W185 2126658-1•BVwG W185 2126658-1
W185 2126658-1Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung rechtmäßig, Intensität,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Überstellung, Versorgungslage
W185 2126660-1/6E
W185 2126658-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zlen 1.) 1106217609-160329690 und 2.) 1106216209-160329681, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und brachten am 03.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführer zunächst in Griechenland und dann in Österreich erkennungsdienstlich
behandelt wurden (GR2 ... vom 17.02.2016 sowie AT2 ... vom
22.02. 2016) und schließlich in Slowenien um Asyl ansuchten (Sl1 ... vom 29.02.2016).
Am 03.03.2016 fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt, in welchen diese übereinstimmend zu ihrem Reiseweg angaben, die Heimat im Jänner 2016 verlassen zu haben und über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein, wo sie sich einen Tag lang aufgehalten hätten. Ihnen seien in Spielfeld lediglich die Fingerabdrücke abgenommen und die Beschwerdeführer anschließend erneut nach Slowenien zurückgeschoben worden, wo sie vier Tage verbracht hätten. Mit Hilfe eines Schleppers seien die Beschwerdeführer in der Folge erneut nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführer wären überall - außer in Slowenien - gut behandelt worden. Sie wären in Slowenien zur Asylantragstellung aufgefordert worden, um nicht wieder nach Kroatien zurückgeschickt zu werden. Ihr Asylverfahren in Slowenien würde sich im Anfangsstadium befinden; sie hätten in Slowenien einige Schriftstücke erhalten, könnten diese jetzt aber nicht vorlegen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen, da dies ihr Reiseziel gewesen sei, nachdem der Erstbeschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Buslenker gute Erfahrungen mit österreichischen Reisegruppen in Syrien gemacht habe. Zudem würde ihr gemeinsamer Sohn seit acht Monaten in Österreich leben. Im Übrigen hätten sie auch noch familiäre Anknüpfungspunkte in Schweden (einen Sohn und den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin). Gesundheitliche Probleme machten die Beschwerdeführer nicht geltend.
Das Bundesamt richtete hinsichtlich beider Beschwerdeführer am 10.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien mit Schreiben vom 17.03.2016 auf Basis der genannten Bestimmung ausdrücklich zustimmte (vgl. AS 65 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers und AS 51 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe jedoch einen doppelten Bandscheibenvorfall hinter sich, leide seit 2004 unter Bluthochdruck und habe starke Kopfschmerzen. Er nehme Medikamente gegen seine gesundheitlichen Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte sodann im Wesentlichen seinen Reiseweg und führte hiezu noch aus, dass sein Reiseziel von Anfang an Österreich gewesen sei, da sich hier einer seiner Söhne und ein Neffe aufhalten würden (ein weiterer Sohn sei in Schweden aufhältig). Bei der Einreise in Österreich hätten die Beschwerdeführer dies auch angegeben. Der Erstbeschwerdeführer und seine Frau seien "nicht mehr jung" und würden die Hilfe ihres hier aufhältigen Sohnes benötigen, der sie schon immer bei bürokratischen Dingen und in Geldangelegenheiten unterstützt habe. Die Beschwerdeführer hätten schon "viel durchgemacht" und würden sich nun endlich in Ruhe "einnisten" wollen. Sie hätten jedenfalls nicht verstanden, weshalb ihre Asylanträge in Österreich nicht angenommen und sie wieder nach Slowenien zurückgeschickt worden seien. Vielen anderen Flüchtlingen sei das Gleiche passiert, weshalb es eine allgemeine Aufregung gegeben habe und die Polizei mit Hunden ausgerückt sei. In dem Tumult der Menschenmenge sei der Erstbeschwerdeführer zur Seite gestoßen worden und auf den Rücken gefallen. Er habe starke Schmerzen gehabt und eineinhalb Stunden nicht aufstehen können. Seine Frau habe vergeblich um Hilfe ersucht; die anderen Flüchtlinge seien von der Polizei daran gehindert worden, dem Erstbeschwerdeführer zu helfen. Im Gegensatz zu Slowenien habe man sich in Österreich um den Erstbeschwerdeführer gekümmert; er habe hier Medikamente bekommen. Zudem seien die Beschwerdeführer in Slowenien inhaftiert gewesen und hätten das Gefängnis erst nach Abgabe ihrer Fingerabdrücke verlassen dürfen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 13.04.2016 einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei neben einem Rechtsberater auch ihr Sohn als Vertrauensperson anwesend war. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie neben ihrem in Österreich aufhältigen Sohn noch einen weiteren Sohn und einen Bruder in Schweden habe. Bislang habe sie nur in Österreich einen Asylantrag gestellt; in Slowenien habe sie unter Zwang ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer erstmalig in Österreich angekommen sei, habe man sie nach Slowenien zurückgeschickt, wo sie in für ungefähr fünf Tage in ein Gefängnis gekommen seien. Die Beschwerdeführer hätten große Angst vor den Hunden der Polizei gehabt. Als die Hunde in ihre Richtung gerannt seien, seien die Beschwerdeführer weggelaufen; ihr Mann sei jedoch hingefallen und habe sich am Rücken verletzt. Die Lage in Slowenien sei "einfach sehr schlecht" gewesen; die Beschwerdeführer seien durch den Krieg in Syrien ohnehin schon psychisch belastet und seien in Slowenien nun auch noch eingesperrt und bedroht worden. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da ihr Sohn hier lebe. Eine Trennung von ihrem Sohn wäre eine zusätzliche psychische Belastung für die Zweitbeschwerdeführerin. Sie und ihr Gatte seien schon "älter" und würden die Hilfe ihres Sohnes benötigen. Er sei für sie nicht nur eine finanzielle Stütze gewesen, sondern habe für die Beschwerdeführer in Syrien auch deren behördlichen Angelegenheiten geregelt.
