BVwG W231 2103878-1

W231 2103878-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W231 2103878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2103878.1.00

Spruch

W231 2103878-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 31.03.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer EBP für 2009 iHv EUR 1.255,11 gewährt. Darin legte die AMA 23,39 Zahlungsansprüche (ZA), 27,54 ha gesamte beantragte und 27,17 ha Futterfläche nach "Verwaltungskontrolle (VWK) ohne Sanktion" zugrunde. Dabei wurde 21,62 ha beantragte und gleich viel ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft der Alm mit der BNR. XXXX (Bewirtschafter) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass Almfutterflächen in verringertem Ausmaß beantragt wurden und die AMA davon ausgehen müsse, dass Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden seien und gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleitstet worden seien.

Mit Formular vom 10.08.2011 gab der Bewirtschafter der Alm mit der BNR. XXXX als Grund für die Flächenverringerung ab dem Jahr 2010 an, dass sich "dieser Bereich" in sehr steilem Gelände befinde und wegen oftmaligen Verletzungen der Tiere ausgezäunt worden sei, und die "Schneefluchtweide" meistens nur bei Schlechtwetter und Schnee beweidet werde.

Am 05.07.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der statt der ursprünglich für das Jahr 2009 beantragten 141,61 ha nur mehr 97,39 ha Futterfläche ermittelt wurde.

Am 20.12.2012 wurde ein Antrag auf rückwirkende Korrektur der Futterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX von 141,61 ha auf 110,18 ha gestellt. Diese Korrektur wurde von der AMA "aufgrund des Widerspruchs zur SVE nicht berücksichtigt".

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 änderte die AMA den Bescheid vom 30.12.2009 insofern, als eine EBP für 2009 iHv nur mehr iHv EUR 1.163,89 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 91,22 ausgesprochen wurde. Dies war auf die gegenüber dem Bescheid vom 30.12.2009 verringerte Anzahl der Zahlungsansprüche zurückzuführen. Es wurden 21,69 ZA, 27,58 ha gesamt beantragte Futterfläche, 27,21 ha Futterfläche nach "VWK ohne Sanktion" und unter Berücksichtigung der vorhandenen ZA eine ermittelte Fläche von 21,69 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 vorgelegt wurde.

Mit Nachreichung vom 09.11.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand 09.10.2015". Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Es sei von 21,69 ZA, 27,58 ha beantragter (davon Almfläche 21,66 ha) und 21,69 ha ermittelter Futterfläche, 27,15 ha Futterfläche nach "VWK ohne Sanktion" (davon Almfläche 21,66 ha), und von 21,66 ha beantragter und 19,58 ha ermittelter anteiliger Almfutterfläche auszugehen. Bei einem Flächenabgleich 2009-2012 wurde auf einem Feldstück eine Flächenabweichung von 0,06 ha festgestellt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zurückverweisung

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem nachgereichten Report der AMA ergibt sich, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat, und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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