G305 2126742-1•BVwG G305 2126742-1
G305 2126742-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, familiäre Situation,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat
G305 2126742-1/9E
G305 2126743-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo und 2.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, beide vertreten durch die XXXX, XXXXn, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zl. XXXX und vom 16.04.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz BF1) und XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2), sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und stellten sie am 06.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich ihrer Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 06.03.2015 gaben sie zu ihrem Fluchtweg an, dass sie schlepperunterstützt vom Herkunftsstaat über Ungarn nach Österreich gelangt seien. Da die BF1 schwer krank sei und kaum etwas sehe, habe sie sich auf ihren Bruder, den BF2, verlassen und sich an ihm orientiert. In Ungarn seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am selben Tag seien sie noch frei gelassen worden und hätten sie sich nur einen Tag in Ungarn aufgehalten. Die BF1 habe trotz ihrer schweren Behinderung auf einem Betonboden schlafen müssen und sei auch sonst weder betreut, noch medizinisch versorgt worden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben beide Beschwerdeführer an, dass die BF2 sehr krank sei und dass sie weder gehen, noch viel sehen könne.
2. Eine EURODAC-Abfrage habe ergeben, dass die Beschwerdeführer am 05.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden.
3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz BFA) ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein.
4. Mit Schreiben vom 24.03.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
5. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhauses Graz, Abteilung für Neurologie, vom 21.04.2015 geht hervor, dass die BF1 vom 19.03.2015 bis 03.04.2015 in stationärer Behandlung gewesen sei und dass bei ihr eine Encephalitis disseminata (Multiple Sklerose), eine reaktive Depression, ein postfunktionelles Liquorunterdrucksyndrom sowie ein Harnwegsinfekt festgestellt worden seien.
6. Anlässlich einer am 18.08.2015 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab auch der BF2 an, dass er in Ungarn nichts zu essen und auch keinen Platz zum Schlafen bekommen habe. Man habe ihm und seiner Schwester, der BF1, gesagt, dass sie Ungarn verlassen sollten. Sollten sie nicht gehen, müssten sie mit einer Zurückweisung nach Serbien rechnen. Auch seien sie vom Lagerpersonal geschlagen worden. Es seien so viele Menschen im Lager gewesen, das alles außer Kontrolle gewesen sei. In Ungarn gäbe es keine Menschenrechte.
7. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ungarn vom 29.07.2015 ergebe sich, dass die angefragten, für die BF1 benötigten Medikamente in Ungarn erhältlich seien und die medizinische Versorgung für Asylwerber in Ungarn grundsätzlich gewährleistet sei.
8. Anlässlich ihrer am 25.08.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, gab die BF1 an, dass sie sich in Österreich behandeln lassen wolle. In Ungarn hätte sie Angst gehabt und würden die Menschen dort nicht gut behandelt werden. Sie wolle schon in den Kosovo zurück, doch bräuchte sie vorher eine medizinische Behandlung in Österreich. Der einzige Grund für ihren Aufenthalt in Österreich sei die Heilung ihrer Krankheit.
9. Mit Bescheiden vom 28.08.2015, Zlen. XXXX und XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. In Spruchpunkt II.) wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF. angeordnet und gleichzeitig gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheit unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechtes genügten. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte und würden nicht an Krankheiten leiden, die ihrer Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Auch habe die BF1 in Ungarn ausreichenden Zugang zu einer ärztlichen Versorgung.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer ihre zum 04.09.2015 datierte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführten, dass einige Länderberichte über ein Jahr alt wären und nicht geeignet gewesen wären, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der aktuellen Situation in Ungarn darzustellen. Auch seien die Quellen nicht ausgewogen, da am ungarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation der Flüchtlinge beinahe keine Kritik geübt werde. In den letzten Monaten habe durch die ungarische Regierung eine Hetzkampagne gegen Asylsuchende stattgefunden, die unter anderem den Grund für eine Verurteilung Ungarns durch das Europäische Parlament im Juni 2015 gebildet hätte. Außerdem wären die Beschwerdeführer von der kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung betroffen und würde ihnen eine Abschiebung in einen von der ungarischen Regierung als sicheren Drittstaat behandelten Staat drohen. Damit bestehe die Befürchtung, dass Flüchtlingen von diesen Staaten aus eine Kettenabschiebung ins Heimatland drohe. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn würden den Beschwerdeführern Grundrechtsverletzungen drohen, insbesondere solche gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Außerdem werde mehrheitlich über mangelnde medizinische Versorgung berichtet.
