W173 2117717-1•BVwG W173 2117717-1
W173 2117717-1Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung
W173 2117717-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 831129502- 2341254, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 04.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 05.08.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien gab der minderjährige BF an, im Jahr
XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX , in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum muslimischen Glauben schiitischer Ausprägung. Er habe 4 Brüder ( XXXX , 16 Jahre alt;
XXXX , 12 Jahre alt; XXXX , 10 Jahre alt; XXXX , 4 Jahre alt) und 2 Schwestern ( XXXX , 18 Jahre alt; XXXX , 6 Jahre alt). Sein Vater,
XXXX , sei vor einiger Zeit von den Taliban entführt worden, seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Den letzten Kontakt zu seiner Mutter, XXXX , habe er vor etwa 5 Monaten gehabt, als er sich von ihr verabschiedet habe. Im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX , habe er sein bisheriges Leben verbracht. Er habe vier Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und als Landarbeiter gearbeitet, als er etwa 10 Jahre alt gewesen sei. Vor etwa 5 Monaten habe er Afghanistan gemeinsam mit seinen 4 Brüdern verlassen und sei in den Iran ausgereist. Dort sei er von seinen Brüdern getrennt worden und habe seinen Onkel telefonisch kontaktiert, welcher seine Weiterreise organisiert habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich geflohen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, gemeinsam mit seinen Brüdern von den Taliban mitgenommen worden zu sein. Nach dem Wunsch der Taliban hätten sie die in Afghanistan einmarschierten Fremden töten und Anschläge verüben sollen, um ins Paradies zu kommen. Bei einem Verbleib in seinem Herkunftsland hätten sie Anschläge verüben müssen, weshalb sie gezwungen gewesen seien, Afghanistan zu verlassen. Im Fall der Rückkehr würde er entführt und von den Taliban entgegen seinen Willen zur Ausübung von Anschlägen gezwungen werden.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.04.2014 gab der minderjährige BF, für den mit Beschluss vom 19.11.2013, Zl XXXX , der BH XXXX die Obsorge übertragen wurde, in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters an, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Seitens der belangten Behörde wurde das Geburtsdatum des BF auf Grund des Ergebnisses der Bestimmung des Knochenalters mit dem spätmöglichsten Geburtsdatum, dem XXXX , festgelegt. Dazu nahm der BF keine Stellung.
Er führte aus, in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch vier Jahre lang die Schule besucht. Er habe 4 Brüder und 2 Schwestern. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Er habe sein Heimatland gemeinsam mit seinen 4 Brüdern verlassen, doch sei jeder von ihnen in eine andere Richtung gelaufen, als sie auf dem Weg in den Iran von der Polizei gejagt worden seien. Er wisse nicht, wo sie hingekommen seien.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die im Nachbardorf lebenden Taliban mit dem Auto und auch zu Fuß ins Heimatdorf des BF gekommen seien und die Burschen im Dorf - so auch den BF und seine Brüder - unzählige Male, fast täglich, bedroht und gegen ihren Willen mitgenommen hätten. Sie seien dann in das nächste Dorf, wo überwiegend Taliban leben würden, gebracht und dazu aufgefordert worden, Selbstmordattentate zu verüben, um in den Himmel zu kommen. Sie seien über den Krieg und den Umgang mit Waffen belehrt worden. Anschließend hätten die Burschen zu Fuß in ihr Dorf zurückkehren müssen. Auf Grund dieser Bedrohung durch die Taliban sei sein Vater mit diesen in Konflikt geraten und von ihnen auch entführt worden. Dies habe der BF selbst gesehen. Seine Mutter habe die Bedrohung nicht bei den Behörden gemeldet, weil sie bedroht worden seien, in diesem Fall getötet zu werden. Wegen der Bedrohungssituation sei die Familie des BF nach XXXX übersiedelt, wo sie für etwa einen Monat im Haus des Onkels mütterlicherseits gelebt habe, bevor der BF mit seinen Brüdern Afghanistan verlassen habe. Dort habe es keine Zwischenfälle mit den Taliban gegeben. Seine Mutter habe schließlich beschlossen, dass der BF mit seinen Brüdern das Land verlassen solle, weil sie in Gefahr gewesen seien. Zur Finanzierung der Ausreise habe seine Mutter die Grundstücke im Dorf verkauft. Der einzige Onkel des BF mütterlicherseits, welcher öfters in Belgien lebe, habe die Ausreise finanziell unterstützt.
Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, bereits Freunde gefunden zu haben und die 3. Klasse in der Neuen Mittelschule zu besuchen. Er spiele auch Fußball in einem Club. Der BF legte in der Folge Bestätigungen zur Dokumentation seiner Integrationsbemühungen vor.
3. Am 12.06.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des BF durch die belangte Behörde statt, in welcher er angab, nichts von seinen Brüdern gehört zu haben und inzwischen keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen habe können. Er sei gemeinsam mit all seinen Brüdern, somit auch mit dem kleinsten, aus Afghanistan geflohen. Er wisse nicht, ob sein Vater seit seiner Entführung durch die Taliban wieder freigelassen worden sei. Die Taliban hätten die jungen Burschen im Heimatdorf des BF manipulieren, sie für Kämpfe ausbilden und zur Verübung von Attentaten anstiften wollen. Sie hätten weder die Schule besuchen, noch beten sollen. Der BF habe Waffen kennengelernt und gehalten, aber nicht geschossen. Er und seine Brüder hätten weiter im Sinne der Taliban ausgebildet werden sollen, seien jedoch rechtzeitig geflüchtet. In XXXX , wo sie sich nur etwa einen Monat aufgehalten hätten, habe es keine Zwischenfälle mit den Taliban gegeben, weil sie dort nicht bekannt gewesen seien.
Der BF führte aus, ständig auf der Suche nach seiner Familie zu sein und sofort darüber berichten zu werden.
Zu seiner Situation in Österreich befragt führte der BF aus, in die
4. Klasse zu gehen, gut in den Ort integriert zu sein und im Fußballverein ständig als Spieler mitzuspielen. Außerdem besuche er seine Patenfamilie mindestens einmal in der Woche, in den Ferien öfter. Seine Zukunftspläne beschrieb er mit einem Pflichtschulabschluss und einer anschließenden Lehre.
4. Mit Stellungnahme vom 18.06.2015 zu den Länderberichten führte der BF aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ohne die Unterstützung seiner Familie und angesichts seines Alters jedenfalls eine Vielzahl an Gefahren, insbesondere Entführung zum Zweck der Sklavenarbeit, Organentnahmen und Zwangsrekrutierung, drohen würden. Er sei in gesteigertem Maße gefährdet, weil er auf Grund des spurlosen Verschwindens seines Vaters "Halbwaise" sei. Der Aufenthaltsort seiner Brüder sowie seiner Mutter sei unbekannt. Außerdem habe er bereits vor 2,5 Jahren Afghanistan im Kindesalter verlassen, sodass er folglich wenig mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sei.
Es müsse als notorische Tatsache gelten, dass die Taliban in Afghanistan auch aktuell im hohen Ausmaß Zwangsrekrutierungen vornehmen würden. Da der BF im Rahmen des Verfahrens wiederholt vorgebracht habe, dass er von den Taliban zur Teilnahme an der Kampfausbildung gezwungen worden sei, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der drohenden Zwangsrekrutierung oder Tötung einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Er sei auch deshalb politisch verfolgt, weil die Taliban eine Änderung des Staates in ihrem Sinne anstreben würden und der BF durch seine Flucht eine den Islamisten gegenüber feindliche Gesinnung an den Tag gelegt habe. Der afghanische Staat könne bzw. sei auch nicht willens, dem BF ausreichend Schutz davor zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
5. Mit Stellungnahme vom 29.07.2015 führte der BF hinsichtlich seiner Familiensuche ergänzend aus, dass ihm durch die Bezugsbetreuung in seinem Wohnheim regelmäßig Zugang zu Online-Medien ermöglicht worden sei, in welchen er wiederholt versucht habe, Kontakt zu seiner Familie herzustellen. Einer zusätzlichen Familiensuche durch das Internationale Rote Kreuz sei seitens seiner gesetzlichen Vertretung bisher nicht zugestimmt worden, da der letzte bekannte Aufenthaltsort seiner Restfamilie Afghanistan gewesen sei und bei öffentlichen Recherchen die Gefahr bestünde, zusätzliche Nachfluchtgründe zu schaffen.
