BVwG G311 2117832-1

G311 2117832-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

familiäre Situation, Familienverfahren, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG G311 2117832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2117832.1.00

Spruch

G311 2117834-1/16E

G311 2117829-1/8E

G311 2117827-1/8E

G311 2117830-1/8E

G311 2117832-1/8E

G311 2117836-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX,

2. ) der mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, und 6.) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Serbien, alle vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführerin, diese gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten gemeinsam am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Am 23.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die - damals zum Sechstbeschwerdeführer im sechsten Monat schwangere - Erstbeschwerdeführerin an, die Heimat verlassen zu haben, da sie von ihrem Schwiegervater (dem Stiefvater ihres Mannes) vergewaltigt worden sei. Sonst wäre sie nicht nach Österreich gekommen und habe auch keine weiteren Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr habe sie lediglich Angst vor dem Schwiegervater.

Die von ihr gemachten Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe würden sich gleichermaßen auf die mitgereisten minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, daher die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, beziehen.

Der minderjährige Sechstbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 17.09.2015 stellte der Sechstbeschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, unter Vorlage einer österreichischen Geburtsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, am 21.10.2015, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass der Stiefvater ihres in Serbien traditionell geehelichten Mannes und Vater der von der Erstbeschwerdeführerin vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer immer schon alkoholkrank gewesen sei und die gesamte Familie malträtiert habe. Als die Erstbeschwerdeführerin eines Tages im Dezember 2014 mit ihm und ihren Kindern alleine gewesen sei, habe er sie vergewaltigt und mit der Faust geschlagen, sodass sie für zwei Stunden bewusstlos gewesen sei. Danach habe er ihr Geld angeboten, um den von ihm dabei ausgeschlagenen Zahn richten zu lassen, ihr jedoch gedroht, die Töchter zu töten, wenn sie jemandem etwas erzählen würde. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt. Ihr Mann sei an Krebs erkrankt und befinde sich in Serbien im Krankenhaus. Er könne ihr daher nicht helfen. Die Kinder (die Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführerin sowie der im Bundesgebiet nachgeborene Sechstbeschwerdeführer) hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden für diese dieselben Fluchtgründe geltend gemacht werden. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen solle. Ihre Mutter lebe in Österreich, sie habe zu ihr aber keinen Kontakt. Ihre Mutter sei davon ausgegangen, dass sie nur auf Besuch komme. Die Erstbeschwerdeführerin wünsche sich für ihre Kinder jedoch eine bessere Zukunft in Österreich als in Serbien, zumal sie selbst in Österreich geboren sei und weitere Familienangehörige - insbesondere ihre Mutter und Geschwister - in Österreich leben würden.

Der Erstbeschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgelegt und mir ihr erörtert. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und weiters gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 10.11.2015 zugestellt.

Mit dem 25.11.2015 beim BFA, RD Vorarlberg, eingelangten und mit 23.11.2015 datierten Schriftsatz erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgeben; in eventu der Erstbeschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien zuerkennen, der Erstbeschwerdeführerin aber jedenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen und feststellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien unzulässig ist.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 26.11.2015 vorgelegt und sind am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der zunächst zuständigen Gerichtsabteilung G307 vom 03.12.2015 wurden die gegenständlichen Beschwerden infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß

§ 20 AsylG neu zugeteilt und schließlich der Gerichtsabteilung G311 zugewiesen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichts richtete dieses am 02.06.2016 eine Anfrage zum Betreff "Informationen zu Frauenhäusern in Serbien" an das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD mit Bearbeitungsfrist bis 17.06.2016 und mit folgendem Inhalt:

"Anfrage zu Herkunftsländerinformationen an ACCORD

Kurze Beschreibung des Fallhintergrundes/Kontextes:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an und ist mit ihren fünf minderjährigen Kindern im Mai 2015 nach Österreich gekommen. Ihr Gatte sei krank, sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Als Fluchtgrund gab sie an, von ihrem Schwiegervater geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Aus Angst vor dem Schwiegervater sei sie nicht zum Arzt oder zur Polizei gegangen.

Wortlaut der konkreten Fragestellung:

  1. Welche Anlaufstellen können Frauen mit minderjährigen Kindern in derartigen Bedrohungssituationen in Serbien aufsuchen?

  2. Werden in Serbien Frauenhäuser betrieben? Wenn ja, in welchen Orten? Wie ist der Zugang zu Frauenhäusern? Stehen diese Möglichkeiten auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma offen?"

Mit Eingabe vom 13.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2016 einlangend, stellte die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag (OZ 6). Die Erstbeschwerdeführerin habe gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Seit dieser Beschwerdeerhebung seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich eine Entscheidung getroffen hätte. Da die erhobene Beschwerde bisher unbehandelt geblieben sei, sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt.

Die Anfragebeantwortung a-9691 des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD vom 21.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt am 23.06.2016 ein (OZ 9).

"Anfragebeantwortung zu Serbien: Informationen zu Frauenhäusern (alleinstehende Frauen mit Kind, Zugang für Angehörige der Roma) [a-9691]

21. Juni 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guide/ines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

In einer beantworteten Individualanfrage zu Serbien vom April 2016, die im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur Lage von alleinerziehenden Frauen und zur Betreuung von Kindern:

"1. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es in Serbien für Alleinerziehende? Gibt es eine finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien? Und wenn ja, in welcher Form und in welcher Höhe? Bitte geben Sie Kontaktdaten (Name, Adresse, etc.) von Anlaufstellen an.

2. Gibt es Kindertagesstätten oder andere Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in Serbien? Und falls ja, welche Kosten würden auf die Rückkehrende zukommen?

3. Gibt es in Serbien Hilfsorganisationen, welche Frauen vor ihren gewalttätigen Partnern schützen? Bitte geben Sie Kontaktdaten (Name, Adresse, etc.) von Anlaufstellen an. [...]

1. Die einzige Institution ist das Wohlfahrtszentrum, das in allen Gemeinden einen Standort hat. Das Zentrum bietet Unterstützung an und informiert Klienten über mögliche Angebote von NGOs.

Nach der Rückkehr nach Serbien sollte die Rückkehrende das Wohlfahrtszentrum in der Gemeinde des Wohnsitzes kontaktieren und erhält Informationen zu Unterstützungsangeboten für Alleinerziehende. Das Zentrum prüft ob eine Berechtigung vorliegt.

