BVwG G312 2126110-1

G312 2126110-1Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG G312 2126110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2126110.1.00

Spruch

G312 2126110-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vom 02.05.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld im Sinne des § 44 AlVG zuständig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2016 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 27.11.2015 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in XXXXn ein Haus besitze, in dem auch seine Gattin wohne. Da somit sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in XXXX liege, sei der Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung vom 02.03.2016, eingelangt am 03.03.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht erfolgt und damit rechtswidrig sei. In der Niederschrift vom 01.02.2016 werde angeführt, dass der BF ledig sei, gleichzeitig werde aber als Begründung angeführt, dass seine Gattin in seinem Haus in XXXX lebe. Der BF sei seit 1991 in Österreich einer Beschäftigung bei diversen Baufirmen nachgegangen und seit dieser Zeit bestehe auch ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich. Seit 04.04.2013 sei sein Hauptwohnsitz in XXXX. Hier bewohne er gemeinsam mit seinem Sohn eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von ca. 55 m2. Er bezahle regelmäßig seinen Mietzins, der entsprechende Mietvertrag und der Nachweis über die Mietzahlungen seien aktenkundig. Er habe enge persönliche, familiäre und soziale Bindungen in Österreich. So lebe sein anderer Sohn Igor mit seiner Familie in XXXX, zu der er enge Beziehungen pflege. Desweiteren habe er zu seinen beiden Brüder Jozo und Drago, die in Österreich leben, eine enge Beziehung, Jozo lebe mit seiner Familie in XXXX, Drago lebe mit seiner Familie in XXXX. Bei Jozo habe der BF lange Zeit gewohnt. Auch seine beiden Schwestern seien in Österreich ansässig, wobei er zu seiner in XXXX lebenden Nichte Ana eine enge persönliche Beziehung unterhalte. Während seiner Beschäftigung sei der BF einmal im Monat in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, seine Gattin besuche seine übrige Familie regelmäßig in Österreich. Zudem sei geplant, dass seine Ehegattin ebenfalls in Österreich einer Beschäftigung nachgehe und nach Österreich ziehe. Somit würde sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich liegen. Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Bewilligung seines Arbeitslosengeldes beantragt.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.04.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX habe und für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat XXXX zuständig sei.

4. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, eingelangt am 03.05.2016, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte zuletzt am 27.11.2015 wieder Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Davor stand der BF immer wieder - vorwiegend in den Monaten November bis März - im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.2. Der BF verfügt über eine dreijährige Ausbildung (Fachschule) als Maurer, arbeitet seit vielen Jahren in Österreich, zuletzt kann er eine vollversicherte Beschäftigung vom 01.04.2015 bis 27.11.2015, sowie wieder ab 21.03.2016 bei der Firma XXXX in Österreich vorweisen.

1.3. Der BF ist XXXX Staatsbürger, er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Er besitzt in XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Haus und ist dort mit Nebenwohnsitz angemeldet.

1.4. In Österreich wohnt der BF in einer Mietwohnung gemeinsam mit einem seiner Söhne, mit dem er auch gemeinsam arbeitet. In Österreich leben auch seine zwei Brüder und seine Schwestern, zu denen er enge familiäre Beziehungen pflegt, in einem besonderen Naheverhältnis steht der BF zu seiner Nichte Ana in XXXX.

1.5. Der BF ist während seiner Beschäftigung ein bis zwei Mal im Monat vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat XXXXgefahren.

1.6. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der Beschäftigung in Österreich - immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich nicht wieder in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt. Der BF ist daher Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) im Sinne des Art. 65 Abs 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und hat daher ein Wahlrecht (Wahlrecht des Wohnsitzes).

1.7. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist - mangels Rückkehr des BF in seinen Wohnsitzstaat XXXX - Österreich zuständig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in XXXX, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.

2.2.1. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde. In Österreich bewohne er eine Mietwohnung mit einer Größe von 52 m2, welche er gemeinsam mit seinem Sohn benützt. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX betrage 60 km, er benütze einen Firmen- PKW. In Österreich nutze er ein Firmen-Handy, im Heimatstaat gäbe es im Haus ein Festnetztelefon. Seine Ehegattin bewohne das gemeinsame Haus und sei in XXXX beschäftigt.