Am Ende der Einvernahmen gab der anwesende Rechtsberater jeweils zu bedenken, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführer in Österreich zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei als die Antragstellung in Slowenien. Die Familie der Beschwerdeführer sei bereits einmal durch den Krieg getrennt worden und würde eine neuerliche Trennung zu einer (weiteren) Traumatisierung führen. Im Übrigen sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass der Asylantrag eines Asylwerbers als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde, sofern dieser das slowenische Lager für mehr als drei Tage verlasse. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Slowenien nochmals geprüft werden würden, weshalb beantragt werde, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.
Am Tag der Einvernahme wurde dem Bundesamt eine Stellungnahme übermittelt, in welcher die Zuständigkeit Sloweniens nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zunächst ausgeschlossen und diesbezüglich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer über die sogenannten Balkanroute (sie hätten dabei neben Slowenien auch die Staaten Kroatien, Mazedonien, Serbien und Griechenland durchreist) bereits am 22.02.2016 an die österreichische Staatsgrenze gekommen seien und sich an der Grenzkontrollstelle in Spielfeld dem Registrierungsprozedere unterzogen hätten. Sie hätten einen Einreisestempel in ihre Reisepässe erhalten und wären anschließend nach Slowenien zurückgeschickt worden. In Slowenien seien die Beschwerdeführer für mehrere Tage inhaftiert worden und sei ihnen mit einer Abschiebung nach Kroatien gedroht worden. Um eine Abschiebung zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführer in Slowenien Asylanträge gestellt, woraufhin sie in ein Aufnahmezentrum verbracht worden seien, in welchem die Versorgungslage völlig unzumutbar gewesen sei. Mangels Schlafplatz habe der Erstbeschwerdeführer zwei Nächte im Freien schlafen müssen. Nachdem nur unzureichende Möglichkeiten für Körperhygiene bestanden hätten und die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend mit Nahrung versorgt worden seien, hätten diese beschlossen, Slowenien wieder zu verlassen und einen erneuten Versuch zu unternehmen, nach Österreich zu gelangen. Sie hätten in der Folge die sogenannte grüne Grenze nach Österreich überquert und seien nach Oberösterreich gereist, wo ihr Sohn seit etwa 8 Monaten als Asylwerber aufhältig sei. Nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO sollten zum einen bei Fragen zur Klärung der Zuständigkeit Familien nicht getrennt werden und zum anderen im Sinne der Effektivität der Asylverfahren Verfahren von Angehörigen möglichst in einem Staat geführt werden. Im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahrens hätte Österreich jedenfalls die slowenischen Behörden auf all diese Umstände aufmerksam und insbesondere darlegen müssen, dass bereits ein Einreiseversuch der Beschwerdeführer in Österreich erfolgt sei und diese ihre Zurückweisung bereits mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft hätten; die entsprechenden Beschwerden seien beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig.
Mit Eingabe vom 14.04.2016 langte beim Bundesamt ein Schreiben des Sohnes der Beschwerdeführer ein, der sich für einen Verbleib seiner Eltern in Österreich ausspricht. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass er der "Hauptverdiener" der Familie gewesen sei und die Beschwerdeführer stets in allen Bereichen ihres Lebens unterstützt habe. Vor seiner Flucht habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei sehr eng. Auch nach seiner Flucht sei er mit seinen Eltern im täglichen Kontakt gestanden. Er werde sich in Österreich um seine Eltern kümmern und diese versorgen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei , sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.