11. Mit Erkenntnis vom 17.09.2016, Zl. XXXX und XXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der BF1 und des BF2 gegen die oben näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Folge und hob die bekämpften Bescheide auf.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass seit dem Zeitraum 04.09.2015 bis 06.09.2015 gänzlich ungewiss sei, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn zu beurteilen sei. Fallbezogen wurde angemerkt, dass die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ausgegangen sei. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn vermögen die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der BF1 und des BF2 im Fall einer Überstellung keine Gefahr einer Verletzung nach Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bestehe, nicht zu tragen. Schon in den vergangenen Jahren hätten einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn Probleme hinsichtlich der Gefährdung der EMRK und der GRC bei Überstellungen aufgeworfen. Angesichts der rechtlichen Neuerungen und deren potentiellen Anwendung lägen keine belastbaren Feststellungen über die konkrete Situation der beschwerdeführenden Parteien vor. Würde ihnen in Ungarn ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies schon im Lichte des telos der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als bedenklich.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015 erklärte die belangte Behörde das Asylverfahren betreffend die beiden Beschwerdeführer für zulässig.
13. Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionaldirektion Steiermark des BFA am 29.10.2015 erklärte die BF1, dass ihre gesundheitlichen Probleme seit ungefähr dem Jahr 2010 bestünden. Seit zwei oder drei Jahren könne sie nicht mehr gehen. Sie wurde auch im Heimatland behandelt und habe Medikamente bekommen. Ihre Familie lebt in einem Haus, das ihnen gehört. Die Eltern würden vom Staat EUR 75,00 bekommen, da der Vater erkrankt sei. Auch sie habe, so lange sie im Kosovo war, EUR 75,00 bekommen. Ihren Herkunftsstaat habe sie aus gesundheitlichen Gründen verlassen, weil sie hoffte, in Österreich gesund werden zu können. Weitere Gründe, den Herkunftsstaat zu verlassen, gab es nicht. Im Kosovo wurde sie ausgehend vom Jahr 2010 bis zu dem Zeitpunkt, als sie das Land verlassen hatte, medizinisch behandelt. Dabei habe sie sich einmal pro Monat zur Behandlung begeben müssen und seien ihr 9 Spritzen verschrieben worden, die sie "jeden Tag hintereinander" bekommen habe. Das habe sich jedes Monat wiederholt. Nach Österreich sei sie gekommen, da sie für die Behandlung habe zahlen müssen. Sie werde von ihrem Bruder betreut, zu dem sie Vertrauen habe. Er helfe ihr beim An- und Ausziehen, beim Baden und beim "Klogehen". Sie lebe von der Grundversorgung. In Österreich lebe ein Onkel, XXXX. Der BF2 antwortete auf die Frage, ob zu diesem Onkel ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe und ob er sie finanziell unterstütze, dass das nicht der Fall sei. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, habe keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert.
14. Mit Eingabe vom 21.12.2015 reichte die BF1 mehrere Arztberichte und medizinischen Befunde des LKH XXXX, der GKK XXXX und der XXXX, sowie der Universitätsklinik von Kosovo nach.
15. Über Anfrage der belangten Behörde ergingen je eine zum 06.07.2015 und zum 24.03.2016 datierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kosovo betreffend die Behandlung des Krankheitsbildes "Multiple Sklerose" im Herkunftsstaat.