Zmaj Ognjena Vuka Novi Sad, (Beocin, Sremski Karlovci)

Email: csrns@nspoint.net

Tel.: 021/421-166 | 021/452-497 | 021/6622-162

Grad Beograd Ruska 4, Beograd

Email: info@gcsrbg.org

Tel.: 011/2650-925

Nis (nisavski okrug) "Sveti Sava"

Address: Svetozara Markovica 41, Nis

Tel.: 018/515-630 | 018/515-629 | 018/244-587

Subotica

Santiceva 27, Subotica

Tel. / Fax : 024 548 220 // 024 / 551-619

Notruf: 553-000

E- mail: subotica.csr@minrzs.gov.rs

2. Monatliche Kosten in einem öffentlichen Kindergarten betragen etwa 50 EUR und in einem privaten etwa 250 EUR.

3. Ja, das Wohlfahrtszentrum (siehe oben) unterstützt in solchen Fällen ebenfalls." (IOM,

21. April 2016)

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Mai 2015, dass es laut dem Bürgerschutzbeauftragten ("Protector of Citizens") 101 soziale Wohlfahrtszentren (Social Welfare Centers, SWC) in Serbien gebe, die Opfern häuslicher Gewalt Hilfe bieten würden. Dies beinhalte Hilfestellung hinsichtlich Schutzanordnungen, der Übermittlung von Erkenntnissen und Meinungen an die Polizei, den Staatsanwalt und das Gericht, der Suche von Unterkünften für Frauen in sicheren Heimen ("safe houses"), der Bereitstellung von Beratung, Leitfäden und anderen Diensten. Zudem würden SWCs über mobile Teams und eine Telefonhotline verfügen. Das IRB beruft sich zudem auf Aussagen von Praxis, einer NGO mit Sitz in Belgrad, die sich für Menschenrechte einsetzt. Praxis zufolge würden einige SWCs Beratung anbieten und andere direkt über Unterkünfte verfügen, Notfallunterkünfte in einzelnen Wohnungen finden oder die Verlegung in ein sicheres Heim in einer anderen Gemeinde arrangieren können. Praxis habe zudem angegeben, dass SWCs unter den ersten Einrichtungen gewesen seien, die "aktive Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Überlebenden unternommen" hätten. Jedoch gebe es mehrere Erschwernisse hinsichtlich der Erlangung von angemessenem sozialen Schutz mittels SWCs, darunter das Fehlen persönlicher Dokumentation, eines festen oder temporären Wohnsitzes; komplizierte und langwierige Verwaltungsverfahren; Schwierigkeiten ungebildeter Klienten, die Erfordernisse zu verstehen; fehlende Mittel in den Budgets der örtlichen Regierungen:

"4. Support Services

4. 1 Social Welfare Centers (SWCs)

According to the Protector of Citizens, there are 101 SWCs in Serbia that provide assistance to victims of domestic violence, including:

help with application for protection orders; submitting findings and opinions to the police, public prosecutor and the Court; finding accommodation for women in safe houses; and providing advice, guidelines and other services (Serbia Nov. 2014, 35). The same source indicates that SWCs possess mobile teams and a phone hotline (ibid.). According to Praxis, some SWCs provide counselling and some have shelters on site, find emergency accommodations in individual homes, or arrange placement in a safe house in another municipality (Praxis 2012, 6). Praxis notes that SWCs are one of the first institutions in Serbia which 'undertakes active measures for the protection and support of survivors' (ibid., 5). However, the same source reports several impediments to obtaining adequate social protection through SWC in Serbia, including:

A 'lack of personal documentation, permanent/temporary residence';

'complicated and lengthy administrative procedures';

difficulties for uneducated clients to understand the requirements;

A lack of funds in the budgets of local governments (ibid.).

Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response." (IRB, 15. Mai 2015)

Das IRB beruft sich in seiner oben genannten Anfragebeantwortung auf die folgenden beiden Dokumente:

• Praxis; European Roma Rights Centre: Parallel report concerning Serbia to the Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW), 2012 (veröffentlicht von CEDAW, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/1930 1349952939 praxisanderrc-serbia53-forthesession.pdf

• Republic of Serbia Protector of Citizens: Special Report on the Protector of Citizens on the Implementation of the General and Special Protocols on Protection of Women Against Violence, 18. November 2014 (im Anhang)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass die wenigen öffentlichen, mit familiärer Gewalt befassten Behörden meist nicht über angemessene Ressourcen verfügt hätten. Es gebe 14 sichere Heime für Frauen, der Großteil werde von NGOs betrieben. In einigen wenigen Fällen hätten örtliche Gemeinden finanzielle Unterstützung geleistet. In allen sicheren Heimen könnten zudem Kinder der Frauen untergebracht werden. Laut Medienberichten seien etwa 15 Prozent der Frauen, die Zuflucht in sicheren Heimen gesucht hätten, zu ihren Misshandlern zurückgekehrt:

"The few official agencies dedicated to combatting family violence had inadequate resources. There were 14 safe houses for women in operation, most operated by NGOs. In a few cases, local municipalities contributed financial support. All safe houses also accommodated the children of the women in residence. According to media reports, approximately 15 percent of women who sought refuge in safe houses returned to their abusers." (USDOS, 13. April 2016, Section 6)

Es konnten keine Informationen zum Zugang zu Frauenhäusern speziell für Angehörige der Roma gefunden werden.

Wir haben ihre Fragen an Expertinnen weitergeleitet, bislang aber keine Auskünfte erhalten. Sollten noch Antworten einlangen, werden wir Sie Ihnen umgehend weiterleiten.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick zur allgemeinen Lage der Roma in Serbien.

Das USDOS erwähnt in seinem oben bereits genannten Länderbericht vom April 2016, dass im Jahr 2015 die ernsthaftesten Menschenrechtsprobleme unter anderem Diskriminierung von und gesellschaftliche Gewalt gegen Mitglieder von Minderheitengruppen, insbesondere Roma, gewesen seien. Am 7. April 2015 habe der serbische Ombudsmann angegeben, dass Roma weiterhin die gefährdetste Minderheit in Serbien bilden würden und die erreichten Ergebnisse zur Verbesserung ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft nicht die wichtigsten Hindernisse hinsichtlich ihrer sozioökonomischen Integration beseitigen hätten können:

"The most serious human rights problems during the year included discrimination and societal violence against members of minority groups, especially Roma." (USDOS, 13. April 2016, Executive Summary)

"On April 7, the ombudsman stated that Roma continued to be the most endangered minority in Serbia and that results achieved in improving their position in society did not remove the main obstacles to their socio-economic integration." (USDOS, 13. April 2016, Section 6)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) erwähnt in ihrem Jahresbericht vom Februar 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass untere anderem Roma weiterhin von institutioneller Diskriminierung, darunter hinsichtlich ihres Zugangs zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten, betroffen gewesen seien:

"Roma, Ashkali and Egyptians continued to suffer institutional discrimination, including in access to social and economic rights. An estimated 7,500-10,000 Roma, Ashkali and Egyptians made up a disproportionate share of those who left Kosovo to seek asylum in the EU. The authorities failed to investigate hate crimes, including physical attacks against LGBTI individuals." (AI, 24. Februar 2016)

Die International Federation for Human Rights (FIDH), ein in Paris ansässiger Dachverband verschiedener Menschenrechtsorganisationen, erwähnt im Mai 2016, dass insbesondere die Minderheitengruppe der Roma in Serbien marginalisiert und diskriminiert werde, vor allem hinsichtlich ihres Zugangs zu Wohnraum, Bildung und Gesundheitsdiensten:

"Minority groups discriminated against and marginalised especially Roma, especially access to accommodation, to education and to health care services" (FIDH, Mai 2016, S. 1)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. Juni 2016)

• AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia, 24. Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/319732/458926 de.html

• FIDH - International Federation for Human Rights: Serbia; A Safe Country?, Mai 2016 https://www.fidh.org/IMG/pdf/factsheet-safe countries-serbia-en.pdf

• IOM - International Organization for Migration: Soziale Belange, 21. April 2016

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobiId=18163486obiAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D17981900%26objAction%3Dbrowse

• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Serbia: Domestic violence, including legislation, recourse, state protection, and support services available to victims (2012- April 2015) [SRB105135.E], 15. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/303898/440905 de.html

• Praxis; European Roma Rights Centre: Parallel report concerning Serbia to the Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW), 2012 (veröffentlicht von CEDAW, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/1930 1349952939 praxisanderrc-serbia53-forthesession.pdf

• Republic of Serbia Protector of Citizens: Special Report on the Protector of Citizens on the Implementation of the General and Special Protocols on Protection of Women Against Violence, 18. November 2014 (im Anhang)

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/322496/461973 de.html"

Diese Anfragebeantwortung sowie die nachfolgend genannten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurden deren Rechtsvertreter in weiterer Folge mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 zur Stellungnahme übermittelt (OZ 10).