Den Bescheiden sind aktuelle Feststellungen zu Slowenien (letzte KI vom 18.01.2016) zu entnehmen (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Zwischen 1.1. und 15.1.2016, 12 Uhr mittags, haben 32.369 Migranten Slowenien betreten. Seit 16. Oktober 2015 sind damit insgesamt
410. 973 Migranten nach Slowenien eingereist.
(MoI 15.1.2016b)
Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, lag am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, bei 295 und stieg bis 12.00 Uhr auf 817. Das bedeutet dass von 1.1. bis 15.1.2016, 12.00 Uhr, 32.550 Migranten Slowenien Richtung Österreich verlassen haben.
Die Unterbringungseinrichtungen waren am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens fast geleert, (die Migranten setzen ihre Reise nach der Nachtruhe fort, Anm.).
Bis 12.00 Uhr befanden sich wieder 845 Personen in slowenischen Reception Centers und weitere 34 in Accommodation Centers.
Zwischen 1. und 7.Jänner waren rund 1.500 Staatsangehörige von Marokko, Pakistan, Iran, Afghanistan, Irak, Ägypten, Algerien, Indien, und Mauretanien von Österreich wegen Unstimmigkeiten mit ihren persönlichen Daten nach Slowenien zurückgeschickt. Sie wurden von der slowenischen Polizei erneut überprüft und befragt und durften später nach Österreich weiterreisen. UNHCR hilft den Schutzsuchenden in Slowenien weiterhin mit Informationen über das Recht auf Asyl und beim Zugang zum Asylverfahren (UNHCR 7.1.2016).
Am 13.1.2016 erklärte der slowenische Staatssekretär im Innenministerium, dass Österreich weiterhin alle Migranten an der Grenze übernehme und Slowenien auch nicht gebeten habe, eine Einteilung in Wirtschafts- und Kriegsflüchtlinge oder anhand des Herkunftsstaates vorzunehmen. Österreich bestehe nur darauf, dass die Migranten identifiziert und registriert werden. Das setzt Slowenien auch um. Deshalb seien von Österreich in den letzten 2-3 Tagen auch keine Migranten zurückgeschickt worden. Die Registrierung werde rigoros durchgeführt, damit die Weiterreise der Migranten nach Norden sich nicht verzögert, während ihr Zuzug von Süden ungebrochen hoch ist. 2016 kämen bislang im Schnitt 2.000 Personen pro Tag nach Slowenien. Weniger als Ende letzten Jahres. Die Lage laufe ruhig und normal, ebenso in den Unterbringungseinrichtungen. Slowenien arbeitet mit UNHCR und UNICEF zusammen und verbessert die Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen laufend. Die physischen Grenzbarrieren nach Kroatien belaufen sich auf 155 Kilometer an 44 Punkten (Gov 13.1.2016).
Generell werden alle verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten, welche die Kommunen usw. anbieten, genutzt, um Menschen in Not zu helfen. An den Grenzen wurden Empfangszentren (reception centers) errichtet. Dort erhalten die Migranten Erstversorgung (Essen, Trinken, Kleidung medizinische Versorgung) und werden in Migranten und Asylwerber eingeteilt, da davon die weitere Unterbringung abhängt. Personen können jederzeit bei der Polizei einen Asylantrag stellen, dann wird das Verfahren eingeleitet. Asylwerber werden in Asylzentren (asylum center) untergebracht, Migranten aus sicheren Ländern, die darauf warten dorthin zurückgeschoben zu werden, kommen üblicherweise in Zentren für Fremde (centers for foreigners) und Personen, die keinen Asylantrag stellen, aber faktisch nicht rückgeführt werden können, kommen in Unterbringungszentren (accommodation centers). Reception Centers gibt es in den Gemeinden Brežice, Dolga vas, Gruškovje, Petišovci und Središce ob Dravi. Accommodation Centers gibt es in den Gemeinden Ankaran, Celje, Gornja Radgona, Lenart, Lendava, Ljubljana, Logatec, Maribor, Šentilj und Vrhnika. Von den Reception Centers werden sie weiterverteilt. In der Praxis werden die meisten Personen in Accommodation Centers untergebracht (Gov o.D.).
Quellen:
Gov - Government of Slovenia - Prime Minister (13.1.2016): Slovenia is processing migrants in accordance with the established procedures, no returns,
Gov - Government of Slovenia - Prime Minister (o.D.): Slovenia's response,
http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 15.1.2016
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (15.1.2016a):
Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 6 am on 15 January 2016,
http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 18.1.2016
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (15.1.2016b):
Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 12 am on 14 January 2016,
http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 18.1.2016
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff 15.1.2016
KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit Stand 3. Dezember sind seit 16. Oktober 2015 285.726 Migranten nach Slowenien eingereist.