16. Mit Bescheiden vom 16.04.2016, Zlen. XXXX und XXXX, wies die belangte Behörde den von der BF1 und vom BF2 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und den auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und sprach weiter aus, dass der BF1 und dem BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde und dass gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002 (BFA-VG) und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer im März 2015 aus dem Kosovo ausgereist und am 06.03.2015 illegal nach Österreich eingereist seien. Sie seien nie im Gefängnis gewesen und hätten nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört und hätten mit den Behörden des Herkunftsstaates auch nie Probleme gehabt. In Österreich seien die BF1 und der BF2 unbescholten und würden sie an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden Erkrankung leiden. Die Beschwerdeführer hätten eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht und habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF1 und der BF2 bei einer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Kosovo einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären. In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass weder die BF1, noch der BF2 eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor einer solchen aus den in der GFK genannten Gründen vorgebracht, sondern nachdrücklich betont hätten, dass die BF1 ausschließlich wegen ihrer gesundheitlichen Situation und der BF2 als Begleiter seiner Schwester nach Österreich gekommen seien. Auch unter Berücksichtigung der medizinischen Gesichtspunkte sei nicht davon auszugehen, dass der BF1 bzw. dem BF2 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine existenzielle Notlage oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 bzw. des Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen. Auch drohe ihnen weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Ein Grund für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestehe weder bei der BF1, noch beim BF2. Die Abschiebung als Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
17. Gegen die angeführten, wider die BF1 und den BF2 erlassenen, ihnen am 21.04.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide richteten sich deren, jeweils zum 19.05.2016 datierten Beschwerden. Darin erklärten sie, die angefochtenen Bescheide lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte II.), III.) und IV.) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anzufechten. Spruchpunkt I.) des angeführten Bescheides blieb dagegen unbekämpft.
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF1 deshalb den Heimatstaat verlassen habe, weil die medizinische Behandlung im Kosovo praktisch wirkungslos und zudem teuer sei und sie gehofft habe, in Österreich eine bessere Behandlung zu bekommen. Anders als es die belangte Behörde ausführte, würde ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland ein menschenunwürdiges Leben drohen und würde sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Ihr hätte jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" erteilt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte die Behörde schlussfolgern müssen, dass eine Verletzung der der BF1 in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte im Kosovo sehr wahrscheinlich ist und ihr zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Gestützt auf das Erkenntnis des EGMR vom 31.07.2008, betr. Darren OMOREGIE vs. NORWAY, Appl. 265/07, hätte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären müssen. Auch hinsichtlich des BF2 wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommen hätte müssen, dass auch ihm wegen der wachsenden Armut im Heimatstaat, der Schwäche des industriellen Sektors und der Unzuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung, und des stagnierenden Wohnbaus ein menschenunwürdiges Leben bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe und ihm der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch bei ihm wäre die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären gewesen.
18. Am 25.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 16.04.2016, Zl. XXXX und gegen den Bescheid vom 16.04.2016, Zl. XXXX gerichteten Beschwerden der BF1 und des BF2 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
19. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 wurde den Beschwerdeführern der aktuelle Länderbericht für den Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch der Zweitbeschwerdeführer ließen die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
