G311 2104661-1•BVwG G311 2104661-1
G311 2104661-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G311 2104661-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.07.2010, Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristet geltendens Aufenthaltsverbot erlassen sowie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.
Die dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 27.06.2011, XXXX, abgewiesen. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
"Der Berufswerber ist polnischer Staatsangehöriger.
Er wurde von der BPD XXXX am 28.05.2009 wegen Verdachts auf Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen, wobei er nach der Festnahme angab, zuletzt am 24.05.2009 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und von Gelegenheits-Hilfsarbeit zu leben.
Er wurde neuerlich am 11.02.2010 zur Anzeige gebracht und angehalten.
In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift am 23.02.2010 gab der Berufungswerber an, zuletzt am 09.02.2010 eingereist zu sein. Er sei geschieden und habe Sorgepflichten für ein Kind, welches sich in Polen befände. Es lebe seine Schwester in Österreich. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, er sei an näher angeführter Adresse in XXXX wohnhaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX wurde über den Berufungswerber folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
"K. W. W., J. D. und P. K. O sind schuldig, es haben in XXXX in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, in nicht mehr festzustellendem, hinsichtlich K. W. W. und J. D. jedenfalls 50.000,- € übersteigenden Wert, durch Einbruch und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen, und zwar
A./ K. W. W. und J. D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten W. P., indem sie die Türen der Fahrzeuge unter Zuhilfenahme eines sogenannten "Polenschlüssels" gewaltsam öffneten und die Fahrzeuge mittels OBD-Tool oder durch Kurzschließen in Betrieb nahmen,
1. ) zwischen 30.10.2009 und 31.10.2009 das Kraftfahrzeug der Marke
M. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Wert von ca. 8.000,- €
der Baumeister XXXX;
2. ) zwischen 20.01.2010 und 21.01.2010 das Kraftfahrzeug der Marke
V. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Wert von ca. 4.000,- €
der XXXX;
3. ) am 29.01.2010 das Kraftfahrzeug der Marke A. mit dem behördlichen
Kennzeichen XXXX im Wert von 13.500,- € dem XXXX;
4. ) zwischen 04.02.2010 und 05.02.2010 das Kraftfahrzeug der Marke
V. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Wert von ca. 8.000,- €
dem XXXX;
5. ) zwischen 01.11.2009 und 11.02.2010 sechs Kraftfahrzeuge der Marke M. in nicht mehr festzusteliendem Wert nicht mehr feststellbaren Geschädigten;
B./ K. W, W. und J. D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB), zwischen 09.02.2010 und 10.02.2010 das Kraftfahrzeug der Marke S. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Wert von ca 25.000,- € dem XXXX, indem sie das Fahrzeug unter Zuhilfenahme eines sogenannten "Polenschlüssels" gewaltsam öffneten und mit einem OBD-Tool in Betrieb nahmen;
C./ K. W. W., J. D. und P. K. O. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), zwischen 09.02.2010 und 10.02.2010 zwei Snowboards und ein Paar Snowboardschuhe im Wert von insgesamt ca. 800, € dem XXXX, indem sie die Scheibe des PKW O., in dem sich die genannten Gegenstände befanden, mit einem Schraubenzieher einschlugen;
D./ K. W. O. allein im Herbst 2007 eine Kreissäge in nicht mehr feststellbarem Wert einem nicht mehr feststellbaren Geschädigten, indem er die Scheibe des PKW C., in dem sich der genannte Gegenstand befand, einschlug;
II./ wegzunehmen versucht, und zwar
A./ K. W. W. und J. D. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 09.02.2010 das Kraftfahrzeug der Marke S. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX in nicht mehr festzustellendem Wert der S.C.R, indem sie das Fahrzeug unter Zuhilfenahme eines sogenannten "Polenschlüssels" gewaltsam öffneten und versuchten, es mit einem OBD-Tool in Betrieb zunehmen;
B./ K. W. W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) am 21.05.2006 das Motorrad der Marke P. im Wert von 2.200,- € dem XXXX, indem er die Sperrvorrichtung aufbrach.
Es haben hiedurch K. W. W.
zu l./A./, I./B./, I./C./., I./D./, II./A./ und II.B./: das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 3, 130 3. und 4. Fall, 15 StGB begangen und wurde hierfür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt"
Der Berufungswerber verantwortete sich im Strafverfahren umfassend geständig. Der Berufungswerber gab dabei im Strafverfahren an, sich schon vor Herbst 2009 als Gelegenheitsarbeiter in Österreich aufgehalten zu haben.
