BVwG W171 2108735-1

W171 2108735-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2016

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Regest

Ausweisung, Befragung, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W171 2108735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2108735.1.00

Spruch

W171 2108735-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch Dr. Manfred FUCHSBICHLER, Rechtsanwalt in WELS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16.04.2015 über ihr im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangten geänderten Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer nun nicht mehr verheiratet sei. Übermittelt wurde unter anderem (in Kopie) der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.10.2014, Zl. XXXX , wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen gem. § 55a EheG geschieden wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hielt fest, die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 NAG für das Weiterbestehen des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehepartners liege nicht vor, da die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Scheidung nicht drei Jahre bestanden habe. An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde das Ersuchen gerichtet, den Fortbestand des Aufenthaltsrechts zu überprüfen und die ho. Behörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er wohne seit 2012 in Österreich und verdiene durch die Arbeit als Küchengehilfe im Restaurant seines Cousins EUR 570,- monatlich. Ein Onkel lebe in XXXX , seine Mutter in China. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet keine Beziehung und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse gab er an, er habe Deutsch gelernt, jedoch keine Dokumente darüber. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht kirchlich, sportlich oder kulturell engagiert. An sozialen Kontakten habe er seine chinesischen Arbeitskollegen, wobei auch die Betriebssprache chinesisch sei, sowie Gäste des Restaurants. Er wohne alleine und habe keine engen Kontakte. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er werde am 01.06.2015 zurück nach China fliegen und dort bleiben. Zudem zeigte er die Flugdaten am Handy vor, wobei die Flugbuchungsbestätigung elektronisch vorlag. Abschließend gab er an, er werde die Aufenthaltsberechtigungskarte bei der österreichischen Botschaft in XXXX abgeben, die Situation sei dadurch entstanden, dass er sich nicht mit dem Gesetz ausgekannt habe.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 FPG idgF iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzung für das Aufrechtbleiben seines Aufenthaltsrechtes nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG liege nicht vor, da er nicht über drei Jahre verheiratet gewesen sei. Deshalb komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Zudem habe er "die Tatsache der Scheidung" nicht den Behörden mitgeteilt. Nach Verweis auf § 66 Abs. 3 FPG wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung interessenabwägend festgehalten, der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, das Land verlassen zu wollen und einen Nachweis für seine Ausreise zu erbringen. Er habe in Österreich keine besonderen Bindungen, lebe alleine und habe wenig soziale Beziehungen. Er spreche kaum Deutsch und habe keinen Nachweis für die Absolvierung eines Deutschkurses erbracht. Der Beschwerdeführer werde am 01.06.2015 ausreisen und habe die Flugdaten auf seinem Handy vorweisen können. Er erfülle die Voraussetzungen nach § 55 NAG nicht mehr und sei eine Ausreise unbedingt erforderlich und daher auch im öffentlichen Interesse. Aufgrund des Wegfalls einer Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von begünstigten Drittstaatsangehörigen komme ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Eine Interessenabwägung habe ergeben, dass sein Verlassen des Bundesgebiets notwendig und geboten sei. Nach § 70 Abs. 3 FPG sei ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen seien unvollständig und in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht unrichtig. Die Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürger sei bis 23.05.2017 gültig, sohin sei der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichend Existenzmittel bzw. umfassende finanzielle Unterstützung durch in Österreich lebende Verwandte, insbesondere eine namentlich genannte Tante. Er habe in Österreich immer gearbeitet und bestehe eine Krankenversicherung, Sozialleistungen oder die Ausgleichszulage habe er nicht in Anspruch genommen. Die bereits genannte Tante des Beschwerdeführers habe bestätigt, ihn sofort in ihrem China-Restaurant bei einem Monatslohn von EUR 1 150,- netto zu beschäftigen, weiters habe ihm diese Tante kostenlos eine Wohnung zur Verfügung gestellt, wo er bereits gemeldet sei. Es würden alle Voraussetzungen für den Fortbestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliegen, ein entsprechender Antrag sei bereits bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt worden. Hinsichtlich der Interessenabwägung wurde gerügt, die Bescheidausführungen seien oberflächlich und inhaltsleer. Gerade weil es sich bei § 66 FPG um eine "Kann-Bestimmung" handle und der Behörde Ermessen eingeräumt sei, müsse der Sachverhalt umfassend ermittelt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen seien jedoch nicht ausreichend. Das familiäre und persönliche Umfeld des Beschwerdeführers sei nicht einbezogen worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer umfassende soziale Bindungen in Österreich, aufgelistet wurden sechs Onkel und eine Tante, jeweils samt deren Kindern, mit Wohnort in Österreich. Zu diesen Verwandten würden intensive Kontakte bestehen, zum Herkunftsland hingegen bestünden kaum noch Verbindungen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden, diesbezüglich werde eine Arbeitsbestätigung vom 28.05.2015 vorgelegt. Gerügt wurde schließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Dabei wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt. Vorgelegt wurden (in Kopie) der Reisepass und die Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers, eine "Arbeitsbestätigung" vom 28.05.2015 (beabsichtigte künftige Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem Restaurant im Falle einer positiven Entscheidung), eine "Wohnungsbestätigung" vom 28.05.2015 (Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung) und ein ZMR-Auszug.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 01.06.2015 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Das Verfahren ist anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Zu Spruchpunkt I.