20. Am 01.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF1 angab, gemeinsam mit ihrem Bruder, dem BF2, den Heimatstaat wegen ihrer Krankheit am 04.03.2016 über Ungarn nach Österreich verlassen zu haben. Darüber hinaus gebe es keinen weiteren Grund für das Verlassen des Heimatstaates. Im Heimatstaat sei sie mit EUR 75,-- pro Monat Sozialhilfe unterstützt worden. Am 06.03.2016 habe sie einen Asylantrag "wegen ihrer Gesundheit" gestellt. Im Heimatstaat leben neben ihren Eltern auch die beiden Brüder XXXX und XXXX. Ihre Eltern leben in einem Haus, das vier Zimmer auf zwei Geschoßen aufweise. Vor dem Haus liege auch ein Garten. Die Eltern der Beschwerdeführer würden von der Sozialhilfe und den Einkünften ihrer Brüder leben. Zu Ihrer Erkrankung sagte die BF1 aus, dass sie wisse, dass Multiple Sklerose im Heimatstaat behandelt werden könne; aber sie könne sich eine Behandlung nicht leisten. Für die Therapie, die sie in Österreich bekomme (Psychotherapie, Physiotherapie und eine Spritzenkur), zahle sie nichts. Dieselbe Therapie, wie sie sie jetzt in Österreich bekomme, sei ihr auch im Heimatstaat empfohlen worden. Der Beweggrund für den BF2, den Heimatstaat zu verlassen, habe darin bestanden, sie zu begleiten. Der BF2 unterstütze sie beim "Klogehen", beim Waschen und bei der Fortbewegung. Andere Motive für das Verlassen des Heimatstaates hätten für ihn nicht bestanden. Wie die BF1 geht auch der BF2 in Österreich keiner Ausbildung oder Beschäftigung nach. Dagegen habe er im Heimatstaat gelegentlich als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Weder die BF1, noch der BF2 sind verheiratet, noch leben sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer dauernden Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführer haben keine Kinder. In XXXX lebe ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers, XXXX. Wo genau er wohne, sei ihnen nicht bekannt. Mit dem Onkel würden sie telefonisch Kontakt aufnehmen, wenn er, der BF2, etwas für seine Schwester benötige und wenn er etwas übersetzen solle, da er mit der Sprache Probleme habe. Zu diesem Onkel bestehe seit mehr als einem Monat jedoch kein Kontakt mehr. Deutschkurs hätten weder er, noch die BF1 besucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum moslemischen Glauben und spricht albanisch.
Der Zweitbeschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Auch er gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum moslemischen Glauben und spricht albanisch.
1.2. Ihren Herkunftsstaat verließen die beiden Beschwerdeführer gemeinsam am 04.03.2015 und gelangten schlepperunterstützt von der Stadt XXXX (Republik Kosovo) zunächst an die ungarische Staatsgrenze, die der BF2 zu Fuß überquerte, während er die BF1 trug. Nachdem sie in Ungarn auf Polizisten trafen, wurden die Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Nachdem ihnen aufgetragen wurde, ein Camp für Asylwerber aufzusuchen, setzten sie die Reise nach Österreich fort. Zum Verkehrsmittel, mit dem sie die Fahrt von Ungarn nach Österreich fortsetzten, bestehen unterschiedliche Angaben. Während die BF1 davon sprach, mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein, behauptete der BF2, mit dem Auto ins Bundesgebiet gelangt zu sein. Aus diesen Gründen lässt sich jedoch keine Feststellung dazu treffen, mit welchem Verkehrsmittel die BF1 und der BF2 von Ungarn nach Österreich gelangten.
Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführer am 06.03.2015 vor einem Organ des Stadtpolizeikommandos XXXX, PI XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und dass dort eine Erstbefragung mit der BF1 und dem BF2 stattfand.
Während die BF1 seit dem Jahr 2011 an Multipler Sklerose leidet, ist der sie begleitende BF2 gesund und arbeitsfähig.
1.3. Vor ihrem Aufbruch nach Österreich besuchte die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat die neunjährige Grundschule. Sie hat keinen Beruf erlernt und auch keine weiterführende schulische Ausbildung begonnen. Sie ist weder verheiratet, noch lebt sie mit einer Person in einer Partnerschaft, noch hat sie eigene oder adoptierte Kinder.
Bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat lebte sie im zweigeschossigen, insgesamt 4 Zimmer umfassenden Haus ihrer Eltern in der Ortschaft XXXX, Bezirk: XXXX. Vor dem Haus befindet sich ein Garten.
Im Herkunftsstaat erhielt sie Sozialhilfe in Höhe von EUR 75,-- pro Monat.
1.4. Der mit ihr gereiste Bruder, der Zweitbeschwerdeführer, besuchte im Heimatstaat die zwölfjährige Mittelschule, die er im Jahr 2014 abbrach. Auch er hat keinen Beruf erlernt.