(MoI 3.12.2015)
Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, liegt mit Stand 3. Dezember bei 275.947 (die Zahl der ankommenden Migranten wird seit dem 16.10.2015 erhoben, jene der weiterreisenden Migranten seit 20.10.2015).
Momentan befinden sich 85 Personen in slowenischen Unterbringungszentren und weitere 8 in Empfangszentren.
Slowenien hat am 11.11.2015 begonnen einen Zaun an der Grenze zu Kroatien zu errichten. Stacheldrahtrollen wurde von slowenischen Soldaten zunächst in der südöstlichen Grenzgemeinde Brezice sowie im Nordosten des Landes in der Gemeinde Razkrizje ausgelegt. Diese haben laut den slowenischen Behörden nicht den Sinn den Flüchtlingszustrom aufzuhalten oder wesentlich einzuschränken, sondern diesen lediglich zu den vorgesehenen Eintrittspunkten zu lenken. Die Maßnahme ist vorläufig mit einem halben Jahr befristet. Es gehe auch darum, die Menschen an der Schengen-Außengrenze zu registrieren und zu überprüfen, ob sie Anspruch auf Schutz hätten, auch wenn das nicht lückenlos möglich sei. Kroatien kritisierte den Zaun. Die Erklärung Sloweniens, der Zaun diene der Lenkung des Flüchtlingszustroms und der Vorbeugung unkontrollierter Grenzübertritte, setze voraus, dass sich Kroatien nicht an die Vereinbarungen halte. Dies treffe aber nicht zu.
In der Folge begannen ab 18.11.2015 die Länder entlang der Balkan-Route (Serbien, Kroatien und Mazedonien), nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien offenbar zuvor damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. Die slowenischen Behörden versuchten in den Tagen zuvor eine Gruppe von 162 Flüchtlingen aus Ländern wie Marokko, Bangladesch, Sri Lanka und Liberia nach Kroatien zurückschicken. Zagreb verweigerte die Rücknahme. Slowenien betonte am Donnerstag, dass es sich bei der versuchten Rückschiebung um einen Einzelfall gehandelt habe und nicht alle sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge nach Kroatien zurückgeschoben würden. Slowenien nehme nach wie vor alle Migranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf, erklärte der slowenische Innenstaatssekratär. Sie würden weitergeschickt und auch in Österreich aufgenommen. Die mazedonischen Behörden haben indessen mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Die Grenzschließungen für alle Flüchtlinge außer Syrer, Iraker und Afghanen zeigen in Slowenien Wirkung. Am 21.11. erreichten nur knapp 3.000 Menschen das Land. Die niedrigste Zahl seit dem Fährenstreik in Griechenland und die zweitniedrigste seit Slowenien Mitte Oktober Teil der Flüchtlingsroute wurde. Passieren dürfen in Mazedonien, Serbien und Kroatien nunmehr nur noch Personen mit syrischen, irakischen oder afghanischen Reisedokumenten (Kleine Zeitung 22.11.2015).
In Slowenien hatten bis 22.11. 85 Personen einen Asylantrag gestellt, von denen 37 entschieden worden sind, 4 davon positiv. Es sollen derzeit Asylgesetzänderungen in Vorbereitung sein, welche für bestimmte Fälle ein schnelleres Verfahren vorsehen sollen. Mit Stand
23.11. gab es in Slowenien über 50 km Zaun. Weitere Zaunsegmente in den Gebieten Novo Mesto, Celje und Maribor waren in Planung (MoI 23.11.2015).
Quellen:
DS - Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück,
http://derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischen-Griechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 4.12.2015
Kleine Zeitung (22.11.2015): Viel weniger Flüchtlinge in Slowenien, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik/4871857/Fluchtlingsroute_Viel-weniger-Fluchtlinge-in-Slowenien, Zugriff 3.12.2015
Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, http://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreise-drastisch/164.940.548, Zugriff 3.12.2015
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (3.12.2015):
Activities to control the influx of migrants assessed as good, http://www.mnz.gov.si/en/media_room/news/article/12137/9518/b59cd81996acfd7dc756bc40fd17d451/, Zugriff 4.12.2015
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (23.11.2015):
Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 12:00 today,
http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 3.12.2015
S24 - Salzburg 24 (12.11.2015): Flüchtlinge: Slowenien begann mit Bau von Grenzzaun,
http://www.salzburg24.at/fluechtlinge-slowenien-begann-mit-bau-von-grenzzaun/4516269, Zugriff 3.12.2015
KI vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht. Der Belegungsstand ist vom 4.11.2015, 06:00 Uhr.
