BVwG W118 2109749-1

W118 2109749-1Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2109749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2109749.1.00

Spruch

W118 2109749-1/6E

W118 2111047-1/6E

W118 2113645-1/6E

W118 2113277-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, II/7-EBP/10-122536641, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2015, II/7-EBP/11-123047776, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, vom 26.03.2015, II/4-EBP/12-124753160, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und vom 26.03.2015, II/4-EBP/13-124829459, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung und Prämiengewährung:

1. Mit Datum vom 20.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Ihr Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109104754, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.139,39 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 55,23 ha, davon 49,08 ha Almfläche, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 55,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 55,23 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 14.04.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Ihr Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116019795, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.139,39 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 60,63 ha, davon 49,64 ha Almfläche, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 55,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 55,23 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 23.04.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Ihr Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .

6. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118691733, wurde der BF für das Antragsjahr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 220,12 gewährt. Dabei wurden die Almflächen noch nicht berücksichtigt.

7. Mit Datum vom 08.05.2013 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Ihr Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX . Ferner beantragte die BF die Kompression ihrer Zahlungsansprüche.

8. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120698892, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 989,83 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 47,98 ha, davon 37,31 ha Almfläche, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 47,98 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 47,98 ha zugrunde gelegt. Der Kompressions-Antrag wurde abgewiesen.

Korrektur, Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 18.12.2012 korrigierte die BF das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche für die Antragsjahre 2010, 2011 und 2012 auf 37,34 ha.

Darüber hinaus fand mit Datum vom 16.07.2014 eine Vor-Ort-Kontrolle der Almflächen statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Futterfläche festgestellt.

Antragsjahr 2010:

1. Im Gefolge der o.a. Korrektur gewährte die AMA der BF mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448724, für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.009,01 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 130,38 zurück.

2. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, II/7-EBP/10-122536641, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.009,01 rückgefordert. Zusätzlich sprach die AMA aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 420,23 einzubehalten sei.

Dabei legte die AMA eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,91 ha, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 48,91 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,54 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,37 ha.

Begründend führte die AMA aus, im Rahmen einer Vor-Ort-kontrolle am 16.07.2014 seien Flächenabweichungen größer 50 % festgestellt worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 03.01.2015 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die Behörde habe zu Unrecht Sanktionen verhängt, da die BF an der Falschbeantragung kein Verschulden treffe. Die BF habe sich mit allen ihr verfügbaren Mitteln über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen informiert und die Flächen durch wiederholte Begehung verifiziert.

Ab dem Antragsjahr 2010 sei es im Gefolge von Beanstandungen durch die Europäische Union zu einer Umstellung des Messsystems vom Almleitfaden mit 30 %-Schritten zur verpflichtenden Digitalisierung u. a. mit 10 %-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Messsystems habe sich die relevante Futterfläche geändert. Ändere sich das Messsystem, könne den Antragsteller kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffen. Änderten sich die Messsysteme bzw. die Mess-Genauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Daten, liege ein Irrtum der Behörde vor, der dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.

Die BF habe auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis der Ermittlung der Fläche vertrauen dürfen. An der ungenauen Erhebung der Almfutterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors treffe die BF kein Verschulden.

Das System für die Flächenermittlung sei für ebene Flächen entworfen worden. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder zwei Hektar kämen Sanktionen zur Anwendung, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass das Digitalisierungs-Ergebnis im Schnitt eine um 6 % höhere Futterfläche ergebe als eine Vor-Ort-Kontrolle. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig und gleichheitswidrig.

Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt wurde, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Mit einem adäquaten Messsystem hätte die BF die Flächenfeststellung korrekt durchführen können.

Die Behörde hätte vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen. Die Behörde hätte im vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im nachhinein bestraft, wenn sie im vorhinein seine - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernimmt. Es liege ein Indiz für eine willkürliche Vollziehung vor.

Selbst wenn der BF fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten.

Die AMA habe im Winter 2012/2013 ein vorläufiges Ausmaß der Almfutterfläche ermittelt und diese amtlich erhobene vorläufige Referenz der BF zur Kenntnis gebracht. Dieses Ergebnis habe die BF ohne Änderung im Jahr 2013 übernommen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei wiederum ein abweichendes Ausmaß an beihilfefähiger Fläche ermittelt worden. Welcher Rechtscharakter komme dem vorläufig ermittelten Digitalisierungsergebnis zu, wenn die BF für dessen Übernahme nunmehr neuerlich sanktioniert werde. Dass die AMA hier Sanktionen verhänge, sei für die BF vollkommen unverständlich, zumal sie sich bei ihren rückwirkenden Korrekturen auf das amtlich ermittelte Ergebnis der AMA gestützt habe.