Gelegentlich arbeitete er als Hilfsarbeiter am Bau, wo er "alle nur erdenklichen Arbeiten" leistete.
Wie seine Schwester, die BF1, lebte auch der BF2 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Elternhaus in XXXX, Bezirk: XXXX.
1.5. Im Elternhaus leben auch die beiden älteren Brüder, XXXX und XXXX. Im Heimatstaat lebten die BF1 und der BF2 von den Einkünften des Vaters, von den eigenen Einkünften (die BF1 empfing überdies Sozialhilfe in der Höhe von EUR 75,--; der BF2 arbeitete gelegentlich als Hilfsarbeiter am Bau), und von den Einkünften der beiden, im Heimatstaat verbliebenen Brüder XXXX und XXXX.
1.6. Die Erstbeschwerdeführerin leidet seit ungefähr dem Jahr 2010 an Multipler Sklerose und kann seit ungefähr zwei bis drei Jahren nicht mehr gehen. Als sie und der Zweitbeschwerdeführer am 06.03.2015 nach Österreich einreisten, war sie nicht mehr gehfähig.
Seit dem Jahr 2010 bis zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Heimatland - ausschließlich wegen ihrer Krankheit - verließ, wurde die BF1 im Kosovo medizinisch behandelt. Für die Therapie (Physiotherapie, Psychotherapie und eine Spritzenkur), die sie jetzt auch in Österreich erhält, musste sie im Herkunftsstaat zahlen. Für sie hat sich seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet insofern etwas geändert, als sie seither für die medizinische Versorgung nichts mehr zahlen muss.
Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht erschien die BF1 mit einem Rollstuhl und gab auf Nachfrage an, dass sie nicht einmal zwei oder drei Meter ohne Gehhilfe zurücklegen könne. Sie könne auch nicht allein aufs Klo gehen und sich allein waschen und benötige für die oben angeführten Tätigkeiten die Hilfe ihres Bruders, des Zweitbeschwerdeführers.
Nach Österreich kam die BF1 ausschließlich aus dem Grund, da sie für ihre Behandlung im Herkunftsstaat zahlen musste und sie sich hier eine bessere medizinische Versorgung erhoffte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 seit dem Auftreten der Multiplen Sklerose bei ihr im Jahr 2010 bis zu ihrer Einreise nach Österreich am 06.03.2015 bei der stationären und ambulanten Behandlung ihrer Krankheit eingeschränkt oder gar ausgeschlossen gewesen wäre und von etwaigen Versorgungsschwierigkeiten bei der Medikation betroffen gewesen wäre. Allerdings musste sie für die medizinische Behandlung ihrer Krankheit zahlen.
Abgesehen von der Erkrankung der BF1 bestanden weder bei ihr, noch beim BF2 sonstige Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat müssten die BF1 bzw. deren Kernfamilie für die Behandlungskosten der BF1 aufkommen.
1.7. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer haben nach wie vor Kontakt zu ihrer Kernfamilie in Pagarushe.
Im Bundesgebiet lebt ein Onkel der Beschwerdeführer, XXXX, zu dem lediglich loser Kontakt bestand. Wo dieser Onkel genau wohnt, vermochten weder die BF1 noch der BF2 angeben. Zu diesem Onkel nahm der BF1 Kontakt auf, wenn er für die BF2 etwas benötigte. Seit einem Monat besteht kein (telefonischer) Kontakt mehr zu ihm. Zu diesem Onkel besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Dagegen haben die Beschwerdeführer zu ihrer im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie regelmäßig telefonisch Kontakt. Der BF2 hat auch zu seinem, in XXXX (Republik Kosovo) lebenden Onkel XXXX regelmäßig telefonisch Kontakt, zuletzt vor einer Woche.
1.8. Beide Beschwerdeführer sind unverheiratet und leben nicht in einer Partnerschaft zu einer aufenthaltsberechtigten Person.
Sie haben auch keine eigenen oder adoptierten Kinder.
