BVwG I403 2126787-1

I403 2126787-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2016

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Bescheinigungsmittel, Identität, Mitwirkungspflicht,<br/>Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

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BVwG I403 2126787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2126787.1.00

Spruch

I403 2126787-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Antrag auf Mängelheilung vom 17.09.2015 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV, Zl. 790196502/150819720/BMI-BFA, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, reiste am 15.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erklärt.

2. Nach Versäumung der Rechtsmittelfrist stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 03.08.2009 einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 07.07.2009 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Anträge auf neuerliche Zustellung des Bescheides sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009 abgewiesen.

3. Gegen die Abweisung der neuerlichen Zustellung des Bescheides und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.

4. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG waren alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, Zl. W158 1409124 wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides abgewiesen [Spruchpunkt A) I.)]. Der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wurde behoben [Spruchpunkt A) II.].

Im Spruchpunkt B) I. des bezeichneten Erkenntnisses wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und im Spruchpunkt B) II. wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und in einem wurde sie im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 unter Hinweis auf die im § 58 Abs. 11 AsylG normierte Mitwirkungspflicht aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde sowie zwei Lichtbilder vorzulegen.

7. Mit dem auf den 15.09.2015 datierten und am 17.09.2015 beim BFA eingelangten Schreiben gab Rechtsanwalt Edward W. Daigneault seine Vollmacht bekannt und führte in seinem mit "Stellungnahme/Aufforderung vom 31.08.2015" und "Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV" titulierten Schriftsatz aus, dass mit Aufforderung vom 31.08.2015 das BFA um Vorlage eines Reisedokumentes, der Geburtsurkunde und Lichtbilder ersucht habe und nunmehr zwei Passbilder übermittelt werden.

Bedauerlicherweise besitze die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde und im Augenblick sei es für nigerianische Staatsangehörige sehr schwierig, in Wien einen Reisepass zu bekommen, zumal die Reisepässe auf Anforderung hin in Abuja ausgestellt werden würden. Es sei aber nicht sicher, ob die Pässe dann auch nach Wien geschickt würden. Manchmal würden solche Anträge auch nicht erledigt. Das Passwesen in Nigeria funktioniere nicht.

Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit in Wien eine Geburtsurkunde ausgestellt zu erhalten, diese müsste über die Heimatbehörde bezogen werden. Dazu wäre eine persönliche Ausreise der Beschwerdeführerin nach Nigeria erforderlich. Die Ausreise sei ohne Aufenthaltstitel nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin dann nicht mehr zurückkehren dürfe.

Sie stelle daher den Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV die Heilung des Mangels zuzulassen, wobei anzumerken sei, dass der beigebrachte und mit einem Lichtbild versehene "Staatsbürgerschaftsnachweis" der nigerianischen Botschaft ohnehin die Identität der Beschwerdeführerin bescheinige. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen zu sein.

8. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2015, Zl. 790196502/150819720/BMI-BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel zum Nachweis ihrer Identität zur Vorlage gebracht habe. Der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis sei nicht geeignet, die Identität zweifelsfrei nachzuweisen. In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV mit der Begründung gestellt habe, keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde zu besitzen. Die Beschwerdeführerin habe bis dato ihre Identität nicht nachgewiesen, obwohl sie zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei.

Da es der Beschwerdeführerin sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente vorzulegen, könne von der Vorlage dieser Dokumente nicht abgesehen werden und deshalb sei der Antrag vom 17.09.2015 abzuweisen gewesen.

9. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 24.09.2015 zugestellt und mit dem am 08.10.2015 per Fax eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 festgestellte auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung nicht unwesentlich auf die Existenz der Tochter der Beschwerdeführerin Gosife EBIETOMA und deren Aufenthaltstitel als Kind eines Österreichers zurückzuführen sei.

Die unzulässige Abweisung des Antrags auf Mängelheilung basiere offensichtlich darauf, dass das Bundesamt den von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten, mit einem Foto und Amtsstempel versehenen "Staatsbürgerschaftsnachweis" als Identitätsnachweis nicht akzeptiere. Bei Nigeria handle es sich um einen "failed state", bei dem die Dokumentausstellung unsicher sei und welche auch nicht mit den Gepflogenheiten von entwickelten Ländern übereinstimme, sodass das Beibringen eines Reisepasses nicht vorausgesetzt werden dürfe. Der Staatsbürgerschaftsnachweis belege die Identität und es erhebe sich die Frage, was die Behörde mehr wolle.

Es sei darauf zu verweisen, dass die Heilung von Mängeln dann zuzulassen sei, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK erforderlich sei oder im Fall der Nichtvorlage der geforderten Dokumente oder Nachweise, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Hinblick auf die für auf Dauer als unzulässig festgestellte Rückkehrentscheidung und vor dem Hintergrund ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter über einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK.

Durch die Verweigerung der Zulassung der Mängelheilung werde die positive Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht eingehalten und das Recht der Beschwerdeführerin werde mit Füßen getreten. Es ergehe somit der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, die Heilung zuzulassen und dem BFA aufzutragen, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel plus nach § 55 AsylG auszustellen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seiner Entscheidung vom 29.10.2015, I403 1409124-2/3Z fest, dass der unter Punkt 8 genannte Bescheid vom 23.09.2015 ersatzlos zu beheben ist. Unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Asylg-DV wurde festgestellt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. In § 4 Abs. 2 Asylg-DV ist vorgesehen, dass eine Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels im verfahrensabschließenden Bescheid zu erfolgen hat.

Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Das Gesetz sieht explizit keinen Bescheid vor, mit dem der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 Asylg-DV aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

11. Am 11.12.2015 wurde dem Bundesamt eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 10.12.2015 vorgelegt, der zufolge die Ausstellung eines Reisepasses für die Beschwerdeführerin nur in Nigeria erfolgen könne.

12. In einem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 wird - nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrens - lapidar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht bis zum 08.07.2016 (aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 07.07.2015, mit dem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) habe, dass sie aber die Voraussetzungen zur Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte nicht erfülle und daher die Formalitäten zur Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung eingestellt werden würden.

13. Am 17.05.2016 wurde gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2015 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV einen Antrag auf Mängelheilung gestellt habe, dass dieser Antrag vom BFA abgewiesen worden sei, wobei das BVwG diesen Bescheid behoben habe. Das entsprechende Erkenntnis sei am 13.11.2015 beim Bundesamt eingelangt. Das Bundesamt habe bislang noch nicht über den Antrag auf Mängelheilung entschieden; daher seien seit dem Antrag vom 17.09.2016 jedenfalls mehr als 6 Monate und damit die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.6. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

1.7. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

1.8. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.9. § 4 AsylG-DV idgF lautet:

"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

1.10. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 legt die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde fest:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]

Zu A):

2. Zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde:

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch die erkennende Richterin anhand des vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsaktes. So ist unstrittig, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, Zl. W158 1409124 eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin für auf Dauer unzulässig erklärt worden war. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2015 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV gestellt hatte. Dieser Antrag war vom Bundesamt zunächst mit Bescheid vom 23.09.2015 abgewiesen worden, woraufhin das BVwG aber mit seiner Entscheidung vom 29.10.2015, I403 1409124-2/3Z feststellte, dass der genannte Bescheid vom 23.09.2015 ersatzlos zu beheben ist.

2.2. In der österreichischen Rechtsordnung ist kein eigener Bescheid über die Frage einer Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV vorgesehen, vielmehr ist in § 4 Abs. 2 Asylg-DV vorgesehen, dass eine Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels im verfahrensabschließenden Bescheid zu erfolgen hat.

Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird.

2.3. In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist festzuhalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bislang unterließ, durch Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. durch einen verfahrensabschließenden Bescheid das amtswegige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuschließen. Der Rechtscharakter des im Verfahrensgang erwähnten Schreibens des Bundesamtes vom 16.12.2015 erschließt sich der erkennenden Richterin nicht; um einen Bescheid handelt es sich dabei jedenfalls nicht, sind doch die grundlegenden Bestandteile und Anforderungen an einen Bescheid nicht enthalten.

2.4. Die Beschwerdeführerin macht allerdings in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV geltend. Nachdem aber, wie bereits ausgeführt, ein selbständiger Bescheid diesbezüglich nicht vorgesehen ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auch keine Säumnis ersichtlich.

2.5. Der Vollständigkeit halber wird nochmals wiederholt, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015, I403 1409124-2/3Z darauf hingewiesen wurde, dass im gegenständlichen Fall auch eine Verkennung des Parteienantrages durch die belangte Behörde vorzuliegen scheint: Wie sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2015 unzweifelhaft ergibt, wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gestellt, nicht jedoch ein Antrag § 4 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Dass auch die belangte Behörde von diesem Parteiantrag ausging, spiegelt sich auf Seite 5 des bekämpften Bescheides wider, wo die Behörde selbst ausführte: "[...] Sie stellten einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV [...]" Die beantragte Heilung betraf sohin die Heilung eines Mangels im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohl (§ 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) bzw. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 4 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Die belangte Behörde hat dieses Parteivorbringen bislang keiner Würdigung unterzogen.

2.6. Der Vollständigkeit halber sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, warum der mit einem Lichtbild versehene Staatsbürgerschaftsnachweis aus Sicht der belangten Behörde nicht geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein sollte, da sie ein Schreiben der nigerianischen Botschaft vorgelegt hatte, wonach eine Ausstellung eines Reisepasses nur in Nigeria möglich sei. Entsprechende Begründungen der belangten Behörde sind dem Akt nicht zu entnehmen.

2.7. Letztlich muss die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen werden, weil in Bezug auf den Antrag auf Mängelheilung, der in der Beschwerde begründend herangezogen wird, keine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliegt, da nach § 4 AsylG-DV kein Anspruch auf eine getrennte Entscheidung über den Antrag auf Mängelheilung besteht.

2.8. Dies ändert aber nichts daran, dass festzustellen bleibt, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2015 Folge zu leisten. Das Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels wurde - aus für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbaren Gründen - bislang keinem Abschluss zugeführt. Darauf bezieht sich die Beschwerde aber nicht, sie fordert zwar die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, macht aber Säumnis nur in Bezug auf den Antrag auf Mängelheilung geltend.

2.9. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 VwGVG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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