Antragsjahr 2011:

1. Im Gefolge der o.a. Korrektur gewährte die AMA der BF mit Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/1111601975, für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 990,24 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 149,15 rück.

2. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, II/7-EBP/11-123047776, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 990,24 rückgefordert. Zusätzlich sprach die AMA aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 420,23 einzubehalten sei.

Dabei legte die AMA eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,00 ha, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 48 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,63 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,37 ha.

Begründend führte die AMA aus, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.07.2014 seien Flächenabweichungen größer 50 % festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 13.01.2015 Beschwerde und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2010.

Antragsjahr 2012:

1. Im Gefolge der o.a. Korrektur und unter erstmaliger Berücksichtigung der Almflächen gewährte die AMA der BF mit Bescheid vom 26.09.2013 für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 990,45.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 wiederum ein Betrag in Höhe von EUR 990,45 gewährt. Der Bescheid erging lediglich zwecks Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung an die Ergebnisse der Vorjahre.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, II/4-EBP/12-124753160, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 990,45 rückgefordert. Zusätzlich sprach die AMA aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 420,23 einzubehalten sei.

Dabei legte die AMA eine beantragte Fläche im Ausmaß von 48,01 ha, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 48,01 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,64 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,37 ha.

Begründend führte die AMA aus, im Rahmen einer Vor-Ort-kontrolle am 16.07.2014 seien Flächenabweichungen größer 50 % festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.04.2015 Beschwerde und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2010.

Antragsjahr 2013:

1. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121388889, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 neuerlich ein Betrag in der Höhe von EUR 989,83 gewährt. Der Bescheid erging lediglich zwecks Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung an die Ergebnisse der Vorjahre.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, II/4-EBP/13-124829459, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 990,45 rückgefordert. Zusätzlich sprach die AMA aus, dass ein Betrag in Höhe von EUR 420,23 einzubehalten sei.

Dabei legte die AMA eine beantragte Fläche im Ausmaß von 47,98 ha, davon 37,31 ha Almfutterfläche, 55,23 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 47,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,64 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 20,34 ha.

Begründend führt die AMA aus, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.07.2014 seien Flächenabweichungen größer 50 % festgestellt worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.04.2015 Beschwerde und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2010.

Verfahren beim BVwG:

1. Beginnend mit Juli 2015 wurden die Verfahrensakten vorgelegt.

2. Mittels E-Mail vom 25.11.2015 erläuterte die AMA auf Rückfrage die ausgesprochenen Rückforderungen zahlenmäßig, ohne dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen.

3. Mit Schreiben des BVwG vom 27.06.2016 gewährte das BVwG der BF Parteiengehör. Dabei wurde der BF im Wesentlichen mitgeteilt, die festgestellten Abweichungen hätten auf Basis der im INVEKOS-GIS zur Verfügung stehenden Luftbilder nachvollzogen werden können. Demgegenüber habe das Vorbringen der BF über weite Strecken in keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gebracht werden können.

Vor diesem Hintergrund wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, zum vorläufig festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Prüffeststellungen im INVEKOS-GIS und unter Vorlage geeigneter Beweismittel konkret darzulegen, welche Flächen aus ihrer Warte aus welchen Gründen nicht korrekt ermittelt worden seien. Ferner werde die BF um Stellungnahme ersucht, in welcher Art und Weise sie seitens der AMA über die vorläufig festgestellte Referenzfläche in Kenntnis gesetzt worden sei und aus welchem Grund sie aus ihrer Warte davon habe ausgehen können, dass sie im Fall der Übernahme der Ergebnisse dieser vorläufigen Feststellung kein Verschulden an einer allfälligen Fehlbeantragung träfe.

4. Mit Schreiben vom 26.07.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe sich als Almbewirtschafterin immer bemüht, ihre Flächen richtig anzugeben. Dabei habe sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Informationen genutzt. Wesentliche Grundlage der Flächenbestimmung sei nach wie vor eine Schätzung. Nach Auskunft von Sachverständigen lasse sich die beihilfefähige Fläche auf Almen in der Regel nicht mit einer größeren Genauigkeit als +/- 5 % bestimmen. Damit sei es auch für Landwirte nicht möglich, ein genaueres Ergebnis zu erzielen. Die Angaben der BF seien für diese plausibel und stimmten weitgehend mit dem Ergebnis der seitens der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2006 überein. Diese Vor-Ort-Kontrolle sei die Grundlage für die weiteren Flächenangaben gewesen.

Seitens der AMA sei im April 2013 eine Hotlineanweisung 09/2013 herausgegeben worden. Der Inhalt der Anweisung sei der BF im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis gebracht worden bzw. habe sie im März 2013 eine Information über die vorläufige Referenzfläche der Alm erhalten.

