BVwG W159 1430655-2

W159 1430655-2Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gefährdung der<br/>Sicherheit, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

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BVwG W159 1430655-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1430655.2.00

Spruch

W159 1430655-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX alias XXXX , StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 4 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte spätestens am 12.06.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.10.2012, Zl. XXXX , in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter Spruchteil II. wurde dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 20.02.2013 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.03.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1, (7. und 8. Fall) sowie Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 09.10.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Gegen die asylrechtliche Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.01.2015 an, zu der der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde.

Nach ausführlicher Schilderung seines Verfolgungsgrundes meinte er auf Nachfrage, ob er aktuelle psychische oder gesundheitliche Probleme habe, dass er sich nicht krank fühle. Er versuche in Österreich eine Arbeit zu finden, habe bis jetzt aber keine Arbeit finden können. Die XXXX habe ihm gesagt, er müsse zuerst einen Sprachkurs machen. Es gebe aber keinen Platz für ihn. Seine Freundin helfe ihm dabei, Arbeit zu suchen. Beim Arbeitsmarktservice hätte man ihm gesagt, dass er als Asylwerber nicht arbeiten dürfe. Er sei nicht verheiratet, er lebe aber mit seiner Freundin namens XXXX , welche Österreicherin sei, zusammen. Als er in Wien im Gefängnis gewesen sei, sei sie ab und zu auf Besuch gekommen, nach XXXX , wo er jetzt inhaftiert sei, jedoch nicht mehr. Er sei schon über zwei Jahre mit dieser Freundin zusammen. Über Vorhalt, dass er laut Zentralem Melderegister immer entweder beim Verein XXXX oder in einer Justizanstalt gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er wohl bei seiner Freundin geschlafen habe, es sei irgendwo im XXXX , gewesen. Die Adresse habe er jedoch vergessen. Bis jetzt habe er auch keine Möglichkeit gehabt, Kurse oder Ausbildungen zu machen. Er habe manchmal gearbeitet, zum Beispiel Häuser gereinigt und auch von Zeit zu Zeit bei einem Bäcker gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er sei aber auch schon bei der XXXX gewesen.

Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, meinte er, dass man ihm vorgeworfen habe, Cannabis verkauft zu haben. Wenn er Geld habe, konsumiere er auch täglich Cannabis.

Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, fürchte er um sein Leben. Er könnte verhaftet oder getötet werden. Selbst möchte er jedoch zurück. Er habe alle seine Fluchtgründe bereits dargelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz (2. Fall) und 2. Satz AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 02.03.2015 in Rechtskraft.

Das BFA, RD Kärnten, führte mit dem Beschwerdeführer am 10.11.2015 eine niederschfiftliche Einvernahme durch.

Dabei erkärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und werde nicht medizinisch behandelt. Er leide auch an keiner ansteckenden Krankheit.

Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 vorgehalten. Er meine, den Brief nicht gelesen zu haben. Vielleicht könne er sich nicht erinnern.

Er habe noch nie Dokumente besessen. Er sei mit 17 Jahren hier her gekommen. Sein Vater sei tot. Er habe auch keine Geschwister und keine Mutter. Er habe lediglich seine alte Großmutter.

Er sei nicht verheiratet, da er mangels Dokumente nicht heiraten habe können. Er habe hier eine Freundin, die XXXX heiße und in XXXX lebe. Er habe keine Kinder und würden sich in Österreich auch keine nahen Verwandten aufhalten, von welchen er finanziell abhängig sei.

Er spreche ein bisschen Deutsch, habe keinen Kurs besucht und auch kein Sprachzertifikat gemacht. Er habe hier auch sonst keine Kurse besucht. Er habe nicht zur Schule gehen können, da er keinen Platz bekommen habe und kurze Zeit später sei er ins Gefängnis gekommen.

Er helfe manchmal bei der XXXX . Er habe einen Freund, für den er manchmal ein bisschen arbeite. Seine Freundin helfe ihm auch. Er sei beim AMS gewesen, aber man habe ihm gesagt, dass eine Arbeit nur mit Asylstatus möglich sei.