2.2.2. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er ein bisschen Deutsch spricht, seit 25 Jahren in Österreich arbeitet. Er ist Maurer und 1990 nach Österreich gekommen, da er in XXXX keine Arbeit gefunden hat.

2.2.3. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, erklärte der BF, er wohne in XXXX in einer 55 m2 großen Mietwohnung gemeinsam mit einem seiner Söhne, mit dem er auch gemeinsam arbeite. Der BF hat Familie in XXXX, sein Bruder wohne dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus. Auch sein anderer Sohn wohne mit seiner eigenen Familie in XXXX. Zwei weitere Schwestern von ihm wohnen ebenfalls in Österreich, eine Schwester lebe in XXXX und eine in XXXX. Seine Nichte wohne in XXXX.

2.2.4. Zu seiner Wohnsituation in XXXX befragt, erklärte er, dass er in XXXX mit seiner Ehefrau gemeinsam ein Haus mit einer Größe von 200 m2 zu je 50 % besitze. Es seien 600 m2 Grund dabei und das Haus sei bereits abbezahlt.

2.2.5. Zur Aufforderung, eine typische Arbeitswoche zu beschreiben, erklärt der BF, dass er um 7:00 Uhr mit seiner Arbeit beginne, und bis 17:00 Uhr arbeite. Danach verbringe er Zeit mit seinem Enkelsohn und seinen anderen Verwandten. Auf nochmalige Aufforderung detaillierte der BF, dass er von Montag bis Freitag arbeite, manchmal auch am Samstag. Die Freizeit verbringe er mit seiner Familie in XXXX.

2.2.6. Zur Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX befragt, erklärte der BF, dass ca. 60 km Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen bestehen, er keinen eigenen PKW habe, sondern einen Kastenwagen der Firma benutze. Seine Frau habe in XXXX ein Auto, sie arbeite als Näherin in XXXX. Er besuche seine Frau zwei Mal pro Monat. Seine Frau komme an den Wochenenden zu ihm nach XXXX, putze die Wohnung. Er koche selbst, seine Wäsche nehme seine Frau mit nach XXXX und wasche sie dort. Das Haus mit Garten in XXXX werde von seiner Ehefrau alleine versorgt. Seine Frau arbeite von 6 Uhr bis 14 Uhr. Wenn sie ihn in XXXX besuchen komme, reise seine Ehegattin Freitag abend um ca. 18 Uhr an und fahre am Sonntag so zwischen 14 und 15 Uhr zurück nach XXXX. Sie besuche auch oft den zweiten Sohn in XXXX.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass laut Internetabfrage die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX 37 km Entfernung angegeben werde und nicht, wie er angebe, 60 km, äußerte der BF, dass es darauf ankomme, welche Route man nehme. Die genaue Entfernung wisse er nicht, so ca. 60 km.

2.2.7. Zu seinem Lebenslauf befragt, gab der BF an, dass er in XXXX geboren sei und mit 16 Jahren nach XXXX gekommen sei. Er habe dort eine 3jährige Fachschule zum Maurer absolviert. Nach dem Abschluss habe er seinen Präsenzdienst abgeleistet und 11 Jahre in XXXX als Maurer gearbeitet. Durch den Krieg sei Jugoslawien zerfallen und er sei nach Österreich gekommen, habe bei der XXXX zu arbeiten begonnen und dann bei XXXX in Villach. Bei seinem jetzigen Dienstgeber XXXX arbeite er seit drei Jahren.

2.2.8. Auf die Frage, warum ein Dolmetscher erforderlich ist, wenn er bereits seit 25 Jahren in Österreich lebt, erklärt der BF, dass er immer mit XXXX zusammen arbeite, nur sein Chef spreche Deutsch. Mit seiner Familie in Österreich spreche er XXXX.