2.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

2.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen, beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes zur Ausweisung des Beschwerdeführers eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

2.2.3. § 54 NAG lautet auszugsweise:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

[...]

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und


1. -die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

[...]"

§ 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 66 FPG lautet:

"Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 70 FPG lautet auszugsweise:

"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

[...]

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

[...]"

2.2.4. Dem Bundesamt ist - unstrittig - insofern beizutreten, als der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des dreijährigen Bestehens seiner Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht erfüllt, sodass sein Aufenthaltsrecht auf dieser Grundlage nicht weiter erhalten bleiben kann.

§ 55 NAG normiert, unter welchen Voraussetzungen die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für EWR-Bürger und deren Angehörige fortbesteht bzw. unter welchen Voraussetzungen der Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüft werden kann. § 55 NAG gilt sowohl für den Fall, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nie bestanden hat, wie auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wird nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Vielmehr bleibt ein Fremder, für den die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthaltes im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck, als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen" (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; vgl. zu alldem Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Zum Verfahren bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass von einer "Vorprüfung" des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch die Niederlassungsbehörde auszugehen ist. Kommt diese dabei - wie auch im gegenständlichen Fall - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die für die Niederlassung zuständige Behörde in solchen Fällen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu befassen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

2.2.5. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist:

§ 66 FPG enthält die lex specialis für den Erlass einer Ausweisung u. a. gegen begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, der Behörde ist hiezu Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 Anm. 1).

Der Beschwerde ist insofern beizutreten, als die belangte Behörde dahingehende Ermittlungen unterlassen hat, ob der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden, sodass bereits hinsichtlich der in § 66 Abs. 1 FPG normierte Voraussetzung für eine allenfalls vorzunehmende Ausweisung des Beschwerdeführers die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.05.2015 vorgebrachte Erwerbstätigkeit waren entsprechende Sachverhaltsermittlungen geboten, die die belangte Behörde nicht vorgenommen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird auch anhand des Beschwerdevorbringens ebenjener, einer allfälligen Ausweisung vorgelagerter, Sachverhalt zu ermitteln sein. Hinzu kommt, dass die gem. § 66 Abs. 2 FPG besonders zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nur unzureichend ermittelt wurden, zumal insbesondere seine familiäre und wirtschaftliche Lage nur ansatzweise geklärt wurde. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die Beschwerdeausführungen verwiesen, wobei gerade Ermittlungen zum Naheverhältnis zu den dort angeführten Verwandten des Beschwerdeführers geboten sind, um seine familiäre Lage abschließend beurteilen zu können. Zudem wird hinsichtlich der Einstellungszusage und der aktuellen Erwerbstätigkeit seine wirtschaftliche Situation zu ermitteln sein. Dem Akteninhalt ist kein Ermittlungsergebnis zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (vgl. Bescheid Seite 6: "Sie sprechen kaum Deutsch...") zu entnehmen, sodass auch dieser Integrationsaspekt nur höchst unzureichend ermittelt wurde.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme des Beschwerdeführer und allenfalls - zur Abklärung des Vorliegens von Naheverhältnissen, der Einstellungszusage und der Wohnungsnahme - seiner Verwandten unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen trotz hinreichend konkreter Hinweise des Beschwerdeführers (etwa hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit) macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nötig.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.6. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

2.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4). Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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