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien:

"Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI 11-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EUMitgliedsstaaten.

Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Kurzinformationenvorhanden.

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 16. März 2014 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 158 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 44 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 18 Parteien ins Parlament gewählt, die sich alle zum proeuropäischen Kurs Serbiens bekennen. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich (AA 4.2015).

Die seit 27.04.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.01.2014 wurden Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Serbien ist sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylVfG. Seit den Parlamentswahlen vom 16.3.2014 sind nur noch pro-europäisch ausgerichtete Parteien im Parlament vertreten (AA 15.12.2014).

Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015).

Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).

Quellen:

3. Sicherheitslage

In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den SchengenRaum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im SchengenGebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 4.2015).

Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 6.2015)

Quellen:

3.1. Südserbien

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten Südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist mit zwei Abgeordneten im neugewählten serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau (AA 15.12.2014).

Eine ethnisch albanische Partei nahm an den allgemeinen Wahlen im März teil, während die anderen Parteien diese boykottierten. Für Studenten und Mittelschüler wurden neue Stipendien zur Verfügung gestellt, neben Investitionen in die Infrastruktur und der Gewährung von Fördergeldern für lokale Unternehmen. Mitglieder der albanischen Gemeinschaft waren in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert. Seitens der Regierung sind weitere Anstrengungen für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 17.9.2015.

3.2. Sandzak

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. In den Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EC 8.10.2014).

Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 15.12.2014, vgl. EC 8.10.214).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien - EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-reporten.pdf, Zugriff 13.8.2015

3.3. Wojwodina

Die autonome Provinz Wojwodina sorgte weiterhin für einen hohen Grad an Schutz für Minderheiten und die inter-ethnische Situation blieb von einigen sporadischen Vorfällen abgesehen überwiegend gut. Maßnahmen zur Förderung des Erlernens von Minderheitensprachen innerhalb der Polizei wurden eingeleitet. Laut Angaben des Provinzombudsmannes bezogen sich 5,35% der Beschwerden auf Minderheitenfragen, von denen sich die überwiegende Mehrheit auf die offizielle Verwendung der Sprache und der Schrift bezog (EC 8.10.2014). Die Provinz Wojwodina hat ihre eigene Ombudsmanninstitution, die unabhängig ihre Arbeit durchführen konnte (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist laut Verfassung gewährleistet. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gegeben. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Im Juli 2013 wurde daher nach der umfassenden Justizreform vom 1.1.2010 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (AA 15.12.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Dennoch blieben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig. Einige Richter waren Drohungen ausgesetzt. Internationale Experten sowie serbische Richter und Staatsanwälte kommentierten, dass solche Fälle die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen könnten (USDOS 25.6.2015).

Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische Staatsbürger, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen Staatsbürgern dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie diese befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013, vgl. BAMF 6.2014).

In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran, da die zuständige Staatsanwaltschaft nicht entsprechend ausgestattet war und die polizeilichen Ermittlungen Mängel aufwiesen. Es wurden fünf Anklageschriften vorgelegt. Nur in einem einzigen Fall wurde ein Urteil in erster Instanz gesprochen (AI 25.2.2015). Serbiens Sonderstaatsanwaltschaft hat acht Personen wegen des Massakers von Srebrenica angeklagt. Den angeklagten bosnisch-serbischen Ex-Sonderpolizisten wird die Teilnahme an der Ermordung von mehreren hundert muslimischen Bosniaken in Kravice unweit der damaligen UNO-Schutzzone Srebrenica im Juli 1995 angelastet. Die heute angeklagten Personen, einstige Angehörige einer Sonderpolizeieinheit mit Sitz am bosnischen JahorinaBerg bei Sarajevo, waren landesweit im März festgenommen worden. Die heutige Anklage würde vom Verhalten Serbiens zum größten Kriegsverbrechen in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg zeugen, meinte Sonderstaatsanwalt Vladimir Vukcevic gegenüber der Presseagentur Tanjug (Standard 10.9.2015).

Als Beschwerdeanlaufstelle kommt in erster Linie der Ombudsmann in Betracht, an den sich jeder Bürger bei Beschwerden gegen eine öffentliche Institution wenden kann. Personen die sich über Polizeibeamte beschweren wollen, können sich auch an die zuständige Polizeistation wenden, wo innerhalb von 30 Tagen auf die Beschwerde reagiert werden muss, und der Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen ist. Ist der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis nicht zufrieden, wird eine Kommission zur weiteren Prüfung einberufen.

Zahlreiche Beschwerden erhält die interne Abteilung im MUP auch über den serbischen Ombudsmann. Auf diese Anfragen muss die interne Abteilung innerhalb von 15 Tagen (in Ausnahmefällen innerhalb von max. 30 Tagen) dem Ombudsmann berichten. Neben diesen nationalen Beschwerdestellen gibt es auch Ombudsleute in der Provinz Vojvodina sowie auf Gemeindeebene (letzteres nicht flächendeckend) (ÖB 1.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht mit 87 neuausgebildeten Polizisten aus Südserbien - davon sind 57 Bosniaken und 12 Frauen - die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 44 Ermittlungsbeamte, die 3.171 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. In weiterer Folge wurden Anklagen gegen 177 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. Die Regierung finanzierte während des Jahres drei Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 25.6.2015).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu entkriminalisieren, entpolitisieren, entmilitarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit" (BICC 6.2015).

Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen (AA 15.12.2014).

Die Verfassung Serbiens verbietet Folter absolut und legt fest, dass Personen, die einem Freiheitsentzug unterworfen wurden, menschlich behandelt werden müssen. Allerdings ist die Höhe der dafür vorgesehenen Sanktionen nicht adäquat angesetzt (BCHR 2015a).

Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Der stellvertretende Ombudsmann berichtete im Juli 2014, dass es keine Hinweise auf systematische Folter im Land gibt. Allerdings gibt es Fälle von Missbrauch, die von den Behörden toleriert wurden bzw. trotz Kenntnis darüber nicht adäquat seitens der zuständigen Behörden reagiert wurde (USDOS 25.6.2015).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 20.8.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige, aber weiterhin unterbesetzte und unterfinanzierte Antikorruptionsagentur wies in ihrem Bericht für das Jahr 2013 hin, dass die Gerichte sehr geringe Strafen für Verstöße gegen das Gesetz verhängen (USDOS 25.6.2015).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v. a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die AntiKorruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Der serbische Premier hat die Bekämpfung von Korruption bis in höchste Kreise ohne politische Rücksichtnahme angekündigt. Es blieb allerdings von Anfang an unklar, ob diese öffentlichkeitswirksamen Schritte der Beginn einer wirklich systematischen Bekämpfung der in Serbien strukturellen Korruption sind. Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 6.2015).