Damit sind zwischen 16.10. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.10. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b)
Quellen:
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.11.2015a):
Police: Information on occupancy of accommodation facilities for foreigners,
http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 4.11.2015
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.11.2015b):
Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 6:00 today,
http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 4.11.2015
Allgemeines zum Asylverfahren
Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor:
Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).
Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014).
Quellen:
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 24.6.2015
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 24.6.2015
EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 24.6.2015
UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 24.6.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovenia;
https://www.ecoi.net/local_link/270778/399321_de.html, Zugriff 24.6.2015
Dublin-Rückkehrer
Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011).
Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).
Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).
Quellen:
EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015
JRS - Jesuit Refugee Service (9.2011): Dublin II info country sheets: SLOVENIA,
https://jrseurope.org/assets/Publications/File/DublinInfoSheetSLOVENIA.pdf, Zugriff 24.6.2015
Law of 2008 on International Protection, includes amendments up to December 2013 (official Slovene document), http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„SVN„47f1fdfc2,0.html, Zugriff 24.6.2015
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). UMA erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014).
Unbegleitete Minderjährige erhalten noch vor Beginn dessen Beginn einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (IOM 2012; vgl. EDAL 7.2.2014).
Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013).
Die NGO Slovenska Filantropija kritisiert die Unterbringung im Asylheim als ungenügend für UMA (IOM 2012; vgl. SCEP 2015).
UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).
2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Sozialarbeit und der Polizei bei der Umsetzung von Hilfe für unbegleitete Minderjährige unterzeichnet. Seither fungieren die Mitarbeiter der Zentren für Sozialarbeit (unterstehen dem slowenischen Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit) als Vormund jener unbegleiteten Minderjährigen, die an der Grenze aufgegriffen werden und jener, die im Zentrum für Fremde untergebracht sind. Das löste auch Kritik betreffend der Unabhängigkeit der staatlichen Vormunde aus. Die humanitäre NGO Slovenska Filantropija stellt die Vormundschaft in einigen Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und für UM, die bereits einen Schutzstatus haben (SCEP 2013).
Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim wieder ab (SCEP 2015).
Quellen:
EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015
EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 24.6.2015
IOM - International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report, http://publications.iom.int/bookstore/free/UAMAS_Synthesis_Report2012.pdf, Zugriff 24.6.2015
HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia:
Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1428414218_ccpr-c-svn-3-6319-e.doc, Zugriff 24.6.2015
SCEP - Separated Children in Europe Programme (2013): NEWSLETTER No.
40 - Fall 2013, http://www.scepnetwork.org/images/12/261.pdf,
Zugriff 24.6.2015
SCEP - Separated Children in Europe Programme (2015): NEWSLETTER No.
43 - Summer 2015, http://www.scepnetwork.org/images/sceptemp.pdf,
Zugriff 24.6.2015
Non-Refoulement
Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014).
Quellen:
HRC - UN Human Rights Council (18.8.2014): Compilation prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Slovenia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414657112_g1414064.pdf, Zugriff 24.6.2015
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a):
Police: Aliens Centre - Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 24.6.2015
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2014): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Slovenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430989444_5541e2ff4.pdf, Zugriff 24.6.2015
Versorgung
Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015)
Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).
Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).
Quellen:
EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 24.6.2015
EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 24.6.2015
EMN - European Migration Network (2014): Synthesis Report - The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States,
http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 24.6.2015
UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 24.6.2015
Schutzberechtigte
Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, haben zwei Unterbringungsmöglichkeiten - in einem Integrationshaus oder privat. Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg. Sie können für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen 18 Monate) beansprucht werden. Wer privat wohnen möchte, aber die Mittel nicht hat, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Die Schutzberechtigten erhalten bei Beginn der Unterbringung in einem Integrationshaus oder privater Unterbringung eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind. Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung, sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Information und Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).
