BVwG W210 2104619-1

W210 2104619-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

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BVwG W210 2104619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2104619.1.00

Spruch

W210 2104619-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 04.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin, BNr.

XXXX , vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Dem Akt liegt eine Vollmachtsurkunde bei.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit folgenden Betriebsstättennummern (BStNr.): XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 5,01 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 4,80 ha (davon anteilige Almfläche 2,79 ha) und eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von 4,71 ha (davon anteilige Almfläche 2,79 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 09.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 hinsichtlich der Alm mit der BStNr.

XXXX durch den zuständigen Almbewirtschafter in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 22,52 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 21,23 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 15.11.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Am 25.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 durch den zuständigen Almbewirtschafter in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 24,57 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,48 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 05.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

5. Mit Datum vom 16.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine Fläche im Ausmaß von 19,10 ha (davon 0,15 ha nicht beantragte Fläche, Beanstandungscode 199) ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.09.2013 zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ

XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 5,01 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von nunmehr 3,61 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 1,60 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" im Ausmaß von 3,52 ha (davon anteilige Almfläche 1,60 ha), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 3,47 ha (davon anteilige Almfläche 1,55 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,52 ha zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Die anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen AMA interner Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung habe keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Eine weitere Begründung enthielt dieser Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.02.2014 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 26.02.2014, der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie Stellungnahmen der Almbewirtschafter der Almen mit den BStNrn. XXXX und XXXX samt Luftbildern beigelegt wurden. Die Beschwerde wendet eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung aufgrund der mangelnden Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen sowie eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. Sanktion ein, macht mangelndes Verschulden und einen Behördenirrtum geltend, moniert die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, richtet sich gegen die unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Die Beschwerdeführerin beantragt (1.) die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. (2.) dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, (3.) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt werden, (4.) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und (5.) die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrags.

8. Am 06.02.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen bis 10 % bzw. einer pro-rata-Stufe" hinsichtlich der Alm mit der BStNr.

XXXX ein, in der die Landwirtschaftskammer Tirol für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass sie die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 24.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen sie sich beziehe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Weiter wurde sie aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was sie an der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle zu beanstanden habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 2,01 ha, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihr aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - für ihre anteiligen Almflächen auf den Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX im Ausmaß von zunächst 2,79 ha. Die Beschwerdeführerin beantragte somit für das Jahr 2011 eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 4,80 ha und wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2011 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011 auf dieser Grundlage - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - gewährt.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und für die Alm mit der BStNr. XXXX zunächst eine Fläche im Ausmaß von 24,57 ha und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 22,52 ha beantragt wurden. Im Zuge der Flächenermittlungen zogen die zuständigen Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Mit Eingabe vom 09.11.2012, eingelangt bei der AMA am 15.11.2012, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 22,52 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 21,23 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Eingabe vom 25.04.2013, eingelangt bei der AMA am 05.06.2013, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 24,57 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,48 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

Am 16.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine Fläche im Ausmaß von 19,10 ha (davon 0,15 ha nicht beantragte Fläche) ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter zur Stellungnahme übermittelt.

Am 06.02.2014 langte bei der AMA eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen bis 10 % bzw. einer pro-rata-Stufe" hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX ein.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung vorgenommen. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht verhängt. Es wurde nur noch von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 3,61 ha (davon beantragte anteiligen Almfutterfläche nur mehr 1,60 ha) ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche blieb - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - unverändert. Die nach VOK ermittelte anteilige Almfläche betrug 1,55 ha, doch wirkte sich diese Flächenabweichung nicht aus, da sie innerhalb der Toleranz lag. Es wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

Die einzige relevante Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almflächen von 2,79 ha auf 1,60 ha. Die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Rückforderung gründet somit alleine auf den Korrekturen der Almflächen der beiden verfahrensgegenständlichen Almen.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2011 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 1,92 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - und über 5,01 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Im Antragsjahr 2011 verfügte die Alm mit der BStNr. XXXX nach VOK über eine Fläche von 19,10 ha und die Alm mit der BStNr. XXXX über eine beihilfefähige Fläche von 12,48 ha.

Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE verfügte diese im Antragsjahr 2011 somit insgesamt über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almflächen) im Ausmaß von 3,47 ha.