Laut einem Bericht von GRECO aus 2014 über Serbien, hat die Bevölkerung das Vertrauen in staatliche Institutionen verloren und sieht diese als korrupt an. 82% der Befragten befanden dabei die Justiz als die korrupteste Behörde, 62% vertrauen den Gerichten nicht. Laut Bericht hat die Justizreform aus dem Jahr 2009 das Ziel der Änderung des alten Gerichtssystems verfehlt. Die Justiz steht auch unter unverhältnismäßig hohem äußeren Einfluss und Druck von Politikern und Medien. Dies ist auch auf ein schwaches Parlament zurückzuführen, das häufig nur auf Initiative der Regierung aktiv wird und seine Kontrollfunktionen nur unzureichend wahrnimmt (BI 3.7.2015). Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des "Whistleblower"-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die AntiKorruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 20.8.2015).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2014) am 78. Platz von 175 Ländern, was eine Verschlechterung um sechs Plätze im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 25.6.2015).

Folgend ein paar wichtige NGOs: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen;

Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights:

http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs): SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Gleichstellungsschutz zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).

Dem Ombudsmann zufolge sind politische Opportunität, eine schwache und ineffiziente Justiz, Medienmanipulation und schlecht funktionierende öffentliche Einrichtungen die primären Herausforderungen, die die Bürger bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindert. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).

An das Ombudsmannbüro wurden 2014 insgesamt 17.201 Beschwerden gerichtet, weniger als im Jahr 2013 (18.437). Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 554 Empfehlungen abgegeben. Aktivitäten des Kommissars für den Gleichbehandlungsschutz, dem nationalen Ombudsmann und dem Ombudsmann in der Wojwodina waren durch einen Mangel an ausreichendem Personal eingeschränkt bzw. war die Antidiskriminierungsgesetzgebung in der Öffentlichkeit nicht ausreichend bekannt (BCHR 2015a).

Quellen:

10. Wehrdienst

Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz "Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition" (MoFA o.D.).

Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 aufgehoben. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 11.8.2015).

Quellen:

10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch Desertion beinhalten (AA 15.12.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 6.2015).

Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 6.2015).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft ist grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen gegenüber Journalisten.

Hervorzuheben sind Aufrufe seitens der rechtsextremen Organisation "Nasi", die Poster mit Listen "anti-serbischer" Medien und NGOs aushing und deren Verbot und Verhaftung forderte. Nur wenige solcher Fälle werden vor Gericht gebracht. Im Frühjahr kam es zu zeitweisen Festnahmen kritischer Journalisten durch die Polizei (AA 15.12.2014).

JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam. Bis August 2014 wurden dem Internationalen Journalistenverband in Serbien fünf Angriffe auf Journalisten, drei direkte Drohungen, und 12 Fälle von politischem und anderem Druck gemeldet (HRW 29.1.2015).

Bei den Ermittlungen zu unaufgeklärten Morden an bekannten Journalisten waren Fortschritte zu verzeichnen. Die Ermittlungen zum Tod unabhängiger JournalistInnen, die 1994, 1999 und 2001 mutmaßlich in staatlichem Auftrag ermordet wurden, gingen weiter. Dabei wurden vier Verdächtige angeklagt, unter ihnen der ehemalige Geheimdienstchef Radomir Markovic, der bereits wegen der Ermordung des früheren Präsidenten Ivan Stambolic im Jahr 2000 schuldig gesprochen worden war. Die Regierung verstärkte 2014 die Kontrolle über die Medien. Kritische Kommentare zur Reaktion der Regierung auf die Überschwemmungen im Mai 2014 wurden von den Internetseiten der Regierung entfernt (AI 25.2.2015).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof erklärte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 25.6.2015).

Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte bislang das mehrfache Verbot der "Gay Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, da sich die Regierung nicht in der Lage sah, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.2014 konnte die Parade erstmals seit 2010 wieder stattfinden, der Verlauf blieb friedlich (AI 25.2.2015). Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 15.12.2014).

Quellen:

13.1. Opposition

Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 15.12.2014). Seit den Parlamentswahlen und anschließender Regierungsbildung ist die Demokratische Partei (DS) größte Oppositionspartei Serbiens. Die DS war eine der beiden großen Oppositionsparteien der Milosevic-Ära. Ihrer ermordeter Präsident Zoran Ðindic hatten entscheidenden Anteil an der Gestaltung der Schaffung und Kampagne des Oppositionsbündnisses DOS, welches zum Sturz von Miloševic geführt hat. Eine weitere Oppositionspartei ist die Sozialdemokratische Partei (SDS), die mit knapp 6% im Parlament vertreten ist (GIZ 6.2015).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gab Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal. Eine statistische Erfassung von Gefangenen war nur in neun von 29 Gefängnissen möglich. Bis September 2014 erhielt der Vizeombudsmann 200 Beschwerden von Gefangenen. Insassen können Beschwerden ohne vorherige Zensur an gerichtliche Stellen und den Ombudsmann abgeben und die zuständigen Stellen untersuchten grundsätzlich glaubhafte Anschuldigungen wegen unmenschlicher Zustände. Der Ombudsmann hat das Recht und den Menschenrechtsgruppen ist es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. Es gab keine Berichte über unzureichende Nahrung oder fehlenden Zugang zu Trinkwasser. Die Insassen dürfen Besucher empfangen und ihre Religion frei ausüben. Der stellvertretende Bürgerbeauftragte stellte im Juni 2014 fest, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Haftbedingungen immer noch nicht zufriedenstellend sind und dass das Land es versäumt hat, alle EU-Standards zu erfüllen (USDOS 25.6.2015).

Da den meisten Polizeistationen angemessene oder ausreichende Inhaftierungseinrichtungen fehlen, werden die Menschen in den Gefängnissen inhaftiert. Serbische Strafanstalten sind immer noch überfüllt, sodass in einigen von ihnen die Lebensbedingungen den internationalen Standards nicht entsprechen. Um diese Überfüllung zu reduzieren, verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan 2010-2015, der mit seiner Umsetzung im Jahr 2011 positive Ergebnisse gebracht hat: die Zahl der Häftlinge wurde bis Ende 2014 auf 10.600 reduziert. Auch die Zahl der Personen in Untersuchungshaft wurde auf

1. 800 verringert. Das neue Strafvollzugsgesetz regelt die Arbeitsvorgänge in den Gefängnissen, sodass Beschwerden von Insassen nach einem genau geregelten Prozedere behandelt werden müssen (BCHR 2015a).

Die Anzahl der Gefängnisinsassen sinkt zwar seit 2013, ist aber mit 110 Häftlingen auf 100 vorgesehenen Haftplätzen noch immer über dem festgelegten Limit. 10.031 Strafhäftlinge 2013 bedeuteten zwar einen Rückgang von 9% gegenüber 2012. Mit 140 Strafhäftlingen pro 100.000 Einwohner liegt man aber im regionalen Schnitt (VB 20.8.2015).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 15.12.2014).

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbischorthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, werden von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als auto-kephal anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch-orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche andere Religionsgemeinschaften (insbesondere evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht (AA 15.12.2014).

Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandzak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur 7 "traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen (GIZ 6.2015).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im AntiDiskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2015a).

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich ethnische Minderheiten im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights (VB 20.8.2015).

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).

Quellen:

17.1. Roma

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien ist nicht immer zufriedenstellend, was aber nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller geschieht, sondern mit den Dienstgewohnheiten und der Mentalität der Beamten - insbesondere der Polizeibeamten - zu tun hat. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 20.8.2015).

