W206 2129497-1•BVwG W206 2129497-1
W206 2129497-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016
Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mischehen, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>weiblicher Organwalter
W206 2129497-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 10648098089-150393285, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 19.04.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Warsangeli anzugehören und über keine Schulausbildung zu verfügen. Sie habe ihre Heimat im Februar 2015 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Europa gelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, dass es innerhalb ihrer Volksgruppe zu Streitigkeiten und gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, im Rahmen derer sie mit dem Umbringen und mit Vergewaltigung bedroht worden sei.
I.2. Am 20.06.2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre Mutter einem näher bezeichneten Minderheitenclan angehöre und deshalb oftmals Schwierigkeiten gehabt habe. Insbesondere wäre sie seitens des Clans ihres Vaters, einem Angehörigen der Warsengeli, nicht akzeptiert worden. Schließlich seien die Eltern geschieden worden und ihre Mutter sei einfach weggegangen, während der Vater der Beschwerdeführerin eine Frau seines Clans geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Stiefmutter schlecht behandelt worden, sie sei geschlagen und beschnitten worden. Man habe sie spüren lassen, dass sie einer Minderheit angehöre. Der Hauptgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz sei aber, dass ihre Heimatstadt im Jahr 2010 von Al Shabaab eingenommen worden sei. Im Jänner 2015 wäre sie von den Islamisten bedroht worden, sie sei attackiert worden, man habe sie vergewaltigen wollen.
An dieser Stelle der Einvernahme verzichtete die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ausdrücklich auf die Beiziehung einer weiblichen Einvernahmeleiterin und einer weiblichen Dolmetscherin.
Die Genannte schilderte, eines Nachts alleine zu Hause gewesen zu sein, als sie von Al Shabaab mit Gewalt entführt worden sei. Man habe sie im Auto vergewaltigen wollen, es sei aber zu einem Unfall gekommen, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin aber ohnmächtig geworden sei. Was danach geschehen sei, wisse sie nicht. Letztlich wäre sie aufgestanden und weggegangen. Sie habe dabei einen Zahn verloren, ein neuer Zahn sei ihr in Österreich eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die versuchte Vergewaltigung näher zu beschreiben und gab dabei an, nicht gefesselt, aber festgehalten worden zu sein. Man habe sie entkleidet. Nach dem Unfall sei sie weggegangen, das Auto sei auf der Fahrerseite zum Liegen gekommen, die beiden Al Shabaab - Männer seien auch noch am Unfallort gewesen, die Beschwerdeführerin wüsste nicht, ob sie tot gewesen seien. Der Beschwerdeführerin wurden abschließend aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
I.3. Mit Stellungnahme vom 22.06.2016 äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Lage in ihrer Heimatstadt dahingehend, dass Al Shabaab dort sehr aktiv wäre. Diese Behauptungen versuchte die Genannte durch Beischluss verschiedener Berichte zu untermauern. Zudem unterstrich sie die Gefahr sexueller Gewalt gegenüber Frauen und die damit im Zusammenhang stehende mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit.
I.4. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Mit Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die negative Asylentscheidung wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe begründet. Zunächst hätte die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung Probleme mit Al Shabaab mit keinem Wort erwähnt, sondern Auseinandersetzungen innerhalb ihrer Volksgruppe als Ausreisegrund angegeben. Die erst im späteren Verlauf des Verfahrens angeführten Probleme mit Al Shabaab hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen, zumal die diesbezüglichen Schilderungen der Genannten nicht nachvollziehbar gewesen seien.
I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte sie ihre Volksgruppenzugehörigkeit und hielt fest, bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter in einer konkret genannten Stadt Puntlands gelebt zu haben. Im Jahr 2015 sei es zu einer versuchten Vergewaltigung durch Angehörige der Al Shabaab gekommen, die Beschwerdeführerin sei nur durch Zufall der Gewalt der Islamisten entkommen. Soweit ihr vorgeworfen worden sei, den Unfallhergang nicht näher beschrieben zu haben, sei zu entgegnen, dass sie alles, woran sie sich erinnern hätte können, auch zu Protokoll gegeben habe. Dass sie fünf Jahre unter Al Shabaab-Kontrolle gelebt habe und erst 2015 ausgereist sei, hänge damit zusammen, dass erst durch die versuchte Vergewaltigung ihre Situation endgültig unerträglich geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde hat ihre negative Entscheidung pauschal auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben bezüglich der vorgebrachten Entführung und versuchten Vergewaltigung durch Al Shabaab gestützt. In diesem Zusammenhang wurde weder der Frage nachgegangen, wie sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Ausreiseentschlusses dargestellt hat noch ob und welche Schutzmöglichkeiten der Genannten offen gestanden wären. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Relation zur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu erhebenden realen Situation zu setzen, so dass für das Bundesverwaltungsgericht die Annahme der Unglaubwürdigkeit in dieser Form nicht nachvollziehbar ist. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, eine Entscheidung mit seitenlangen Länderberichten anzureichern und dabei Themen, die mit dem Vorbringen nichts zu tun haben, aufzulisten, demgegenüber aber aus relevanten Aussagen keine Rückschlüsse auf das konkrete Verfahren bzw. Vorbringen zu ziehen oder zu den relevanten Fragen überhaupt keine Feststellungen zu treffen.
Wenn das Bundesamt weiters lapidar meint, dass die Beschwerdeführerin immerhin fünf Jahre von Al Shabaab unbehelligt habe leben können, so bedeutet dies nicht, dass die konkreten die Genannte betreffenden Probleme eben erst fünf Jahre nach der Übernahme der Kontrolle der Stadt begonnen haben.
Es kann aufgrund der Einvernahmeprotokolle nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nach den konkreten Abläufen nicht schlüssig und vollständig zu beantworten versucht hat. Bei der Beurteilung ihres Antwortverhaltens wurde seitens des Bundesamtes weder der Bildungsgrad der Beschwerdeführerin berücksichtigt, noch dem Umstand Rechnung getragen, dass die sie - wenn auch nach ausdrücklicher Zustimmung - in Gegenwart eines männlichen Organwalters und Dolmetschers Angaben zu sexuellen Übergriffen machen musste.
Weiters fehlen zur abschließenden Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes Feststellungen zur ausdrücklich von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Volksgruppenzugehörigkeit. So hat sie zwar im Laufe des Verfahrens ihren Fluchtgrund selbst auf die Probleme mit Al Shabaab eingegrenzt, jedoch ergaben sich - beginnend mit der Erstbefragung - während des gesamten Verfahrens immer wieder deutliche Hinweise der Beschwerdeführerin auf ethnisch bedingte Probleme. Diese wurden seitens der belangten Behörde nicht behandelt, wobei gerade im Zusammenhang mit allfälligen Übergriffen durch Al Shabaab die Volksgruppenzugehörigkeit nicht außer Acht gelassen werden kann, da sich daraus auch Fragen nach der claninternen Schutzmöglichkeit ergeben. Generell wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Mutter seien unterschiedlicher ethnischer Herkunft gewesen- sie somit selbst ein "Mischling" - nicht entsprechend gewürdigt.
Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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