2. Beweiswürdigung:

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrekturen, die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle sowie die Vorlage der "LWK-Bestätigung" für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Heimbetrieb und die Mehrfachanträge-Flächen 2011 der zuständigen Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen liegen dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf deren eigenen Angaben. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 2,01 ha. Die belangte Behörde legte dem Heimbetrieb im Zuge der Beihilfenberechnung eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das zu berücksichtigende beihilfefähige Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX ergibt sich aus dem betreffenden Korrekturantrag und blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf dem Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013, im Zuge derer eine Almfläche im Ausmaß von 19,10 ha (davon 0,15 ha auf nicht beantragtem Grundstück) ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiell bestritten. So führte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2011 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterflächen Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Die Gelegenheit zur Konkretisierung ihres diesbezüglichen Beschwerdevorbringens im Rahmen eines Parteiengehörs ließ die Beschwerdeführerin ebenfalls ungenützt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Dass die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Rückforderung einzig auf den beiden Almflächenkorrektur gründet, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ermittelt, obwohl zwischen beantragter Almfläche von 1,60 ha und nach VOK ermittelter Almfläche von 1,55 ha eine Differenz von 0,05 ha lag. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die anlässlich der VOK festgestellten Flächenabweichungen keine Auswirkung haben, da sie innerhalb der Toleranz liegen. Es ist daher evident, dass die einzige relevante Änderung der letzten beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche nach durchgeführten Almflächenkorrekturen bestand und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung ausschließlich die beantragten Almflächen zu Grunde legte.

Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen nicht durch die Beschwerdeführerin selbst sondern durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgte und das Ausmaß der Almfutterflächen von deren Almbewirtschaftern letztgültig mit Korrekturanträgen beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen und Korrekturantrag zur in Rede stehenden Alm sowie der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters).

Dass die zuständigen Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX beruft sich in seiner Stellungnahme betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung lediglich auf die Festlegung der Schläge durch den ortskundigen Waldaufseher.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 14, 21, 23 bis 26 Abs. 1, 56 Abs. 2, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

[...]

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafter beider verfahrensgegenständlichen Almen erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschaftern der gegenständlichen Almen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat.

Zwar trifft es zu, dass auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer eine anteilige Almfläche von 1,55 ha ermittelt wurde. Da diese ermittelte Fläche jedoch von der mit Korrekturantrag letztgültig beantragten anteiligen Almfläche im Ausmaß von 1,60 ha nur um 0,05 ha abwich und somit innerhalb des Toleranzbereichs lag, wirkte sich die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 ermittelte Fläche nicht auf die Beihilfenberechnung aus und wurde dieser ausschließlich die beantragte anteilige Almfläche im Ausmaß von 1,60 ha zu Grunde gelegt.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 - auch wenn es letztlich nicht für die Berechnung der EBP 2011 herangezogen wurde - nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen richten, gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

3.3.4. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 3,47 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (4,80 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR XXXX), zurückzufordern.

3.3.5. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Flächenfeststellung durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung darstellt.

Zum Beweis des mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Erklärung der Landwirtschaftskammer "gemäß Task Force Almen" bei. Da seitens der belangten Behörde gegenständlich jedoch keine Sanktionen verhängt wurden, war auf diese Bestätigung nicht weiter einzugehen.

3.3.6. Die eingebrachte Beschwerde lässt außerdem erkennen, dass die Beschwerdeführerin einen Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aufgrund der behaupteten Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse sowie der Änderung von Messsystemen geltend zu machen versucht. Dieser Einwand ist jedoch bereits vor dem Hintergrund unbegründet, dass die gegenständliche Zahlung auf Anträge der Beschwerdeführerin und der ihr zuzurechnenden Almbewirtschafter selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen. Weiter ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass nach dem Akteninhalt keine früheren Vor-Ort-Kontrollen auf der betreffenden Alm stattgefunden haben und die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Möglichkeit ungenutzt ließ, im Rahmen ihres Parteiengehörs konkret darzulegen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen sie ihr diesbezügliches Vorbringen stütze.

3.3.7. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihres Antrages kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, ist der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht erfüllt.

3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.9. Die vom der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Anträge der Almbewirtschafter im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrekturen entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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