6. Mit Bescheid vom 09.11.2015, Zl. 831129502-2341254, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg cit. bis zum 09.11.2016 erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF mangels entsprechender Dokumente nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Es habe weder festgestellt werden können, dass der BF auf Grund seiner Religion in Afghanistan verfolgt werde, noch, dass er aus sonstigen Gründen in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Jedoch würden Gründe für die Annahme bestehen, dass für den Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.
Die Angaben des BF zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat seien weder ansatzweise konkretisiert, noch plausibel oder nachvollziehbar. So habe er mehrmals angegeben, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei. Er habe zwar vorgebracht, zum Zeitpunkt der Entführung anwesend gewesen zu sein, doch habe er keine Einzelheiten über den Vorfall angeben können. Es sei nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der BF und seine Brüder gemeinsam mit anderen Kindern des Öfteren von den Taliban abgeholt und an einen anderen Ort in der Nähe ihres Dorfes gebracht worden seien. Er habe diesen Ort weder beschreiben können noch habe er Angaben zu Reaktionen der Dorfgemeinschaft gemacht, sodass der Eindruck entstanden sei, das Einfangen und Wegbringen von Kindern und Jugendlichen sei nichts Ungewöhnliches. Zwar würden das Gutheißen von Anschlägen gegen Fremde und deren Einrichtungen, die Verherrlichung von Selbstmordattentaten und die Ausbildung zum Umgang mit Schusswaffen zur Taktik der Beeinflussung junger Männer gehören, müssten allerdings keinesfalls einen Rekrutierungsversuch darstellen. Außerdem sei nicht glaubwürdig, dass der Umzug der Familie des BF in die Wohnung des Onkels mütterlicherseits nach XXXX erfolgt sei, um den Manipulationsversuchen und Gewaltandrohungen zu entgehen. Vielmehr scheine der Verkauf der Grundstücke und der dadurch notwendige Umzug mit dem Verschwinden des Vaters zu tun zu haben. Weiters sei die Behauptung, dass der BF gemeinsam mit seinen 4 Brüdern in den Iran geflüchtet sei, unglaubwürdig, zumal sein jüngster Bruder erst 4 Jahre alt gewesen sei.
Eine asylrelevante Verfolgung lasse sich aus den Vorbringen des BF nicht ableiten. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben wäre das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes auszuschließen, da es sich bei der Flucht vor den Taliban um ein Massenphänomen und keine konkrete individuelle Gefahr einer Verfolgung handle. Da eine solche drohende Gefahr ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des BF resultiere, würden die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs nicht erfüllt. Die Rekrutierungsversuche würden potentiell alle im Heimatstaat des BF lebenden Menschen treffen und seien nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer potentiellen politischen Haltung oder einer bestehenden Familienfehde - begründet, sodass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.
Auf Grund der Minderjährigkeit des BF und des Fehlens eines sozialen Netzwerkes in einer von der Regierung kontrollierten Region drohe dem BF im Falle der Rückführung nach Afghanistan die Gefahr einer Verletzung in den Rechten nach Art. 3 EMRK. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sei die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung festzulegen.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den am 12.11.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die belangte Behörde werte den Umstand, dass der BF die genauen Hintergründe der Entführung seines Vaters nicht kenne, als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit. Es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass an solchen Vorfällen beteiligte Personen aus Angst oder Einschüchterung keine weiteren Informationen würden preisgeben wollen. Der BF sei außerdem in der Lage gewesen, die Personen dem Aussehen nach zu beschreiben und sie als Taliban zu erkennen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BF als Kind in Afghanistan keine Ansprüche auf Information und Aufklärung gehabt habe. Bereits auf Grund der durch die Entführung bestehenden Bedrohungssituation für die gesamte Familie des BF sei es ihm nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren.
