BVwG W139 2103219-1

W139 2103219-1Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

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BVwG W139 2103219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2103219.1.00

Spruch

W139 2103219-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 25.09.2014, XXXX , und Stellung eines Vorlageantrages betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, XXXX , wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 23.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (

XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei ist ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche vom Bewirtschafter auch ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 626,32 gewährt. Begründend führte die Behörde aus, die Futterfläche der erst- und zweitgenannten Alm habe vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.218,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 626,32 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.592,46. Begründend wies die Behörde darauf hin, dass die Almreferenzfläche 2013 neu festgelegt worden sei. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 komme es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der erst- und der zweitgenannten Alm ("Reduktion mit Sanktion"). Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (VWK) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ

XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.265,96 gewährt und eine Rückforderung von EUR 952,82 ausgesprochen. Es wurde eine Flächensanktion idHv EUR 656,98 verhängt. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der auf der erstgenannten Alm durchgeführten VOK vom 02.10.2013 und im Rahmen einer VWK seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Betreffend die zweitgenannte Alm wurde erneut auf die Neufestlegung der Almreferenzfläche verwiesen.

6. Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.03.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 21.03.2014 bei der AMA ein.

7. Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 28.02.2014, am 03.03.2014 bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Angeschlossen war eine Erklärung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft dieser Alm vom 08.01.2014, dass im Jahr 2007 eine VOK stattgefunden habe, deren Ergebnis in den folgenden Anträgen übernommen worden sei. Weiters seien alle angebotenen Möglichkeiten genützt worden, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten.

8. Mit Eingabe vom 24.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

9. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.265,96. Die Flächensanktion von EUR 656,98 blieb aufrecht. Begründend wurde angeführt, die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M IT T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

10. Gegen den Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2014, der am 13.10.2014 bei der AMA einlangte.

11. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.03.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" mit Berechnungsstand 09.01.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Weiters sei das Flächenausmaß der erstgenannten Alm/Weide von der beschwerdeführenden Partei als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt worden, weshalb diese auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide treffe (§ 8i MOG 2007). Überdies führte die AMA aus, die bei der VOK ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 erfolge bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion. Im Gegensatz zu den zwei vorhergehenden Bescheiden findet sich in diesem Schreiben in der VOK-Tabelle nun auch die zweitgenannte Alm (Datum der VOK 08.08.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 23.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX , erstgenannte Alm) und mit der BNr. XXXX (zweitgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter jeweils ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 626,32 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.218,78 gewährt. Begründend wies die Behörde auf eine Neufestlegung der Almreferenzfläche 2013 hin. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915431, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.265,96 gewährt und eine Rückforderung von EUR 952,82 ausgesprochen sowie eine Flächensanktion idHv EUR 656,98 verhängt. Begründend wies die Behörde auf im Rahmen von VOK und VWK ermittelte Flächenabweichungen von über 3 % sowie auf die Referenzflächenfestlegung hin.

6. Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.03.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 21.03.2014 bei der AMA ein.

7. Mit Schreiben vom 28.02.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden ist und die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen ist.

8. Mit Eingabe vom 24.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.265,96. Die Flächensanktion blieb aufrecht. Begründend wurde eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid angeführt.

10. Gegen den Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2014, der am 13.10.2014 bei der AMA einlangte.

11. Aus dem von der AMA nachgereichten Dokument "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" geht hervor, dass sich Änderungen bei den Zahlungsansprüchen und den Flächendaten der beschwerdeführenden Partei ergeben haben. Insbesondere wurde im Report erstmals eine VOK vom 08.08.2014 auf der zweitgenannten Alm angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 26.02.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 25.09.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 12.03.2014 gegen den Bescheid vom 26.02.2014 ist bei der AMA am 21.03.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.03.2014 zu laufen an und endete spätestens am 21.07.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 25.09.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915431, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Zu A) II. Zurückverweisung

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Der angefochtene Bescheid vom 26.02.2014 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde nachgereichten "Report" mit Berechnungsstand 09.01.2015 ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche und die Flächendaten geändert haben und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass am 08.08.2014 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf der zweitgenannten Alm stattgefunden hat, bei der es ebenfalls zu - wenn auch geringen - Flächenabweichungen gekommen ist. Deren Ergebnisse konnten im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden. Zudem wurde laut dem Report zwar die vorgelegte Erklärung gemäß § 8i MOG berücksichtigt, es ergibt sich daraus aber nicht, dass auch die im Akt aufliegende Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol in die Entscheidung mit einbezogen worden wäre. Die genannten Aspekte sind aber für die abschließende Abklärung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei und das tatsächliche Ausmaß der ermittelten Flächen vonnöten. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Report nicht enthalten. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 26.02.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch werden insbesondere die weitere Vor-Ort-Kontrolle sowie die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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