Die Umsetzung des Aktionsplans für die nationale Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma wurde begonnen. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Erfassung der sogenannten "legally invisible persons" wurden eingerichtet und erzielten bisher ermutigende Resultate. Die Unterstützung der 75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten erzielten positive Auswirkungen vor Ort. Auch die Kooperation mit EU-geförderten Initiativen wurde verbessert: das vielseitige EU-Programm für die Einbeziehung der Roma erhielt die volle Unterstützung der zuständigen Institutionen, während die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden betreffend Wohnungsbau und anderer Hilfsleistungen Fortschritte erzielten. Die Ernennung des Ministers für Arbeit und Soziales als Vorsitzender des Rates für die Verbesserung des Status der Roma, soll zu einer weiteren Verbesserung der Koordination innerhalb der Regierung führen. Dennoch bleibt die Lage der Roma schwierig, insbesondere die informellen Siedlungen betreffend, wo es weiterhin große Probleme beim Zugang zu grundlegenden staatlichen Versorgungseinrichtungen gibt (EC 8.10.2014).

Zusätzlich zu seiner Aufgabe der Untersuchung von individuellen Fällen von Diskriminierung gegen Roma auf den Gebieten der Erziehung, Wohnraum und öffentlicher Information, führte der in Belgrad stationierte Kommissär zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmanns für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmanns zumindest auf wöchentlicher Basis RomaSiedlungen, um Informationen und Serviceleistungen für Roma zur Verfügung zu stellen. Von den 28 Gemeinden in Serbien, die lokale Unterstützungspläne (LAPs) für Roma, die dabei auch aktiv beteiligt sind, verabschiedet haben, haben 23 die Umsetzung dieser Pläne aus dem eigenen Gemeindebudget finanziert. Diese Pläne betreffen Bereiche wie Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien (OSCE 5.2013).

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der RomaMinderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, werden nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (AA 15.12.2014).

Der von der EU finanzierte Bau von Sozialwohnungen für Roma, die 2012 von den Behörden aus der informellen Siedlung Belvil in Belgrad vertrieben worden waren, verzögerte sich, obwohl inzwischen geeignete Grundstücke gefunden worden waren. Etwa 32 Familien willigten ein, in Häusern auf dem Land untergebracht zu werden. Mehr als 100 Familien lebten jedoch weiterhin in unzureichenden Wohncontainern aus Metall. Die Fertigstellung eines weiteren von der Europäischen Investitionsbank finanzierten Neuansiedlungsprojekts für Roma aus Belvil verzögerte sich ebenfalls. Erst im Dezember 2014 konnten 24 der insgesamt 50 Familien, für die das Projekt bestimmt war, dort einziehen. Wegen des geplanten Stadtentwicklungsprojekts "Belgrad am Wasser" mussten Roma und andere Bewohner des betroffenen Gebiets weiterhin mit rechtswidrigen Zwangsräumungen und dem Abriss ihrer Häuser rechnen (AI 25.2.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-reporten.pdf, Zugriff 7.9.2015

17.2. Albaner (Südserbien) (s.a. Kap. 3.1. Sicherheitslage Südserbien)

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden (AA 15.12.2014).

Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen die albanischen Vertreter, aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk, das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Studenten und Mittelschüler wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).

Quellen:

17.3. Bosniaken (Sandzak) (s.a. Kap. 3.2. Sicherheitslage Sandzak)

Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 15.12.2014).

Die Lage im Sandzak blieb zwar grundsätzlich stabil, zu Spannungen kam es jedoch im September. In Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet und erfordert besondere Anstrengungen der Zentralregierung zur Förderung der Wirtschaft (EC 8.10.2014).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das am 26.3.2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen

Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Am 5.5.2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 15.12.2014).

Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen, insbesondere Roma, weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 11 Frauen sind in diesem Zusammenhang bis August 2014 umgekommen. Den wenigen öffentlichen Agenturen, die sich mit diesem Problem befassen, mangelt es an ausreichenden Ressourcen. Es gibt 12 Frauenhäuser, die allesamt von NGOs betrieben werden. In einigen Fällen unterstützen Gemeinden diese Häuser finanziell. In Lazarevac errichtete eine Roma Menschenrechtsorganisation ein Schutzhaus speziell für Roma-Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden. Im Juni wurde seitens der NGO "Autonomous Women's Center" eine Gratis-Telefonapp namens "Safe" eingerichtet, die es Frauen in Not ermöglichen soll, sich direkt an die Polizei, Freunde, das lokale Wohlfahrtszentrum oder an eine SOS Hotline zu wenden. Bis August 2014 wurde diese App 799 Mal heruntergeladen. Das Center für freie Wahlen und Demokratie veröffentlichte eine Studie, wonach Frauen, insbesondere RomaFrauen, zu den am meisten diskriminierten Gruppen im Land gezählt werden, wobei staatliche Institutionen als die größten Verursacher genannt wurden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

19. Homosexuelle

Das gesetzliche Rahmenwerk in Bezug auf den Schutz der Gleichheit von Homosexuellen ist im Wesentlichen zufriedenstellend, allerdings werden diese Bestimmungen in der Praxis nicht immer konsequent umgesetzt. Ein wesentlicher Fortschritt bezüglich der Gleichstellung und des Verbots der Diskriminierung von LGBT-Personen wurde mit der Einführung des Anti-Diskriminierungsgesetzes erreicht. Dennoch erfährt diese Personengruppe fortgesetzte Intoleranz, Anfeindungen und zumindest in einem Fall physische Gewalt (BCHR 2015a, vgl. HRW 29.1.2015).

Die gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten ist bis zum heutigen Tage nach wie vor prekär. Zwar hat sich der rechtliche Schutz in den letzten Jahren deutlich gebessert, insbesondere durch ein 2009 verabschiedetes Anti-Diskriminierungsgesetz, dennoch sehen sich die sexuellen Minderheiten auch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Prominentester Ausdruck dieses Selbstbehauptungskampfes um Minderheitenrechte ist das alljährliche Ringen um die Gay Parade (GIZ 6.2015).

Rund 1.000 Menschen nahmen an der Gay Pride in Belgrad teil. Doppelt so viele Polizisten riegelten die Innenstadt ab, Sondereinheiten mit Kampfaufrüstung, antiterroristische Einheiten, gepanzerte Kampfwagen und Hubschrauber waren im Einsatz. Es durfte zu keinen Krawallen kommen, und tatsächlich verlief alles friedlich. Mehrere Dutzend Mitglieder rechtsextremistischer Bewegungen wurden vorbeugend festgenommen. Lesben, Schwule und, zum ersten Mal, Transsexuelle zogen durch die leeren Straßen und warben für ihre Rechte. Die Organisatoren der Gay-Parade sprachen von einem "Fortschritt", von der zweiten Pride in Folge, die ohne Gewalttätigkeiten abgehalten wurde, Vertreter der serbischen Regierung vom "demokratischen und europäischen Antlitz Serbiens" (Standard 20.9.2015).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde (USDOS 25.6.2015).

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und Südserbien, in der Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Als tolerant gelten auch die größeren Städte in der Wojwodina (AA 15.12.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen (IDP Karte) was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Laut offiziellen serbischen Statistiken gab es weiterhin etwa 204.000 Vertriebene im Land. Roma stellen dabei die größte Gruppe dar, wobei viele immer noch unter extremen (Wohn)-Bedingungen leben müssen und oft arbeitslos waren. Mittlerweile können IDPs ohne festen oder offiziellen Wohnsitz sich in den lokalen Wohlfahrtszentren registrieren lassen und 2 Jahre gültige Identitätsdokumente erwerben. 72 IDPs aus dem Kosovo kehrten im Halbjahr 2014 in den Kosovo zurück. Die Regierung unterstütze die am meisten bedürftigen Personen mit Nahrung, kleinen finanziellen Zuwendungen und Unterkünften in Kollektivzentren (USDOS 25.6.2015).