Zu integrativen Aspekten befragt, meinte er, dass er weder zur Schule gehen noch arbeiten gehen gedurft habe.

Er lebe derzeit in der XXXX : Er gehe keiner Beschäftigung nach, arbeite jedoch auf einem Bauernhof in XXXX . Er sei krankenversichert und lebe von staatlichen Leistungen.

Im Herkunftsstaat sei er nie zur Schule gegangen und er habe auch keine Beruf erlernt. Sein Vater sei Bauer gewesen und sei er bei diesem aufgewachsen.

Seit dem Jahr 2012 habe er außerhalb von Gambia gelebt. Dort halte sich nur mehr seine Großmutter auf. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da niemand einen Kontakt herstellen könne.

Er wisse nicht, ob sich etwas an der Situation im Heimatland seit seiner Ausreise verändert habe. Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und meinte er, an Gambia und der dort herrschenden aktuellen Lage nicht interessiert zu sein.

Er sei in Österreich vorbestraft. Er sei wegen Dealens verurteilt worden. Insgesamt sei er drei Mal verurteilt worden. Er habe in keinem anderen europäischen Land einen Aufenthaltstitel erhalten. Er halte sich seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend hier auf.

Mit Beschluss des OLG XXXX vom 21.10.2015, XXXX , wurde einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschluss des XXXX , in dem die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft angeordnet wurde, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft abgewiesen.

Im Beschluss wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geändert hätten. Bei dem durch sein Vorlegen dokumentierten Hang zur Suchtgiftdelinquenz, dem bisherigen Bewährungsversagen und der beharrlichen Sanktionsresistenz könne auch unter Berücksichtigung der Bewährungshilfe und Weisungen derzeit nicht angenommenwerden, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Haftentlassung nicht weniger von weiterer Straffälligkeit abgehalten werde als durch den weiteren Strafvollzug.

Am 16.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 31.05.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei ledig. Er sei gesund, neige zu Drogenmissbrauch und dem Handel mit Suchtmitteln. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er sei im Juni 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, halte sich seit dem Jahr 2012 ausschließlich aufgrund seines unbegründeten Asylantrages ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er weise mehrere strafrechtlcihe Verurteilungen auf und habe massiv gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verstoßen.

Er habe keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sei nicht verheiratet und habe keine leiblichen Kinder. Er besitze keinen nennenswerten Freundeskreis in Österreich, sei nicht Mitglied in einem Verein und übe keinerlei ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Auch besuche er keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei drei Mal, zuletzt am 09.10.2014, wegen Suchmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden.

Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend vorerst auf den Akteninhalt, die durchgeführte Einvernahme und die eingeholten Auszüge verwiesen.

Zu seinem Privat- und Familienleben habe er in der Einvernahme auf eine österreichische Freundin verwiesen, mit der er jedoch nicht in ständiger Lebensgemeinschaft lebe, was bereits aus dem Umstand hervorgehe, dass die beiden nicht im selben Bundesland wohnhaft wären.

Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet sei er auf staatliche Sozial- und Hilfsleistungen angewiesen gewesen, er habe seit seiner Einreise in Österreich einige Male bei der XXXX ausgeholfen, aber ansonsten der Gesellschaft keinen Dienst erwiesen. Es hätten sich aus seinen Ausführungen auch keinerlei Freundschaften in Österreich ergeben. Durch seine Straftaten sei erwiesen, dass er ein nicht mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch sei und selbst vor der Begehung mit mehrjähriger Haftstrafe bedrohter gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschrecke. Dadurch habe er die grundlegendsten Interessen der österreichischen Gesellschaft beeinträchtigt. Es sei demnach als erwiesen anzusehen, dass er persönlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.

Zum erlassenen Einreiseverbot wurde auf die drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten verwiesen, wobei die Abstände zwischen den Taten immer geringer geworden seien und er sein Verhalten trotz der mit den Verurteilungen verbundenen Sanktionen nicht geändert habe. Eine postive Zukunftsprognose könne im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht getroffen werden. Seine drei Verurteilungen würden zeigen, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen würden. Der seither verstrichene Zeitraum sei als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Durch seine Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, zeige sich, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer darstelle. Seine begangen Vergehen und Verbrechen würden die öffentliche Sicherheit schwer gefährden und habe er durch die wiederholte Straffälligkeit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze gezeigt.