Zum Tathergang wurde vom erkennenden Strafgericht Folgendes festgestellt:
"Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30.10.2009 beschlossen der Erstangeklagte W. und der Zweitangeklagte D. gemeinsam im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgangsweise mit dem abgesondert verfolgten W. P. in PKWs, indem sie die Türen der Fahrzeuge unter Zuhilfenahme eines sogenannten "Polenschlüssels" gewaltsam öffneten und die Fahrzeuge mittels OBD-Tool oder durch Kurzschließen in Betrieb nahmen, einzubrechen, um sich bei diesen Einbruchdiebstählen diese Kraftfahrzeuge zuzueignen, diese nach Polen zu verschaffen und sich durch den Verkauf dieser gestohlenen Autos unrechtmäßig zu bereichern, da beide in Geldnot waren und die Absicht hatten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen von PKWs eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Der Erst- und der Zweitangeklagte vereinbarten von Beginn an, bei diesen geplanten Einbrüchen in PKWs arbeitsteilig vorzugehen. Zu diesem Zweck führten sie auch Einbruchswerkzeug, nämlich einen sogenannten "Polenschlüssel" und ein OBD-Tool mit sich. Bei sämtlichen Einbruchsdiebstählen handeln die Angeklagten W. und D. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und den nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, vorwiegend Autos, in einem insgesamt 50.000 € übersteigenden Wert durch Einbruch wegzunehmen."
Weiters wurde dem Berufungswerber gegenständlich nachgewiesen, dass er alleine im Herbst 2007 einen weiteren Einbruch in ein Auto zu verantworten hatte, wobei er eine darin befindliche Kreissäge weggenommen hatte.
Bei der Vorgangsweise war es so, dass der Berufungswerber gemeinsam mit den weiteren Tätern sich am Tatort aufhielt und in einem bewussten Zusammenwirken und arbeitsteilig vorgegangen wurde. Ziel war es, die gestohlenen PKW nach Polen zu transferieren um sie dort gewinnbringend zu verkaufen. Der Berufungswerber ging in Gewerbsabsicht und Bereicherungsabsicht vor. Der Tatentschluss selbst, Einbruchsdiebstähle in Autos zu begehen, stammte von sämtlichen Mittätern gemeinsam.
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug betreffend den Berufungswerber aus Polen geht eine strafrechtliche Vormerkung vom 30.10.2008 betreffend Hehlerei hervor.
Die für 29.06.2011 anberaumte öffentliche Verhandlung wurde nach Verzicht des Vertreters des Berufungswerbers abberaumt."
Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu wurde die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre beantragt. Weiters wurde ein Antrag auf Genehmigung der Einreise in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer habe schon jahrelang seine in Österreich lebende Schwester nicht mehr gesehen. Er habe unmittelbar nach der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX im Sommer 2011 die Heimreise nach Polen angetreten. Er sei von seiner Gattin geschieden, diese und sein Kind würden in einer anderen Stadt in Polen leben, er besuche sein Kind jedoch regelmäßig. Er arbeite in Polen als Automechaniker. Seine Schwester lebe in XXXX und arbeite hier als Verkäuferin. Er sei in seinem Heimtland wieder aufenthaltsverfestigt, weshalb ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, er sei geläutert und könne nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Vorgelegt wurde dazu eine Arbeits- und Lohnbestätigung bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Polen als Lagerverwalter seit 01.07.2014, eine Meldebestätigung hinsichtlich der Stadt XXXX. Im polnischen Strafregisterauszug scheint die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, auf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2015 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden nicht eingetreten seien, die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots würden daher nicht vorliegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht wolle das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot beheben, in eventu wurde beantragt, die Einreise nach Österreich zum Besuch der Schwester zu genehmigen. Seine persönliche Verhältnisse seien zuwenig berücksichtig worden. Er habe eine besondere Beziehung zu seiner in XXXX lebenden Schwester. Er wolle nach Behebung des Aufenthaltsverbotes wieder in Österreich Fuß fassen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 16.06.2016 die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allfällige weitere Unterlagen bis 30.06.2016 vorzulegen. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde ein Antrag auf Fristerstreckung bis 29.07.2016 gestellt. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für eine polnische Firma in Deutschland als Schweißer arbeite, der Beschwerdeführer komme alle zwei Wochen am Wochenende nach Polen, die Unterlagen werden nachgereicht. Mit Email des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2016 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Frist bis 29.07.2016 erstreckt werde. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den im genannten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer lebt seit Sommer 2011 in Polen und ging er dort zumindest von 01.07.2014 bis 05.12.2104 einer Beschäftigung nach. Zur Zeit arbeitet als Schweißer für eine polnische Firma in Deutschland. Jedes zweite Wochenende fährt er nach Polen. Er ist geschieden, sein Kind lebt in Polen, zu diesem hält er regelmäßigen Kontakt. In XXXX lebt die Schwester des Beschwerdeführers, sie arbeitet in XXXX als Verkäuferin.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2011 aus der Justizanstalt XXXX entlassen (siehe aktenkundiger Zentralmelderegisterauszug).