Da der BF immer wichtig gewesen sei, gemäß den geltenden Vorschriften zu beantragen, habe sie sich entschlossen, die seitens der AMA vorgeschlagene Referenzfläche zu akzeptieren, obwohl sie wesentlich von der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 abgewichen sei und sich in dieser Zeit nichts geändert habe.

Seitens der zuständigen Bezirksbauernkammer sei die BF auch darüber informiert worden, dass eine sanktionslose Flächenrichtigstellung für die Vorjahre freiwillig erfolgen könne. Von dieser Möglichkeit habe die BF Gebrauch gemacht.

Für die Antragstellung 2014 sei der BF nochmals eine Referenzfläche mitgeteilt worden. Auch diese habe die BF übernommen, allerdings keine rückwirkende Korrektur mehr durchgeführt. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei eine minimale Abweichung zur beantragten Flächen 2014 festgestellt worden. Durch die Vor-Ort-Kontrolle seien die Daten der Verwaltungskontrolle (Referenz 2013) überschrieben worden, wodurch es zu Sanktionen für die Antragsjahre 2010 bis 2013 gekommen sei.

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVwG stelle sich im nachhinein sogar die Frage, ob nicht ein Behördenirrtum vorgelegen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 20.04.2010, 14.04.2011, 23.04.2012 und 08.05.2013 stellte die BF Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 bis 2014 und beantragte jeweils u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Ihr Antrag umfasste jeweils auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .

Mit Datum vom 18.12.2012 reduzierte die BF das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche für die Antragsjahre 2010, 2011 und 2012 auf 37,34 ha.

In Summe beantragte die BF im Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 48,91 ha, im Antragsjahr 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 48,00 ha, im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 48,01 ha und im Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 47,98 ha. Der BF standen in den angeführten Antragsjahren jeweils 55,23 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 16.07.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Almflächen statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Futterfläche festgestellt. Tatsächlich handelte es sich im Antragsjahr 2010 bei 20,37 ha, im Antragsjahr 2011 bei 20,37 ha, im Antragsjahr 2012 bei 20,37 ha und im Antragsjahr 2013 bei 20,34 ha nicht um beihilfefähige Fläche, sondern um Wald, Geröll, Sträucher und andere nicht beihilfefähige Elemente.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Die Feststellungen der AMA wurden durch die BF nicht bestritten. Insbesondere wurde seitens der BF nicht dargelegt, weshalb und in welchen Punkten die Prüfergebnisse der AMA unzutreffend sein sollten. Die BF erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht erschüttern können.

Der Vollständigkeit halber wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die festgestellten Abweichungen konnten nachvollzogen werden. Seitens der BF erfolgte die Antragstellung ab dem Antragsjahr 2010 im Wesentlichen wie folgt: Im Hinblick auf die südliche Hälfte der Alm wurden im Antragsjahr 2010 ein sehr großer Schlag und ein kleinerer Schlag gebildet und mit 70 % Futterfläche bewertet. Im südlichen Teil wurden drei baumbewachsene Schläge mit 30 % Futterfläche bewertet. Eine freie Fläche im Umfeld von Wirtschaftsgebäuden wurde mit 100 % Futterfläche bewertet.

In den Antragsjahren 2011 und 2012 wurden zwei der baumbestandenen Schläge unter erstmaliger Berücksichtigung des NLN-Faktors auf 35 % (70 % Futterfläche nach Überschirmung, 50 % nicht beihilfefähige Elemente) Futterfläche abgewertet.

Im Antragsjahr 2013 wurde der südliche Schlag auf 60 % Futterfläche abgewertet. Der baumbestandene Schlag am oberen östlichen Rand wurde zum größten Teil auf 0 gesetzt, die beiden anderen baumbestandenen Schläge zu einem Schlag zusammengeführt und mit 28 % (70 % zu 40 %) Futterfläche bewertet. Die freie Fläche im Umfeld der Wirtschaftsgebäude wurde verringert und auf 80 % Futterfläche abgewertet.

Auf dieser Basis wurden die Vorjahre korrigiert.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde im Wesentlichen die Fläche im südlichen Teil der Alm insgesamt reduziert und in mehrere Schläge unterteilt. Dabei wurden zwei größere Schläge auf 0 gesetzt, drei weitere größere Schläge wurden mit 20 % Futterfläche bewertet. Bei näherer Betrachtung im INVEKOS-GIS zeigt sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2012, dass diese Flächen offensichtlich zur Gänze bzw. zum ganz überwiegenden Teil mit Sträuchern bewachsen sind. Im nördlichen Teil der Alm wurden große Teile der baumbestandenen Flächen mit 0 bewertet. Tatsächlich ist auf diesen Flächen kein Grasbewuchs erkennbar. In kleineren Teilbereichen wurde die beantragte Fläche teils abgewertet, aber auch aufgewertet. Insgesamt ergibt sich jedoch der Eindruck, dass die Flächen in der Vergangenheit massiv überbeantragt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...].

