W210 2110136-1•BVwG W210 2110136-1
W210 2110136-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016
Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer,<br/>Rechtskraft, Verfahrenseinstellung, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches<br/>Interesse
W210 2110136-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den spruchgegenständlich als "Bescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2013 entschieden und diesem eine EBP 2013 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014, eingelangt bei der AMA am 13.05.2014, rechtzeitige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine EBP 2013 in Höhe von EUR nunmehr XXXX. Es erfolgte weder eine Rückforderung noch eine weitere Zahlung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche zugunsten des Beschwerdeführers erneut ab und gewährte diesem eine EBP 2013 in Höhe von nunmehr EUR XXXX. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX. Der Prämienberechnung wurde dabei nunmehr ein durchschnittlicher ZA-Wert von 130,88 anstelle des ursprünglichen Wertes von 130,81 zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Datum vom 08.07.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, sich schriftlich dahingehend zu äußern, ob er sich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 durch den Abänderungsbescheid derselben Behörde vom 26.03.2015, AZ XXXX, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013, klaglos gestellt erachtet.
In der am 15.07.2016 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Beschwerde vom 08.05.2014 gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, aufrecht bleibe und daher fachlich und inhaltlich in gleicher Weise auch für den Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX, gültig und anzuwenden sei.
Am 01.08.2016 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht nach Rückfrage mit, dass gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX, keine Beschwerde eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A) zur Einstellung:
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ zunächst den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX, sowie anschließend den Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX, gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2016, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2014 in gleicher Weise für den Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 gültig und anzuwenden sei, ist nach erfolgter Rückfrage bei der AMA festzustellen, dass gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, keine Beschwerde eingebracht wurde. Der Vollständigkeit halber wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine solche nach der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
Das gegenständliche Verfahren ist aus den oben genannten Gründen einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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