BVwG G301 2108429-3

G301 2108429-3Tribunal Administrativo Federal2 de ago. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Identität der Sache, Intensität, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG G301 2108429-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2108429.3.00

Spruch

G301 2108429-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016,

Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.07.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 20.07.2016 beim BFA, RD Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Beschwerdegericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird; in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.07.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 17.12.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2015 (rechtswirksam erlassen infolge geheilter Zustellung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides am 01.06.2015) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.); gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo erlassen sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die vom BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 05.06.2016 nur gegen Spruchpunkt III. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, G307 2108429-1/15E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Außenstelle Graz am 26.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 22.03.2016 rechtswirksam zugstellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides blieben unangefochten und erwuchsen somit bereits mit Ablauf der Beschwerdefrist am 15.06.2015 in Rechtskraft.

Demnach stellte der BF den Antrag auf internationalen Schutz einzig in der Absicht, um in Österreich wegen seiner gesundheitlichen Leiden an den Ohren einen bessere medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab es nicht.

Am 23.04.2016 stellte der BF beim BFA, RD Tirol, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verfügt - abgesehen von einem in Tirol lebenden Bruder - über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden (eigenen) Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis Dezember 2014 im Kosovo, wo er nach wie vor über enge familiäre Bindungen verfügt: Die Mutter sowie ein Bruder und eine verheiratete Schwester des BF leben im Kosovo. Der Vater ist verstorben.

Der BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung oder Erkrankung, die im Herkunftsstaat Kosovo nicht hinreichend behandelbar wäre. Er ist arbeitsfähig.

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer unmittelbar lebensbedrohlichen oder einer im Herkunftsstaat nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung beruht einerseits auf den Feststellungen im vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren, insbesondere auf den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 21.03.2016, wonach der BF im März 2015 und August 2015 auf Grund der Diagnose eines Cholesteatoms am rechten Ohr (etwa: chronische Knocheneiterung im Ohr) operiert wurde und damit die Hörfähigkeit im ursprünglich reduzierten Ausmaß von 30 bis 40 Prozent wiederhergestellt wurde, sowie andererseits auf den diesbezüglichen Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid. Dass der BF an einer (unmittelbar) lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, wurde weder im vorangegangen noch im gegenständlichen Verfahren behauptet.

In der Erstbefragung am 23.04.2016 und in der Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2016 gab der BF übereinstimmend an, dass er den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Grund seines bereits seit längerem bestehenden Leidens am rechten Ohr und einer weiteren (dritten) Operation, die für 19.07.2016 geplant sei, gestellt habe.

Insoweit in der Beschwerde die bisherige Krankengeschichte des BF und die bisher in Österreich erfolgten medizinischen Eingriffe wiederholt werden, so ist festzuhalten, dass diese Ausführungen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im vorangegangenen Asylverfahren nicht im Widerspruch stehen.

Die nun erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach eine - wörtlich - "relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten [sei], die im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden [könne]" und sich der Gesundheitszustand des BF "dramatisch verschlechtert" habe, wird in der Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise näher dargelegt oder gar mit entsprechenden medizinischen Unterlagen untermauert. Der Einwand, dass eine Behandlung im Kosovo nicht möglich wäre, weshalb eine weitere (postoperative) Behandlung des BF jedenfalls nur in Österreich erfolgen könne, wird in der Beschwerde auch nicht etwa durch entsprechende herkunftsstaatsbezogene Informationsquellen (Länderberichte) gestützt. Vielmehr muss dem BF entgegengehalten werden, dass er bereits vor seiner Einreise in Österreich im Kosovo auf Grund seines Leidens medizinisch behandelt worden war, auch wenn offenbar dort geeignete oder jedenfalls (nachhaltig) erfolgversprechende Operationen nicht erfolgen konnten, was mittlerweile aber sehr wohl in Österreich geschehen ist. Woraus sich nunmehr seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens eine allenfalls relevante "dramatische" Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben würde, ist weder dem Vorbringen vor dem BFA noch den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde von Amts wegen ein medizinisches Gutachten einholen hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass zunächst vom BF selbst erwartet werden konnte, dass er der belangten Behörde von sich aus geeignete Unterlagen (z.B. ärztliche Befunde) über eine allenfalls seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens erfolgte (dramatische) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder über weitere notwendige Behandlungen (Operationen) vorlegt, zumal er sich bislang laufend in ärztlicher Behandlung bzw. in Therapie befunden hat und ihm die Besorgung solcher Unterlagen zweifellos möglich und auch zumutbar ist. Weiters wurde der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2016 ausdrücklich aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. ein Attest über die Behandlung oder weitere, zweckdienliche medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Dem stimmte der BF auch ausdrücklich zu und er legte dabei auch eine Bestätigung der Universitäts-HNO-Klinik XXXX vor (AS 739), wonach für den 19.07.2016 ein dritter operativer Eingriff an seinem rechten Ohr fixiert sei. Dass die belangte Behörde von der amtswegigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Abstand genommen hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden. Der BF wiederum legte von sich aus bis dato keine medizinischen Unterlagen über eine aktuelle Diagnose seines aktuellen Gesundheitszustandes vor.

Eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erscheint letztlich auch auf Grund der weiteren Ausführungen in der Beschwerde als nicht schlüssig, wonach der BF selbsterhaltungsfähig sei und bei Erteilung eines Arbeitsmarktzuganges auch eine Anstellung im Baubereich finden würde. Dabei ist nämlich festzuhalten, dass es sich bei einer Tätigkeit im Baubereich nicht nur um körperlich anstrengende Tätigkeiten handelt, sondern dass diese Tätigkeiten regelmäßig unter hoher Lärm- und Schmutzbelastung durchgeführt werden. Der BF geht somit offenbar selbst davon aus, dass sogar diese Art der Tätigkeit auf sein gesundheitliches Leiden an den Ohren keine negativen Auswirkungen haben würde. Auf Grund dessen ist vielmehr anzunehmen, dass der BF grundsätzlich auch arbeitsfähig ist.

Die Feststellung, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Es ist der belangten Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass das Vorbringen des BF im nunmehr zweiten Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre bzw. dem letztlich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren Entscheidungsrelevanz zukommen würde.

Vor der belangten Behörde gab der BF übereinstimmend an, dass er den gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf Grund seines bereits seit längerem bestehenden Leidens am rechten Ohr und einer weiteren für 19.07.2016 geplanten (dritten) Operation gestellt habe. Dieses Vorbringen hängt inhaltlich unzweifelhaft mit dem im vorangegangenen Asylverfahren festgestellten Vorbringen zusammen und schließt an dieses auch an.

Die nunmehr behauptete "Neuerung" des maßgeblichen Sachverhaltes wurde nach den Angaben des BF vor der belangten Behörde somit nur mit der anstehenden dritten Operation am rechten Ohr begründet. In der Beschwerde wird dieses Vorbringen dahingehend erweitert, dass sich der Gesundheitszustand des BF "dramatisch verschlechtert" habe, weshalb sich der BF gezwungen gesehen habe, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Diese Behauptung setzt folglich voraus, dass beim BF bereits zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 23.04.2016 eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgelegen sein musste, wenn von ihm - nach der Behauptung in der Beschwerde - doch gerade aus diesem Grund neuerlich ein Antrag gestellt wurde. Dass der BF aber sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme Angaben getätigt hätte, denen zufolge in objektiver Hinsicht eine "dramatische" Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Wenn nun erstmals in der Beschwerde jedenfalls in der Sphäre des BF gelegene Sachverhaltsänderungen vorgebracht werden, können diese im Lichte der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH auch nicht berücksichtigt werden. Dieser Rechtsprechung zufolge hat nämlich die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden. Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind.

Wie festgestellt wurde, leidet der BF an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen oder im Kosovo nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung. Auch wurde kein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Insoweit hat sich der Sachverhalt im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren auch nicht geändert.

Aus all dem ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aufweisen würden, vorgebracht worden sind, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substanziiert entgegengetreten ist. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hätte, wie in der Beschwerde angedeutet, sind nicht erkennbar.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind vom BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Der BF hat von sich aus nämlich keine individuellen (d.h. in seiner Person gelegene) Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage im Kosovo noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Dem ist der BF in der Beschwerde auch in keiner Weise entgegengetreten.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die allenfalls von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre des BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens somit auch keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

3.1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Nach der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 u. a., stellt - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Drittstaatsangehöriger. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt abgesehen von einem in Tirol lebenden erwachsenen Bruder über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 17.12.2014) nicht anzunehmen. Der BF verfügt weiterhin über enge familiäre Bindungen in seinem Herkunftsstaat. Letztlich gab der BF sowohl im vorangegangenen als auch im gegenständlichen Verfahren stets an (zuletzt in der Einvernahme am 30.05.2016), wieder in den Kosovo zurückkehren zu wollen, sobald sein Leiden geheilt sei. Von einer auf Dauer angelegten Niederlassungs- bzw. Integrationsabsicht in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Die Feststellung in Spruchpunkt III. des Bescheides, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, stützt sich zutreffend auf § 55 Abs. 1a FPG. Die Ausreise hat somit unverzüglich zu erfolgen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 Abs. 1a FPG sowie gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde konnte ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 16 und 17 BFA-VG unterbleiben.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde auch kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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