2.2.9. Auf die Frage, ob er in XXXX noch andere Verwandte habe, erklärte der BF, dass noch ein Sohn mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in XXXX leben würden. Seine Mutter und seine Schwiegermutter würden in XXXX leben, sie seien ca. 260 km weit weg von seinem Wohnort in XXXX.

2.2.10. Auf Frage, ob er sein Haus in XXXX verkaufen möchte (da er angab seine Frau nach Österreich zu holen) erklärte der BF, dass er den Verkauf noch nicht in die Wege leite, solange seine Frau in Österreich noch keine Arbeit gefunden habe.

2.2.11. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob er beabsichtige, nach seiner Pensionierung nach XXXX zurückzukehren, erklärte der BF, dass er in Österreich bleiben wolle, da XXXX nicht gut sei.

Abschließend erklärte der BF, dass er in XXXX nichts bekomme und in Österreich nichts bekomme und er nirgends versichert sei.

2.3. Die belangte Behörde verneinte die Frage, ob sie mit der Arbeitsmarktverwaltung in XXXX Kontakt hergestellt hat, zB um zu hinterfragen, ob der BF in XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und wenn ja, wie entschieden wurde.

2.4. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen teilweise unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. So gab er auf die Frage, wie groß die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Österreich und seinem Wohnort in XXXX 60 km an. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass laut Internetabfrage 37 km Entfernung dazwischen liegen, erklärte er einerseits, dass dies auf die Route ankomme und er es zudem nicht genau wisse. Das ist nicht glaubwürdig, da der BF seit 25 Jahren - wie er selbst auch angab - in Österreich arbeitet. Es ist völlig lebensfremd, dass eine Person, die 25 Jahre zwischen zwei Wohnorten pendelt, nicht genau weiß, wie groß die Entfernung zwischen diesen beiden Wohnorten ist.

2.4.1. Auch seine Erklärungen zu seinen Pendelbewegungen blieben grundsätzlich zweifelhaft, so erklärte er zwei Mal monatlich zu seiner Frau nach XXXX zu fahren. Bei einem Wohnsitz in XXXX, der zwischen 37 - 60 km entfernt von seinem Wohnsitz in Österreich liegt, und er dort ein Eigenheim besitzt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er nicht so oft wie möglich, also mehrmals die Woche bzw. an den Wochenenden zu seinem Wohnsitz fährt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen so oft wie nur möglich zu ihren Familien fahren, vor allem auch, wenn sie dort "bessere" Wohnsituationen vorfinden zB ein Eigenheim. So pendeln zB Personen zwischen Graz und Wien mit einer Entfernung von 200 km wöchentlich von ihrer Beschäftigung zu ihren Familien. Es ist also durchaus lebensfremd, wenn jemand behauptet, bei 37 - 60 km Entfernung nur zwei Mal im Monat zu seiner Familie zu fahren.

2.4.2. Jedoch spricht im konkreten Fall Folgendes trotzdem für die Glaubhaftigkeit der Pendelbewegung. Einerseits die Tatsache, dass der BF über keinen PKW verfügt, sondern seine Gattin einen PKW hat und sie ihn in Österreich regelmäßig besucht. Dies ist auch deshalb glaubhaft, da ein großer Teil ihrer Familie in Österreich lebt und es lebensnah ist, wenn sie aufgrund dessen regelmäßig nach Österreich kommt, um auch diesen Teil der Familie zu sehen. Lebensnah war zudem, dass seine Gattin den BF bei der Reinigung der Wohnung in Österreich unterstützt. Dies alles spricht - trotz geringer Entfernung zwischen Wohnort in Österreich und Wohnort in XXXX - für die Pendelbewegung nur 2 x im Monat.

2.5. Aus der Gesamtsicht gesehen wird, trotz geringer Entfernung zwischen Wohnort in Österreich und Wohnort in XXXX, in diesem Einzelfall aufgrund der speziellen persönlichen intensiven Bindungen in Österreich und der Tatsache, dass seine Ehefrau regelmäßig nach Österreich kommt, von einer 1 - 2 mal im Monat erfolgten Pendelbewegung zwischen Österreich und XXXX ausgegangen und der BF als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) mit Wahlrecht angesehen (Wahlrecht des Wohnsitzes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

3.1.4. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also seinen Lebensmittelpunkt - in XXXX hat und auch während der Beschäftigung hatte. Allein aufgrund dieser Tatsache hat die belangte Behörde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung in XXXX angesehen.