Im Bundesgebiet gehen sie keiner (regelmäßigen) Beschäftigung nach. Vielmehr leben sie von der staatlichen Grundversorgung.
Beide Beschwerdeführer sind der deutschen Sprache nicht mächtig und haben sie auch (noch) keinen Deutschkurs belegt, oder eine Sprachprüfung in der deutschen Sprache abgelegt.
In Österreich besuchen sie auch keine Schule oder Universität und sind auch in keinem Verein engagiert.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Organ der LPD Steiermark, PI XXXX. und dem Vernehmungsorgan des BFA, RD Steiermark. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden, sieht man von der Kenntnis der deutschen Sprache ab. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich), das von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt wurde. Die BF1 ist unbescholten und konnten diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden werden, die gegenteiliges aussagen würden. Die eigene strafrechtliche Unbescholtenheit zog der BF2 jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel, indem er aussagte, dass er ein Parfum gestohlen habe und deswegen verurteilt worden sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde, sowie auf ihrer Befragung in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Der BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde als auch vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht als einzigen Fluchtgrund vorgebracht, ihren Heimatstaat deswegen verlassen zu haben, um sich in Österreich gegen ihre Krankheit behandeln zu lassen. Auch gehe es ihr finanziell nicht so gut und müsse sie von EUR 75,-- Sozialhilfe leben, weshalb sie die Behandlung gegen ihre Krankheit nicht finanzieren könne.
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die diesen Sachverhalt als glaubwürdig ansah und ihrer Beurteilung zu Grunde legte, ist nicht entgegen zu treten, zumal sie in der Beschwerdeschrift unbekämpft blieb. Auch den in der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass gegenwärtig weder für die BF1 noch für den BF2 eine Bedrohungssituation im Herkunftsstaat gegeben sei, traten die Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift, noch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich, dass eine bei deren Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht besteht. Es konnte weder eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten, aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation seither nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht. Gleiches gilt auch für die Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Multipler Sklerose im Herkunftsstaat. In der mündlichen Verhandlung sagte die BF aus, dass sie wisse, dass ihre Erkrankung im Heimatstaat behandelbar sei. Sie sei auch ab 2010 bis zu ihrer Ausreise in Behandlung gestanden, habe dafür jedoch zahlen müssen. Da sie zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass sie von der Behandlung ausgeschlossen gewesen sei und sie diesbezüglich im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keine substantiierte Befürchtung im Hinblick auf eine Rückkehr in den Heimatstaat äußerte, konnten auch die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
Die Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Hinsichtlich des BF2 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommen hätte müssen, dass auch ihm wegen der wachsenden Armut im Heimatstaat, der Schwäche des industriellen Sektors und der Unzuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung, und des stagnierenden Wohnbaus ein menschenunwürdiges Leben bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen angesichts seines Vorbringens, dass er nur deshalb in Österreich sei, weil er seine kranke Schwester begleite, unglaubwürdig ist, fehlt bezüglich dieses nur sehr allgemein und vage gezeichneten Szenarios ein konkretes Vorbringen dahin, wie sich offenbar die wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Land auf ihn konkret auswirken sollen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lediglich die in den bekämpften Bescheiden vom 16.04.2016 enthaltenen Spruchpunkte II.), III.) und IV.) in Beschwerde gezogen haben, sind die bekämpften Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I.) [Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 06.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005] in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den genannten Spruchpunkt nicht näher einzugehen ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter einer "realen Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei Gegebenheiten im Herkunftsstaat, die außerhalb der staatlichen Verantwortlichkeit liegen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Der BF2 ist eine gesunde und arbeitsfähige Personen, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann; dies schon deshalb, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hatte, im Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter am Bau diverse Arbeiten verrichtet zu haben. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Abgesehen davon brachten die BF1 und der BF2 übereinstimmend vor, dass ihre Eltern im Kosovo über ein Haus verfügen, in dem sie bis zur Ausreise nach Österreich wohnten.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF2 vor dem BFA und vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht an, Sozialhilfe bezogen zu haben und dass die beiden im Herkunftsstaat lebenden Brüder zum Familieneinkommen beigetragen haben, wodurch auch ihr eine ausreichende Unterstützung zuteil wurde.