Quellen:
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 24.6.2015
EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 24.6.2015
Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden hervorgehoben, dass Slowenien nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zugestimmt habe, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Diese Zustimmung bedeute zweifelsfrei, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Slowenien noch nicht abgeschlossen sei; Slowenien komme seiner Verpflichtung nach, die Schutzbegehren weiter zu prüfen. Slowenien habe kein Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinden würden, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass diese dauerhaft behandlungsbedürftig seien bzw. unter einer Erkrankung leiden würden, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Die Beschwerdeführer würden weder unter einer schweren psychischen Störung noch an einer schweren Krankheit leiden. Der Erstbeschwerdeführer leide an einem doppelten Bandscheibenvorfall und Bluthochdruck. Diese gesundheitlichen Probleme stünden jedoch einer geordneten Überstellung nach Slowenien nicht entgegen, zumal Slowenien über ein tadelloses Gesundheitssystem verfüge. Die Beschwerdeführer hätten zwar angegeben, in Österreich einen (volljährigen) Sohn zu haben, jedoch sei eine ZMR Anfrage negativ verlaufen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass durch eine Überstellung ungerechtfertigt in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen würde. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer die lange und beschwerliche Reise nach Österreich ebenfalls ohne Unterstützung ihres Sohnes bewältigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013 sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 13.04.2016 wiederholt. Sodann wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals durch ihren unrechtmäßigen Grenzübertritt in Griechenland betreten hätten und demnach grundsätzlich Griechenland gem. Art. 13 der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asylbegehrens der Beschwerdeführer zuständig wäre. Angesichts bestehender systemischer Mängel des griechischen Asylsystems seien Außerlandesbringungen nach Griechenland allerdings derzeit nicht zulässig und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO den Selbsteintritt zu erklären. Für eine Zuständigkeit Sloweniens würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Eine Zuständigkeit Sloweniens lasse sich nicht einmal aus Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO ableiten, wonach derjenige Mitgliedstaat verpflichtet sei, einen Asylwerber wiederaufzunehmen, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet gestellt worden sei. Dies deshalb, da die Beschwerdeführer zum einen laut eigenen Angaben bereits am 22.02.2016 an der Grenzübergangsstelle in Spielfeld Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, zum anderen, da diese nie beabsichtigt hätten, in Slowenien um Asyl anzusuchen. Auch wenn sie in Slowenien ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten, komme dies nicht einer Asylantragstellung gleich. Schließlich ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs auch aufgrund des hier aufhältigen, volljährigen Sohnes, mit dem die Beschwerdeführer in der Heimat im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten; er sei als Asylwerber in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und sei dessen Asylverfahren noch beim Bundesamt anhängig. Demnach wäre es zweckmäßig und effektiv, die Verfahren der Beschwerdeführer ebenso in Österreich zu führen. Der Beschwerde sind Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer sowie ein "Joint Statement" der Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens vom 18.02.2016, beigefügt. Gegen die Zurückweisung an der österreichischen Grenze hätten die Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerden erhoben, welche beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig seien. Bei Außerlandesbringung bestünde die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kroatien und weiter nach Serbien. Die Beschwerdeführer hätten Slowenien während des anhängigen Verfahrens verlassen; nach den Länderfeststellungen seien die Verfahren in Slowenien somit eingestellt worden.
Am 27.06.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Slowenien überstellt.
Am 26.07.2016 brachten die Beschwerdeführer Fristsetzungsanträge gem. Art 133 Abs 2 Z 1 B-VG und § 38 Abs 1 VwGG sowie Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a-d ZPO, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und gelangten aus der Türkei kommend über Griechenland (wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden) in das Gebiet der Mitgliedstaaten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese nachweislich am 22.02.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden. In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführer am 29.02.2016 Asylanträge in Slowenien, kehrten in weiterer Folge (schlepperunterstützt) jedoch erneut illegal nach Österreich zurück und suchten hier am 03.03.2016 um Gewährung internationalen Schutzes an.
Am 10.03.2016 richtete das Bundesamt aufgrund der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Slowenien ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, und stimmte Slowenien mit Schreiben vom 17.03.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden (Bluthochdruck, Kopfschmerzen, doppelter Bandscheibenvorfall) wurden bis dato durch keinerlei ärztliche Unterlagen belegt. Die medizinische Versorgung in Slowenien ist ausreichend gewährleistet.
In Österreich lebt ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren am 13.07.2015 in Österreich zugelassen wurde; eine Entscheidung durch das Bundesamt ist noch nicht ergangen. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführer mit ihrem Sohn. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrem in Österreich aufhältigen Sohn konnte nicht erkannt werden. Dass sich ein Neffe der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, konnte nicht festgestellt werden.
Am 27.06.2016 kam es zur Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien. Die Überstellung verlief ohne besondere Vorfälle.
Die Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführer sind beim Landesverwaltungsgericht Steiermark noch anhängig.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu deren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage (siehe auch den Aktenvermerk vom 26.07.2016).
Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren ergeben sich aus der dokumentierten Aktenlage. Die Feststellungen zur Zustimmung Sloweniens zur Übernehme der Beschwerdeführer ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Sloweniens nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weitere Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen (siehe auch die untenstehenden Erwägungen).
Aus den im Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Dass das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführer in Österreich zugelassen wurde, eine Entscheidung jedoch noch nicht ergangen ist, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Auskunft des Bundesamtes vom 26.07.2016.