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Haftentlassung 2011 freiwillig das Bundesgebiet verlassen und ging zumindest von 01.12.2014 bis 05.12.2014 einer Beschäftigung in Polen nach. Jetzt arbeitet er für eine polnische Firma in Deutschland. Dafür, dass er neuerlich straffällig wurde, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Demgegenüber steht jedoch, dass der Beschwerdeführer zunächst 2007 durch das Einschlagen einer Scheibe eines Personenkraftwagens eine Kreissäge stahl. In weiterer Folge stahl er zwischen 30.10.2009 bis 11.02.2010 mit seinen Mittätern in sechs Angriffen 11 Fahrzeuge, indem sie diese gewaltsam öffneten und in Betrieb nahmen. In weiteren zwei Angriffen auf ein Auto und ein Motorrad blieb es beim Versuch. Durch Einschlagen einer Scheibe eines Autos stahlen sie zwei Snwoboards und Handschuhe.
Neben der großen Anzahl von Angriffen innerhalb kurzer Zeist kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Die vom Berufungswerber gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten.
Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Delikte ist die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von fünf Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Der Beschwerdeführer konnte zwar die genannte Beschäftigung in Polen nachweisen. Er hat jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz gebotener Möglichkeit nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, hat er doch die ihm gesetzte Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen, obwohl ihm auf sein Ersuchen eine Fristerstreckung gewährt wurde. Dass der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt, die eine weitere Begehung von Straftaten unwahrscheinlich erscheinen lassen, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Er hat dazu auch nichts vorgebracht.
Das dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer auch im Entscheidungszeitpunkt und weiterhin eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer zu seinem Privatleben vorbrachte, dass seine Schwester in XXXX lebe und zu dieser eine enge Beziehung bestehe, ist festzuhalten, dass diese Tatsache bereits bei der vom Unabhängigen Verwaltungssenatt XXXX vorgenommen Interessensabwägung Berücksichtigung gefunden hat, weshalb auch diesbezüglich nicht von geänderten Umständen auszugehen war.
Seit dem FrÄG 2011 kann ein auf § 67 Abs. 1 FPG gestütztes Aufenthaltsverbot grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 67 Abs. 2 FPG 2005). Zudem bedarf es für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot einer schwerwiegenden Gefahr, die dem gesetzlich aufgezählten Katalog entspricht (§ 67 Abs. 3 FPG). Eine derartig schwerwiegende Gefährdung liegt im Gegenstand jedoch nicht vor, es käme daher nunmehr im vorliegenden Fall lediglich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Dauer von maximal zehn Jahren in Betracht.
In diesem Zusammenhangt ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn - wie hier - das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, 95/18/0953). Da eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers gestellten Antrages auf Einreise in das Bundesgebiet ist er auf § 26a FPG zu verweisen, wonach die Vertretungsbehörde einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes unter den dort genannten Voraussetzungen erteilen kann.
Bei der österreichischen Vertretung in Warschau findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres (https://www.bmeia.gv.at) folgende Anmerkung:
"Die Abgabe von Visaanträgen ist bei der jeweils nach Wohnsitz örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde möglich. Die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung von Visa an Personen mit Wohnsitz in einem Schengen Mitgliedsstaat liegen jedoch ausschließlich bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und München. Visaanträge, die bei anderen österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Schengenraum abgegeben werden, werden an eine dieser drei Vertretungsbehörden weitergeleitet. Die allenfalls erforderliche Abgabe von Fingerprints kann nur an diesen drei genannten Vertretungsbehörden erfolgen."
Es erfolgt daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Weiterleitung des gegenständlichen Antrages auf Genehmigung der Wiedereinreise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an die österreichischte Botschaft in Bratislava.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.06.2016 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die diesbezügliche Frist wurde auf sein Ersuchen erstreckt. Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen, was der Beschwerdeführer unterließ. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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