BVwG W101 2002082-1

W101 2002082-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2016

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Regest

Berichtigungsantrag, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gerichtsgebühren, Grundbuchseintragung, Zahlungsauftrag

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BVwG W101 2002082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2002082.1.00

Spruch

W101 2002082-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) des XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2013, Zl. 565 TZ 6210/2013 - VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit einem als "Pränotationsantrag" bezeichneten Schriftsatz vom 17.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) die "bedingte Eintragung" der ungeteilten Miteigentumsrechte an den Anteilen seiner Ehefrau XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 20393 in 56537 XXXX. Diesen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer persönlich beim BG ein. Am 25.07.2013 brachte der Beschwerdeführer eine "Verbesserung" seines "Pränotationsantrages" ein.

Mit Beschluss des BG vom 19.08.2013, Zl. TZ 6210/13 u.a., war der Antrag vom 17.06.2013 sowie jener vom 25.07.2013 und die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21.06.2013 und vom 04.07.2013 gemäß § 86a ZPO zurückgewiesen worden.

In weiterer Folge erließ das BG am 02.12.2013 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 565 TZ 6210/2013 - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eingabengebühr iHv von € 56,00 gemäß TP 9 lit. a GGG, einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG sowie eines Mehrbetrages iHv von € 20,00 gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 84,00, verpflichtet worden war.

Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit am 17.12.2013 eingebrachten Berichtigungsantrag, in welchem er geltend machte: Es gäbe keine Eingabe bzw. keinen Antrag zu TZ 6210/2013 vom "19.06.2013". Der genannte Zahlungsauftrag sei deswegen aufzuheben. In diesem Zusammenhang verweise er auf dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu TZ 6210/13 u.a. vom 19.09.2013 zur Bekämpfung des Beschlusses vom 19.08.2013, welcher mit Beschluss des BG zu TZ 6210/13 u.a. vom 07.10.2013 bewilligt worden sei.

In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag dem Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2014 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 17.06.2013 hat der Beschwerdeführer beim BG die "bedingte Eintragung" der ungeteilten Miteigentumsrechte an den Anteilen seiner Ehefrau im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 20393 in 56537 XXXX beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25.07.2013 verbessert.

Mit Zahlungsauftrag des BG vom 02.12.2013 ist dem Beschwerdeführer eine Eingabengebühr iHv von € 56,00 gemäß TP 9 lit. a GGG, eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG sowie ein Mehrbetrag iHv von € 20,00 gemäß § 31 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt ein Betrag iHv € 84,00, zur Zahlung vorgeschrieben worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Zahlungsauftrag die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG für eine Eingabe vom "19.06.2013" vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass es überhaupt keine Eingabe vom 19.06.2013 gegeben habe. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom 17.06.2013 - wie oben bereits im Verfahrensgang festgehalten - am 17.06.2013 persönlich beim BG eingebracht hat. Der gegenständliche Antrag, der im Akt aufliegt, hat aber einen zweiten Stempel, nämlich den Einlagensstempel mit dem Datum 19.06.2013. Folglich ist die Eingabengebühr für den Antrag vom 17.06.2013 von der belangten Behörde vorzuschreiben gewesen. Eine Berichtigung des im angefochtenen Zahlungsauftrag festgehaltenen Datums erübrigt sich, weil die Gebühr iHv € 56,00 richtigerweise vorgeschrieben wurde.

Auch in seinen weiteren Beschwerdeausführungen irrt der Beschwerdeführer, wenn er darauf hinweist, dass ihm mit Beschluss des BG vom 07.10.2013 die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass in diesem Beschluss lediglich die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss des BG vom 19.08.2013 bewilligt wurde. Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (TP 2 GGG) sind hier nicht vorgeschrieben worden und somit nicht sachverhaltsrelevant. Der Beschwerdeführer hat auch übersehen, dass seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21.06.2013 und vom 04.07.2013, bezogen auf den gegenständlichen Antrag vom 17.06.2013, ebenso mit Beschluss des BG vom 19.08.2013 zurückgewiesen worden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a). Die Eingabengebühr nach TP 9 lit. a idF BGBl. I Nr. 1/2013 beträgt € 40,00. Wenn die Eingabe und sämtliche Urkunden nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich diese Eingabengebühr um € 16,00 (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, S 224f).

Daher sind dem Beschwerdeführer für die Eingabe bzw. den Antrag vom 17.06.2013 zu Recht € 40,00 sowie € 16,00, insgesamt Gebühren iHv €

56,00, vorgeschrieben worden.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a - c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 - 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 20,00 zu erheben.

Die in Bezug auf den gegenständlichen Antrag vom 17.06.2013 gestellten Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers sind vom BG - wie oben bereits erwähnt - ebenso wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen worden.

Gemäß § 31 Abs. 4 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 kann der Kostenbeamte von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

Ein Absehen von der Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 4 GGG kommt im gegenständlichen Fall aus folgendem Grund nicht in Betracht: An den Beschluss des Gerichtes, womit der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab- oder zurückgewiesen worden ist, weil das Gericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos qualifiziert hat, ist die Justizverwaltungsbehörde - die belangte Behörde - gebunden (vgl. E 9 zu § 31 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 168).

Die Beschwerde (Berichtigungsantrag) legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages) ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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