Die meisten Asylwerber waren laut Auskunft des serbischen stellvertretenden Kommissär für Flüchtlinge und Migration Angehörige der albanischen Minderheit und Roma. Hauptursache war die schlechte finanzielle Lage und bessere Sozialleistungen in den EU-Ländern, die bis zu EUR 1.000 pro Monat betragen können. Trotz der hohen Antragszahlen blieb die Anerkennungsrate allerdings sehr niedrig (BI 9.7.2014; vgl. Inserbia 8.7.2014).

Quellen:

21.1. Exkurs: Asylsystem

Serbien ist für die meisten Flüchtlinge nur ein Transitland. Es hat zwar ein Asylgesetz und ein System für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus, das Asylamt verfügte aber über zu wenig Ressourcen und trainiertes Personal, um die gesetzlichen Vorgaben effizient ausführen zu können. Die meisten AW ziehen aber wegen überlanger Verfahrensdauer in andere Länder weiter. Im ersten Halbjahr 2014 beantragen 4.257 Personen Asyl. Von diesen wurden nur 9 interviewt, wobei eine positive Asylentscheidung und zweimal subsidiärer Schutz ausgesprochen wurde. Das Konzept der sicheren Drittstaaten war laut UNHCR nicht konform mit internationalen Standards, die Regierung stellte pauschale Asylablehnungen für Flüchtlinge aus sicheren Drittsaaten (z.B. alle Nachbarstaaten...) aus. UNHCR berichtete auch von inadäquatem Umgang mit dem Refoulement-Prinzip und empfahl Serbien derzeit nicht als sicheren Drittstaat zu bezeichnen. Das serbische Kommissariat für Flüchtlinge und Migration unterhielt zwei formale und vier ad hoc Flüchtlingszentren mit einer Kapazität von 545 Betten. Diejenigen, die keine Unterkunft in den Zentren erhielten, lebten entweder in privaten Häusern oder auf der Straße (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

2014 bekundeten insgesamt 16.490 Personen die Absicht in Serbien um Asyl anzusuchen. Davon waren 1.563 unbegleitete Minderjährige. Die meisten AW stammten aus Syrien, Afghanistan, Eritrea, Somalia und Pakistan. Das Asylamt registrierte 2014 1.350 Personen, erhielt 388 Asylanträge und interviewte nur 18 AW. Davon wurden 12 abgelehnt, 6 Anträge wurden bestätigt und 307 Asylverfahren unterbrochen. Die Asylkommission erhielt 13 Beschwerden gegen die Entscheidung der 1. Instanz, wobei 7 als unbegründet abgelehnt und zwei bestätigt wurden. Von 2008 bis Dezember 2014 gewährten die serbischen Behörden Flüchtlingsstatus für insgesamt 6 und subsidiären Schutz für 12 Personen (BCHR 2015b).

Infolge des Massenzustroms an Flüchtlingen hat die Regierung in der Gemeinde Presevo und Kanjiza Aufnahmestellen eingerichtet, die für die Aufnahme, Abwicklung und Unterkunft von Migranten dienen sollen. Verschiedene Institutionen führen dabei vor Ort Registrierungen, medizinische (Notfall)Behandlungen und Notmaßnahmen für vulnerable Personengruppen durch. Die Unterbringungskapazitäten wurden von 80 Betten im Jahr 2008 auf 810 im Jahr 2014 erhöht. Parallel dazu wurden auch die Mitarbeiter im Asylamt aufgestockt, insbesondere als Reaktion auf die Zunahme der Asylgesuche.

Current accommodation capacities

Banja Koviljaca

100

Bogovadja

160

Sjenica

150

Tutin

150

Krnjaca

250

TOTAL

810

In den ersten 7 Monaten des Jahres 2015 erklärten 66.000 Personen die Absicht, in Serbien um Asyl ansuchen zu wollen. Gleichzeitig sank jedoch die Anzahl derer, die tatsächlich in einem Asylverfahren waren, sodass die Belegung in den Asylzentren auf unter 40% fiel. Das heißt, Serbien wird von diesen Flüchtlingen nur als Transitland angesehen, wobei die meisten von diesen sich außerhalb der regulären Asylzentren aufhalten. Gemeinden an der Migrationsroute versorgen in Zusammenarbeit mit NGOs ebenfalls die am meisten bedürftigen Flüchtlinge. Der Operationsplan der serbischen Regierung sieht weiters vor, dass, im Falle einer starken Zunahme von tatsächlichen Asylwerbern, die Unterbringungskapazitäten auf bis zu 3.000 Betten erhöht werden könnte (VB 9.9.2015).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 389 im Jahr 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet EUR 207. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter.

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 220. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

22.1. Sozialbeihilfen

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen.

Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Quellen:

24.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 15.12.2014).

Das Zentrum für Säuglings-, Kinder- und Jugendschutz bietet stationäre Versorgung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren, häusliche Pflege schwangerer Frauen und Mütter mit Kindern sowie Schutz für Kinder zwischen 3 und 7 Jahren. Das Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche bietet Unterbringungsmöglichkeiten, Berufsausbildung und Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen. Das "Vasa Stajic-Heim" beherbergt 100 Kinder und verfügt über vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten für durchschnittlich ca. 50 Bedürftige. Das Sekretariat für Sozial- und Kinderbetreuung ist für die Arbeit dieser Einrichtungen verantwortlich (IOM 8.2014).

Quellen:

Am 07.07.2016 langte eine mit 13.06.2016 datierte Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin bezüglich des Ergebnisses der oben dargestellten Anfragebeantwortung und der vorgelegten Länderfeststellungen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 11). Demnach führe ACCORD in der Stellungnahme zwar aus, dass die Lage von alleinerziehenden Frauen im Heimatstaat der Erstbeschwerdeführerin durch sogenannte Wohlfahrtszentren, welche in allen Gemeinden einen Standort haben, gewährleistet sei. Allerdings werde in weiterer Folge angegeben, dass dieses Wohlfahrtszentrum erst nach Anfrage der Alleinerziehenden prüfe, ob eine Berechtigung überhaupt vorliege. Das bedeute, dass grundsätzlich nicht geklärt sei, ob die Erstbeschwerdeführerin Unterstützungsleistungen, die sie dringend benötigen würden, erhalten würden. Aus dem Bericht gehe ferner hervor, dass Amnesty International in ihrem Jahresbericht vom Februar 2016 erwähnt habe, dass unter anderem Roma weiterhin von institutioneller Diskriminierung, darunter hinsichtlich ihres Zuganges zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten, betroffen zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin laufe Gefahr, gerade von Sozialrechten ausgeschlossen zu werden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie vom Wohlfahrtszentrum diskriminiert werde. Die vorgelegten Berichte würden jedenfalls für einen Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich sprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in den gegenständlichen Rechtssachen für 08.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Um 09:00 Uhr desselben Tages langte per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Bestätigung vom 07.07.2016 über eine akute Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin ein, wonach sie bis voraussichtlich 10.07.2016 nicht in der Lage sei, ihren Gerichtstermin wahrzunehmen. Der Rechtsvertreter beantragte im Begleitschreiben die kurzfristige Abberaumung und Verlegung der Verhandlung (OZ 12). Die Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung nicht teil. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen unentschuldigt fern. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht beantragt und war eine solche nicht erforderlich ist, da ihr Fluchtvorbringen (häusliche Gewalt und Vergewaltigung durch den Stiefvater des Gatten) den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wird.

