G306 2125221-1•BVwG G306 2125221-1
G306 2125221-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Kinderpornographhie, öffentliches Interesse,<br/>Verbrechen
G306 2125221-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX Zl. XXXXs, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1, 3
4. Fall StGB, des Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Gegen diese Verurteilung erhob der BF das Rechtmittel der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX. Dieses gab der Berufung des Angeklagten nicht Folge, hob jedoch die Freiheitsstrafe von 11 Jahren auf 13 Jahre an. Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof am XXXX, Zl. XXXX zurück.
Aufgrund der vom BF vorgenommen Tathandlungen, welche ekelerregend, besonders abscheulich und mit einer wertverbundenen Einstellung unvereinbar sind, wird auf die Wiedergabe der einzelnen Tathandlungen verzichtet und auf die Ausführungen der Urteile des Landesgerichtes sowie des Oberlandesgerichtes XXXX verwiesen.
2. Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.02.2016 wurde der BF aufgefordert, betreffend des geplanten Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Am 09.02.2016 langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, vom BF am 23.03.2016 persönlich übernommen und damit rechtmäßig zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dem Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
4. Mit per Briefsendung am 08.04.2016 beim BFA eingebrachtem, mit 04.04.2016 datiertem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Eingabe handschriftlich in rumänischer Sprache erfolgte, ließ das BFA das Schreiben auf Deutsch übersetzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schreiben vom 28.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF mitgeteilt, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein wird. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
7. Der BF gab diesbezüglich mit Schreiben vom 11.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2016 eine Stellungnahme ab. Da diese Eingabe auf Rumänisch erfolgte wurde eine Übersetzung ins Deutsche veranlasst.
8. Die Angaben des BF zum Verspätungsvorhalt wurde durch telefonische Rücksprache mit der Justizanstalt XXXX überprüft und geht das erkennende Gericht von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF hält sich seit 2008 im Bundesgebiet auf und war erstmalig mit 21.09.2009 im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seither in Haft.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz Zl. XXXXs, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1, 3 4. Fall StGB, des Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Gegen diese Verurteilung erhob der BF das Rechtmittel der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX. Dieses gab der Berufung des Angeklagten nicht Folge, hob jedoch die Freiheitsstrafe von 11 Jahren auf 13 Jahre an. Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof am XXXX, Zl. XXXX zurück.
Aufgrund der extremen Tathandlungen werden diese im Detail nicht wiedergegeben sondern führt das erkennende Gericht hier im Wesentlichen zusammengefasst aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX folgendes an:
"... Nach den Urteilsfeststellungen brachte die Kindesmutter ihre ca. einjährige Tochter "extra nur für die Missbrauchshandlungen" in das Hotel, da sie dringend Geld benötigte, welches ihr vom Angeklagten in Aussicht gestellt wurde, damit er mit ihrem Baby - auf sexuelle Weise - "spielen" durfte. Das Ausnützen dieser finanziellen Notlage der Mutter, aber auch das ausnützen der Lebenssituation ungarischer Bettelkinder, also von Personen die am Rande der Gesellschaft stehen, ist nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen besonders verachtenswert und verwirklicht demnach den Erschwerungsgrund nach.
...
Die Tathandlungen des Angeklagten, insbesondere der schwere sexuelle Missbrauch der Einjährigen, welche durch Videoaufnahmen in abstoßender Weise dokumentiert sind, beinhalten einen außergewöhnlichen hohen Handlungs- und Gesinnungswert. Dabei erschwert die Tatschuld besonders, dass die Misshandlungen rein egoistisch motiviert waren, um die sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten auszuleben und vor allem von Rücksichtslosigkeit gegenüber einem einjährigen Kind gekennzeichnet waren, da er zu einem bloßen Objekt seiner sexuellen Willkür degradierte.
..."
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und wird seit XXXX in diversen Justizanstalten in Österreich angehalten.
Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Anhaltspunkte die gegen eine Rückkehr des BF nach Rumänien sprechen würden konnten nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die rechtskräftige Verurteilung sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt.
Die gegenwärtige noch andauernde Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser im Bundesgebiet berufstätig gewesen sei. Darüber hinaus hat der BF keine Vorbringen, welche auf eine allfällige dessen Arbeitsfähigkeit ausschließen könnende Krankheit hinweisen, vorgebracht und vermochte er die von ihm erwähnte Erkrankung seiner Venen bis dato nicht zu beweisen.
2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zum Verbleib in Österreich beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie der Vorlage bezughabender Beweise, welche gegen eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden eingeräumt.
In Bezug auf die Vorbringen, der BF sei unschuldig und sei die gegen ihn geführte Verhandlung mangelhaft gewesen, ist anzumerken, dass es nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts gelegen ist, die Rechtmäßigkeit von Strafgerichtsurteilen zu bewerten oder festzustellen. Vielmehr ist dies Aufgabe des Instanzenzuges der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit, welcher seitens des BF bereits erfolglos mittels Rechtsmittel angerufen wurde. Dem BF steht es natürlich jederzeit offen auch weitere ordentliche- oder außerordentliche Rechtsmittel in der Sache zu ergreifen. Demzufolge erachtet sich das erkennende Gericht an das - nicht zu beanstandende und in sich schlüssige - Strafurteil des Obersten Gerichtshofes gebunden. Vor diesem Hintergrund kann der Beteuerung des BF unschuldig zu sein nicht beigetreten werden und ist die vom BF gezeigte verleugnende Verantwortung als Schutzbehauptung abzutun und kann keinesfalls als ein für den BF sprechendes Moment aufgefasst werden. Des Weiterem kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass er im Bescheid des Bundesasylamtes (gemeint wohl: BFA) massive Fehler entdeckt habe, welche er der Oberstaatsanwaltschaft zur Anzeige bringen werde und er die Autorität des Bundesasylamtes in Frage stelle.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1, 3
4. Fall StGB, des Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Gegen diese Verurteilung erhob der BF das Rechtmittel der Berufung an das Oberlandesgericht XXXX. Dieses gab der Berufung des Angeklagten nicht Folge, hob jedoch die Freiheitsstrafe von 11 Jahren auf 13 Jahre an. Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof am XXXX, Zl. XXXX zurück.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an unmündig minderjährigen sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser sogar Babys gezielt aus um eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste zu erlangen, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden der Opfer und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen.
Zur Erreichung seines Zieles, nämlich die Auslebung seiner sexuellen Gelüste, ging der BF planend und koordiniert vor und nutzte schamlos die finanzielle Notlage ungarischer Bettelkinder aus. Wie bereits im Erkenntnis mehrfach hingewiesen, wird aufgrund der abstoßenden Tathandlungen - welche sogar an Babys durchgeführt wurden, auf eine Detailwiedergabe verzichtet und diesbezüglich auf die strafrechtlichen Urteilsausführungen verwiesen.
Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter des BF hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen bis gar nicht vorhandenen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen, noch dazu über einen langjährigen Zeitraum hinweg, eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen.
Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Tat seitens des BF sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und Neigungen samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann.
Wenn den BF schon nicht einmal die rationale Vernunft sowie die Fürsorge- und Hilfsbedürftigkeit von unmündig minderjährigen Kindern und sogar Babys davon abzuhalten vermochte, sich an seinen beinahe wehrlosen, seiner Autorität unterstelltem Opfer, in gezielter Ausnützung dieser Attribute, sexuell zu vergehen und sohin selbst diesem keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen gerichtlich strafrechtlich relevantes Verhalten darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen äußerst kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich.
Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.
Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.4.1. Vom BF geht eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen aus sodass die die sofortige Ausreise des BF iSd. der obzitierten Norm von Nöten ist.
Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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