Hier verkennt die belangte Behörde jedoch, dass das Beschäftigungsstaatprinzip in gewissen Fällen durchbrochen wird, und zwar dann, wenn aufgrund des Auseinanderfallens von Beschäftigung und Wohnsitz eine Grenzgängereigenschaft festzustellen ist.

Gegenständlich fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF nicht mindestens wöchentlich in den Wohnsitzstaat XXXX während der Beschäftigung rückkehrte und daher Nicht-Grenzgänger bzw. unechter Grenzgänger ist.

3.1.6. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).

3.1.7. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert:

"Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien (6.) maßgeblich.

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."

(VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047)

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der BF wendet ein, dass er in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe und während seiner Beschäftigung einmal bzw. zweimal im Monat zu seiner Ehefrau nach XXXX gefahren sei. Er verfüge über enge familiäre Beziehungen in Österreich, so leben seine zwei Brüder, seine Schwestern und seine Nichte in Österreich, und vor allem zu seiner Nichte Ana in XXXXhabe er eine enge persönliche Bindung.

Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass der BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe. Seine Gattin lebe in XXXX, er bewohne dort mit ihr ein Haus und sei Eigentümer dieses Hauses. In Österreich wohne er gemeinsam mit einem seiner Söhne eine Mietwohnung. Zudem verfüge der BF in Österreich - trotz in Österreich lebender Verwandter - keine sozialen und persönlichen Beziehungen. Zudem lasse auch aufgrund der Wohnsituation auf den Lebensmittelpunkt in XXXX schließen. Die Entfernung seines Wohnsitzes in XXXX liege 60 km in eine Richtung entfernt, sodass eine regelmäßige Rückkehr nach XXXX möglich sei und dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Eine Verlegung des Lebensmittepunktes nach Österreich sei nicht gegeben und werde vom BF auch nicht vorgebracht. XXXX sei somit für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Wohnsitzstaat zuständig.

3.2.2. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während

ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

3.2.3. Gegenständlich wurde festgestellt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt.

Dem Grunde nach wäre der BF in Anbetracht der gegenständlich in Betracht kommenden geringen geografischen Entfernung zwischen Beschäftigungsmitgliedstaat und Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zwar als "echter Grenzgänger" zu qualifizieren, da eine tägliche bzw. zumindest wöchentliche Pendelbewegung möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit faktisch gegeben ist.

Jedoch konnte der BF glaubhaft darlegen, dass aufgrund der Tatsache, dass ein großer Teil seiner Familie in Österreich lebt und daher seine Frau regelmäßig zu ihm nach Österreich kommt, er lediglich 1 - 2 Mal pro Monat von Österreich nach XXXX fährt.

Auch wenn der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt, konnte der BF glaubhaft darlegen, dass er in Österreich gemeinsam mit seinem Sohn wohnt (Wohnsitz und nicht Wohnort iSv Lebensmittelpunkt) und er zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht nach XXXX zurückgekehrt ist, also diesen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben hat. Die belangte Behörde hat zudem nicht vorgebracht, dass es sich bei diesem Wohnsitz um einen Scheinwohnsitz handelt und aufgrund dessen keine Zuständigkeit gegeben wäre.

3.2.4. Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in XXXX befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten und hat ein Wahlrecht.

3.2.5. Der BF ist - trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen - und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seines intensiven familiären Bindungen in Österreich und aufgrund der - glaubhaft dargelegten regelmäßigen Besuche seiner Gattin - nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht behauptet worden ist, dass er seine familiären Interessen in XXXX trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein - regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes - befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der BF ist seit drei Jahren bei der gleichen Firma beschäftigt.

Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

Der Beschwerde war Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung festzustellen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.