Nach Schluss der Verhandlung wurden die Erkenntnisse sodann samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Romanes, die Erstbeschwerdeführerin spricht darüber hinaus Serbisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat Serbien traditionell verheiratet und hat gemeinsam mit diesem noch in Serbien lebenden Mann fünf leibliche Kinder, und zwar die jeweils minderjährige Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie den im Bundesgebiet nachgeborenen minderjährigen Sechstbeschwerdeführer.

Die damals zum Sechstbeschwerdeführer im sechsten Monat schwangere Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerin verließen eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat Serbien am 18.05.2015, reisten am 19.05.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Am 17.09.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den am XXXX in XXXX geborenen Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise mit der Zweit-, der Dritt-, der Viert-, der Fünftbeschwerdeführerin und dem im Bundesgebiet nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf und lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeverfahren der Erst-, der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Sechstbeschwerdeführers werden unter einem geführt.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, weist seit 20.04.2005 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer lebten mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zwischen 22.05.2015 und 29.06.2016 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Im Bundesgebiet leben weiters zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei Halbgeschwister, die Großeltern mütterlicherseits, zwei Tanten und ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren und lebte bis zu ihrem sechsten Lebensjahr in Österreich. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bisher jedoch in Serbien, wo sich bis vor fünf Jahren auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin aufhielt. Zu diesem besteht kein Kontakt und konnte sein derzeitiger Aufenthalt nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs bei ihren väterlichen Großeltern auf. Diese sind mittlerweile verstorben. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise aus Serbien im Elternhaus des traditionell geehelichten Gatten bzw. des Vaters der Zweit-Sechstbeschwerdeführer, gemeinsam mit dessen Mutter und Stiefvater. Bis auf ein Telefonat besteht seit der Ausreise der Beschwerdeführer aus Serbien kein Kontakt mehr zum Gatten/Vater.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte zwei Jahre die Grundschule, sie hat keinen Beruf erlernt. Sie schloss im Alter von zwölf Jahren die traditionelle Ehe mit ihrem Mann. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die Erstbeschwerdeführerin durch gelegentliche Putzarbeiten, den - aufgrund einer chronischen Erkrankung nur eingeschränkt möglichen - Gelegenheitsarbeiten ihres Mannes und Gelegenheitseinkünften der Schwiegermutter. Sonst haben die Beschwerdeführer von staatlichen Sozialleistungen (Kindergeld) gelebt.

Im Bundesgebiet ging die Erstbeschwerdeführerin weder einer Beschäftigung nach oder engagierte sich ehrenamtlich, noch besuchte sie Kurse oder Ausbildungen. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin besuchen im Bundesgebiet die Schule, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin den Kindergarten. Der Sechstbeschwerdeführer wird von der Erstbeschwerdeführerin betreut. Alle Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist darüber hinaus auch arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien nicht behandelbar ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen oder einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen haben. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Sie wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat im Mai 2015 wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung durch den Stiefvater ihres Mannes im Dezember 2014.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerin sowie für den Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mutter und gesetzliche Vertreterin beantragt, ihnen als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur Lage in Serbien werden aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

In Serbien bestehen 101 Wohlfahrtszentren, die Opfern häuslicher Gewalt Hilfe anbieten, darüber hinaus bestehen 14 Frauenhäuser in Serbien, in allen sicheren Heimen können auch die Kinder der Frauen untergebracht werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.

Zudem legten die Beschwerdeführer zum Beleg ihrer Identität - eben einer Kopie des serbischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin - auf ihren Namen lautende serbische bzw. österreichische Geburtsurkunden vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Kopien und teilweise Originaldokumente in OZ 1).

Die Feststellungen in Bezug auf die in Österreich lebende Mutter der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Zwar weist das Zentrale Melderegister im festgestellten Zeitraum eine Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführer am Hauptwohnsitz der Mutter der Erstbeschwerdeführerin auf, die Erstbeschwerdeführerin hatte zuvor nach ihren eigenen Angaben weder zu ihrer Mutter noch ihren sonstigen Verwandten in Österreich Kontakt, die Beschwerdeführer leben mittlerweile nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und wurde von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihr vorgebracht, weshalb ein solches auch nicht festgestellt werden konnte.

Die Erstbeschwerdeführerin vermutete den Aufenthalt ihres Vaters in Deutschland. Nachdem es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt, konnte der aktuelle Aufenthalt des Vaters der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführer verfügten über bestimmte Deutschkenntnisse oder hätten einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und darüber hinaus Deutschkenntnisse auch nicht vorgebracht wurden.

Die Feststellungen in Bezug auf die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die eigene Person zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Serbien. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte häusliche Gewalt bzw. Vergewaltigung durch den Stiefvater ihres traditionell geehelichten Gatten, wonach sie von ihm vergewaltigt und bewusstlos geschlagen worden sei, sich aus Angst vor ihm aber nicht an die Polizei oder einen Arzt bzw. Ärztin gewandt habe, ihr schwer kranker Ehegatte ständig im Krankenhaus sei und ihr daher auch nicht helfen könne.

Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hervor, wonach es dort 101 soziale Wohlfahrtszentren gibt, die Opfern häuslicher Gewalt Hilfe bieten. Darin sind Hilfefeststellungen bezüglich Schutzanordnungen, der Übermittlung von Erkenntnissen und Meinungen an die Polizei, den Staatsanwalt und das Gericht, die Suche von Unterkünften für Frauen in sicheren Heimen (sog. "safe houses"), der Bereitstellung von Beratung, Leitfäden und anderen Diensten inbegriffen. Die sozialen Wohlfahrtszentren betreiben darüber hinaus über mobile Teams und eine Telefonhotline. Einige Wohlfahrtszentren verfügen sogar über direkte Notunterkünfte und helfen bei der Suche nach Notfallunterkünften in einzelnen Wohnungen oder der Verlegung eines sicheren Heimes in eine andere Gemeinde. Auch wenn es Erschwernisse hinsichtlich der Erlangung sozialen Schutzes durch die sozialen Wohlfahrtszentren gibt, wie das Fehlen persönlicher Dokumentation, eines festen oder temporären Wohnsitzes sowie komplizierte und langwierige Verwaltungsverfahren, ist im konkreten Fall nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei der Erlangung von Unterstützung durch die sozialen Wohlfahrtszentren eingeschränkt werden würden. Alle Beschwerdeführer verfügen über Geburtsurkunden und hat die Erstbeschwerdeführerin neben ihrem eigenen Reisepass auch die, ihren Angaben nach ehemals vorhandenen, Reisepässe der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerin selbst vernichtet. Persönliche Dokumente sind daher vorhanden oder können wieder beschafft werden. Aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits vor Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Stellungnahme zukamen und eine diesbezügliche Stellungnahme auch vor dieser Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einlangte (OZ 10, 11), ergibt sich in Bezug auf den Zugang zu Sozialleistungen für Angehörige der Minderheit der Roma zudem, dass diese nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung erhalten. Davon sind auch Rückkehrer nicht ausgeschlossen. Die Registrierung muss vom Betroffenen selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres Aufenthaltes abgeben. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Eine Registrierung ist auch für die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung notwendig, die ärztliche Notfallversorgung ist auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Roma genießen im staatlichen Gesundheitssystem die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und werden registrierte Angehörige der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz haben, Kinder bis zum 18. Lebensjahr und gemeldete Arbeitslose unter Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfeempfänger kostenfrei behandelt. Es gibt nur wenige Erkrankungen oder Operationen, die in Serbien nicht durchgeführt werden können oder für die ein Selbstbehalt vorgesehen ist. Es gibt weiters 14 sichere Heime, die hauptsächlich von NGOs betrieben werden, in denen auch die Kinder von Frauen untergebracht werden, die Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt wurden. In Serbien sind darüber hinaus sehr viele NGOs tätig, die mit den Regierungsstellen kooperieren. Fehlen Rückkehrern die Mittel für eigenen Wohnraum, so kommen sie meist bei Verwandten und Freunden unter. Sonst gibt es für die Dauer von zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern. Besteht nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" in Einzelfällen bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Auch wenn es derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordinierte Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern gibt, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Die nicht-staatlichen Organisationen für Frauen sind in Serbien gut entwickelt.