Aus seinem Vorbringen würden sich auch keine Hinweise ergeben, wonach er allenfalls eine Therapie begonnen habe, oder sich sonst bemühe, sein Leben zu ändern. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei aufgrund des Gesagten keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu erstellen.

In einer Gesamtwürdigung würden daher die Gründe für das Verlassen des Bundesgebietes weit höher wiegen als jene, die für seinen Verbleib in Österreich sprechen, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass er durch neuerliche Straftaten eine Abschiebung in seinen Heimatstaat riskieren würde. Es sei von einer Sanktions- und Vollzugsresistenz auszugehen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, mehrfach straffällig und im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert sei.

Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Es habe daher darauf erkannt werden müssen, dass seine schützenswerten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art. 8 EMRK wesentlich geringer zu werten seien, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage gekommen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.

In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten drei Mal wegen Suchtmitteldelikten teils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Er sei dreimalig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche den 3-Monats-Rahmen weit überschreiten würden und sei er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes ergebe sich bei Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkten.

Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde darauf verwiesen, dass bereits ausführlich erörtert worden sei, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der XXXX auf einem Bauernhof in XXXX gearbeitet habe. Dies sei in der Beweiswürdigung nicht gewürdigt worden. Zum Beweis hiezu wurde beantragt, mit der XXXX und der XXXX Kontakt aufzunehmen, um über das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten.

Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile mit ÖsterreichInnen angefreundet und unter anderem intensiven Kontakt mit einem Österreicher, der ihn immer wieder zu sich nachhause einlade und mit dem Beschwerdfeführer gemeinsam einen Teil seiner Freizeit verbringe. In diesem Zusammenhang wurde die Nachreichung einer Unterstützungserklärung des österreichischen Freundes in Aussicht gestellt.

Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder bei der XXXX gearbeitet habe und somit den Willen gezeigt habe, ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Dies zeuge in Zusammenhalt mit seiner Tätigkeit in der JA von einer positiven Zukunftsprognose.

Es sei auch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass Fluchtgefahr vorliege, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die belangte Behörde habe damit gegen die gesetzlich verankerte Begründungspflicht verstoßen.

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde verkannt habe, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde.

Es wurde - ohne dies weiter zu begründen - die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt sowie jedenfalls der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat sich seit Juli 2012 im Bundesgebiet aufgehalten und ist - wie folgt - rechtskräftig verurteilt worden:

1. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 20.02.2013 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren;

2. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.03.2014,

XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (7. und 8 Fall) und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie

3. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 09.10.2014,

XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten.

Am 16.02.2016 wurde er aus der Strafhaft entlassen.

Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der übermittelten Beschwerde.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Gambia beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Aus den vom BFA der Entscheidung zu Grunde gelegten allgemeinen Länderinformationen zu Gambia lassen sich keine Umstände erkennen, wonach sich die Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidungswesentlich verändert hätte.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen unverändert um einen gesunden, jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann, weshalb - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - weiterhin keine Abschiebehindernisse nach Gambia bestehen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Derartiges geht auch aus der Beschwerde nicht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn (...)

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt."

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Juni 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(...)

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)

kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Er ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er hat in der Vergangenheit eine österreichische Staatsbürgerin erwähnt, die seine Freundin sein soll. Zu dieser Beziehung hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass diese Beziehung kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vom 18.12.2014 bis 16.02.2016 in Strafhaft befunden und lebt auch nach seiner Haftentlassung nicht mit der genannten Freundin zusammen, was aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR ersichtlich ist. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer in einer Unterkunft der XXXX in Grundversorgung. Es ist demnach auch eine finanzielle Abhängigkeit zu verneinen und haben sich für eine sonstige besondere Abhängigkeit keine Anhaltspunkte ergeben.

In der Beschwerde wurde die Beurteilung der Beziehung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde auch nicht angezweifelt. Die österreichische Freundin hat der Beschwerdeführer darin überhaupt nicht erwähnt.

Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich zu einem nicht unwesentlichen Teil aus der Strafhaft, die der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtmittelkriminalität in Österreich absolvieren musste.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich hier durchgehend seit Juni 2012 - also seit gut vier Jahren - auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich hier nachhaltig zu integrieren.

Ganz im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt, wobei die Abstände zwischen den von ihm gesetzten Suchtmitteldelikten immer geringer wurden. Zuletzt hat er sich über ein Jahr lang in Strafhaft befunden und wurde er aus dieser im Februar 2016 entlassen.

Hier war festzuhalten, dass strafrechtliche Verurteilungen die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv verschieben, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise erfolgen, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste.

Der Beschwerdeführer hat knapp die Hälfte seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht, was die Aufenthaltsdauer von vier Jahren im Bundesgebiet relativiert.

Er hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen, sondern lediglich den Besuch eines Deutschkurses (Basis-Deutschkurs von November bis Dezember 2015), den er erst nach mehreren Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet absolviert hat, nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Soweit in der Beschwerde eine Tätigkeit bei der XXXX (über drei bis vier Monate etwa zwei bis drei Mal wöchentlich) sowie eine Arbeit auf einem Bauernhof während der Haft genannt werden, war klar auszuführen, dass eine Tätigkeit im Strafvollzug im Rahmen der Interessenabwägung wohl keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden kann, sondern vielmehr die Strafhaft aufgrund eines massiven Verstoßes gegen die österreichische Strafrechtsordnung in Vordergrund steht. Auch eine wenige Monate währende gelegentliche Tätigkeit für die XXXX kann in ihrem Gewicht wohl nicht derart stark sein, um von einer nachhaltigen Integration auszugehen, steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft von staatlichen Leistungen (Grundversorgung, Betreuung im Rahmen der Strafhaft) versorgt wurde. Die Mithilfe an Reinigungsarbeiten im eigenen Asylquartiert kann von einem Asylwerber, der vom österreichischen Staat versorgt wird, wohl erwartet werden und stellt ebenso keinen Umstand für eine nachhaltige Integration dar. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und auch in der Beschwerde nicht dargetan, in naher Zukunft eine Beschäftigung in Aussicht zu haben. Zumal der Beschwerdeführer mittlerweile drei Mal rechtskräftig zu Haftstrafen wegen Suchtmittelkriminalität verurteilt wurde, ist auch nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer eine rasche Integration auf dem Arbeitsmarkt gelingen soll. Das Argument in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde den Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine entsprechende Bedeutung zugemessen hat, zielt vollkommen ins Leere und war hier insbesondere dem Antrag in der Beschwerde nicht näher zu treten, Kontakt mit Justizanstalten aufzunehmen.

Auch dem in der Einvernahme genannten Kontakt mit Österreichern kann keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. In der Beschwerde kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Unterstützungsschreibens eines österreichischen Freundes an, zu dem er immer wieder eingeladen werde und mit dem er einen Teil seiner Freizeit verbringe. Hier muss klar festgehalten werden, dass der genannte Freund offensichtlich keine essentielle finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer leistet bzw. für diesen keine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, allenfalls er wohl nicht von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber leben würde. Auch was österreichische Freunde betrifft, muss einschränkend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2016 eine mehr als ein Jahr währende Strafhaft verbüßt hat.

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.02.2015 wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht hat und dort - seinen eigenen Angaben zufolge - zumindest noch über seine Großmutter, die vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist, verfügt. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer im Gegensatz zu Österreich in seinem Herkunftsstaat entsprechende Sprachkenntnisse auf.

Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Gegen seine Integration spricht im Übrigen der Umstand, dass er selbst zugegeben hat, (verbotener Weise) regelmäßig Marihuana zu konsumieren.

Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben der illegalen Einreise und der nicht sonderlich ausgeprägten Integration insbesondere dem Umstand der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen zu Haftstrafen besonderes Gewicht zukommt, zumal mit Drogenmissbrauch und mit dem Handel mit Suchtmitteln eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einhergeht.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was auch im angefochtenen Bescheid erneut überprüft wurde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für den gesunden, jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Beschwerdeführer veränderte Situation seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015. In der Beschwerde wurde der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid auch nichts entgegengehalten.

