BVwG W132 2120355-1

W132 2120355-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016

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Regest

Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Straftat

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BVwG W132 2120355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2120355.1.00

Spruch

W132 2120355-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2015 in Linz von mehreren Jugendlichen angepöbelt worden sei. Bei deren Versuch ihm seine Notebooktasche zu entreißen, sei er umgestoßen worden und derart unglücklich gefallen, dass er sich die Elle, Speiche und Schienbein gebrochen habe.

2. Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde von der Polizeiinspektion Informationen zur Anzeige des Vorfalles sowie die Strafunterlagen von der Staatsanwaltschaft Linz eingeholt.

In der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses wird als Unfallhergang angegeben, dass der Beschwerdeführer von einer fremden Person umgestoßen worden und dabei zu Sturz gekommen sei.

Am 02.09.2015 hat der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen im Wesentlichen angegeben, dass ihm am 27.07.2015 vormittags eine Gruppe von fünf bis sechs Jugendlichen entgegen gekommen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt seinen Laptop in einer Tasche schräg umgehängt gehabt. Plötzlich habe einer der Jugendlichen an der Tasche gerissen und versucht, diese zu entwenden. Das sei dem Jugendlichen aber nicht gelungen, weil die Tasche schräg gehangen sei. Als der Jugendliche bemerkt habe, dass die Aktion fehlgeschlagen war, seien alle davon gelaufen. Durch die Reißbewegung sei der Beschwerdeführer zu Sturz gekommen und unglücklich auf das rechte Handgelenk und das linke Schienbein gefallen. Hernach sei er selbständig mit dem Bus in das Unfallkrankenhaus gefahren, wo ein Bruch von Elle und Speiche rechts sowie Schienbeinkopf links diagnostiziert worden sei. Die Jugendlichen seien zwischen 16 und 20 Jahren alt gewesen.

Im Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.09.2015 wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage warum er erst am 02.09.2015 Anzeige erstattet habe, angegeben habe, dass er nach der Tat von Schwindel geplagt gewesen sei und ihm das Personal im Unfallkrankenhaus mitgeteilt hätte, dass Anzeige erstattet werde.

Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.09.2015 wird abschließend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschreibung der Jugendlichen abzugeben und die verspätete Anzeige damit begründet habe, dass er der Meinung gewesen sei, das Krankenhaus werde ohnehin Anzeige erstatten. Die Ermittlungen seien mangels verwertbarer Hinweise negativ verlaufen und derzeit abgeschlossen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vorfall erst am 02.09.2015 telefonisch zur Anzeige gebracht habe. Er habe den jugendlichen Täter nur vage beschreiben und keine Zeugen namhaft machen können. Da die behauptete Straftat erst Wochen nach der Tathandlung und ohne konkrete Angaben zum Täter angezeigt worden sei, hätten die Ermittlungsbehörden weder eine Täter ausfindig machen, noch weitere Beweismittel erheben können, weshalb das Strafverfahren am 01.10.2015 gemäß § 197 StPO abgebrochen worden sei. Von der belangten Behörde hätten außer den Angaben des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Beweismittel erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iS des § 1 Abs. 1 VOG hätte abgeleitet werden können. Die Akten der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei hätten keine objektiven Anknüpfungspunkte enthalten, welche darauf schließen lassen würden, dass die Tathandlungen mit der vom VOG geforderten Wahrscheinlichkeit stattgefunden hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers alleine und dessen Angaben vor der Polizei seien nicht in der Lage, die geforderte Wahrscheinlichkeit zu erfüllen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er durch Fremdverschulden zu Sturz gekommen sei und sich dabei schwer verletzt habe. In diesem Moment sei es ihm nur um die Erstversorgung der Verletzungen gegangen. Nachdem er einige Minuten aufgrund einer Kreislaufschwäche auf dem Gehweg liegen geblieben sei, habe er sich wieder aufraffen und zur Haltestelle des Busses gehen können und sei dann in das Unfallkrankenhaus gefahren. Bei der Aufnahme habe er der Schwester erklärt, wegen der gebrochenen Hand den Zettel nicht ausfüllen zu können. Sie habe den Beschwerdeführer nach dem Tathergang gefragt und erklärt, dass das Unfallkrankenhaus den Fall der Polizei melden werde. Auch die Stationsschwester habe dem Beschwerdeführer versichert, dass die Polizei im Fall von Fremdverschulden automatisch vom Krankenhaus informiert werde. Bevor der Beschwerdeführer endgültig das Krankenhaus verlassen habe, habe er am Entlassungsschalter den Ablauf bei Anzeige von Fremdverschulden erfragt. Abermals sei auf die Veranlassung des Krankenhauses verwiesen worden. Zu Hause sei ihm der Zeitraum zu lange erschienen und er habe selber bei der Polizei nachgefragt, woraufhin er im Rahmen eines Hausbesuches als Zeuge einvernommen worden sei. Nähere Angaben zu den Jugendlichen habe er nicht machen können, weil diese von hinten auf ihn zugekommen seien. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen Hilfe zu holen, weil er mit der gebrochenen Hand das Telefon in der Tasche nicht habe erreichen können. Den Tathergang habe er mehreren, namentlich genannten, Personen erzählt. Aufgrund seiner Verletzungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Polizei zu verständigen. Des Weiteren wäre die Hilfe nicht rechtzeitig eingetroffen, da die Täter sofort weggelaufen seien. Die Täter könne er nicht näher beschreiben, weil alles so schnell gegangen sei. Außerdem hätte er durch den Sturz und die Verletzungen einen schwachen Kreislauf gehabt. Er habe nur noch medizinische Hilfe begehrt. Durch die schwere Handverletzung und den ausbleibenden Heilungserfolgt stehe ihm eine zweite Operation mit Gelenksimplantat bevor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den vom Antragsteller behaupteten Vorfällen trifft. Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgeht. Es werden keine Feststellungen getroffen, welche der Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. welche als nicht glaubwürdig erachtet werden.

Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO 1975 zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 (im gegenständlichen Fall gemäß § 197 StPO) folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, läge eine Vorsatztat iSd. § 1 VOG vor und wäre - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 VOG Hilfe zu leisten, obwohl der Täter nicht bekannt ist. Die belangte Behörde durfte folglich den Antrag des Beschwerdeführers nur dann wegen mangelnder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Vorsatztat abweisen, wenn sie sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemacht hat und diesen nicht für glaubwürdig hielt oder trotz Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass die (subjektiven) Erinnerungen an den Vorfall nicht geeignet wären, das behauptete Überfallsgeschehen als objektiv wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dazu bedurfte es freilich einer Würdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse. (VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251)

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Da sein Vorbringen nicht offensichtlich unplausibel ist, war es - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - erforderlich den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und Erhebungen beim Unfallkrankenhaus dahin zu führen, ob der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung Fremdverschulden angegeben habe bzw. ob Unterlagen dazu aufliegen und wie das Unfallkrankenhaus in der Regel vorgeht, wenn Fremdverschulden angegeben wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer einzuvernehmen haben und Erhebungen beim Unfallkrankenhaus führen müssen.

Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und gegebenenfalls des dortigen Beweisanbotes mit der Rechtsfrage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung neuerlich zu beurteilen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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