Die am 27.06.2016 erfolgte Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien ergibt sich zum einen aus einem entsprechenden Bericht einer Polizeiinspektion, zum anderen aus einer aktuellen Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Stellung von Fristsetzungsanträgen ergibt sich aus den entsprechenden Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ergibt.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde haben die Beschwerdeführer
(erstmalig) in Slowenien um Asyl angesucht (Sl1.........29.02.2016).
Aufgrund der Aktenlage (insbesondere der eigenen Angaben der Beschwerdeführer) steht fest, dass diese vor ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Österreich im Zuge ihres Reiseweges in Slowenien aufhältig waren. Auch wenn im Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden an Slowenien nicht alle Reisedetails wiedergegeben wurden, hat Slowenien (in Kenntnis der üblichen Reiserouten und des Einreisestempels in den Reisepässen der Beschwerdeführer) auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer erteilt und darauf verzichtet, Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten (etwa Kroatien) zu richten und damit im Endeffekt den Selbsteintritt erklärt.
Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der EU wieder verlassen wurde. Nach Art 19 Abs 2 der VO 604/2013 erlischt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dessen Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn ein Asylantrag gestellt wurde (vgl Filzwieser/Sprug, Dublin III-VO, K6 zu Art 19 Abs 2). Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs 1 erlischt, wenn der Fremde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. dazu u. a W125 2122299 vom 17.03.2016, W105 2124435 vom 14.04.2016, W205 2122427 vom 24.03.2016).
Gemäß Art 3 Abs 2 kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat.
Sofern die Beschwerdeführer versucht haben, eine Zuständigkeit Österreichs damit zu begründen, dass sich hier seit ungefähr 8 Monaten ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführer als Asylwerber aufhalte, ist hiezu anzumerken, dass keine der in Frage kommenden Bestimmungen der Dublin III-VO (konkret Art. 10 bzw. Art. 11 der Dublin-III-VO) gegenständlich anwendbar ist. Art. 10 und Art. 11 der Dublin-III-VO greifen gegenständlich bereits deshalb nicht, da der Sohn der Beschwerdeführer volljährig ist und demnach nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO zu zählen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K1 zu Art. 10 mit Verweis auf den Kommentar zu Art. 2 lit g sowie K4 zu Art. 11 mit Verweis auf den Kommentar zu Art. 2 lit g). Art. 11 der Dublin-III-VO könnte darüber hinaus fallgegenständlich keine Anwendung finden, da die Beschwerdeführer und der genannte Sohn weder gleichzeitig noch "in so großer zeitlicher Nähe" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sodass ihre Verfahren gemeinsam durchgeführt werden könnten. Die "große zeitliche Nähe" wird durch die Bestimmungen über die Stellung eines Aufnahmegesuchs begrenzt (Art 21 Abs 1; vgl auch K3 zu Art. 11; die Asylantragstellung des Sohnes der Beschwerdeführer erfolgte am 13.07.2015, jene der Beschwerdeführer am 03.03.2016).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art 4 GRC und Art 3 EMRK:
Kritik am slowenischen Asylwesen/der Situation in Slowenien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundeamtes nicht erkennbar. Es ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowenischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Die Beschwerdeführer gaben an, in Slowenien inhaftiert worden zu seien. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass auch in Österreich irregulär ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen (etwa zur Feststellung der Identität) in Schubhaft genommen werden können. Die Anhaltung der (illegal in Slowenien eingereisten) Beschwerdeführer erfolgte demnach offensichtlich zur Feststellung deren Identität (Fingerabdrücke). Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde schließlich auch selbst eingeräumt, in das Anhaltezentrum Postojna (Anm: Postojna ist ein Schubhaftzentrum) gebracht, dort für mehrere Tage inhaftiert und nach Abgabe der Fingerabdrücke entlassen worden zu sein. Nach Feststellung der Identität und Registrierung sind die Beschwerdeführer in weiterer Folge in ein Anhaltezentrum in Laibach gebracht worden (Anm: nach den Länderinformationen handelt es sich beim Asylheim Laibach um ein offenes Zentrum). Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Eine Haft kann auch in Slowenien, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Slowenien Gefahr liefen, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Slowenien nicht erschlossen werden, dass die slowenische Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.
Hinsichtlich der behaupteten unbotmäßigen Behandlung durch die slowenischen Sicherheitsbehörden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dies in Slowenien hätten zur Anzeige bringen können. Die slowenischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und -fähig.
Im Laufe des Verfahrens verwiesen die Beschwerdeführer auch immer wieder auf ihre familiären Anknüpfungspunkte in Form ihres volljährigen Sohnes in Österreich, der sie letztlich dazu bewogen hätte, nach Österreich zu kommen. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgangsweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch Asylmissbrauch verhindern soll.
