W231 2017467-1•BVwG W231 2017467-1
W231 2017467-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W231 2017467-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 17.04.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer waren Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX. Für diese Almen wurde für das Antragsjahr 2012 ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
Am 19.07.2012 wurde am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine VOK durchgeführt, wobei nach Überprüfung der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) eine Nichteinhaltung des Terrassenbeseitigungsverbotes festgestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für 2012 iHv EUR 237,94 gewährt. Dabei wurde von 3,92 ha beantragter und 3,86 ha ermittelter Futterfläche ausgegangen. Die Futterflächen der Almen mit den BNR. XXXX, XXXX und XXXX waren dabei noch nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe der bereits zugesprochenen EBP 2010 ausgesprochen. Es wurden diesem Bescheid 13,46 ha Minimum Fläche /ZA, 13,52 ha beantragte und 9,86 ha ermittelte Futterfläche zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 3,60 ha festgestellt. Von der Alm mit der BNr. XXXX wurde 92,03 ha beantragte Fläche und 66,31 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,33 ha beantragte und 2,40 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Von der Alm mit der BNr. XXXX wurde 586,59 ha beantragte Fläche und 328,59 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,76 ha beantragte und 2,45 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Von der Alm mit der BNr. XXXX wurde schließlich 89,20 ha beantragte Fläche und 42,06 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 2,51 ha beantragte und 1,18 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt.
Ausgeführt wurde bzw. ist aus der im Begründungsteil abgedruckten Tabelle ("VOK-Tabelle") ersichtlich, dass aufgrund einer Referenzflächenfestlegung 2013 die anteilige Almfutterfläche der Almen mit BNR. XXXX, XXXX und XXXX infolge eines durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 reduziert wurde und die AMA von einer Differenzfläche von 3,60 ha ausging. Da aufgrund der durchgeführten VOK und im Rahmen einer VWK Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde).
In der Folge erging aufgrund einer Änderung der ZA am 26.02.2014, AZ XXXX, ein neuerlicher Abänderungsbescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung, der dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellt wurde. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Bei einer VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 04.08.2014 wurde für das Antragsjahr 2012 weniger Futterfläche ermittelt als ursprünglich beantragt wurde.
Am 19.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand:
09.01. 2015" nachgereicht. Dieser sei aufgrund einer Änderung der ZA und der Flächendaten erstellt worden. Ausgeführt wurde, es sei von 13,46 ha Minimum Fläche /ZA, 13,52 ha beantragter und 9,63 ha ermittelter Fläche, einer relevanten VOK-Abweichung von 1,58 ha und einer Differenzfläche von 3,83 ha auszugehen. Von der Alm mit der BNr. XXXX sei 92,03 ha beantragte Fläche und 66,31 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,33 ha beantragte und 2,40 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche, von der Alm mit der BNr. XXXX 89,20 ha beantragte Fläche und 42,06 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 2,51 ha beantragte und 1,18 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche, und von der Alm mit der BNr. XXXX 586,59 ha beantragte Fläche und 345,81 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,76 ha beantragte und 2,21 ermittelte anteilige Almfutterfläche zu berücksichtigen.
Am 18.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein neuerlicher "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand:
27.11. 2015" nachgereicht. Dieser sei aufgrund einer Änderung der ZA und der Flächendaten erstellt worden. Ausgeführt wurde, es sei von 13,46 ha Minimum Fläche /ZA, 13,52 ha beantragter und 9,39 ha ermittelter Fläche, einer relevanten VOK-Abweichung von 3,14 ha (laut Flächentabelle) / 3,15 ha (laut VOK-Tabelle) und einer Differenzfläche von 4,07 ha auszugehen. Von der Alm mit der BNr. XXXX sei 92,03 ha beantragte Fläche und 66,31 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,33 ha beantragte und 2,40 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche, von der Alm mit der BNr. XXXX 89,20 ha beantragte Fläche und 33,53 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 2,51 ha beantragte und 0,94 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche, und von der Alm mit der BNr. XXXX 586,59 ha beantragte Fläche und 345,81 ha "Fläche nach VOK und VWK" bzw. 3,76 ha beantragte und 2,21 ermittelte anteilige Almfutterfläche zu berücksichtigen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass es aufgrund einer Referenzflächenfestlegung 2013 infolge eines Flächenabgleichs 2009-2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX zu einer "Reduktion mit Sanktion" um 0,93 ha gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 steht es der Behörde seit 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.02.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 189/2013, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form von Beschwerdevorentscheidungen wurden damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und waren schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus den beiden nachgereichten Reports der AMA mit Berechnungsstand:
09.01. 2015 und Berechnungsstand: 27.11.2015 geht sowohl eine Änderung der ZA als auch der Flächendaten hervor, die aus einer durchgeführten VOK bzw. einem Referenzflächenabgleich resultieren, die im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde daher schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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