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...].

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

Antragsjahre 2012 und 2013:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011),BGBl. II Nr. 330/2011:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;

3. Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

[...].

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[...].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

[...].

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA im Hinblick auf die Antragsjahre 2010 bis 2013 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von größer als 50 % festgestellt, weshalb gemäß Art. 58 UAbs. 3 VO (EG) 1122/2009 die bereits gewährten Prämien wieder rückgefordert und zusätzlich ein einzubehaltender Betrag festgesetzt wurde.

Die BF beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf eine Änderung des Messsystems. Zutreffend ist, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems. Inwiefern der BF daraus ein Nachteil erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Art. 10 VO (EU) 640/2014 können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ist somit nicht ersichtlich; vgl. in diesem Sinn auch jüngst VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16.

Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten; vgl. dazu im Detail BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1.

Das Ausmaß der Kürzung ergibt sich unmittelbar aus den europarechtlichen Vorgaben, die keine Differenzierung zwischen schwerer und leichter zu ermittelnden Flächen vorsehen. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH Urt. v. 19. November 2002, Rs. C-304/00, Strawson, EuGH Urt. v. 6. Juli 2000, Rs. C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH Urt. v. 11. Juli 2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH Urt. v. 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager).

Soweit die BF in Zusammenhang mit der Festsetzung der Referenzfläche im Jahr 2013 ein mangelndes Verschulden an der Überbeantragung i. S.d. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht darlegen konnte, inwiefern sie die Mitteilung der neuen vorläufigen Referenzfläche durch die AMA und die Übernahme des Ergebnisses von Sanktionen hätten befreien können. Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 bzw. § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgt die Festlegung der Referenzfläche (als Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche) unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers. Damit verbleibt es aber bei der Verantwortlichkeit des Antragstellers für seine Angaben; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16. Wollte man in der Bezug habenden Mitteilung der AMA mehr als einen Vorschlag zur Neu-Festsetzung der Referenzfläche sehen, wäre darüber hinaus in Frage zu stellen, ob die vorgenommenen Korrekturen seitens der AMA hätten berücksichtigt werden dürfen.

Wenn sich die BF in diesem Zusammenhang auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2006 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147. Im vorliegenden Fall steht dem jedoch, ohne auf die Art der Vor-Ort-Kontrolle näher eingehen zu müssen, entgegen, dass die BF offensichtlich selbst erkannt hat, dass die von ihr ursprünglich gemachten Angaben nicht zutreffend waren, weshalb sie die Angaben selbst nachträglich korrigiert hat. Allerdings nicht im erforderlichen Umfang.

Wenn sich die BF in Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2006 auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Flächenangaben grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers fallen.

Sofern man demgegenüber davon ausgeht, dass Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 dem Grunde nach auf Fälle wie den vorliegenden angewandt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des EuGH in diesem Zusammenhang von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 12 VO (EG) 796/2004 - der Vorgänger-Regelung zur VO (EG) 1122/2009 -, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Bestimmung eng auszulegen. Im Rahmen dieser Beurteilung habe das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob eine Verwaltungspraxis dahin bestanden habe, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen; vgl. EuGH Urt. v. 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84 ff. Eine entsprechende Praxis, auf Almen auch nicht beihilfefähige Elemente anzuerkennen, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Allerdings wurde den Antragstellern zur Erleichterung der Antragstellung ermöglicht, die beihilfefähige Fläche in Prozentschritten zu ermitteln, sodass es auf eine exakte Ermittlung der Fläche nicht ankommt und Auffassungsunterschiede von +/- 5 % keine Rolle spielen sollten.

Darüber hinaus setzt die angeführte Bestimmung voraus, dass der Irrtum der Behörde vom Antragsteller billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wie bereits oben ausgeführt, hat die BF jedoch selbst erkannt, dass die ursprünglich gemachten Angaben nicht zutreffend waren, weshalb auch aus diesem Grund die Anwendung des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 scheitert.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urt. v. 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Im vorliegenden Fall wurden darüber hinaus die Ergebnisse der Flächenermittlung durch die AMA nicht bestritten, sondern lediglich deren rechtliche Beurteilung in Frage gestellt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile neben den angeführten zahlreiche weitere Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Übrigen erscheint die Rechtslage vor dem Hintergrund der Umstände dieses Falles hinreichend klar, sodass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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