Außerdem würden die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung eines minderjährigen Kindes zu Ausbildungszwecken und zur Teilnahme an Kampfhandlungen den Tatbestand der Verfolgung erfüllen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass Kindern, die aus bewaffneten Gruppen entlassen würden oder geflohen seien, nach Rückkehr in ihre Heimatorte Gefahren wie Schikanen, die erneute Einziehung oder Vergeltungsmaßnahmen drohen würden. Die belangte Behörde gehe unbegründet davon aus, dass der BF keine näheren Angaben zu den Rekrutierungsversuchen habe machen können, doch habe er die Geschehnisse in aller Ausführlichkeit geschildert. Die belangte Behörde hätte bereits diesbezügliche Ermittlungsschritte setzen und insbesondere die Umstände detailliert erfragen müssen. Dabei sei auch die Minderjährigkeit des BF zu beachten.
Dass bei den Rekrutierungsversuchen keine Reaktion der Dorfgemeinschaft erfolgt sei, begründe sich schlüssig damit, dass der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des BF überdurchschnittlich hoch sei.
Bei ausreichender Ermittlung wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; 23.05.1985, 84/08/0085).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Hierzu ist festzustellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe vorgenommen hat. Diesbezüglich hat die belangte Behörde auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgenommen.
Betreffend die vom BF vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des BF vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aus politischen Gründen vorbrachte (S. 5 des angefochtenen Bescheids: "A: Die Taliban lebten im nächsten Dorf, als wir noch in Lobi lebten. Sie nahmen mich und meiner Brüder immer wieder mit an einen Platz, wo die anderen auch waren und sagten uns, wir sollen ein Selbstmordattentat verüben, wir würden in den Himmel kommen. Wenn wir nicht mitgehen wollten, wurden wir geschlagen und trotzdem gezwungen."; S. 7 des angefochtenen Bescheids: Sein Vater habe auf Grund dieser Übergriffe mit den Taliban gestritten und sei von diesen entführt worden; Die Dorfburschen seien von den Taliban über den Krieg und den Umgang mit Waffen belehrt worden.), hat sich die belangte Behörde weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des BF noch mit etwaigen (politisch motivierten) Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban gegenüber dem BF auseinandergesetzt. Auch wenn eine drohende Zwangsrekrutierung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet (vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 99/20/0373 und 31.01.2002, 99/20/0531 mwN), haben sich im Verfahren des BF doch Hinweise ergeben, dass er möglicherweise wegen der Entführung seines Vaters und der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, auf Grund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte und diese ihn deswegen zu rekrutieren versucht hätten. Die Gefahr (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Zwangsrekrutierung enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei konkrete Informationen, sondern lediglich sehr kurz gehaltene Angaben über eine Rekrutierung von Kindern durch Oppositionsgruppen (S. 58, 59 des angefochtenen Bescheids: "Obwohl die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern aufgrund der Sicherheitslage ein vollkommen unerfasstes Thema ist, berichten die Vereinten Nationen von 97 Jungen, im Alter von mindestens acht Jahren, die rekrutiert und eingesetzt wurden. Der Großteil der Kinder (72) wurde von bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, rekrutiert."). Aussagen zur Zwangsrekrutierung von Kindern finden sich in den Länderfeststellungen weder allgemein, noch in Bezug auf die Taliban in der Heimatregion des BF.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkte sich in der Beweiswürdigung darauf, fehlende Detailangaben in der Aussage des BF anzuführen, ohne den BF im Rahmen der Einvernahmen jedoch konkreter befragt zu haben. Für die Beurteilung der dem BF möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des BF in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Auf Grund der nach wie vor bestehenden Minderjährigkeit des BF ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen hat, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis E vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom 16. April 2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Der bekämpfte Bescheid lässt nicht erkennen, dass die erwähnten Gesichtspunkte in die behördliche Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten.
Beachtlich ist auch, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgeht, dass sich aus dem vom BF als Fluchtgrund vorgebrachten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse, handle es sich bei diesem doch "nicht um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nimmt vielmehr an, dass "diese Rekrutierungsversuche potentiell alle" im Heimatgebiet des BF treffen würden und "nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer potentiellen politischen Haltung oder einer bestehenden Familienfehde - begründet" seien. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte
Offenbar in der irrigen Annahme, dass selbst bei Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF kein Konnex zu einem Konventionsgrund bestehen könne, unterließ die belangte Behörde auch hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei einer Verfolgung durch Private (Taliban) die erforderlichen Ermittlungsschritte sowie die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf (eventuell politisch motivierte) Zwangsrekrutierungsmaßnahmen seitens der Taliban gegenüber dem BF, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem BF unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.