Aus den gegenständlichen Länderberichten geht dabei nicht hervor, dass die gesetzlich geschaffenen Erleichterungen für Angehörige der Roma-Minderheit in Bezug auf die Angabe eines festen Wohnsitzes nicht auch auf die von den sozialen Wohlfahrtszentren zu erlangenden Unterstützungsleistungen bzw. die Gewährung von Unterkunft Berücksichtigung finden würden. Nach eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin stellten staatliche Sozialleistungen (Kindergeld) ihre bisherige Hauptexistenzgrundlage im Herkunftsland dar, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie in Serbien registriert ist. Damit besteht die Möglichkeit, sich als arbeitssuchend zu melden und Sozialleistungen zu beziehen. Darüber hinaus besteht dann auch eine gesetzliche Krankenversicherung, die größtenteils kostenfreie medizinische Versorgung gewährleistet. Diesbezüglich hat sie auch zu keiner Zeit vorgebracht, dass sie bei der Erlangung von Sozialleistungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma benachteiligt worden wäre und sind solche Umstände im konkreten Fall auch sonst nicht hervorgekommen.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und insbesondere der Anfragebeantwortung von ACCORD hinsichtlich der Verfügbarkeit von Frauenhäusern in Serbien festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichts hat dieses die verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen und insbesondere auch die Anfragebeantwortung von ACCORD in Bezug auf die Verfügbarkeit von Frauenhäusern in Serbien in das Verfahren eingebracht und den Beschwerdeführern über ihren Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Stellungnahme den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Die Beschwerdeführer machten von Beginn an die häusliche Gewalt und Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin durch den Stiefvater ihres Ehemannes/Vaters geltend und führten zusätzlich an, dass für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma der Zugang zu einem Frauenhaus mit entsprechender öffentlicher Unterkunft und Unterstützung nicht gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 2. ist darauf zu verweisen, dass sie vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass Serbien jedenfalls über ausreichende Einrichtungen verfügt, um alleinstehenden Frauen mit Kindern in Fällen von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung Unterstützung und Unterkunft zu verschaffen. Die Beschwerdeführer können sich daher an eines der über 100 sozialen Wohlfahrtszentren zur Erlangung von Hilfe für Opfer häuslicher Gewalt wenden. Es gibt 14 sichere Heime, die hauptsächlich von den vielen in Serbien ansässigen NGOs geführt werden und viele Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen. Es haben sich - auch vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma - sonst keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei diesen Unterstützungsleistungen aufgrund ihrer Volksgruppe diskriminiert würden, zumal die bisherige hauptsächliche Existenzgrundlage der Beschwerdeführer staatliche Sozialleistungen in Form von Kindergeld gewesen sind, alle über zumindest eine Geburtsurkunde und damit ein Personaldokument verfügen und erleichterte Anforderungen für eine Registrierung - und damit den Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung - für Angehörige der Minderheit der Roma gesetzlich festgelegt wurden. Eine Diskriminierung bei der Erlangung von staatlichen Sozialleistungen wurde nicht vorgebracht, ebenso wenig eine mangelnde Schutzfähigkeit- oder Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Serbien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern (darunter auch Kleinkindern) für diese aufkommen muss und entsprechende Betreuungspflichten hat - von einer grundsätzlichen und zumindest zeitweisen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgehen kann. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und hat auch bisher schon neben den staatlichen Sozialleistungen ihr Fortkommen durch von ihr angenommene Gelegenheitsarbeiten verbessern können. Des Weiteren ist auf die schon dargestellten staatlichen Sozialleistungen, die finanzielle und materielle Unterstützung der sozialen Wohlfahrtsstellen, Notunterkünfte, nicht-staatliche Organisationen sowie den Umstand zu verweisen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien gesichert ist. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, in Serbien bereits Sozialleistungen in Form von Kindergeld erhalten zu haben, deutet jedenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführer in Serbien registriert sind. Damit ist auch die medizinische Versorgung gesichert.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch wenn die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung bauen können, haben sie jedenfalls noch die Möglichkeit, die Unterstützung bei Freunden, Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit 19.05.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind im Bundesgebiet nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt und wurde keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Serbiens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben, abgesehen von ihren jeweiligen Angehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden, noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei Halbgeschwister, die mütterlichen Großeltern sowie Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin leben im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben zwischen 22.05.2015 und 29.06.2016 mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin aber vor ihrer Ausreise über etwa 10 Jahre keinen Kontakt zur Mutter und den anderen Familienangehörigen hatte, ein materielles oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis weder vorgebracht wurde noch festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführer mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, ist jedenfalls nicht von einer derart starken persönlichen Beziehung der Beschwerdeführer zur Mutter der Erstbeschwerdeführerin auszugehen, sodass die eine Ausweisung (Rückkehrentscheidung) einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens bilden würde.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet, Deutsch zu sprechen, noch irgendwelche Nachweise dahingehend erbracht, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen ihrer letzten Einreise am 19.05.2015 ist überdies als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Die nunmehr XXXX-jährige Erstbeschwerdeführerin hat zwischen ihrem XXXX und XXXX. Lebensjahr, die XXXX-jährige Zweitbeschwerdeführerin, die XXXX-jährige Drittbeschwerdeführerin, die XXXX-jährige Viertbeschwerdeführerin und die XXXX-jährige Fünftbeschwerdeführerin haben bis zu ihrer ersten Ausreise im Mai 2015 in Serbien gelebt, sind dort teilweise zur Schule gegangen bzw. hat die Erstbeschwerdeführerin dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet, einen serbischen Roma traditionell geheiratet und lebten die Beschwerdeführer von der Unterstützung der Familienmitglieder des Mannes sowie von Sozialleistungen. Die Beschwerdeführer sind demnach auch sprachlich im Heimatland integriert. Der nunmehr XXXX-jährige Sechstbeschwerdeführer wurde zwar im Bundesgebiet geboren, befindet sich aber jedenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass eine Sozialisation und sprachliche Integration im Heimatland jedenfalls erwartet werden kann.

Auch wenn die Beschwerdeführer mütterlicherseits sehr viele Verwandtschaftsbeziehungen im Bundesgebiet haben, ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.