, wiewohl solche nicht auszuschließen sind. Tatsächlich gibt es in den vergangenen Jahren keine dem Thema entsprechenden Meldungen betreffend Mogadischu. Eine relevante Quelle, nämlich eine "leitende angestellte Kontaktperson bei einer internationalen Organisation in Mogadischu", hat angegeben, dass derartige Fälle - also gezielte Angriffe oder Drohungen gegen Raucher oder Zigarettenverkäufer - in Mogadischu weder bekannt sind noch vorkommen. (Quellen: eine mit Sicherheitsanalyse und Auswertung entsprechender Tagesmeldungen in Mogadischu arbeitende, bei einer internationalen Organisation leitend angestellte Person; Archivauswertungen von Tages-, Wochen- und Zwei-Wochenberichten, Online Plattform Globalpost (2012)).

1.3.6. Grundversorgung/Wirtschaft

Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu, XXXX , der Verbleib ihrer Familie dort, ihre Clanzugehörigkeit und ihre Berufstätigkeit in einem Markt in XXXX wurden teilweise bereits von der Behörde festgestellt (Herkunft, Clan) und beruhen darüber hinaus auf gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme in Mogadischu hatte, gab sie selbst so an.

2.3. Betreffend angebliche Drohungen durch Al Shabaab wegen des Zigarettenverkaufs und durch Regierungssoldaten kann der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gefolgt werden.

Zum einen gehen die Informationen aus einer eigens angefertigten Anfragebeantwortung zu diesem Thema darauf hinaus, dass es in den vergangenen Jahren in Mogadischu keine Meldung zu Repressalien wegen des Tabakverkaufs gegeben hat. Gezielte Angriffe oder Drohungen gegen Raucher oder Zigarettenverkäufer sind in Mogadischu nicht bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass es solche Meldungen zu anderen Regionen in Somalia (Gedo, Middle Shabelle und Lower Jubba) zu einer Zeit gegeben hat, als Al Shabaab noch eine sehr mächtige Stellung im Land hatte und diese Gegenden kontrollierte. Nach der Anfragebeantwortung gab es solche Meldungen vor dem Jahr 2012, jedoch nicht für Mogadischu und nicht seither.

Diese Einschätzung erschüttert weiter nicht, dass der Bezirk, in dem die beschwerdeführende Partei Tee und Zigaretten verkauft haben will, noch unter Gefahr auch konventioneller Angriffe durch Al Shabaab steht. Daraus geht nämlich nicht hervor, dass Al Shabaab das Alltagsleben der Menschen vor Ort kontrolliert, noch, dass ganz konkret Tabakverkäufer_innen direkt und gezielt verfolgt würden. Diese Annahme wird durch die Länderberichte nicht untermauert und brachte auch die beschwerdeführende Partei nichts Gegenteiliges dazu bei.

Darüber hinaus muss sie sich gefallen lassen, ihr angeblich fluchtauslösendes Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesteigert zu haben, wenn sie erstmals dort vorbringt, bei sich zu Hause nicht nur von Al Shabaab, sondern auch von Regierungssoldaten bedroht worden zu sein. Die beschwerdeführende Partei konkretisiert in der Verhandlung nicht ausreichend, warum Regierungssoldaten davon ausgegangen sein könnten, dass sie für Al Shabaab arbeiten würde, noch erklärt sie zufriedenstellend, warum sie von einer angeblichen konkreten Suche nach ihr durch Regierungssoldaten erst da erzählte. Sie meinte in der Verhandlung nur, dass es sein könnte, dass sie darauf vergessen habe. Im Ergebnis glaubt das Bundesverwaltungsgericht weder, dass die beschwerdeführende Partei wegen Tabakverkaufs am Markt konkret und gezielt von Al Shabaab mit dem Tode bedroht, auch von ihnen zu Hause besucht wurde, noch, dass Regierungssoldaten wirklich geglaubt haben, sie würde mit Al Shabaab zusammen arbeiten.

Daran ändert auch der möglich Tod einer Kollegin am Suuq nichts, da ihr Tod durch eine Explosion und/oder Handgranate nicht unbedingt etwas mit einen eventuellen Tabakverkauf zu tun haben muss. Aus den Länderberichten geht hervor, dass der Bezirk immer noch von den meisten Handgranatenanschlägen betroffen ist.

Schließlich kann auch eine Angabe, im Falle einer Rückkehr jedenfalls Tabak verkaufen zu müssen, um einen ausreichenden Lebensunterhalt zu verdienen, nicht festgestellt werden, weil es als notorisch angesehen werden muss, dass sich Bewohner_innen von Mogadischu auch anderweitig, und auch konkret über den Verkauf verschiedener Güter und Lebensmittel, den Lebensunterhalt erwirtschaften und erwirtschaften können. Ohne die grundsätzlich problematische Versorgungssituation und die Arbeitslosenrate banalisieren zu wollen, gibt der oben unter 1.3.6. angeführte Auszug aus den Länderberichten einen Eindruck darüber, dass es auch für Frauen zB als Mitarbeiterinnen im Haushalt oder als sonstige Verkäuferinnen, andere Arbeitsmöglichkeiten, als den Tabakverkauf, gibt.

Im Ergebnis hält es das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Anfragebeantwortung, der Länderfeststellungen und der Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei weder für plausibel und glaubhaft, dass sie im Jahr 2012 von Al Shabaab wegen des Tabakverkaufs bedroht wurde, noch, dass sie zukünftig bedroht werden würde, noch, dass sie Regierungssoldaten als mögliche Kollaborateurin mit Al Shabaab aufgefallen wäre oder auffallen würde.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten, die während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Spruchpunkt I.:

Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei 2012 wegen Tabakverkaufs von Al Shabaab bedroht wurde, noch, dass sie im Falle einer Rückkehr bedroht werden würde. Weiter hielt es das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei von Regierungssoldaten gesucht worden sein soll, für nicht glaubhaft und geht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr und auf Basis ihres Vorbringens einer Zusammenarbeit mit Al Shabaab bezichtigt und bedroht werden würde.

Eine entsprechende aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen einer politischen oder religiösen Einstellung oder als Mitglied einer sozialen Gruppe kann daher nicht erkannt werden.

3.2.2. Wenn die Rechtsberatung auf ein Erkenntnis des BVwG verweist (W159 2103187, 06.04.2016), so übersieht sie dabei, dass es im Falle der dortigen beschwerdeführenden Partei um eine ging, die in Gedo zwischen 2009 und 2013 Tabak verkaufte: im Einklang mit den Ergebnissen der oben zitierten Anfragebeantwortung hatte die damalige (Al Shabaab) Regionaladministration in Gedo einen restriktiven Zugang zum Tabakverkauf; das Erkenntnis ist daher diesbezüglich schlüssig. Für Mogadischu und für den relevanten Zeitraum die gegenständliche beschwerdeführende Partei betreffend fehlen jedoch stimmige Berichte. Der Sachverhalt aus jenem Erkenntnis unterscheidet sich daher entscheidend vom gegenständlich zu beurteilenden.

3.2.3. Die beschwerdeführende Partei gab selbst an, keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Die Länderinformationen zu Mogadischu gehen ebenfalls davon aus, dass es dort heute keine Clankonflikte gibt.

3.2.4. Schließlich wurde auf die allgemeinen Sicherheitsbedenken der beschwerdeführenden Partei und auch die sicherheitsrelevante Situation in Heliwaa bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eingegangen.

3.2.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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