BVwG W219 2122289-1

W219 2122289-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2016

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Regest

angemessene Frist, Ermächtigung, Fristablauf, Mängelbehebung,<br/>mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachweismangel,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

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BVwG W219 2122289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2122289.1.00

Spruch

W219 2122289-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.12.2015, GZ. 0001489075, Teilnehmernummer 7000008156, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück.

Am 08.01.2016 langte bei der belangten Behörde eine in Form eines E-Mails versandte Beschwerde von XXXX , mit dem Betreff:

"Rechtsabteilung / Abteilung Befreiung: BESCHWERDE - Teilnehmerzahl 7000008156 - GZ 1489075". In dieser wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller um Rundfunkgebührenbefreiung - der Vater des XXXX - Dialysepatient und sohin nicht mehr in der Lage sei, seine Post selbstständig zu bearbeiten, weshalb er diese an ihn weiterreiche. Die Aufforderung zur Nachreichung von fehlenden Dokumenten habe er von seinem Vater nie erhalten. Die noch ausstehenden Unterlagen seien der Beschwerde beigelegt.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, ob XXXX vom Antragssteller für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zurückweisenden Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.12.2015 bevollmächtigt war.

Aus diesem Grund richtete das Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2016 einen Mängelbehebungsauftrag an XXXX . Darin wurde ihm mitgeteilt, dass es bislang an einer schriftlichen Vollmacht des Einschreiters zur Vertretung des Adressaten des bekämpften Bescheides fehle. Der Einschreiter werde hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde XXXX nachweislich am 20.06.2016 zugestellt.

Es erfolgte keine weitere Eingabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall war - wie bereits unter I. ausgeführt - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob XXXX über eine ausreichende Ermächtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den an XXXX adressierten Bescheid, mit welchem dessen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde, verfügte.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete an XXXX den Auftrag, binnen einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wurde die Zurückweisung der Eingabe angedroht.

XXXX hat die ihm gesetzte Frist zur Behebung des seiner Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß - nämlich mit der Zurückweisung der alleine dem ohne entsprechende Vollmacht einschreitenden XXXX zuzurechnenden Beschwerde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336) - zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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