Sofern die Beschwerdeführer die Versorgungslage - konkret die Unterbringungssituation, die hygienischen Bedingungen sowie die Versorgung mit Nahrung - in Slowenien bemängelt haben, ist festzuhalten, dass Fremden die Unterbringung in Slowenien laut den aktuellen Länderberichten ein "würdiges Leben" ermöglicht. Im Asylheim haben die Beschwerdeführer das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführer nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte.
Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein Asylwerber das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage (wie im Fall der Beschwerdeführer), gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet; ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection). Es bestehen Beschwerdemöglichkeiten an das Verwaltungsgericht in Laibach bzw in der Folge vor dem Obersten Gericht. Dem Beschwerdeführer wird ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten, weshalb die Befürchtungen der Beschwerdeführer (auch hinsichtlich einer möglichen Kettenabschiebung nach Kroatien) ins Leere gehen. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Dass sich UNHCR besorgt zeigt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist, ist für sich allein kein Grund anzunehmen, dass Slowenien dieses nicht beachtet. Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz als ausreichend. Daraus resultierende konkrete Verletzungen sind nicht bekannt und wurden auch nicht vorgebracht.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Slowenien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Anlässlich der Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, an Bluthochdruck, Kopfschmerzen und einem doppelten Bandscheibenvorfall zu leiden und in Slowenien keine ärztliche Versorgung erhalten zu haben.
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass Asylwerber in Slowenien jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung haben. Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. Im Übrigen wurden bis dato keine ärztlichen Schreiben oder Befunde vorgelegt. Dass sich der Erstbeschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinden würde, eine Therapie erforderlich wäre oder gar ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen wäre, wurde nicht berichtet. Aus dem Gesagten ergibt sich eindeutig, dass der Erstbeschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. In Slowenien sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle Medikamente (gegen Schmerzen, Bluthochdruck etc) erhältlich; der Zugang zu medizinsicher (Grund)Versorgung ist ausreichend gewährleistet.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben gesund.
Sofern die Beschwerdeführer letztlich vorgebracht haben, "psychisch angeschlagen" zu sein, da eine Trennung von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn eine zusätzlich Belastung für sie bedeuten würde, so ist dies durchaus nachvollziehbar, stellt jedoch kein Überstellungshindernis dar. Mangels Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen oder Hinweise in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in einer derart schlechten psychischen Verfassung befinden würden, die etwa einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hätten. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung der Person überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.4.2016, Ra 2016/19/0027-8, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf Slowenien - vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen - nicht erschüttert ist.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.
Nachdem hinsichtlich der Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind und demnach keine Trennung der Genannten erfolgte, wurde allenfalls in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht jedoch in deren Familienleben, eingegriffen.
Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführer zu ihrem in Österreich aufhältigen, volljährigen Sohn sind keine besonderen, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände bzw. ein maßgebliches Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zwar angegeben, die Hilfe ihres Sohnes zu benötigen, da sie "alt" seien und ihr Sohn sie immer schon bei bürokratischen Dingen und Geldangelegenheiten unterstützt habe, jedoch konnte der Aktenlage nicht entnommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin an einer derart schweren Krankheit leiden würde, die eine Pflege durch ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn erforderlich erscheinen lassen würde. Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer bereits seit einigen Monaten, seit denen sich ihr Sohn im Bundesgebiet aufhält, auf sich allein gestellt waren und bislang den Alltag sowie auch die Reise offensichtlich auch ohne ihren Sohn bewältigt haben.
Auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer diese in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben sollte, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer gegenwärtig dermaßen auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wären oder dass ein derartiges qualifiziertes Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis zueinander vorläge, sodass ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Sowohl die Beschwerdeführer als auch deren Sohn befinden sich während des laufenden Asylverfahrens in Österreich (bzw. in Kroatien) in der Grundversorgung und sind somit keinesfalls abhängig von Zahlungen anderer Personen bzw. Familienangehörigen.
Festzuhalten bleibt, dass in Österreich zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit ihrem Sohn vorlag.
Sofern der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat, einen Neffen in Wien zu haben, ist zu sagen, dass er keinerlei Abhängigkeitsverhältnis (sei es in finanzieller, gesundheitlicher, emotionaler oder sonstiger Hinsicht) zu diesem geltend gemacht hat.
Letztlich ergibt sich somit weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Insofern die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Slowenien einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstellt, ist angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während des nur wenige Monate dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Folglich bedeutet die Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien weder eine Verletzung von Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Slowenien überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFAVG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und den Beschwerdeführern vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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