Zudem steht es den Beschwerdeführern jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO's, zurückzugreifen.
Im Hinblick auf die Erkrankung der BF1 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. gg. United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof zusammenfassend aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder den Beschwerdeführer etwas kostet oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF1 in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde.
Aktuell ist bei ihr offensichtlich keine lebensbedrohliche, im Endstadium befindliche tödliche Krankheit gegeben und ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar eingeschränkt, aber gegeben. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF1 die nötige medizinische Betreuung im Kosovo nicht gewährt werden könnte. Vielmehr hat sie vor dem BFA und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie im Herkunftsstaat bereits medizinisch versorgt wurde und Zugang zu Therapiemöglichkeiten hatte. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF1 von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder dieselben medizinischen Leistungen in Anspruch wird nehmen können. Daran weckt auch die von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung keinen Zweifel. Dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Einschränkungen in der medizinischen Versorgung oder der Qualität haben könnte, wie sich dies aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kosovo Multiple Sklerose vom 06.07.2015 und in dem vom BFA ergänzend eingeholten Bericht ableiten ließe, stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kosovo Multiple Sklerose vom 06.07.2015. Schon aus der Einvernahme der BF1 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung, zumal die BF1 die Behandlungsmöglichkeiten ihrer Krankheit nicht in Zweifel gezogen hat. Vielmehr hat sie angegeben, von Beginn an, medizinisch behandelt worden zu sein und dass sie das Geld für die medizinische Behandlung nicht mehr gehabt hätte. Letzteres bildete schließlich das Motiv für das Verlassen des Heimatstaates.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00 und vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07 mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben sie in Österreich lediglich einen Verwandten, und zwar den in Graz lebenden Onkel XXXX. Zu ihm besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer und dieser Onkel leben auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Zu ihm nimmt der Zweitbeschwerdeführer lediglich dann telefonisch Kontakt auf, wenn er etwas für seine Schwester braucht und der Onkel wegen der bestehenden Sprachbarriere etwas übersetzen soll.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF1 und des BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, verfügen die Beschwerdeführer zu dem im Bundesgebiet lebenden Onkel, zu welchen jedoch kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, über kein schützenwertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet. Ein solche besteht lediglich zwischen ihnen selbst.
Aufgrund des Wissens der Beschwerdeführer um ihren unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher einzig aufgrund der Einbringung eines unbegründeten Asylantrages eine bisherige Legitimierung erfahren hat, und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet eingegangenen bzw. intensivierten Beziehungen in Österreich weiterführen zu können, hat das obgenannte Privatleben der Beschwerdeführer eine hinreichende Relativierung hinzunehmen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 06.03.2015) nicht erkennbar. So gehen weder die BF1, noch der BF2 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern leben überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind nicht verheiratet, leben in keiner Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und haben auch keine eigenen oder adoptierten Kinder. Zu ihrer Kernfamilie im Herkunftsstaat unterhalten sie regelmäßig Kontakt.
Mit Blick auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser sogar einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz bezeichnet, (vgl. VwGH vom 08.03.2005, Zl. 2004/18/0354) kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren hätten. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat. (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich)
Letztlich ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung keinesfalls zu einem unbedingten Abbruch der Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich lebenden Onkel führen muss. Vielmehr steht es den Beschwerdeführern jederzeit offen, wie bisher auch, auf grenzüberschreitende Kommunikationsmittel zum Erhalt des Kontaktes zurückgreifen. Es steht dem im Bundesgebiet lebenden Onkel auch offen, die BF1 bei allfällig notwendigen Aufstellung der Finanzmittel für die medizinische Behandlung im Heimatstaat zu unterstützen.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch liegen unter Berücksichtigung des gegenständlichen Sachverhalts keinerlei Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.