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.

II.3.3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 20.02.2013, am 05.03.2014 und zuletzt am 09.10.2014 wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Zuletzt wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten verurteilt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass das Überlassen von Suchtgiften verboten ist. Ungeachtet dessen wusste und wollte er, dass er anderen vorschriftswidrig Marihuana überlässt. Es kam ihm bei den Taten darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftraten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest einige Wochen zu verschaffen.

Bei den Strafbemessungsgründen wurde die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung in der Probezeit als erschwerend genannt. Es gab keine mildernden Umstände.

Auch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar an Marihuana gewöhnt ist, es ihm beim Verkauf der Suchtmittel jedoch nicht vorwiegend darauf angekommen ist, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr beging er die Straftaten überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes.

Im Strafurteil vom 09.10.2014 wurden auch die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung vom 20.02.2013 sowie die gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu seiner weiteren Verurteilung widerrufen. Dies wurde mit dem raschen Rückfall und der neuerlichen Begehung binnen offener Probezeit begründet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder anderer Art abzuhalten.

Am 21.10.2015 lehnte das OLG XXXX noch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Strafhaft ab, wobei insbesondere darauf verwiesen wurde, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geändert haben. Bei dem durch sein Vorlegen dokumentierten Hang zur Suchtgiftdelinquenz, dem bisherigen Bewährungsversagen und der beharrlichen Sanktionsresistenz kann auch unter Berücksichtigung der Bewährungshilfe und Weisungen derzeit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Haftentlassung nicht weniger von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug.

Der Beschwerdeführer wurde erst im Februar 2016 dieses Jahres aus der Strafhaft entlassen und sind seitdem gerade fünf Monate vergangen, weshalb unverändert davon auszugehen ist, dass durch sein wiederholt gesetztes Fehlverhalten sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Das BFA hat in diesem Zusammenhang vollkommen zutreffend ausgeführt, dass die Abstände zwischen den Taten immer geringer geworden sind und er sein Verhalten trotz der mit den Verurteilungen verbundenen Sanktionen nicht geändert hat. Eine postive Zukunftsprognose konnte vom BFA im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht getroffen werden. Seine drei Verurteilungen würden zeigen, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen. Der seither verstrichene Zeitraum ist als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Durch seine Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, zeigt sich, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer darstelle. Seine begangen Vergehen und Verbrechen gefährden die öffentliche Sicherheit schwer und hat er durch die wiederholte Straffälligkeit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze gezeigt.

Aus seinem Vorbringen ergeben sich auch keine Hinweise, wonach er allenfalls eine Therapie begonnen hat, oder sich sonst bemüht, sein Leben zu ändern. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist aufgrund des Gesagten keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu stellen.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd. dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 09.10.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten". Zudem war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.02.2013 und 05.03.2014 aufgrund von Suchtmitteldelikten einschlägig vorbestraft.

Die belangte Behörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht entgegen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Finanzierung seines Lebensunterhaltes (über zumindest einige Wochen) verschaffen wollte. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).

Die Befristungsdauer von drei Jahren war nicht zu beanstanden, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kaum Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb von Gambia auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die belangte Behörde erkannte - wie noch darzulegen sein wird - der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, und hat die belangte Behörde hier zu Recht auf die Ausführungen zum getroffenen Einreiseverbot verwiesen, wo hinreichend deutlich festgehalten wurde, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auf die Frage des (alternativen) Vorliegens der Voraussetzungen der Z 3 leg. cit. war nicht weiter einzugehen

Die belangte Behörde hat der vorliegenden Beschwerde demnach zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da diese weder ein neues noch ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen enthält, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Bereits vor dem BFA hat der Beschwerdeführer erklärt, im Zuge der Strafhaft zu arbeiten, österreichische Freunde zu haben sowie gelegentlich bei der XXXX geholfen zu haben. Diese Umstände sind demnach aktenkundig. Insbesondere handelt es sich dabei um keinen neuen für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevanten Sachverhalt.

Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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